Unzuverlässiges Handelsregister
Das Handelsregister führt 400 Revisionsstellen auf, die entweder keine Zulassung haben oder deren Eintrag nicht mehr aktuell ist. Dies ist das erstaunliche Resultat einer Untersuchung der Revisionsaufsichtsstelle des Bundes.
Ich liebe die NZZ. Denn dort kann man immer noch auf neue relevante Themen stossen. Die alte Tante wird im Zeitalter des Copy/Paste-Journalismus zur eigentlichen Fundgrube. So zum Beispiel am 19. April 2012 ganz versteckt im Equity-Bund (Ärger_mit_veralteten_Einträgen).
Man reibt sich die Augen: Die Revisionsaufsichtstelle des Bundes (RAB), die es seit 2007 gibt, hat die zugelassenen Revisionsstellen mit jenen abgeglichen, die im Handelsregister aufgeführt sind. Erstaunliches Resultat von den rund 4000 im Handelsregister verzeichneten Revisionsstellen verfügten 400 nicht über eine Zulassung!
Die RAB hat 24 Strafanzeigen wegen Revision ohne Zulassung eingereicht. Weitere 10 würden wahrscheinlich folgen, sagte der RAB-Leiter Frank Schneider der NZZ. Die Grosszahl der Revisionsstellen ohne Zulassung im Handelsregister sei aber auf veraltete Einträge zurückzuführen.
Aber auch das lässt aufhorchen: Dass eine so grosse Zahl von Handelsregistereinträgen in einem nicht unwesentlichen Punkt veraltet ist, ist doch für ein öffentliches Register blamabel.
Weshalb der Justizjournalismus in Helvetien darbt
Embedded Journalists, unerfahrene Gerichtsreporter, Desinteresse der Medien und die Angst der Justizbehörden vor Transparenz sind vier Gründe für das Malaise des Justizjournalismus in der Schweiz. Vier Forderungen, um dies zu ändern.
Der kritische Justizjournalismus darbt in der Schweiz. Das hat mit vier Gründen zu tun: Erstens bauen die Medien die Justizberichterstattung ab. So berichten heute selbst in der NZZ nur drei Personen über Justiz, hingegen fast zwei Dutzend Leute über Parlament und Regierung in Bund und Kanton Zürich. Das Missverhältnis in der Berichterstattung über die drei Gewalten ist bei andern Zeitung kaum anders. Oder kann sich jemand daran erinnern, dass Bundesrichterkandidaten vor den Wahlen ähnlich geröntgt wurden wie Bundesräte und Parlamentarier?
Zweitens sind die regelmässigen Gerichtsberichterstatter, welche die Kompetenz zur Justizkritik haben, meist embedded journalists, die aus Rücksicht auf das Justiz-Biotop, in dem sie selbst leben, nicht alles schreiben können, was wichtig wäre. Drittens ist die grosse Masse der Gerichtsberichterstatter unerfahren und vermeldet nur Sensationen, übt hingegen keine fundierte Justizkritik. Dass da die Justizbehörden von Polizei über Staatsanwaltschaften bis zu den Gerichten misstrauisch sind, ist zumindest zum Teil verständlich. Doch dies erklärt die Angst der Justizbehörden vor Transparenz bei weitem nicht, die viertens Justizkritik erschwert.
Schade eigentlich, denn Justizjournalismus tut not in der Schweiz. Er müsste drei Fragen stellen:
1. Liegt ein Justizfehler vor? (Wie zum Beispiel beim Bundesgerichtsentscheid zu Swissmedic)
2. Ist das juristisch korrekte Urteil auch gerecht? (Eine Frage, die sich zum Beispiel beim Fall Wyler/Zopfi stellt)
3. Gibt es Dysfunktionen im Justizsystem? (Wie zum Beispiel im Bezirk March, wo Anwälte und Richter Herrenabende feiern und sich danach wieder vor und hinter den Schranken des Gerichts unbefangen begegnen)
Damit Justizjournalismus und Justizkritik in der Schweiz diesen Fragen wieder fundiert nachgehen können, müssen 4 Forderungen erfüllt werden:
1. Sämtliche Justizbehörden müssen Zugang zu ihren Entscheiden gewährleisten. Kostenlos und schnell.
2. Justizjournalismus ist als spannendes Berufsfeld für Juristen bekannt zu machen.
3. Rechtswissenschaftliche Lehre und Justizjournalisten sollten häufiger zusammenarbeiten, denn beide machen das gleiche – wenn auch in unterschiedlichen Diskursen.
