Dominique Strebel's Blog

Der Justizblog

Endlich Qualigespräche für Richter

Hinterlasse einen Kommentar »

Der Kanton Bern führt Anfang 2011 Mitarbeitergespräche für erstinstanzliche Richter ein. Das ist schweizweit einzigartig, aber dringend nötig wie das Beispiel eines Berner Strafurteils wegen Betruges zeigt, das auch ein Jahr nach mündlicher Eröffnung noch nicht begründet ist.

Der Fall ist aus dem Leben gegriffen: Ein Rentner verliert fast sein gesamtes Vermögen an einen dubiosen Anlageberater. Deshalb bekommt er keine Ergänzungsleistungen und muss an den Wochenenden arbeiten, um über die Runden zu kommen. Erstinstanzlich wurde der Anlageberater zwar bereits vor einem Jahr wegen Betruges zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen à 40 Franken verurteilt, doch weil das Urteil auch heute noch nicht schriftlich begründet ist, zieht sich das Verfahren übermässig in die Länge und der Rentner muss auf seine Ergänzungsleistungen noch jahrelang warten.

Dieser Missstand hat gleich mit drei Fehlern der Berner Justiz zu tun:

1. Fehler der Berner Justiz. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern hat dem Rentner zu Unrecht Ergänzungsleistungen verweigert. Sie argumentierte, der Rentner habe ein hochriskantes Anlagegeschäft getätig und damit auf sein Vermögen verzichtet. 450′000 Franken auf 18 Monate zu einem Zins von 5,2% anlegen kann heute wie auch 2001 nicht als hoch riskantes Geschäft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eingestuft werden. Das Bundesgericht hat etwa eine Vermögensanlage zu 12 % mit einer Vollmacht für hochriskante Geschäfte als Vermögensverzicht im Sinne des Gesetzes über Ergänzungsleistungen bezeichnet. Aber eine Anlage zu 5,2% ohne entsprechende Vollmacht fällt sicher nicht darunter.

2. Fehler der Berner Justiz: Das Berner Verwaltungsgericht hat auf Beschwerde des Rentners hin die Verfügung der Ausgleichskasse zwar aufgehoben aber nicht geprüft, ob es ein hoch riskantes Geschäft ist, sondern einzig darauf hingewiesen, dass gegen den Anlageberater ein Strafverfahren wegen Betruges läuft. Die Ausgleichskasse müsse dieses abwarten und falls der Anlageberater rechtskräftig verurteilt werde, dem Rentner die Ergänzungsleistungen zusprechen. Damit hat das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht umgesetzt, sondern den Rentner dem Anlageberater erneut ausgeliefert. Solange die Verurteilung wegen Betruges nicht rechtskräftig ist, erhält der Rentner nämlich keine Ergänzungsleistungen und muss weiter am Wochenende arbeiten, um über die Runden zu kommen.

3. Fehler der Berner Justiz: Die erstinstanzliche Verurteilung des Anlageberaters wegen Betruges durch das Kreisgericht VIII Bern-Laupen vom 5. Dezember 2008 ist auch fast ein Jahr nach der Fällung noch nicht schriftlich begründet. Das heisst: Die Beschwerdefrist für einen Weiterzug ans Obergerich beginnt nicht zu laufen, das heisst die Rechtskraft des Urteils verzögert sich, das heisst der bald 70-Jährige Rentner muss umso länger auf staatliche Unterstützung warten, also umso länger weiter am Wochenende krampfen.

Genau solche Fälle, wo Richter eine schriftliche Begründung ein Jahr lang verschlampen und damit Bürger um ihr Geld und ihren unbeschwerten Lebensabend bringen, sollten in einem Mitarbeitergespräch zur Sprache kommen.

Da erscheinen die Bedenken von Anastasia Falkner, Präsidentin des Verbands bernischer Richter, als blosse Schutzbehauputungen eines Berufsstandes: Solche Mitarbeitergespräche würden die richterliche Unabhängigkeit gefährden, meinte sie in der Berner Zeitung von gestern. Da verwechselt sie wohl richterliche Unabhängigkeit mit geschützter Werkstatt.

Der mutmassliche Betrüger erhält übrigens seit 6 Jahren Ergänzungsleistungen. Mehr dazu im aktuellen Beobachter.

Pingelige Schweizermacher

Hinterlasse einen Kommentar »

Wegen eines selbstverschuldeten Blechschadens wurde ein gut integrierter Portugiese nicht eingebürgert.

