Beugehaft für Journalisten
Der Fall Nef wird um ein Kapitel reicher: Das Zürcher Obergericht will den Journalisten Karl Wild per Beugehaft zur Aussage zwingen – ein rechtliches Unikum, das einer alten Zürcher Strafprozessordnung zu verdanken ist, die nur noch für Verfahren gilt, die vor Januar 2011 eingeleitet wurden.
So sieht es zumindest der Medienrechtler Peter Studer in einem Blogeintrag auf www.investigativ.ch: „Es mutet tatsächlich seltsam an, dass die obrigkeitsstaatliche Beugehaft im Schatten der modernen eidgenössischen Strafprozessordnung an der Limmat (anders als in den meisten Kantonen) belebt werden soll“.
Mehr dazu unter http://www.investigativ.ch/
Die Lehren aus dem Fall Hildebrand
Statt zu jubeln oder zu jammern, sollten aus dem Fall Hildebrand Lehren gezogen werden. Es braucht in der Schweiz eine neue Fehlerkultur.
Christoph Blocher und «Weltwoche» jubeln über ihren Sieg – der von ihnen gehasste Notenbankpräsident Philipp Hildebrand musste gehen. Nicht wegen schlechter Arbeit, sondern wegen eines Fehlers, der im Vergleich zu seinen Verdiensten für die Schweiz klein erscheint. Deshalb jammern die übrigen Medien und Politiker und beklagen, dass fähige Leute mit Kampagnen aus dem Amt gejagt werden können.
Aber der Fall Hildebrand ist weder ein Grund zum Jammern noch zum Jubeln. Er ist Anlass, Abläufe zu verstehen und aus Fehlern zu lernen.
1. Man kann es bedauern oder begrüssen, aber es ist schlicht eine Tatsache, dass politische Kampagnen gegen die höchsten Institutionen der Schweiz geführt werden. Mit allen Mitteln – selbst über Gesundheit und Wohlbefinden von Informanten hinweg. Oberstes Ziel ist die Wirksamkeit. Der Zweck heiligt die Mittel. Selbst mit fachlicher Brillanz und gekonntem Auftreten können sich Amtsinhaber nicht gegen solche Angriffe schützen. Schutz bietet nur moralische Integrität – selbst wenn die Angriffe von moralisch zweifelhaften Personen vorgebracht werden. Paradox, aber auch das eine Tatsache.
2. Moralisch integer ist heute nur, wer Interessenkonflikte meidet. Weder ein Notenbanker noch ein Bundesrat noch ein Richter noch sonst ein Machtträger darf auch nur den Anschein erwecken, andere als sachliche Interessen zu verfolgen. Das musste im Frühling 2011 Peter Hufschmied, der Präsident der AKW-Aufsichtsbehörde Ensi erfahren, als ihm die Medien nachweisen konnten, dass er auch im Solde einer Firma der AKW-Betreiberin BKW stand. Ein Rücktritt war unvermeidlich. Das muss jetzt Philipp Hildebrand erleben, der Dollarkäufe seiner Frau allem Anschein nach zumindest billigte, und sich damit dem Vorwurf aussetzte, sich durch Insiderwissen bereichert zu haben. Offenbar ist die nötige Sensibilität für Interessenkonflikte noch nicht bei allen Behördenvertretern vorhanden – oder kommt im Laufe eines hohen Amtes abhanden. Und eine kleine Bemerkung am Rande: Bei der Unabhängigkeitsprüfung gilt die Unschuldsvermutung nicht. Es genügt der Anschein der Befangenheit, um die Beweislast zu kehren.
3. Um die geforderten moralischen Standards garantieren zu können, braucht es eine neue Kultur, wie man mit Missständen und Fehlern umgeht. Statt sie zu vertuschen und unangenehme Missstandsmelder wie den IT-Mann der Bank Sarasin möglicherweise zu verurteilen, muss man deren Hinweise früh und gründlich nutzen, um Fehler zu korrigieren. Dazu braucht es Anlaufstellen für Whistleblower, die unabhängig sind, möglichst breit bekannt gemacht werden sowie umfassend und mit Biss ermitteln. Im Fall Hildebrand sind die Missstände möglicherweise sogar korrekt gemeldet worden. Sie wurden den zuständigen Aufsichtsbehörden zur Kenntnis gebracht: dem Bundesrat und der eidgenössischen Finanzkontrolle. Erst als das nichts nützte, gingen die Informationen an die Medien – nach wessen Willen auch immer. Der Whistleblower hätte sich zwar vorgängig an die interne Compliance der Bank wenden müssen, doch ob dies nicht auch geschah und ob dies bei der Meldung externer Missstände überhaupt nötig ist, ist heute unklar. Fehler haben hingegen die Anlaufstellen gemacht, indem sie zu wenig gründlich abklärten. Deshalb ist es möglich, dass ein Gericht den Whistleblower vom Vorwurf der Verletzung des Bankgeheimnisses freisprechen wird – falls er gutgläubig war, das heisst wirklich vor allem den Missstand beheben und nicht eine politische Kampagne führen wollte.