4. Medien sollten der Justizberichterstattung und der Justizkritik mehr Raum geben.
Also Bodenpersonal Justitias rege Dich!
Bundesgericht stellt Swissmedic kalt
Die Untersuchungsbehörden von Swissmedic dürfen nicht mehr kontrollieren, ob Ärzte und Apotheker Rabatte, die sie von Pharmafirmen erhalten, an die Kunden weitergeben. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage, urteilte das Bundesgericht.
Im Dezember 2007 verpflichtete das Schweizerische Heimittelinstitut Swissmedic den Medikamentengrossisten Galexis dazu, seine Kunden also Ärzte, Apotheker, Drogisten darüber zu informieren, dass sie Rabatte an ihre eigenen Kunden und Patienten weitergeben müssen.
Dagegen wehrte sich der Arzneimittelhändler vor Gericht. Doch das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz schützte Swissmedic im Dezember 2010 in seinem zentralen Anliegen: Galexis müsse die Abnehmer darüber informieren, dass allfällige Rabatte an die Kunden oder Patienten weiterzugeben sind. Diese Pflicht leitete das Bundesverwaltungsgericht aus Art. 33 Abs. 3 lit. b des Heilmittelgesetzes (HMG) ab und bezog sie auf fast sämtliche Medikamente.
Dem widerspricht nun das Bundesgericht in einem Leitentscheid, der zwar von fünf Bundesrichtern einstimmig gefällt wurde, erstaunlicherweise aber nicht zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen ist. Die Bestimmung des Heilmittelgesetzes sei zu wenig klar, um einen erheblichen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit möglich zu machen, argumentieren die Bundesrichter. «Eine Pflicht zur Weitergabe der Rabatte an die Patienten oder Endkunden ist nicht aus dieser Bestimmung abzuleiten.» Das Bundesgericht spielt den Ball ans Parlament weiter, das im Rahmen der geplanten Revision des HMG entscheiden müsse, ob eine klare gesetzliche Grundlage geschaffen werde.
Erstaunlich an der Begründung des Bundesgerichts ist, dass es den Strafartikel zu Art. 33 HMG nicht gefunden hat (Art. 87 Abs. 1 Bst. b HMG). Da es unter anderem aus dem „Fehlen“ der Strafnorm ableitet, Art. 33 Abs. 3 lit. b HMG sei eine unklare gesetzliche Formulierung und deshalb nicht anzuwenden, ist dieser Fehler ziemlich blamabel. Zudem stützen die höchsten Schweizer Richter ihre Begrüdung unter anderem auf den Artikel einer PR-Frau, die von der Pharma bezahlt wird, ohne die Entgegnungen von Swissmedic und der Krankenversicherer ebenfalls anzuführen (“Wer wissen will, was gilt, weiss es”).
Bei Swissmedic ist man konsterniert. «Dieses Bundesgerichtsurteil führt dazu, dass Rabatte auf Arzneimitteln nicht an die Patientinnen und Patienten sowie an die Krankenversicherer weiter gegeben werden», antwortet das Heilmittelinstitut. Zwar gebe es im Krankenversicherungsrecht (Art. 56 Abs. 3 KVG) eine explizite Weitergabepflicht. «Diese ist bis heute jedoch toter Buchstabe geblieben.»
Im Gegensatz zum Heilmittelgesetz kann Swissmedic beim Krankenversicherungsrecht nicht tätig werden. Das können nur die Krankenversicherer selbst. Aber offenbar fehlen dort die Kapazitäten, um die Weitergabe der Rabatte einzufordern. Zudem gilt diese Weitergabepflicht nur für jene Medikamente, die auf der Spezialitätenliste des Bundesamtes für Gesundheit aufgeführt sind.