40 Jahre ist der Portugiese Edmundo Duarte in der Schweiz, spricht fliessend Deutsch, ist bestens integriert, war gar mitbeteiligt an der helvetischen Grosstat der Erfindung des Microscooters, eines faltbaren Trottinetts. Und dann das: Der Bund verweigert ihm die Einbürgerung, weil er wegen eines Verkehrsunfalls zu einer Geldstrafe von 700 Franken verurteilt worden war – bedingt auf zwei Jahre.

Im Mai dieses Jahres hatte der 50-Jährige an einem unbeaufsichtigten Bahnübergang im Thurgau ein Warnsignal übersehen und war mit einem Regionalzug kollidiert. Es entstand nur Blechschaden. Duarte war weder zu schnell unterwegs noch betrunken, sondern nur unachtsam.

Daraufhin stoppten die eidgenössischen Migrationsbeamten seine Einbürgerung, die die Stadt Winterthur und der Kanton Zürich bereits gutgeheissen hatten. Der Grund: Der Bewerber oder die Bewerberin müsse «die schweizerische Rechtsordnung beachten». Darum solle Duarte doch sein Gesuch zurückziehen und in zweieinhalb Jahren wieder einreichen, wenn die Bewährungsfrist abgelaufen sei.

Offenbar wird die Einbürgerung verweigert, auch wenn ein Gesuchsteller in keiner Art und Weise kriminelle Energie offenbarte – der blosse Strafregistereintrag genügt. Duarte schüttelt nur den Kopf: «Bin ich ein schlechterer Schweizer, weil mir dieser Unfall passiert ist?»

Geschrieben von dominiquestrebel

November 25, 2009 um 09:32

Whistleblower: schlecht begründeter Freispruch

mit 5 Kommentaren

Einzelrichterin Claudia Bühler hat leider schlechte Arbeit abgeliefert: Sie spricht zwei Beamte vom Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung frei, ohne sich mit der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinanderzusetzen.

Man reibt sich die Augen: Da will eine Zürcher Bezirksrichterin löblicherweise die höchstrichterliche Praxis zur Amtsgeheimnisverletzung umstossen, setzt sich dabei aber mit keinem Wort mit den einschlägigen Bundesgerichtsentscheiden auseinander.

Seit dem Entscheid in Sachen Meier 19 fordern die Lausanner Richter, dass sich Beamte zuerst an alle internen Instanzen wenden müssen – vom Departementsvorsteher über andere Regierungsmitglieder bis hin zur Geschäftsprüfungskommission des Parlaments – bevor sie sich ungestraft an die Medien wenden dürfen.

Esther Wyler und Margrit Zopfi, die Missstände im Zürcher Sozialamt publik gemacht haben, haben sich gemäss schriftlicher Begründung, welche Justizblog vorliegt, bloss an ihre direkten Vorgesetzten gewendet. Sie meldeten die Missstände weder an Departementsvorsteherin Monika Stocker, noch an den Stadtpräsidenten, noch an die Geschäftsprüfungskommission des Gemeinderates, bevor sie an die „Weltwoche“ gelangt sind.

Das sei unerheblich, meint nun Einzelrichterin Claudia Bühler. Eine Meldung an Stocker hätte eh nichts gebracht, und das mangelnde Vertrauen in die GPK sei „nachvollziehbar, war doch zu befürchten, dass die GPK sich kein vollständiges Bild über die Zustände machen kann.“

Statt diese neue juristische Meinung eingehend zu begründen, urteilt Richterin Bühler in rechtlichen Erwägungen von knappen fünf Seiten weiter: Straflos bleibe ein Täter im übrigen auch, «wenn der Täter unter den gegebenen Umständen das von  ihm gewählte Vorgehen als den einzig möglichen Weg angesehen hat und in guten Treuen ansehen durfte.»

In andern Worten: Wenn Wyler und Zopfi in guten Treuen meinten, der Gang an die Medien sei der einzig mögliche Weg, dann durften sie das Amtsgeheimnis verletzen. Damit dankt die Justiz bei Amtsgeheimnisverletzungen ziemlich radikal ab.

