Bundesgericht schützt PUK-Geheimnis

Ein aktuelles Urteil aus Lausanne zur Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen schützt die Meinungsbildung des Staates selbst da, wo keine Meinung mehr gebildet wird. Das erlaubt den Behörden den Zeitpunkt der Publikation ohne störende Recherche selbst festzulegen.


Arthur Rutishauser, Chefredaktor von Tages-Anzeiger und Sonntagszeitung, soll gebüsst werden, weil er aus dem Entwurf des Berichts zur parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) zur BVK-Affäre rund fünf Wochen vor der offiziellen Veröffentlichung zitiert hat. Das hat das Bundesgericht in seinem neuesten Urteil zum Straftatbestand der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB) entschieden (Urteil 6B_1267/2015vom 25. Mai 2016).

Das höchste Schweizer Gericht widerspricht damit den Entscheiden von Zürcher Bezirks- und Obergericht sowie des Schweizerischen Presserates. Sie alle beurteilten das Vorgehen des Journalisten als korrekt. Mit dem Bundesgerichtsentscheid tut sich also eine Kluft zwischen Medienethik und Medienrecht auf. Und es bestätigt sich der Eindruck, dass kantonale Gerichte mehr Verständnis für die Arbeit der Medien haben als das Bundesgericht.

Das blosse Risiko genügt bereits
Das Bundesgericht gibt dem Schutz der Meinungsbildung der Parlamentarier ein sehr hohes Gewicht. Es sei «unerheblich», ob der Zeitungsartikel die Meinungsbildung der PUK tatsächlich beeinflusst habe, schreiben die höchsten Schweizer Richter. «Ein diesbezügliches Risiko genügt.» (Erw. 2.6).
Führen wir uns die konkreten Umstände vor Augen: Da hat eine parlamentarische Untersuchungskommission mehr als zwei Jahre lang ermittelt. Sie hat um Formulierungen und Wertung gerungen, einen Text erstellt und die Betroffenen, die bereits ausführlich befragt worden waren, zur Stellungnahme zu diesem Schlusstext eingeladen. Die Stellungnahmen sind bereits bei den Parlamentariern eingetroffen. Sie müssen sie nur noch verarbeiten. An diesem Tag, dem 28. August 2012, veröffentlicht Rutishauser seinen Artikel.Gibt es da noch irgendeine Meinungsbildung der Parlamentarier, die geschützt werden muss?
Nein, sagte das Zürcher Obergericht, das – im Unterschied zum Bundesgericht – die konkreten Abläufe im Detail nachzeichnete. «Zu diesem Zeitpunkt ist das Interesse des Staates an der (vorläufigen) Geheimhaltung des Schlussberichts lediglich noch darin zu sehen, den Zeitpunkt der Publikation der von ihm erarbeiteten lnformationen und Meinungen ungehindert selber zu bestimmen.» Und daran sei das öffentliche Interesse gering.
Das Bundesgericht interessieren die konkreten Umstände nicht. Das blosse Risiko einer Beeinflussung genügt den höchsten Schweizer Richtern. Es stützt sich dabei auf den Entscheid Bédat des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom März 2016. Dieser Entscheid der Grossen Kammer des EGMR hielt fest, dass der Staat nicht belegen müsse, ob die Meinungsbildung der Untersuchungsbehörden und Gerichte beeinflusst worden sei, wenn er einen Geheimnisbruch sanktioniere. Das Risiko eines Einflusses auf das Verfahren genüge bereits («Le risque d’influence sur la procédure justifie en soi…» Ziff. 70). Diese Aussage des EGMR zu einer laufenden Strafuntersuchung kann wohl kaum telquel auf ein faktisch abgeschlossenes parlamentarisches Untersuchungsverfahren übertragen werden.