Ärzte, Apotheker und Drogisten müssen also ab sofort kaum mehr mit Konsequenzen rechnen, wenn sie Rabatte behalten, die sie von Pharmafirmen erhalten. Und dabei geht es um viel Geld: Zahlreiche Pharmafirmen gewähren bis zu 90 Prozent Rabatt auf Medikamente, die später den Kunden und Patienten zum vollen Preis verkauft werden (siehe Artikel zum Thema «Wie sich Ärzte von der Pharma kaufen lassen»)
Die Unverfrorenheit der digitalen Monopolisten Facebook + Co
Die digitalen Monopolisten Facebook, Google, Twitter + Co werden zur Bedrohung für Demokratie, Rechtsstaat und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Unterdessen ist es ein Gemeinplatz, dass Persönlichkeits-, Datenschutz- und Urheberrechte im Internet ausgehebelt werden, weil sie schlicht nicht vollzogen werden können. Der Staat als Kontroll- und Deutungsinstanz hat abgedankt. Facebook schreibt die Datenschutzgesetze, Musiktauschbörsen machen das Urheberrecht zu Makulatur, und auf Prangerwebistes schwingen sich einzelne Bürger zu selbst ernannten Richtern auf.
Neu ist nun auch die Tendenz, dass internationale Provider und die digitalen Monopolisten die Meinungsäusserungsfreiheit und damit die für die Demokratie zentrale Freiheit der Meinungsbildung beschränken.
So wurde der Betreiber des Blogs www.eschenring.ch von seinem Provider darüber informiert, dass der Blog innert 48 Stunden umgeschrieben werden müsse, weil es fünf Beschwerden gegeben habe.
Der Blogger erfuhr nicht, wer sich beschwert hat, nur worüber: Eschenring.ch hatte der Polizei in einem Mordfall vorgeworfen, Unschuldige verdächtigt und ihnen keine Einsicht in Akten gewährt zu haben. So schrieb der Blogger unter anderem “Ein heimliches Stasi-Datennetzwerk wird damit betrieben!” oder “skandalöse Geheimbehörden schüren Angst & Schrecken” oder “Zuger Behörden stecken tief im Sumpf illegaler Machenschaften”.
Diese Sätze seien umzuschreiben, verlangte der Provider. Ansonsten werde der Blog geschlossen. Diese Forderung war ultimativ. Zu den Vorwürfen konnte der Blogger nicht Stellung nehmen.
So zügelte er den Content für 3000 Franken zu einem andern Provider.
Ähnlich ging es einem Beobachter-Journalisten, der über eine Zürcher Firma schrieb, die Gentests vertrieb. Hier schloss die Blog-Plattform den Blog schon mal vorsorglich. Erst nach Tagen wurde er wieder frei geschaltet.
Diese Vorkommnisse sind nicht einfach nur unangenehm für ein paar Schreiberlinge. Nein, sie zeigen, wie Provider die Meinungsäusserungsfreiheit beschränken können. Ähnlich machen es Facebook, das zum Beispiel eine Diskussionsgruppe zur Ölpest im Golf von Mexiko von 800’000 Leuten kurzerhand schliesst, und Flickr, das eine Foto einer Reportage löscht, die ein rauchendes Strassenkind zeigt.
Doch die digitalen Monopolisten beeinflussen die Meinungsbildung noch viel subtiler: So personalisiert Google die Suchanfragen mittels Algorithmen, die sich nach den früheren Suchanfragen des Nutzers richten. Ähnlich schlägt Facebook neue Freunde und Amazon neue Bücher vor. Der Nutzer nimmt nur noch wahr, was seinen früheren Interessen gleicht. Überraschendes, unerwartetes scheint gar nicht mehr auf.
Der eidgenössische Öffentlichkeits- und Datenschutzbeauftragte hält das für bedenklich und fordert gesetzliche Regelungen, auch wenn es um Globalplayer gehe. Ähnliches beabsichtigen FDP-Nationalrat Peter Malama, SP-Nationalrat Jean-Christophe Schwaab und CVP-Nationalrätin Viola Amherd mit parlamentarischen Vorstössen, die ein Social Media-Gesetz vergleichbar dem RTVG, ein Recht auf Vergessen und eine Verpflichtung zur angemessenen Berücksichtigung der Meinungsvielfalt fordern.
Diese Vorstösse sind in den letzten Wochen eingereicht worden. Davor war Netzpolitik in der Schweiz kein politisches Thema. Zum Glück ist die Schweiz aufgewacht.
Mehr dazu im aktuellen Beobachter. Und an der Veranstaltung von Reporter ohne Grenzen am 3. Mai 2012 im NZZ-Foyer in Zürich.
Software-Debakel in Zürcher Grundbuchämtern
Im Kanton Zürich endeten bereits zwei Softwareprojekte für ein EDV-Grundbuch im Debakel. Die erste Software konnte bloss in einer abgespeckten Version in Betrieb genommen werden, die zweite war total unbrauchbar, kostete aber Millionen.