Statt juristisch sauber zu arbeiten, belehrt die von der SVP portierte Richterin die damaligen politischen Behörden auf einer ganzseitigen Abhandlung über den korrekten Umgang mit Sozialmissbrauch im Sozialstaat: „Wer die Möglichkeit des Sozialhilfemissbrauchs prinzipiell negiert und konkreten Hinweisen darauf nicht nachgehen will, macht sich letzten Endes zum Komplizen derjenigen, die den Sozialstaat prellen, und schadet sowohl dem Institut der Sozialhilfe als auch dem Ansehen des Amtes.“

Das mag grundsätzlich richtig sein, gehört aber in eine politische Debatte und nicht in eine Urteilsbegründung, die eine höchstrichterliche Rechtsprechung ändern und neue Massstäbe setzen will. Vielleicht hätte dieser Fall doch nicht der SVP-Richterin zugeteilt werden dürfen (vgl. Justizblogeintrag).

Nach der Lektüre bleibt Bedauern. Esther Wyler und Margrit Zopfi sowie allen zukünftigen Whistleblowerinnen hätte Justizblog eine bessere Urteilsbegründung gewünscht. Nun wird der Anwalt der beiden Frauen die juristische Arbeit nachholen müssen, um den Freispruch auch vor Obergericht durchbringen zu können, denn Stadt Zürich und Staatsanwaltschaft haben gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung eingelegt.

Geschrieben von dominiquestrebel

November 10, 2009 um 17:53

Polizeidatenbank: St. Gallen machts vor

Hinterlasse einen Kommentar »

Was die Zürcher Kantonspolizei nicht kann, macht St. Gallen problemlos und schon lange: Einträge in die Polizeidatenbank löschen, wenn Leute durch Verwechslung ins Visier der Ermittler geraten sind oder freigesprochen wurden.

Der Kanton Zürich weigert sich partout, Einträge in der Polizeidatenbank Polis zu löschen, auch wenn Leute durch blosse Verwechslung ins Visier von Polizei und Strafbehörden geraten sind (vgl. Justizblog-Eintrag). Die Kapo Zürich wehrt sich dagegen, obwohl das Bundesgericht bei Verwechslung ausdrücklich eine Löschung verlangt. Das Argument der Zürcher Polizei: Polizeiliches Handeln müsse dokumentiert bleiben.

Deshalb bastelt Zürich nun mit grossem Aufwand an einer Aufteilung der Polizeidatenbank in ein operatives System und ein Archiv mit beschränktem Zugriff herum. Sobald also jemand ein eingestelltes Verfahren meldet (und das muss im Kanton Zürich der Bürger selbst! – vgl. dazu den aktuellen Beobachter), sei der Eintrag über dieses Verfahren nur noch von 50 der 4500 operativen Zürcher Polizisten einsehbar.

Tatsache ist nun aber, dass auch der operative Polizist noch Zugriff hat, wenn er nicht nach Personen, sondern nach Ereignisort die Datenbank befragt wie Marcel Strebel, Mediensprecher der Kapo, auf Anfrage bestätigt.

In St. Gallen schüttelt man ob der Ängste der Zürcher Polizei und der illegalen  und komplizierten Lösung nur den Kopf: „Im Kanton St. Gallen ist die Löschung und Vernichtung von Daten/Akten bei Freispruch gesetzlich vorgesehen und institutionalisiert“, schreibt Kripo-Chef Bruno Fehr dem Justizblog. Das verlange das Gesetz auch bei der Einstellung eines Verfahrens (Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über das Informationssystem der Kantonspolizei).

Und nicht nur das: Diese Löschungen passieren von Amtes wegen und erst Recht auf Begehren des Bürgers. Dabei spielt es gemäss Kripo-Chef Fehr auch keine Rolle, aus welchem Grund ein Strafverfahren eingestellt wird – ob wegen Verwechslung oder mangels Beweisen. „Bei Verwechslung gehe ich davon aus, dass ein Löschungsgrund schon von Amtes wegen vorliegt, zumal in diesem Fall auch polizeilich kein weiteres begründetes Interesse an einer Aufbewahrung der Daten/Akten besteht.“

Liebe Kapo Zürich geht doch in St. Gallen mal in die Lehre.

Ihr habt die Löschung der Datenbankeinträge selbst 14-jährigen Jugendlichen verwehrt, die aufgrund einer völlig falschen Anschuldigung eines Mitschülers in ein Strafverfahren wegen Raubes geraten sind (vgl. Beobachter 14/09). Was für ein Interesse an der Aufbewahrung dieser Daten habt Ihr noch?

Geschrieben von dominiquestrebel

Oktober 27, 2009 um 19:00

Polizeidatenbank über Jugendtreffs

mit 4 Kommentaren

Die Polizei des Kantons Zürich führt ein Informationssystem über Jugendtreffs, Drogen-, Sex- und Milieulokalitäten.