4. Das rigorose Durchsetzen von Geheimhaltungspflichten bringt nichts. Der Staat sollte wenn immer möglich umfassende Transparenz schaffen. Nur so kann heute Macht legitimiert werden. Auch das haben die Behörden noch nicht wirklich begriffen. So hat die Nationalbank mit ihrer verschleiernden Pressemitteilung vom 23. Dezember 2011 die politische Kampagne der SVP erst richtig in Gang gebracht. Sofort hätten das interne Reglement über Eigengeschäfte der Direktoriumsmitglieder und die Prüfberichte von Price Waterhouse Coopers sowie der eidgenössischen Finanzkontrolle veröffentlicht werden müssen. Und als allgemeine Lehre daraus: Behörden sollten Gesuche um Einsicht in amtliche Dokumente nicht wie heute leider üblich mit fadenscheinigen Argumenten abwimmeln, sondern wenn immer möglich gutheissen.
Werden diese Lehren gezogen, wird es schwierig sein, mit politischen Kampagnen demokratisch gewählte, fähige Leute wegen untergeordneten Fehlern aus dem Amt zu drängen. Und Informanten müssen nicht in der psychiatrischen Klinik landen.
Hinschauen gleich schlimm wie dealen
Wer bei Krawallen aus der Distanz zuschaut, verdient die gleiche Strafe wie jemand, der mit 25 Gramm Heroin handelt oder mehrere Einbrüche begeht – urteilen die Zürcher Strafbehörden.
Christine Meier* und Thomas Haupt* werden Anfang Jahr vor Gericht stehen. Sie haben niemanden verletzt und auch sonst keinerlei Schaden angerichtet. Vorgeworfen wird ihnen, sie seien Mitte September 2011 am Central in Zürich «Teil einer öffentlichen Zusammenrottung» gewesen und hätten damit «die gewaltbereite Masse mit ihrer physischen Anwesenheit unterstützt». Landfriedensbruch heisst das im Juristenjargon.
Der 18-jährigen Christine droht eine bedingte Geldstrafe von 170 Tagessätzen à 30 Franken und zusätzlich eine Busse von 1600 Franken. Der 20-jährige Thomas soll 120 Tagessätze à 30 Franken und eine Busse von 800 Franken bezahlen. Damit fordert die Staatsanwaltschaft mehr als dreimal so hohe Strafen, wie sie sonst bei Landfriedensbruch üblich sind.
Für das gleiche Strafmass könnte Christine Meier mit 25 Gramm Heroin handeln, ein paar Einbruch- oder Entreissdiebstähle begehen, schwer betrunken Auto fahren oder sich mit 125 Kilometer pro Stunde innerorts blitzen lassen. «Die Strafen mögen von aussen betrachtet hoch erscheinen», gesteht der Zürcher Oberstaatsanwalt Andreas Eckert ein. «Aber die Ausschreitungen am Central wollten wir konsequent ahnden.»
Die beiden Schweizer Jugendlichen, die noch nie straffällig geworden sind, verstehen die Welt nicht mehr. «Ich habe doch nichts Unrechtes getan», sagt Christine Meier. Sie hat in jener Nacht keine einzige Bierflasche geworfen, in keiner Art randaliert, sondern nur dagestanden und geschaut. Sie wollte Zeugin sein, wie die Polizei mit Jugendlichen umgeht, also mit ihrer Generation, in ihrer Stadt. «Und jetzt will man mich zur Kriminellen machen.»
Für Meier hatte alles Mitte Juli an einem Fest unter der Zürcher Duttweilerbrücke begonnen. Die junge Frau, die politisch nicht aktiv ist, schätzt solche Outdoor-Partys, weil sie nicht vom Kommerz gesteuert sind, der Eintritt nicht 30 Franken, nicht jeder Drink 15 und nicht jedes Bier zehn Franken kostet wie in einem Club. An jener Party im Hochsommer in einem kaum bewohnten Gebiet habe die Polizei mit einem Grosseinsatz die Musikanlage beschlagnahmt und grundlos mit Tränengas und Gummischrot in die Menge geschossen. Deshalb ging die 18-Jährige Mitte September ans Central, «um ein Zeichen zu setzen gegen solch sinnlose Gewalt der Polizei».
Auch Thomas Haupt ist Freiraum wichtig. «Freiraum heisst, sich vom Druck des Geldes zu befreien, von der Profitgier.» An jenem 17. September 2011 erfuhr er von Freunden per SMS, dass es in Zürich am Central eine Strassenparty gebe. Weil er an jenem Tag nach Zürich umzog, dachte er, es sei eine gute Gelegenheit, am neuen Wohnort Leute kennenzulernen.