Was in Kantonen wie Thurgau oder St. Gallen bloss Sekunden braucht, dauert im Kanton Zürich bis zu 90 Minuten: Ein simpler Grundbuchauszug. In andern Kanton lässt sich dieser per Mausklick erstellen, im Kanton Zürich müssen die Angestellten die Angaben mühsam in grossen Folianten zusammensuchen. Zwar hat auch der Kanton Zürich Anfang des Jahrtausends eine Grundbuch-Software entwickelt, doch konnte diese bloss in abgespeckter Version eingeführt werden, vernetzt die nötigen Angaben des Papiergrundbuchs nicht und erhielt deshalb keine Bewilligung des Bundes als vollwertiges EDV-Grundbuch.
Die IBM sollte in der Folge im Auftrag des Kantons Zürichs und weiterer Kantone (SH, ZG, LU, SO) eine taugliche Software entwickeln. Der Auftrag wurde 2005 erteilt, doch Ende Mai 2011 kündigten die Projektkantone den Auftrag, weil es IBM nicht geschafft hatte, die Vorgaben zu erfüllen. Nun steht Zürich vor einem Scherbenhaufen. Die Kosten für das gescheiterte Projekt beziffern Notariatsinspektorat und Zürcher Obergericht (vgl. Antwort des Regierungsrates zum Softwaredebakel_Grundbuch) auf mehr als 9,5 Millionen Franken. Ein Schadenersatzverfahren gegen IBM ist nicht ausgeschlossen. Im Moment laufen aber Vergleichsverhandlungen.
Wegen der mittelalterlichen Arbeitsbedingungen rumort es nun in den 44 Zürcher Amtsnotariaten. Das Verhältnis der Zürcher Notare zum Notariatsinspektorat, das für Zürich das Projekt leitete, ist auch angespannt, weil die Aufsichtsbehörde ohne Rücksprache mit den Notaren den Vertrag mit IBM gekündigt hatte. Das Inspektorat hat auch umgehend ein Strafverfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung eingeleitet, als das Softwaredebakel durch einen NZZ-Artikel überhaupt publik geworden war.
René Biber, Geschäftsleiter des Zürcher Notariatsinspektorates, weist ein Mitverschulden des Notariatsinspektorats am gescheiterten Projekt von sich. “Wir haben klare Vorgaben gemacht, und unsere Teams haben termingerecht intensiv mitgearbeitet”, beteutert er. Die Stimmung unter den Zürcher Notaren hält er trotz gescheitertem Projekt für insgesamt gut. Gerade der massive Zusatzeffort, den die Notare Ende letzten Jahres wegen der Erbschaftssteuerinitiative leisteten, habe sie zusammengeschweisst. «Junge Mitarbeitende sollen auch schon gesagt haben, sie seien froh, wieder mal von Hand schreiben zu dürfen und nicht nur immer in den Computer starren zu müssen», sagt Biber. «Aber mir wäre es natürlich auch lieber, wir hätten ein EDV-Grundbuch.» Wenn das nicht zustande komme, gebe es einen massiven Reformstau, befürchtet er. Deshalb sucht das Notariatsinspektorat verzweifelt nach einer Lösung. Am wahrscheinlichsten ist eine Weiterentwicklung der bestehenden Software, die 2004 gestoppt wurde.
Auf die Frage, ob der Kanton Zürich in fünf Jahren das EDV-Grundbuch eingeführt haben werde, entgegnet Biber: «Hoffentlich schon wesentlich früher.» Lesen Sie mehr darüber im Beobachter.
Landfriedensbruch kein Gaffertatbestand
Das Bezirksgericht Zürich pfeift Polizei und Staatsanwaltschaft mehrfach zurück: Wer bei Krawallen bloss zusieht, soll straflos bleiben.
Die 18-jährige Christine Meier* hat keinen Polizisten beleidigt, kein Tramhäuschen demoliert, keine Bierflasche geworfen. Bloss zugeschaut. Aus rund hundert Metern Entfernung beobachtete die Gymnasiastin letzten Herbst, wie ein Grossaufgebot von Polizisten am Zürcher Central und am Hauptbahnhof gegen Krawallanten vorging, die an einer öffentlichen Party randalierten. «Ich wollte Zeugin sein, wie die Polizei mit Jugendlichen umgeht, also mit meiner Generation, in meiner Stadt.»