Als Bürger eines modernen Staates gehört es zu den spannenderen Tätigkeiten, Einsicht in Datenbanken zu verlangen. Dabei erhält man nämlich Einblick in die Datenströme unterhalb unserer offiziellen Schweiz.

So ersuchte ich Anfang September ganz naiv um Einsicht in die Zürcher Polizeidatenbank Polis. Die Antwort kam prompt und umfassend: Ich bin clean und polizeilich nicht erfasst.

Doch ein zweiter Blick in die Auskunft des Zentral-Archivs der Kriminal-Innenabteilung der Kantonspolizei Zürich liess meine Pupillen vor Staunen weiter werden: Die Kantonspolizei führt nicht weniger als 15 Datenbanken.

Darunter so spannende Register wie das «Informationssystem über Asylunterkünfte, Ausländerclubs, Jugendtreffs, Drogen-, Sex- und Milieulokalitäten», das «Face Recognition System» oder die «Taxidatei». Entschuldigung: Wie genau erhebt die Polizei Daten in Jugendtreffs, Drogen-, Sex- und Milieulokalitäten? Was wird da registriert? Wer alles wird im Face Recognition System gespeichert und was soll eine Taxidatei?

Wer ebenfalls solch spannende Auskünfte über den modernen Staat und die dort aufbewahrten Personalien erfragen will, stelle ein Gesuch an die Kantonspolizei Zürich, Kriminal-Innenabteilung, Zentral-Archiv, Postfach, 8021 Zürich mit folgendem Wortlaut:

«Sehr geehrte Damen und Herren hiermit möchte ich gestützt auf §20 IDG sowie §12 Polis-Verordnung gerne Auskunft darüber, welche Angaben über mich in den Polizeidatenbanken des Kantons Zürich vermerkt sind. Ich bitte Sie um Mitteilung sämtlicher Einträge.»

Nimmt mich wunder, worauf Ihr stosst.

Geschrieben von dominiquestrebel

Oktober 21, 2009 um 11:17

Polanski und die Unverjährbarkeit

mit 3 Kommentaren

Sind Sexualdelikte unverjährbar, können Opfer nach Jahrzehnten erneut zu Opfern werden – diesmal von unerbittlichen Strafverfolgungsbehörden. Das muss der Schweizer Gesetzgeber korrigieren.

Die USA verlangen die Auslieferung des Starregisseurs Roman Polanski, weil er vor 32 Jahren ein 13-jähriges Mädchen missbraucht hat. Das damalige Mädchen ist heute eine verheiratete Frau mit drei Kindern und will nicht, dass Polanski der Prozess gemacht wird.

Die Medienberichte waren für sie «derart traumatisch, dass die eigentliche Tat im Vergleich längst verblasst ist», schrieb sie der «Los Angeles Times». «Manchmal habe ich das Gefühl, dass wir beide zu lebenslänglich verurteilt wurden.» Fürwahr. In den letzten Wochen wurden die Details jener Tat erneut weltweit ausgebreitet. Und das Mädchen von damals wird als 45-Jährige erneut zum Opfer – diesmal des Staates und seines unerbittlichen Strafverfolgungsanspruchs.

Damit kein Missverständnis entsteht: Polanski hat dem minderjährigen Mädchen schweres Unrecht angetan. Und er soll nicht als Prominenter anders behandelt werden als ein Normalbürger.

Der Fall Polanski wirft aber noch ganz andere Fragen auf: Ist es sinnvoll, dass der Staat noch Jahrzehnte nach einer Tat unerbittlich einen Täter verfolgt? Obwohl das Opfer vergessen und vorwärts schauen will. Und obwohl der heute 76-jährige Täter seit 32 Jahren nicht mehr ins Visier der Strafbehörden geraten ist – und somit wohl auch für den Rest seines Lebens keine Gefahr für die Öffentlichkeit mehr darstellt.

Was soll eine solche Strafverfolgung noch? Sie dient fast nur noch dem Vergeltungsbedürfnis der Bevölkerung. Dass künftige Straftäter durch eine so unerbittliche Strafverfolgung abgeschreckt werden, ist unwahrscheinlich, weil sie im Moment der Tat keine rationalen Abwägungen treffen.

Die Schweiz muss auf diese Fragen dringend Antworten finden, denn seit dem 30. November 2008 sind «sexuelle und pornographische Straftaten an Kindern vor der Pubertät» auch hierzulande unverjährbar. Damals hat das Volk eine entsprechende Initiative angenommen.