Um Mitternacht traf Haupt am Central auf rund 1000 Partybesucher und 50 Polizisten. In Einsatzwagen warteten weitere Gesetzeshüter. Was als Party angekündigt war, sollte sich zur Strassenschlacht entwickeln. Einzelne Krawallanten warfen Bierflaschen gegen Polizisten, die Beamten antworteten mit Wasserwerfern und Gummischrot. Die Auseinandersetzungen dauerten fast zwei Stunden. Thomas Haupt wich in Nebengassen aus, blieb aber in der Nähe, weil er «das Terrain nicht der Willkür der Polizei überlassen» wollte. Gegen halb zwei Uhr nachts wurde er verhaftet.
Christine Meier stand gegen ein Uhr nachts mit Kollegen am Neumühlequai und beobachtete über die Limmat hinweg, wie Randalierer vor dem rund 100 Meter entfernten Hauptbahnhof ein Tramhäuschen demolierten. 20 Minuten später wurde sie mit Wasserwerfern Richtung Platzspitz getrieben, wo sie von beiden Seiten eingekesselt und danach verhaftet worden ist – wie Dutzende anderer Jugendlicher auch (siehe «September 2011: Die Bilanz einer Massenverhaftung», links).
Thomas Haupt und Christine Meier verbrachten 14 Tage in Untersuchungshaft – wegen «Verdunkelungsgefahr». Sie erlebten diese Internierung als Druckmittel, als Beugehaft. «Am dritten Tag forderte mich ein Staatsanwalt auf, eine Strafe wegen Landfriedensbruchs zu akzeptieren», sagt Meier. Sie käme dann mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen davon. Das kam für Meier aber nicht in Frage, «weil ich ja gar nichts Unrechtes gemacht hatte». Als die Staatsanwaltschaft Meier nach der Untersuchungshaft zu 170 Tagessätzen – also fast der doppelten Strafe – verurteilen wollte, erschien ihr die Justiz wie ein Bazar. Sie hat den Strafbefehl vor Gericht angefochten. «Beugehaft ist verboten», widerspricht Oberstaatsanwalt Andreas Eckert. Ein Staatsanwalt zeige einem Beschuldigten nur Varianten auf. Das sei normal.
Christine Meier ist noch heute überzeugt, dass die Polizei eine wichtige Funktion habe, aber sie ist von der sinnlosen Gewalt ernüchtert, die diese einsetzt.
Die Stadtpolizei Zürich sieht die Ereignisse im Sommer 2011 anders. Bei der Party unter der Duttweilerbrücke, an der die Polizei unverhältnismässig Gewalt angewendet haben soll, hätten die Jugendlichen mit der Aggression begonnen und Flaschen geworfen. Erst dann hätten die Beamten Gummischrot eingesetzt. Und den Vorwurf, beim Central Unschuldige verhaftet zu haben, kontert Polizeisprecher Marco Cortesi mit der Aussage: «Wer sich stundenlang in einem Gebiet aufhält, wo es zu Ausschreitungen kommt, muss damit rechnen, eingekesselt und verhaftet zu werden. Wenn Krawalle länger andauern, muss man sich halt entfernen.»
Diese Auffassung hat zur Konsequenz, dass Teilnehmer Demonstrationen oder öffentliche Feste verlassen müssen, wenn Einzelne über längere Zeit Gewalt anwenden. So kann die Versammlungsfreiheit durch Krawallanten ausser Kraft gesetzt werden.
Mitverantwortlich für diese Situation ist das Bundesgericht. Es erklärte im Grundsatzentscheid zum Landfriedensbruch, der noch aus dem Jahr 1982 stammt, einzig für straffrei, wer sich als «bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet». Weil diese offene Formulierung zu ungerechten Verhaftungen führen kann, fordern Strafrechtler wie Günter Stratenwerth oder Stefan Trechsel, dass «blosse Gaffer, auch wenn sie der Polizei lästig fallen, straflos bleiben».
Ähnlich sieht es Jugendanwalt Beat Fritsche, Mediensprecher der Zürcher Jugendstrafrechtspflege. «Wenn sich beweisen lässt, dass ein Beschuldigter am Neumühlequai stand und über die Limmat hinweg zuschaute, wie am Bahnhofquai ein Tramhäuschen demoliert wurde, kann man ihn nicht wegen Landfriedensbruchs verurteilen», meint er deutlich.
Die Jugendanwaltschaft, die minderjährige Straftäter beurteilt, hat denn auch anders reagiert als die Staatsanwaltschaft. Von 20 Strafverfahren im Zusammenhang mit den Ereignissen am Central hat sie bereits sieben eingestellt und nur fünf Strafbefehle erlassen. Acht Verfahren sind noch pendent. Erste Entschädigungen wegen ungerechtfertigter Haft wurden ausbezahlt.
Sollen bei Krawallen auch Zuschauer bestraft werden können, das übliche Strafmass verdreifacht und Untersuchungshaft als Druckmittel eingesetzt werden dürfen? Diese Fragen werden ab Anfang Jahr Gerichte verhandeln – die aller Erfahrung nach die Grundrechte höher einschätzen als Polizei und Staatsanwaltschaft.