Doch Meier wurde von der Polizei mit Wasserwerfern zu den Randalierern getrieben und dort zusammen mit 90 weiteren Personen verhaftet. Nach 14 Tagen Untersuchungshaft brummte ihr die Staatsanwaltschaft eine bedingte Geldstrafe von 170 Tagessätzen à 30 Franken auf – gleich viel wie Heroindealern, schweren Rasern oder notorischen Einbrechern. Der einzige Vorwurf: Die junge Frau sei «Teil einer öffentlichen Zusammenrottung» gewesen und habe «die gewaltbereite Masse mit ihrer physischen Anwesenheit unterstützt» (siehe Justizblog «Krawalle: Hinsehen streng verboten»).
Im Februar nun wurde Christine Meier vom Bezirksgericht Zürich vollumfänglich freigesprochen. Die Videoaufnahmen der Polizei würden belegen, dass sich die Schülerin am Rand des Geschehens bewegt und uninteressiert gewirkt habe, befand der Einzelrichter, der von der SP portiert wurde. Sie sei nur eine Zuschauerin gewesen – und blosses Zuschauen sei in der Schweiz straflos. Für die ungerechtfertigte Haft von 14 Tagen erhielt Meier eine Genugtuung von 2800 Franken.
Bereits Ende Januar war ein 19-jähriger Lehrling von einem Bezirksrichter der SVP vom Vorwurf des Landfriedensbruchs freigesprochen worden. Die Anklage genüge «klipp und klar nicht» für eine Verurteilung, rügte der Richter die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden. An Beweismitteln sei «null und nichts vorhanden».
Die Bilanz sieht für Polizei und Staatsanwaltschaft nicht gut aus: In drei der fünf bisher beurteilten Fälle haben Richter die Beschuldigten vollumfänglich freigesprochen. In einem Fall reduzierte ein CVP-Bezirksrichter das Strafmass von 160 auf 90 Tagessätze erheblich. Nur einmal wurde die von der Staatsanwaltschaft ausgefällte Strafe bestätigt (90 Tagessätze).
In diesem Fall erachtete ein SVP-Richter das blosse Hinschauen für strafbar. «Der Beschuldigte hielt sich während einer längeren Zeit in der gewaltbereiten Menge auf», begründet er sein Urteil. Weil sich der Student nicht aktiv von der gewaltbereiten Gruppe distanziert habe, habe er sich strafbar gemacht. Der 23-Jährige hat den Entscheid ans Obergericht weitergezogen, weil er nie Teil der gewaltbereiten Gruppe gewesen sei, sondern den Krawallanten nur aus Distanz zugeschaut habe.
Schelte für die Staatsanwaltschaft gibt es nicht nur von Richtern, sondern auch vom Zürcher Strafrechtsprofessor Wolfgang Wohlers. Er erachtet Strafen für blosse Zuschauer als «höchst problematisch», hält er in einem Kurzgutachten fest. So werde ein «von allen polizeirechtlichen Grenzen befreites, generelles Rayon-Verbot» ein geführt – ohne Mitsprache von Volk und Gesetzgeber. Zürcher Polizei und Staatsanwaltschaft missbrauchten den Landfriedensbruch als «Gaffertatbestand», den es in der Schweiz eben gerade nicht gebe, so Wohlers. Und weiter: «Blosse Gaffer, auch wenn sie der Polizei lästig fallen, haben straflos zu bleiben.»
Die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft zeigt sich unbeeindruckt. «Offensichtlich beurteilen die Einzelrichter selber die Situation unterschiedlich», sagt Oberstaatsanwalt Andreas Eckert. Bei zwei der Freisprüche habe man Berufung angemeldet. So werden das Obergericht und wohl zuletzt das Bundesgericht die Frage klären, ob man in der Schweiz nicht zusehen darf, wenn die Polizei gegen Krawallanten vorgeht.
Ärgern werden sich jene, die am Central nur zugeschaut hatten, trotzdem verhaftet und mit hohen Strafen belegt wurden, diese aber vor Gericht nicht angefochten haben. Sie bleiben rechtskräftig verurteilt. 27 Personen haben ihre Strafbefehle akzeptiert, nur sechs haben sich gewehrt.