Doch nun meint selbst Christine Bussat, die treibende Kraft hinter der Unverjährbarkeitsinitiative, die Verhaftung des Regisseurs Roman Polanski sei «juristisch sicher richtig, aus Opferperspektive aber falsch». Das Opfer habe gefordert, die Sache ruhen zu lassen; diesem Wunsch müsse entsprochen werden, fordert sie. Das ist doch sehr überraschend aus ihrem Munde. Ist man da plötzlich überfordert von den Geistern, die man rief?

Denn in der Schweiz ist es eigentlich gar nicht möglich, die Ermittlungen bei unverjährbaren Sexualdelikten ruhen zu lassen: Bei Verbrechen müssen Staatsanwälte von Amtes wegen untersuchen – sie sind also gezwungen, die Opfer noch Jahrzehnte nach der Tat erneut mit den schrecklichen Geschehnissen zu belästigen.

Dieser zwingende Mechanismus muss unbedingt durchbrochen werden. Und dazu besteht beste Gelegenheit: Zur Zeit wird nämlich die Unverjährbarkeitsinitiative umgesetzt. Im Frühling 2010 will der Bundesrat Parteien und Verbänden seinen Vorschlag zur Vernehmlassung unterbreiten. Opferschutzvereinigungen wie Marche Blanche von Christine Bussat sollten den Vorschlag machen, dass unverjährbare Delikte zum Beispiel nur 20 Jahre lang von Amtes wegen verfolgt werden. Danach aber nur, wenn das Opfer das auch wirklich will.

Der Fall Polanski führt der Schweiz vor Augen, dass es sehr einfach ist, mit erhobenem Moralfinger abzustimmen, und sehr schwierig, in konkreten Fällen auch für mehr Gerechtigkeit zu sorgen.

Ein weiteres Problem unverjährbarer Sexualdelikte zeichnet sich nämlich bereits ab: Erstattet ein Opfer erst Jahrzehnte nach der Tat Strafanzeige, kann der Tathergang oft nicht mehr genau rekonstruiert werden. In einem solchen Fall müssen die Gerichte den Täter oft mangels Beweisen frei sprechen, obwohl er die Tat vielleicht doch begangen hat. Das verlangt der Grundsatz «Im Zweifel für den Angeklagten».

Ein solcher Freispruch ist zwar juristisch korrekt, aber schlimm fürs Opfer: Sein Peiniger wird dann hochoffiziell von der Tat reingewaschen. Ist ein solcher Freispruch mangels Beweisen nicht schlimmer als die Einstellung eines Verfahrens wegen Verjährung? Auch diese Frage wird die Schweiz in den nächsten Jahrzehnten beschäftigen.

Und wahrscheinlich wird man erkennen, dass die Unverjährbarkeit von Straftaten den Opfern gar nicht so viel bringt – genau wie im Fall Polanski.

Geschrieben von dominiquestrebel

Oktober 14, 2009 um 15:28

Veröffentlicht in Justiz, Strafrecht, Unverjährbarkeit

Wie sich ein Justizskandal in Luft auflöst

mit einem Kommentar

«2600 Häftlinge abgehauen», kreischten die Medien. Bei genauerem Hinsehen schrumpft die Zahl auf etwa 200. 

 «Justizskandal», titelte die Sonntagspublikation «Sonntag» unlängst und meldete weiter: «Aus dem Schweizer Strafvollzug sind 2600 Insassen in einem Jahr entwichen.» Schnell wurde die Meldung von anderen Medien aufgegriffen. Sie passte voll ins Bild von Kuscheljustiz und Warmduscherstrafvollzug. Doch leider schaute kein Journalist genauer hin.

Der Artikel im «Sonntag» stützt sich auf die polizeiliche Kriminalstatistik 2008 (PKS). Darin sind für das Jahr 2007 tatsächlich 2625 «Entwichene» ausgewiesen. Alles korrekt also? Nein, denn mit Statistiken ist es so eine Sache. «Als entwichen gemäss dieser Statistik konnte je nach Kanton bereits ein Häftling gelten, der nicht rechtzeitig in die Anstalt zurück kam», erklärt Erich Leimlehner vom Bundesamt für Polizei, welches die PKS publizierte. Im Klartext: Kam ein Häftling vom Urlaub, von einem Arbeitseinsatz oder einem Arztbesuch ausserhalb der Anstalt auch bloss eine halbe Stunde zu spät zurück, galt er als «entwichen».