Zahme Journalisten, die brav auf die Medienkonferenz warten
Würde diese rigide Haltung Schule machen, hätten Journalisten zu warten, bis es dem Staat zu informieren beliebt – auch wenn die Meinungsbildung schon längst fertig ist. Egal ob die Behörden sich noch Wochen oder Monate Zeit lassen, um den für sie richtigen Zeitpunkt zu wählen. Das kann gerade bei einem Fall wie der Affäre BVK stossend sein, in dem auch der Staat selbst – seine Behördenmitglieder, aber auch Kontroll- und Aufsichtsinstanzen versagt haben. Wollen wir zahme Journalisten, die brav auf die Medienkonferenz warten?
Der Presserat nicht. Der Journalist soll auf Berichterstattung verzichten, wenn ein vertrauliches Dokument in den nächsten Tagen öffentlich werden würde, meint das Selbstregulierungsorgan in seinem Entscheid zum gleichen Fall. Wenn es also Wochen geht, bis der Bericht öffentlich wird, darf der Journalist veröffentlichen, wenn keine äusserst wichtigen Interessen dadurch verletzt werden.
Das Bundesgericht hat es sich auch einfach gemacht, als es die Frage prüfte, ob Arthur Rutishauser Gründe hatte, sofort zu publizieren und nicht die 5 Wochen bis zur möglichen Veröffentlichung zu warten. Es schreibt nur, es sei «nicht erkennbar, inwiefern gute Gründe bestanden haben könnten.»
Der Presserat – in seinem Entscheid vom Januar 2013 noch sehr nahe bei der öffentlichen Diskussion über den Skandal – bezeichnet es als «legitim» nicht bis zur Medienkonferenz zu warten «angesichts des unbestritten grossen öffentlichen Interesses am Thema BVK, das in den Medien seit Monaten für Schlagzeilen gesorgt hatte, und nachdem auch aufgrund des im gleichen Zusammenhang geführten Strafverfahrens schon viele Informationen publik waren». Und fügt an, es würde «jedenfalls zu kurz greifen, die vorzeitige Veröffentlichung von Informationen aus dem Berichtsentwurf auf eine blosse Jagd auf Primeurs zu reduzieren.»
Man meint den Esel und schlägt den Sack
Mit seinem neuesten Entscheid dehnt das Bundesgericht den Geheimnisbereich weiter aus. Das fördert geradezu Indiskretionen, denn es wird immer Parlamentarier geben, die Journalisten geheime Dokumente zukommen lassen. Verurteilt wird aber immer nur der Medienschaffende, nicht der Parlamentarier. Man meint den Esel und schlägt den Sack. Dabei ist es das Parlament selbst, das seinen eigenen Laden nicht im Griff hat.
Zudem gehen die Behörden willkürlich gegen Journalisten vor. Viele Medienschaffende, die vertrauliche Dokumente öffentlich machen, werden nicht belangt. So gibt es gemäss polizeilicher Kriminalstatistik pro Jahr nur ein bis zwei Anzeigen. Diese Anzeigen richten sich gegen jene Journalisten, die unbequem sind, die kritische Fragen stellen, die bohren und hartnäckig sind. Also genau jene, die die öffentliche Meinungsbildung braucht.