Wyler/Zopfi akzeptieren Urteil
Die beiden Whistleblowerinnen ziehen ihren Fall nicht an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiter, weil die Chancen in Strassburg zu gering seien.
“Die Gefahr für eine Niederlage ist zu hoch”, begründet Esther Wyler den definitiven Verzicht auf den Gang nach Strassburg. “Das wäre für alle künftigen Whistleblower kontraproduktiv.” Sie stützt ihren Entscheid auf ein Kurzgutachten des emeritierten Berner Staatsrechtsprofessors Jörg Paul Müller. Der EMRK-Spezialist kam zum Schluss, dass die Chancen einer Beschwerde an den EGMR “nur sehr gering” sind (vgl. Auszug aus der Stellungnahme von Prof. Jörg Paul Müller).
Die Praxis des Strassburger Gerichts unterscheidet sich beim Whistleblowing kaum von jener des Bundesgerichts. Im Juli letzten Jahres hat der EGMR zwar einer Frau aus Deutschland recht gegeben, die Missstände in einem Pflegeheim öffentlich gemacht hatte. Doch war die Pflegerin zuvor auch an die Staatsanwaltschaft als externe Anlaufstelle gelangt. Das hatten Esther Wyler und Margrit Zopfi nicht gemacht – was ihnen das Bundesgericht vorwarf. “Heute würde ich an die Whistleblower-Beratung des Beobachters oder direkt an den Staatsanwalt gelangen, bevor ich an die Medien ginge”, meint Esther Wyler.
Damit bleibt es bei den Strafen, die das Zürcher Obergericht verhängt und das Bundesgericht Mitte Dezember 2011 bestätigt hatte: Die beiden ehemaligen Mitarbeiterinnen des Zürcher Sozialamtes wurden wegen Amtsgeheimnisverletzung zu bedingten Geldstrafen von je 20 Tagessätzen à 80 Franken verurteilt
Margrit Zopfi und Esther Wyler fordern vom Parlament, dass es nun den Schutz von Whistleblowern verbessert. Bereits diese Woche wird FDP-Nationalrat Filippo Leutenegger eine parlamentarische Initiative einreichen, die das Strafgesetzbuch zu Gunsten von Whistleblowern ändern will. Leutenegger lässt aber offen, ob Whistleblower vor dem Gang an die Medien an eine externe Meldestelle gelangen müssen, um straffrei zu bleiben. Das müsse der Gesetzgeber entscheiden, meint er auf Anfrage.
Zwei Gesetzesvorschläge, die den Kündigungsschutz von Whistleblowern verbessern wollen, liegen im Justizdepartement von Simonetta Sommaruga auf Eis, obwohl das Vernehmlassungsverfahren bereits vor mehr als einem Jahr abgeschlossen wurde.
Die Fehler des Alex Baur
Ich habe bisher Alex Baurs Texte geschätzt. Sie sind unbequem, aber gut recherchiert. Jetzt sind mir aber Zweifel gekommen, ob das stimmt, weil ich in einem konkreten Text genau überprüfen kann, wie der Journalist arbeitet.
In der Weltwoche vom 8. März 2012 schreibt Baur, ich hätte im Beobachter einen Text verfasst, der in der Vermutung gegipfelt habe, „dass mehr als die Hälfte der Täter zu Unrecht in der Verwahrung sitzen.“ Die Anführungszeichen stammen vom Weltwoche-Text. Bauer erweckt damit den Eindruck, es werde eine Aussage von mir zitiert.
Das ist falsch. Die Originalpassage lautet: „Sogar renommierte Psychiater wie die Deutschen Norbert Nedopil oder Wilfried Rasch vermuten, dass mehr als die Hälfte der Täter zu Unrecht in der Verwahrung sitzen.“ Statt sich mit den Argumenten dieser Experten auseinanderzusetzen, spielt Baur auf den (falschen) Mann und verbirgt sein eigenes Denken. So mailte mir Baur im August 2010 folgenden Satz: „Ich habe den Eindruck, dass die Gefahr heute sehr gross ist, dass Verdächtige auf Vorrat weg gesperrt werden - einfach weil kein Psychiater das geforderte Unbedenklichkeitszertifikat ausstellen mag.“
Baur behauptet in seinem Weltwoche-Text von Anfang März 2012 weiter, ich hätte einen naiv wohlwollenden Text über den Serienvergewaltiger Markus Wenger geschrieben. Auch das ist falsch, denn der Text über Markus Wenger stammte nicht von mir, sondern von einer Ex-Weltwoche-Journalistin.