Zudem enthält die Zahl Mehrfachzählungen. «Entwich» ein Häftling aus einer Anstalt in Bern, in die er vom Kanton Zürich eingewiesen worden war, wurde er mitunter sowohl von Bern wie auch von Zürich als «entwichen» gemeldet. «Gerade die Zahl der „Entwichenen“ ist daher völlig ungenau», bringt es Leimlehner auf den Punkt. «Deshalb soll sie auch nicht mehr erhoben werden.»

Bleibt die Frage, wie viele Häftlinge im Jahr tatsächlich ausbrechen. Auch das Bundesamt für Statistik kennt die genaue Zahl nicht. Es weiss nur, dass rund 350 Häftlinge länger als 24 Stunden aus den Anstalten weggeblieben sind. Doch lange nicht alle dieser Häftlinge waren auf der Flucht. Und gefährlich sind die allerwenigsten.

Im Kanton Zürich zum Beispiel ist letztes Jahr aus geschlossenen Anstalten, wo die gefährlichen Straftäter eingesperrt sind, keine einzige Person entwichen. Und aus den offenen Zürcher Anstalten, wo weniger gefährliche Straftäter wie Diebe oder Drogendelinquenten auf ein Leben in Freiheit vorbereitet werden, sind letztes Jahr 52 Insassen «entwichen». Das heisst: Sie haben das ungesicherte Gelände unerlaubt verlassen oder sind verspätet zurückgekehrt. 45 kamen freiwillig zurück oder wurden von der Polizei zurückgebracht.

Rechnet man diese Zahlen auf die Schweiz hoch, werden aus 2600 Ausbrüchen weniger als ein Dutzend gefährliche und etwa 200 ungefährliche Straftäter auf der Flucht. Wieder gefasst wurden fast alle. Ist das ein Justizskandal?

Geschrieben von dominiquestrebel

Oktober 12, 2009 um 13:06

Veröffentlicht in Justiz, Medien, Strafvollzug

Zürcher Polizei: Videokameras im Schlafzimmer

Hinterlasse einen Kommentar »

Heute entschied das Bundesgericht, dass  es verfassungswidrig ist, wenn die Polizei nach neuem Zürcher Polizeigesetz generell mit Videokameras offen oder verdeckt den öffentlichen Raum überwachen kann. Wie die Zürcher Kantonspolizei auf Private Druck ausübt, um Videokameras im privaten Raum für die verdeckte Überwachung installieren zu können, zeigt der aktuelle Beobachter.

Das Bundesgericht hat gestern das neue Zürcher Polizeigesetz, das erst am 1. Juli in Kraft getreten ist, in drei Punkten für verfassungswidrig erklärt. Hauptsächlich betrifft dies den Paragraphen über die Videoüberwachung. Dieser erlaubte der Polizei eine offene oder verdeckte Überwachung im öffentlichen Raum.  Gemäss Bundesgerichtsurteil von gestern 30. September 2009 ist das aber ein unzulässiger Eingriff in die persönliche Freiheit und die Privatsphäre der Bürger.

Wie die Zürcher Polizei vorging, um in privaten Räumen Videokameras zu installieren, die ihr erlauben sollten, den öffentlichen Raum zu überwachen, erlebte der 39-jährige Francesco Spano.

Anfang August klingelt es morgens an seiner Wohnungstüre in Zürich. Ein Mann in Zivil stellt sich als Kantonspolizist vor, kommt in die Wohnung und will das Schlafzimmer sehen. Da werde für sechs Wochen eine Videokamera der Zürcher Kantonspolizei installiert, um den Platz vor dem Haus zu überwachen. «Ich sagte ihm deutlich, dass ich das nicht wolle», erzählt Spano, ein Secondo, der als Magaziner in der Migros arbeitet. Doch der Beamte habe ihn belehrt, er sei verpflichtet, die Videokamera zu dulden.

Weiter will der Gesetzeshüter einen Wohnungsschlüssel und Spanos Arbeitsplan, damit die Polizei den Film der Kamera alle zwei Tage auswechseln kann. Im Übrigen solle er die Sache niemandem erzählen, auch dem Hauswart nicht. Nachmittags kommt ein zweiter Polizist, um mit Spano einen Termin für die Installation zu vereinbaren. Erneut wehrt sich dieser vergeblich. Spano geht zur Hauptwache der Kantonspolizei, um sich zu erkundigen, ob das alles rechtmässig sei. Ja, alles korrekt, sagt man ihm am dortigen Informationsschalter.