September 2011: Die Bilanz einer Massenverhaftung
In der Nacht vom 17. auf den 18. September 2011 hat die Polizei in der Stadt Zürich 91 Jugendliche verhaftet, als es bei einer Party auf öffentlichem Grund zu Krawallen kam.
- 25 Jugendliche wurden umgehend wieder freigelassen, weil offensichtlich nichts Strafbares vorlag.
- 9 Jugendliche erhalten definitiv keine Strafe, da das Verfahren mangels Beweisen bereits eingestellt wurde.
- 31 Jugendliche wurden von Staats- und Jugendanwälten zu bedingten Geldstrafen verurteilt. Das Strafmass liegt zwischen 120 und 180 Tagessätzen bei volljährigen Beschuldigten und zwischen 400 Franken Busse und einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei minderjährigen Beschuldigten.
22 dieser Strafbefehle wurden rechtskräftig, 9 wurden bereits angefochten und gelangen somit vor Gericht.
- 26 Strafverfahren sind noch hängig, das heisst, es ist unklar, ob sie eingestellt werden, in einen rechtskräftigen Strafbefehl münden oder vor Gericht verhandelt werden. Ein Strafverfahren wurde an einen anderen Kanton abgetreten.
Fifa-Korruption: Deal mit Strafbehörden soll offen gelegt werden
Das Obergericht des Kantons Zug gibt dem Beobachter recht und will offen legen, weshalb das Strafverfahren gegen die Fifa und zwei weltbekannte Fifa-Funktionäre eingestellt wurde, nachdem diese 5,5 Millionen gezahlt hatten.
Es gibt ein Dokument, das Licht in die Korruption beim Weltfussballverband Fifa bringen kann. Mit der Einstellungsverfügung 2A 2005 31601 vom 11. Mai 2010 stellte die Zuger Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen die Fifa und zwei «weltweit anerkannte Personen des öffentlichen Lebens» wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art 53 StGB (Wiedergutmachung) ein – weil die Beschuldigten 5,5 Millionen Franken Wiedergutmachung zahlten. Sie hatten zugegeben, von der Firma ISL Bestechungsgelder für die Vergabe von TV- und Vermarktungsrechte erhalten zu haben.
Der Beobachter verlangte Einsicht in die Einstellungsverfügung, um zu prüfen, ob Prominente von der Justiz bevorzugt behandelt wurden. Die Zuger Staatsanwaltschaft wollte Transparenz schaffen – unter Angabe der Beträge und der Namen. Doch die Fifa und die beiden Mitbeschuldigten reichten dagegen Beschwerde beim Zuger Obergericht ein.
Auch die Oberrichter haben sich nun für Transparenz entschieden: Es bestehe ein „gewichtiges öffentliches (und weltweites) Interesse an den Umständen, die zur Einstellung des Strafverfahrens im Fall Fifa führten“, schreiben sie in ihrem Entscheid vom 22. Dezember, der dem Beobachter vorliegt. Es müsse von der Öffentlichkeit kontrolliert werden können, „wie sich die Wiedergutmachungssumme von CHF 5,5 Mio zusammensetzt und wer sich in welcher Höhe daran beteiligt hat.“ Bis heute sei es nicht möglich zu prüfen, ob die Fifa und die beiden beteiligten Exekutiv-Mitglieder „in irgendeiner Weise bevorzugt behandelt wurde“ oder ob die Einstellung der Strafuntersuchung „in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht korrekt erfolgte“ (Fifa_Obergericht_Zug).
Deshalb wollen auch die Zuger Oberrichter dem Beobachter die Einstellungsverfügung herausgeben. Die Fifa und die beiden Mitbeteiligten haben nun 30 Tage Zeit, um gegen den Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht einzulegen.
Fifa-Chef Sepp Blatter hatte vor zwei Monaten angekündigt, die Einstellungsverfügung Mitte Dezember öffentlich zu machen. Doch geschehen ist nichts.
Nachtrag 27. Dezember, 18:00: Gemäss SDA akzeptiert die Fifa das Urteil. Damit ist aber noch nicht klar, ob die Einstellungsverfügung öffentlich wird, da die beiden mitbeteiligten Fifa-Funktionäre das Urteil als Privatpersonen anfechten können.
Whistleblowing: Jetzt müssen Gesetzgeber und Ämter ran
Das Urteil des Bundesgerichts im Fall Wyler/Zopfi ist juristisch korrekt, ist aber mutlos und setzt das falsche Signal. Jetzt braucht es ein griffiges Gesetz sowie Kantone und Gemeinden, die Whistleblower besser schützen.
Leute, die Missstände in Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung melden – so genannte Whistleblower – , sind wichtig. Für die Gesellschaft und für die Wirtschaft. Nur mit ihrer Hilfe können Fehler erkannt und Missstände behoben werden.