Leider hat mich Baur zu diesen Vorwürfen vorgängig nicht Stellung nehmen lassen. Mit seinem Text verletzte der Recherchejournalist mehrfach die Wahrheits- und Fairnessgebote des Presserates.
Ich werde in Zukunft Baurs Texte vorsichtiger lesen. Auch mehrfach leicht daneben kann in der Summe schwer daneben ergeben.
Steuerabzüge wuchern ausser Kontrolle
99 Steuerabzüge machen das Schweizer Steuersystem zum undurchsichtigen Dickicht, das den Reichen und den Schlauen dient. Mit Steuergerechtigkeit hat das nichts mehr zu tun.
50’000 Franken mehr Lohn kassieren und trotzdem nicht mehr Steuern zahlen – das geht ganz legal. Man muss nur Chef sein und einer Kaderversicherung angehören. Beiträge an diese Altersvorsorge der Luxusklasse tauchen gar nicht erst in der Steuererklärung auf. Das Geld verschwindet in einem Steuerschlupfloch.
99 Stück davon hat die Eidgenössische Steuerverwaltung in einer Studie letztes Jahr geortet. Erstmals hat sie die Steuerabzüge systematisch erhoben und darüber gestaunt, dass dem Bund so 21 Milliarden Franken Einnahmen entgehen. Jetzt haben die Steuerbeamten des Bundes die Liste aktualisiert und stellen sie erstmals ins Internet. Die Zahl der Abzüge ist geblieben, die Gesamtsumme um 200 Millionen Franken gestiegen.
Die Bilanz des durchlöcherten Steuersystems fällt vernichtend aus: Die Steuergerechtigkeit bleibt auf der Strecke, die Schlauen werden belohnt, und der Staat hat die Kontrolle über die Finanzen verloren, weil er nur noch knapp abschätzen kann, wie viel Steuern ihm pro Abzug entgehen – auch das sagt die Studie der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
Experten wie der Freiburger Wirtschaftsprofessor Reiner Eichenberger, die Sankt Galler Wirtschaftsprofessorin Monika Bütler und der ehemalige Preisüberwacher und SP-Nationalrat Rudolf Strahm kritisieren das System bereits seit Jahren. «Nur noch ein paar Bundesbeamte zahlen den Maximalsteuersatz», meint Strahm. «Alle anderen nutzen die Schlupflöcher so gut wie möglich für sich aus. Je mehr Ausnahmen, desto unfairer; je weniger Abzugsmöglichkeiten, desto gerechter.»
Eichenberger ortet das Problem im Klientelsystem der Politik – jeder schaut für die Steuerabzüge seiner Wähler, niemand betrachtet die Auswirkungen der einzelnen Abzüge im Ganzen. «Gewinner sind meist die Schlaumeier. Das nervt», bringt es Monika Bütler auf den Punkt. Alle drei fordern eine drastische Reduktion der Steuerabzüge, einen Rechnungshof, der unabhängig von der Politik Stellung zu Finanz- und Steuervorlagen nehmen könnte, und eine Expertenkommission, die das aktuelle Steuersystem schonungslos durchleuchtet – nach dem Vorbild Englands.
Welche Politikerin, welcher Politiker packt das heisse Eisen an?
Mehr dazu im Beobachter.
Legalen Hanfanbau torpediert
Ein St. Galler Staatsanwalt zerstört die Geschäftsgrundlage einer Firma, die völlig legal Cannabis für medizinische Zwecke anbauen will.
Dienstag, 17. Januar 2012, morgens kurz nach acht in einem verschlafenen St. Galler Dorf. 20 Polizisten unter der Leitung von Staatsanwalt Jan Duttweiler durchsuchen die Firma Ai Fame, die in Indoor-Anlagen auf rund 500 Quadratmetern Fläche Hanf anbaut.
Marco Gantenbein, Leiter der Qualitätskontrolle des Betriebs, stellt sich dem Einsatztrupp entgegen. Er beteuert, dass die Firma mit fünf Angestellten nichts Unrechtes tue: Der Hanf werde für medizinische Zwecke angebaut. Gantenbein zeigt dem Staatsanwalt den Inspektionsbericht der Heilmittelkontrolle Ostschweiz vom November 2011, die Bewilligung der Arzneimittelbehörde Swissmedic vom 11. Januar 2012 sowie das versandbereite Gesuch ans Bundesamt für Gesundheit (BAG) für eine Ausnahmebewilligung nach Betäubungsmittelgesetz. Es steht also ein Verfahren für den medizinischen Anbau von Hanf kurz vor dem Abschluss, das die Firma bereits Mitte 2010 eingeleitet hat.