Eingeschüchtert bittet Spano seine Kollegin Cinzia Guardia, ihm beizustehen. Guardia informiert sich beim BeobachterBeratungszentrum und erfährt, dass es ohne richterliche Anordnung keine Pflicht gibt, eine Videokamera der Polizei im Schlafzimmer zu dulden.

Deshalb fordert Guardia eine richterliche Verfügung, als der dritte Polizist zum vereinbarten Termin an der Haustür läutet. Die habe er nicht, meint er. Alles sei aber bereits mit Herrn Spano abgesprochen. Nein, sei es nicht, widerspricht Guardia. Ihr Bekannter wünsche keine Videokamera im Schlafzimmer. Basta. Spano nickt.

In dem Fall könne man nichts machen, sagt der Polizist und tritt den Rückzug an. Offenbar gebe es ein Missverständnis. «Dann hat er sich für die schlechte Arbeit seiner Kollegen entschuldigt», erzählt Guardia. Und fügt bei, sie sei nicht prinzipiell gegen Polizei, aber gegen solch amateurhaftes Vorgehen. «Da hat doch die Polizei versucht, einen einfachen Bürger zu übertölpeln.»

Die Polizei sieht keine Fehler im Verhalten ihrer Korps-Mitglieder. «Unsere Mitarbeiter fragten Herrn Spano an und erläuterten ihr Anliegen», meint der Mediensprecher. «Er zeigte Verständnis und war aus freien Stücken bereit, mit der Kantonspolizei zu kooperieren.» Als plötzlich erkennbar geworden sei, dass die Freiwilligkeit nicht mehr gegeben war, habe sich die Kantonspolizei zurückgezogen. Druckversuche habe es zu keiner Zeit gegeben.

Aussage steht gegen Aussage. War das Ganze vielleicht nur ein Missverständnis – wenn auch dreimal dasselbe? «Nein», erwidert Francesco Spano. «Ich verstand bereits beim ersten Mal sehr gut, was die Polizei wollte.» Und: «‹Nein› ist auch in Deutsch kein sehr schwieriges Wort.»

Geschrieben von dominiquestrebel

September 30, 2009 um 20:24

Fall Nef wird zur Justizposse

mit einem Kommentar

Im Verfahren um die Einsicht in die Einstellungsverfügung im Fall Nef will kein Zürcher Gericht zuständig sein. Eine Justizposse.

Staatsanwalt Hans Maurer wollte den Medien im letzten Dezember Einsicht geben in die Einstellungsverfügung im Fall Nef, damit sie überprüfen könnten, ob Roland Nef als Prominenter bevorzugt behandelt wurde. im April verweigerte die Oberstaatsanwaltschaft die Einsicht auf Beschwerde hin. Dieser Entscheid könne am Verwaltungsgericht angefochten werden, meinten die Zürcher Oberstaatsanwälte in der Rechtsmittelbelehrung.

Denkste. Das Verwaltungsgericht erklärte sich im Juli für unzuständig und wies den Fall ans Obergericht weiter.

Dieses hat sich nun gestern seinerseits für unzuständig erklärt und durchblicken lassen, dass das Verwaltungsgericht sehr wohl und ganz offensichtlich Beschwerden gegen verweigerte Einsicht nach dem neuen Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich behandeln muss.

Da aber das Obergericht dem Verwaltungsgericht nichts zu befehlen hat, muss nun das Bundesgericht die Zuständigkeitsfrage entscheiden. Zum Glück haben Beobachter und Weltwoche vorsichtigerweise bereits gegen den Unzuständigkeitsentscheid des Verwaltungsgericht  Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.

Doch das Einsichtsgesuch im Fall Nef wird damit mehr und mehr zur Justizposse.

Ein normaler Bürger hätte keine Chance, sich mit einem normalen Einsichtsgesuch in diesem Zuständigkeitsdschungel des Kantons Zürich zurechtzufinden. Da will ein kantonales Öffentlichkeitsgesetz Transparenz herstellen, und die Gerichte blockieren es mit ihrem Zuständigkeitsgeschwurbel.

Siehe auch den Artikel auf der Beobachter-Website.

Geschrieben von dominiquestrebel

September 29, 2009 um 16:44

Karriere-Chancen einer SVP-Richterin

mit 2 Kommentaren

Einzelrichterin Claudia Bühler (SVP) musste die beiden ehemaligen Mitarbeiterinnen des Zürcher Sozialdepartementes freisprechen – sonst wären ihre Karrierechancen im Eimer gewesen.