Doch Whistleblower leben gefährlich. Sie werden als „Nestbeschmutzer“ gemobbt, entlassen und verurteilt. Das mussten auch Esther Wyler und Margrit Zopfi erleben, die beiden ehemaligen Angestellten des Zürcher Sozialdepartementes. Das Zürcher Obergericht hat sie Anfang 2011 wegen Amtsgeheimnisverletzung verurteilt, weil sie interne Dossiers an die Weltwoche weitergegeben hatten, ohne die Missstände zuvor an externe Stellen gemeldet zu haben.
Esther Wyler und Margrit Zopfi wollten das ändern. Sie wollten, dass nicht mehr die Überbringer der Meldungen bestraft werden, sondern jene, die für Missstände verwantwortlich sind. Deshalb legten sie gegen das Urteil Beschwerde ein.
Doch nun hat das Bundesgericht die Verurteilung der beiden Whistleblowerinnen bestätigt. Es hält an seiner Rechtsprechung von 1969 fest, die hohe Hürden aufstellt, wenn Staatsangestellte Missstände öffentlich machen wollen: Zuerst müssen Missstände intern gemeldet werden. Wenn dann nichts passiert, müssen sie Meldung an Stellen ausserhalb der Amtshierarchie wie einen Rechtsdienst, Ombudspersonen oder Geschäftsprüfungskommissionen machen. Erst dann dürfen Staatsangestellte die Vorkommnisse den Medien melden.
Dieses Urteil ist grundsätzlich richtig, wenn auch in seiner Wirkung fatal. Das Bundesgericht hätte nämlich den Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung aushöhlen müssen – mit einem Rechtfertigungsgrund der von den Richtern im luftleeren Raum erfunden wurde: Der Wahrung berechtigter Interessen. Dass die Richter bei diesem aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund vorsichtig sind, ist nur verständlich, weil es Sache des Gesetzgebers ist, festzulegen, was strafbar ist und was nicht. Richter können halt nicht alles richten. Sie sollen eingreifen, wenn Willkür herrscht, Gesetze oder Grundrechte verletzt werden, nicht aber neue Gesetze erfinden.
Enttäuschend ist aber, dass die Bundesrichter so tun, wie wenn alles paletti wäre. Mit keinem Wort erwähnen sie, dass die heutige Gesetzeslage und die Praxis der Verwaltungen zu stossenden Resultaten führen. Denn Whistleblower sind vor Kündigung und Mobbing nicht geschützt, wenn sie intern oder extern Meldung erstatten. Zudem müssen weder staatliche Ämter noch Unternehmen taugliche Anlaufstellen für Whistleblower einrichten oder ihre Mitarbeiter auf diese Stellen aufmerksam machen, falls solche existieren.
Die Erfahrung des Beobachters zeigt, dass Rechtsdienste, Ombudspersonen und Geschäftsprüfungskommissionen mit Meldungen von Whistleblowern oft überfordert sind. Es passiert nichts oder bloss Untaugliches. Mitunter wurde der Whistleblower sogar seinen Vorgesetzten ans Messer geliefert.
Deshalb entmutigt dieser höchstrichterliche Entscheid und setzt das falsche Signal. Verwaltungen können sich zurücklehnen, weil es Angestellte kaum mehr wagen werden, Missstände zu melden. Und der Gesetzgeber nimmt an, mit dem Urteil des Bundesgerichts sei die Rechtslage geklärt.
Dabei dauert die stossende Ungerechtigkeit für Whistleblower an. Und das Bundesgericht hätte es ganz einfach besser machen können: Es hätte an seiner grundsätzlich richtigen Rechtsprechung festhalten, aber die Beschwerde von Esther Wyler und Margrith Zopfi trotzdem gutheissen können. Mit der Begründung, dass man von Whistleblowern nur dann verlangen kann, an externe Stellen zu gelangen, wenn diese tauglich sind, Anonymität zu gewährleisten und Missstände effizient aufzuklären, und wenn die Mitarbeiter auf diese Anlaufstellen tatsächlich auch hingewiesen wurden. Ein solches Urteil hätte auf lange Sicht den Behörden, den Whistleblowern und der ganzen Gesellschaft geholfen – ohne die rechtsstaatlichen Prinzipien aufzugeben.
Und solche Anlaufstellen gibt es bereits. Zum Beispiel in der Bundesverwaltung. Der Bund hat bereits 2003 eine kompetente Anlaufstelle für Whistleblower eingerichtet und schützt seine Angestellten seit Anfang Jahr umfassend gegen Nachteile und Kündigungen, wenn sie Missstände melden.
Als Whistleblower-Anlaufstelle des Bundes wirkt die eidgenössische Finanzkontrolle. Dies ist eine Einheit der Bundesverwaltung, die weder vom Parlament noch vom Bundesrat Weisungen empfängt, über 90 kompetente Revisoren und Juristinnen verfügt, die Zugang zu den Dokumenten der ganzen Verwaltung haben und so unabhängig und effizient Missstände abklären können.