Doch der junge Staatsanwalt Duttweiler hat kein Erbarmen. Er habe das ganze Lager von 250 Kilogramm Hanf, Laptops und selbst den Brief ans BAG mitgenommen, erzählt Firmensprecher Gantenbein. Zwei Tage später macht Duttweiler vollends Ernst: Er lässt auch die Pflanzung roden und weitere rund 250 Kilogramm Hanf abtransportieren. «Diese unverhältnismässige Polizeiaktion hat unsere Firma ruiniert», sagt Gantenbein. Der beschlagnahmte Hanf sei unbrauchbar, weil die Qualitätsvorschriften von Swissmedic nicht mehr eingehalten werden können, wenn die Polizei das Gewächs lagere. Den Schaden beziffert er auf fünf Millionen Franken.
Die Firma Ai Fame baut schon seit Jahren Hanf an und stellt damit einen Likör her – ganz legal. Dies hat das Kantonsgericht St. Gallen im September 2010 festgestellt. Der Hanfanbau sei nur verboten, wenn er dazu diene, Betäubungsmittel zu produzieren, argumentierten die Richter. Das geschehe bei Ai Fame nicht. Mehr noch: Seit dem Jahr 2000 hätten die Untersuchungsbehörden den Geschäftsführer der Firma stetig überwacht, seine Telefonate abgehört und regelmässig Hausdurchsuchungen durchgeführt, ohne irgendein illegales Verhalten festzustellen. Die Kantonsrichter attestierten der Firma denn auch «Ernsthaftigkeit der Bestrebungen im Pharmabereich», weil sie sich intensiv um eine Bewilligung der Swissmedic bemühe.
Dieses Urteil war eine schallende Ohrfeige für die St. Galler Staatsanwaltschaft. Doch dann trat am 1. Juli 2011 schweizweit ein neues Recht in Kraft: Jeglicher Cannabis-Anbau wurde verboten – ausser der Hanf enthält weniger als ein Prozent des halluzinogenen Wirkstoffs THC oder es liegt eine Ausnahmebewilligung des BAG zum Anbau für medizinische Zwecke vor. So wollte der Gesetzgeber kontrollierte Drogenlabors in der Schweiz und die rezeptpflichtige Abgabe von Cannabis für Schmerztherapien ermöglichen. Damit hatte die St. Galler Staatsanwaltschaft eine neue Grundlage, um gegen Ai Fame vorzugehen, denn eine Ausnahmebewilligung des BAG liegt wegen des langwierigen Verfahrens noch nicht vor. Doch haben die Hanfpflanzen auch einen THC-Gehalt von mehr als einem Prozent? «Die THC-Analysen der Pflanzen dauern derzeit noch an», erklärt Staatsanwalt Jan Duttweiler freimütig.
Im Klartext: Die Strafermittler haben die Illegalität der Plantage vor der Razzia nicht gründlich abgeklärt. Gemäss Ai-Fame-Mitarbeiter Marco Gantenbein haben Messungen vor einem Monat einen THC-Gehalt der nunmehr beschlagnahmten Pflanzen von weniger als 0,5 Prozent ergeben. Was, wenn diese Messung stimmt? «Falls der Hanf weniger als ein Prozent THC enthält, wird es zur Haftungsfrage», sagt Jan Duttweiler lapidar. Will heissen: Der Kanton St. Gallen müsste zahlen.
Marco Gantenbein findet das Vorgehen des Staatsanwalts auch deshalb stossend, weil das Bewilligungsverfahren gemäss BAG in zwei Monaten abgeschlossen gewesen wäre. «Wieso konnte der Staatsanwalt diesen Entscheid nicht abwarten? Er hätte ja zum Beispiel die Räume versiegeln können.» Die Firma hätte sich auf das neue Recht halt einstellen müssen, entgegnet Staatsanwalt Duttweiler. «Nur weil kein Übergangsrecht erlassen wurde, muss ein Staatsanwalt nicht zuwarten.»