Vor einer Woche wurden Margrit Zopfi und Esther Wyler, zwei Mitarbeiterinnen des Sozialdepartementes, vom Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung freigesprochen, obwohl sie den Medien Missbrauchs-Fälle gemeldet hatten.

Der schweizweit erste Freispruch von Whistleblowern ist super, doch Justizblog fragte sich, ob Einzelrichterin Claudia Bühler (SVP) in der Sache nicht politisch befangen war. Hatte doch gerade die SVP das Sozialdepartement von Monika Stocker (Grüne) politisch hart attackiert.

Wieso hat Rudolf Kieser (FDP), der Präsident des Zürcher Bezirksgerichts, diesen politisch brisanten Fall nicht zur Chefsache erklärt und selbst entschieden? Oder zumindest einer politisch weniger befangenen Richterin zugeteilt?

«Die Zuteilung der Prozesse erfolgt am Bezirksgericht Zürich (BGZ) gleichmässig an alle im Bereich tätigen Richterinnen und Richter», teilt Max Hauri, Vizepräsident des BGZ dem Beobachter-Justizblog mit. Dabei bleibe die Parteizugehörigkeit eines Richters unberücksichtigt. Die «politische Befangenheit» figuriere nicht im Katalog der Ausschluss- oder Ablehnungsgründe.

Das stimmt leider nicht ganz. Nach § 96 Abs. 4 des Zürcher Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) muss ein Richter in Ausstand treten oder kann abgelehnt werden, wenn „andere Umstände vorliegen, die den Richter als befangen erscheinen lassen“.  In der juristischen Literatur werden politische Präferenzen bei einem Richter als Ausstand- bzw. Ablehnungsgrund bejaht, wenn der Prozess sich gerade um solche Fragen dreht (vgl. z. B. Rolf Geiser, Über den Ausstand des Richters im Schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. 1957, S. 74 f.).

Gemäss § 97 muss der Justizbeamte den Ablehnungsgrund ohne Verzug anzeigen und erklären, ob er von sich aus in den Ausstand tritt. Ob eine solche Anzeige erfolgt ist, erfährt Justizblog nicht. Keine Stellungnahme wegen laufendem Verfahren, melden Vize-Bezirksgerichtspräsident Hauri und Einzelrichterin Bühler.

Aber offenbar haben weder Sozialdepartement noch Staatsanwalt Hans Maurer gegen die Richterin ein Ablehnungsbegehren gestellt. Maurer reagiert etwas ungehalten auf die Anfrage: «Es kann ja nicht ihr Ernst sein, dass sie dies allein aus der Parteizugehörigkeit der Richterin ableiten wollen», antwortet er.

Und doch es ist mein Ernst: Claudia Bühler muss ihrer Partei gefallen, wenn sie als Richterin Karriere machen will. Einer Partei, die nicht einmal davor zurückschreckt, ihre Bundesrichter herbei zu zitieren, wenn sie nicht nach Parteilinie urteilen. Und Bühler will Karriere machen. Hat sie doch eben (erfolglos) für einen Sitz am Bundesgericht kandidiert.

Auch die Weltwoche findet diese Überlegungen in ihrer neuesten Nummer hanebüchen. Und meint: «Niemand wäre es in den Sinn gekommen, die Parteizugehörigkeit von Einzelrichter Franz Häcki (CVP) hervorzuheben, der in einem analogen Prozess den Polizisten und SVP-Lokalpolitiker Fredi Hafner im hochpolitischen «Fall Nef» wegen Amtsgeheimnisverletzung verurteilte.»

Da gibt es aber ein paar klitzekleine Unterschiede: Die CVP hat sich im Fall Nef gar nicht exponiert. Ganz im Gegensatz zur SVP im Fall Stocker. Somit entstand die Gefahr einer politischen Befangenheit bei Häcki gar nicht.

Machen wir folgendes Gedankenspiel als Nagelprobe für Bühlers Unabhängigkeit: Wie hätten ihre Chancen ausgesehen, weiterhin von der SVP als Bundesrichterin portiert zu werden, wenn sie Zopfi/Wyler wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses verurteilt hätte? Eben.

>>Nachtrag vom 28. Oktober 2009: Staatsanwalt Hans Maurer zieht das Urteil weiter. Somit ist der Freispruch (noch) nicht rechtskräftig.<<

Geschrieben von dominiquestrebel

September 24, 2009 um 16:24