Dieses Jahr erhielt sie 62 Meldungen von Whistleblowern. In einigen Fällen wurden Strafverfahren eröffnet. Entlassen, gekündigt oder gemobbt wurde kein einziger Whistleblower. Mit einer Informationsoffensive will die Eidgenössische Finanzkontrolle sämtliche 30’000 Bundesangestellten im ersten Halbjahr 2012 erneut darauf hinweisen, dass sie Missstände problemlos melden können und keine Nachteile fürchten müssen.
Erst wenn in sämtlichen kantonalen und kommunalen Verwaltungen vergleichbare Zustände herrschen, ist das Urteil des Bundesgerichts nicht nur juristisch korrekt, sondern auch befriedigend. Deshalb braucht es ein Bundesgesetz, das Unternehmen und Verwaltungen verpflichtet, kompetente Anlaufstellen einzurichten.
Davon ist man aber – gerade in der Stadt Zürich, die gegen Esther Wyler und Margrit Zopfi gewonnen hat – meilenweit entfernt: Der Stadtrat hat es noch Ende Juli abgelehnt, eine zentrale Meldestelle für Whistleblower einzurichten. Und statt einer Verordnung, welche die Informationswege geregelt hätte, will er bloss ein Merkblatt für Mitarbeiter erarbeiten.
Da bleibt Whistleblowern ausserhalb der Bundesverwaltung eigentlich nur ein Weg: Die anonyme Meldung eines Missstandes an sichere Meldestellen wie die Whistleblower-Plattform www.sichermelden.ch
Bundesgericht zu ausserordentlichem Staatsanwalt
Das Bundesgericht verlangt, dass ein ausserordentlicher Staatsanwalt den umstrittenen Polizeieinsatz in Wohlen AG untersuchen muss.
Ende Mai 2009 schoss ein Polizeigrenadier dem Serben Zeljko B. zwei Mal in den Bauch, als dieser betrunken in seiner Wohnung herumzeterte und drohte, sich umzubringen. Der Polizist berief sich auf Notwehr, weil der Mann ihn mit einem Küchenmesser bedroht habe.
Den Einsatz von sechs schwer bewaffneten Polizeigrenadieren der Sondereinheit Argus hatte der Einsatzleiter angeordnet – mit ausdrücklicher Genehmigung des Aargauer Kripo-Chefs Urs Winzenried. Winzenried erlaubte auch den Schusswaffeneinsatz. Sowohl der Einsatz der Sondereinheit wie auch von Schusswaffen seien unverhältnismässig gewesen, kritisierte der renommierte Basler Polizeiexperte Markus Mohler in einem Gutachten, das auch verschiedene Verfahrensmängel bei der laufenden Untersuchung aufzeigt.
Das Bundesgericht verlangt nun, dass ein neuer, ausserordentlicher Staatsanwalt sämtliche Strafverfahren führt: jenes gegen die Polizisten, jenes gegen Zeljko B. und allfällige Verfahren gegen den Einsatzleiter und den Kripo-Chef Urs Winzenried. Damit ist die Untersuchung des Falls Zeljko B. nach mehr als zwei Jahren wieder am Ausgangspunkt.
Das Aargauer Obergericht hatte sich wiederholt dagegen gewehrt, einen ausserordentlichen Staatsanwalt einzusetzen, obwohl dies Zeljko B.s Anwalt, Regierungsrat Urs Hofmann, die zuständige Staatsanwältin und die Aargauer Oberstaatsanwaltschaft verlangt hatten (vgl. Justizblog).
Zeljko B. zeigte sich gegenüber der Aargauer Zeitung erleichtert über den Entscheid des Bundesgerichts: „Ich bin sehr glücklich. Wir haben über zwei Jahre dafür gekämpft“.
Der Entscheid des Bundesgerichts (1B_471/2011) ist aber nicht das erhoffte Grundsatzurteil. Die höchsten Schweizer Richter entschieden nur den konkreten Fall, nicht aber allgemein, unter welchen Voraussetzungen ausserordentliche Staatsanwälte bei Strafverfahren gegen Polizisten zwingend eingesetzt werden müssten. Damit fehlt es auch in Zukunft in dieser heiklen Frage an Rechtssicherheit.
Bundesgericht: Illegale dürfen heiraten
Das Bundesgericht hat sich gegen ein generelles Heiratsverbot für Sans-Papiers ausgesprochen. Eine so rigide Auslegung von Art. 98 Abs. 4 ZGB verstosse gegen die EMRK.
Die Fremdenpolizeibehörden müssen gemäss Bundesgericht dem Recht auf Eheschluss und dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung tragen und den Betroffenen gegebenfalls für das Eheverfahren eine provisorische Aufenthaltsbewilligung auszustellen (Urteil 2C_349/2011 BGE_Heiratsverbot).
Dazu müssen laut Gericht allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Einerseits dürfen keine Indizien für einen Missbrauch – also eine Scheinehe – vorliegen. Andererseits muss feststehen, dass die ausländische Person nach dem Eheschluss die Bedingungen für einen nunmehr rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz erfüllt.
Umgekehrt gibt es nach Ansicht des Bundesgerichts keinen Grund, den Aufenthalt einer Person zwecks Heirat zu verlängern, wenn sie die Schweiz danach trotzdem verlassen müsste. Mit dieser Einschränkung werde denn auch dem Willen des Gesetzgebers nachgekommen.
Der konkrete Fall betrifft ein Paar aus dem Kanton Waadt, bei dem die Zivilstandbehörden nun prüfen müssen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Präjudiz wird auch Auswirkungen auf das hängige Verfahren im Kanton Zürich haben: Dort hat das Stadtzürcher Zivilstandsamt einem Irlaner die Ehe mit einer Schweizerin alleine aus dem Grund verweigert, weil er keine gültige Aufenthaltsbewilligung vorweisen konnte. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich hob den Entscheid auf, weil er menschenrechtswidrig den Spielraum von Art. 98 Abs. 4 ZGB nicht ausschöpfe. Das Bundesamt für Justiz hat den Entscheid vor Zürcher Verwaltungsgericht angefochten, weil Art. 98 Abs. 4 ZGB gar keinen Interpretationsspielraum lasse. Diese Argumentation wird durch das Präjudiz aus Lausanne obsolet.
Das fürstliche Ruhegehalt der Bundesrichter
Hat ein Bundesrichter auch nur einen Tag gearbeitet, erhält er ein Ruhegehalt von rund 100’000 Franken bis ans Lebensende. Hält er 15 Jahre durch, bezieht er derzeit maximal 176’000 Franken.
Bundesräte, Bundeskanzlerin und Bundesrichter müssen nicht um ihre Renten zittern: Sie können ihre Pensionskassenguthaben aus vorgängigen Tätigkeiten bei der Wahl auf einem Freizügigkeitskonto parkieren, zahlen auch während ihrer Amtsdauer keinen Rappen in die marode Pensionskasse des Bundes ein, erhalten dann aber ein fürstliches Ruhegehalt. Nach vier Amtsjahren beziehen die Bundesräte eine Monatsrente von 18’333 Franken, 220’00 Franken pro Jahr. Die Bundesrichter habens noch besser: Sie erhalten ein jährliches Ruhegehalt von 100’000 Franken, wenn sie auch nur einen einzigen Tag als höchste Schweizer Richter gearbeitet haben. Halten Sie 15 Jahre durch, sind es 176’000 Franken.
Begründet wird dieses Privileg vom Bundesrat jeweils damit, dass sie „ihr Amt aus staatspolitischen Überlegungen in absoluter Unabhängigkeit von finanziellen und vorsorgerechtlichen Erwägungen antreten, ausüben und aufgeben können“. Das sei ein alter Zopf, kritisiert nun der Basler Staatsrechtsprofessor Markus Schefer. Bundesrichter verlören nicht ihre Unabhängigkeit, wenn sie in eine Pensionskasse einzuzahlen hätten. „Bundesrichter entscheiden ja oft Fragen, die auch sie selbst betreffen könnten – sei es im Strassenverkehrsrecht, im Steuerrecht oder eben bei Pensionskassenregelungen.“ Schefer hält hingegen das Ruhegehalt für Bundesräte für gerechtfertigt, weil diese ja den Mindestzins festzulegen hätten.
Bereits vier Vorstösse von linken bis rechten Parlamentariern versuchten die Ruhegehälter der Magistratspersonen abzuschaffen oder zu senken. Erfolglos. Das rächt sich nun bei der aktuellen Bundesratswahl: SP-Kandidat Alain Berset ist 39 Jahre alt. Würde er am 14. Dezember gewählt und träte nach vier Jahren zurück, könnte das den Steuerzahler Millionen Franken an Ruhegehalt kosten. SP-Präsident Christian Levrat, der noch vor Jahresfrist gefordert hatte, „die Bundesratsrente gehört abgeschafft“, war für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.
In den Kantonen ist das Ruhegehalt für Magistratspersonen ein Auslaufmodell: Zürich hats 2009, der Thurgau 2005 und Luzern bereits 2003 abgeschafft. Der Kanton St. Gallen debattiert gerade darüber.
Mehr im aktuellen Beobachter
Heiratsverbot unter Druck
Seit Anfang 2011 gilt in der Schweiz ein Heiratsverbot für Sans Papiers. Jetzt opponieren die Gerichte, weil dies die EMRK verletzt. Die Verfassungsgerichtsbarkeit light könnte damit zum Politikum werden.
Das Heiratsverbot wurde vom Parlament beschlossen, weil neben den Hardlinern im Ausländerrecht einige Mitte-Parlamentarier der Meinung waren, dass das Heiratsverbot in Artikel 98 Abs. 4 ZGB menschenrechtskonform ausgelegt werden könne. Auch der Bundesrat führte aus, dass die neuen Gesetzesartikel verfassungs- und EMRK-konform seien.
Doch die Praxis zeigt nun ein anderes Bild: Versucht eine Behörde wie das Zürcher Gemeindeamt, das ZGB menschenrechtskonform auszulegen, opponiert sofort das Bundesamt für Justiz.
Das Zürcher Gemeindeamt hob Anfang September 2011 einen Entscheid des Zivilstandsamtes der Stadt Zürich auf, das einem Iraner den Aufenthalt zur Ehevorbereitung alleine deshalb verweigerte, weil er keine Aufenthaltsbewilligung hatte. Gemäss dem Amt der Zürcher Justizdirektion könne man das nicht pauschal annehmen, sondern müsse prüfen, ob eine Scheinehe vorliege (Gemeindeamt_ZH_Teil1; Gemeindeamt_ZH_Teil2). Gegen diesen Entscheid legte das Bundesamt für Justiz beim Zürcher Verwaltungsgericht ein. Nein, es gebe keinen Ermessensspielraum der Behörden, befindet das Amt aus dem Departement von Simonetta Sommaruga. Wer keine Papiere habe, könne nicht heiraten (Beschwerde_BJ). Damit stellt sich das BJ gegen die Meinung des Bundesrates.
Im Kanton Bern hat das Verwaltungsgericht die Frage bereits entschieden. Ja, es gebe beim Heiratsverbot einen Interpretationsspielraum für die Behörden. In jedem Einzelfall müsse geprüft werden, ob die öffentlichen Interessen die privaten Interessen überwögen – besonders ob es Anhaltspunkte für einen Missbrauch der massgebenden Bestimmungen über den Familiennachzug des Ehegatten gebe. Im konkreten Fall beurteilte das Gericht die Zulassungsvoraussetzungen nach der Heirat aus prospektiver Sicht für erfüllt (Entscheid Heiratsverbot_Verwaltungsgericht_Bern).
Radikaler fielen die Entscheide im Kanton Waadt: Da erklärte das Kantonsgericht Artikel 98 Abs. 4 ZGB schlicht und einfach für nicht anwendbar, weil die Bestimmung gegen die EMRK verstosse und es keinen Spielraum für eine menschenrechtskonforme Auslegung gebe.
Erst ein Präjudiz des Bundesgerichts wird die Rechtsunsicherheit beheben, die durch diese unterschiedlichen Urteile entstanden ist.
Doch gibt das Bundesgericht der EMRK beim Heiratsverbot das den Menschenrechten zustehende Gewicht, wird es in der Schweiz politisch stark unter Druck kommen. Denn die Praxis, Bundesgesetzen die Anwendung zu versagen, wenn sie gegen die EMRK verstossen, diese Verfassungsgerichtsbarkeit light, haben die Richter durch eine kreative Auslegung selbst eingeführt. Für eine entsprechende öffentliche Debatte sollten sich die Befürworter eines starken höchsten Schweizer Gerichts am besten schon heute wappnen.
Nachtrag vom 8. Dezember 2011: Das Präjudiz des Bundesgerichts ist erfolgt. Es verlangt von den Zivilstandbehörden eine menschenrechtskonforme Auslegung von Art. 98 Abs. 4 ZGB. Der Artikel biete Spielraum dafür. Mehr dazu im Justizblog vom 8. Dezember.
Schweizer Verjährungsrecht hilft Handyanbietern
Swisscom + Co predigen immer, wie ungefährlich Handys sind. Doch Verjährungsverzichte wollen sie trotzdem nicht abgeben.
In der Schweiz sind Schadenersatzansprüche oft schon verjährt, bevor sie entstanden sind, da die Frist von 10 Jahren mit dem schädigenden Ereignis und nicht mit Eintritt des Schadens zu laufen beginnt. Das müssen derzeit Asbestopfer vor Gericht erfahren, wenn ihre Klagen wegen Verjährung abgewiesen werden. In 30 Jahren erleben Geschädigte von Mobilfunkstrahlung vielleicht dasselbe.
Um dies zu verhindern, haben die Haftpflichtanwälte Martin Hablützel und David Husmann Swisscom, Sunrise und Orange sowie sämtliche Handyhersteller wie Motorola, Samsung und Apple aufgefordert, Verjährungsverzichte abzugeben.
Vergeblich. Die Handyhersteller haben schon gar nicht geantwortet, und die Netzbetreiber verstecken sich hinter der aktuellen Gesetzgebung und den aktuellen Grenzwerten, die sie beachten würden. Deshalb gebe es keinen Grund, auf die Verjährungseinrede zu verzichten.
«Offenbar sind sich die Mobilfunkanbieter doch nicht so sicher, wie unschädlich mobiles Telefonieren ist», kommentiert Rechtsanwalt Hablützel die Antworten.
Mehr dazu im aktuellen Beobachter