Netzpolitik.org: Empörung in Deutschland, Alltag in der Schweiz

In Deutschland wurde das Strafverfahren gegen netzpolitik.org nach lautstarken Protesten eingestellt. In der Schweiz hingegen werden Journalisten wegen ähnlicher Taten verurteilt. Jahr für Jahr. Und kein Hahn kräht danach.

Das Strafverfahren wegen Landesverrats gegen die beiden deutschen Journalisten  Markus Beckedahl und André Meister der Internetplattform netzpolitik.org wurde am 10. August 2015 eingestellt.

Beckedahl und Meister hatten Auszüge aus den Haushaltsplänen des Verfassungsschutzes publiziert, die belegten, dass der Verfassungsschutz 75 zusätzliche Mitarbeiter anstellen will, die das Internet nach verdächtigen Mitteilungen durchsuchen. Am 30. Juli war bekannt geworden, dass der Generalbundesanwalt gegen die Redaktion ermittelt.

Beckedahl fiel aus allen Wolken, als er von den Ermittlungen hörte: „Ich wusste gar nicht, dass Journalisten wegen Landesverrates angeklagt werden können. Ich dachte sowas ist einmal beerdigt worden“, sagte er in einem Interview mit dem „Medienmagazin“ von Radio Eins.

Tja, Markus Beckedahl – in der Schweiz ist das üblich! Da braucht es nicht einmal den Vorwurf des Landesverrats: Pro Jahr ergehen gemäss Polizeistatistik durchschnittlich zwei Anzeigen gegen Journalisten, weil sie aus geheimen Dokumenten zitiert haben. Meist werden sie verurteilt, denn dem Bundesgericht genügt es bereits, wenn Journalisten aus einem Schriftstück zitieren, das für geheim erklärt wurde. Den höchsten Schweizer Richtern ist egal, wenn die ganze Schweiz dieses Geheimnis bereits kennt. Und dabei kann es um Banalitäten gehen – weit weg vom Landesverrat.

Das musste zuletzt ein Journalist der NZZ am Sonntag erfahren, der aus einem (geheimen) Kommissionsprotokoll des Nationalrats Äusserungen der damaligen Justizministerin Eveline Widmer Schlumpf über den damaligen Bundesanwalt zitierte. Das alleine genügte dem Bundesgericht 2013 für eine Verurteilung.

Es war egal, dass die ganze Schweiz wusste, dass die Justizministerin und der Bundesanwalt das Heu nicht auf der gleichen Bühne hatten. Immerhin wurde der Entscheid an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergezogen. Vielleicht muss hier Strassburg der Schweiz ein weiteres Mal beibringen, was Medienfreiheit heisst.  Doch bis zu einem Entscheid dauert es in der Regel rund sechs Jahre.

Denn die Schweiz erscheint im Vergleich zu Deutschland wie ein Entwicklungsland in Sachen Medien- und Pressefreiheit. Der entscheidende Unterschied liegt in Artikel 293 des Schweizer Strafgesetzbuches, der jeden unter Strafe stellt, der aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, zitiert, die als geheim erklärt worden sind. Da braucht es keinen Landesverrat, sondern simpelste Geheimnisse (die manchmal gar keine sind) genügen. Das Parlament diskutiert zwar erneut über diesen Strafartikel, will ihn aber nicht streichen, sondern nur geringfügig modifizieren.

In Deutschland wurde ein vergleichbarer Straftatbestand 1980 gestrichen. Das Land lebt gut damit. Verwaltung und Parlament sind nicht zusammengebrochen. Und das Verfahren wegen Landesverrats wirkt wie das letzte Aufbäumen eines alten Staatsverständnisses, das offenbar nur noch wenige teilen – wie die Proteste und Reaktionen der letzten Tage gezeigt haben.

Test zum Quellenschutz: Medienschaffende schlechter als Schimpansen

Eine Befragung zeigt, dass Medienschaffende ihre Möglichkeiten zum Quellenschutz stark überschätzen.

Der Journalist und Jus-Student Alex Dutler (Watson) befragte im Rahmen seiner Bachelorarbeit (Im Volltext: BA_Alex_Dutler_Quellenschutz) an der Fernuniversität Schweiz 49 Medienschaffende zu sieben konkreten Fallkonstellationen aus ihrem Alltag. Die Journalisten mussten entscheiden, ob Quellenschutz besteht oder nicht. Denn das Schweizer Recht gewährt zwar grundsätzlich Quellenschutz, sieht aber bei 25 Delikten Ausnahmen vor. In diesen Fällen können Strafverfolgungsbehörden  – nach einer Abwägung von Medienfreiheit und Strafverfolgungsinteressen – auch Journalistinnen und Journalisten dazu zwingen, die Quelle bekannt und Dokumente herauszugeben. Dazu hat der Justiz- und Rechercheblog einen Kurzlehrgang in 11 Lektionen publiziert.

Das erschreckende Resultat von Dutlers Befragung: Nur 44 Prozent der Antworten waren richtig – weniger als das Zufallsergebnis von 50 Prozent, das selbst ein Schimpanse erreichen würde. Dabei fällt auf: Die Medienschaffenden überschätzen ihre Möglichkeit zum Informanten- und Quellenschutz generell und stark. So meinten etwa fast 70 Prozent der Befragten, dass sie einem Politiker, der in Kreisen der Mafia verkehrt, Quellenschutz zusichern können. Erstaunlich vor allem auch, dass mehr als 60 Prozent der Journalisten glauben, den Strafverfolgern Auskünfte über einen Marihuanadealer verwehren zu  können, der mehr als 10‘000 Franken Gewinn pro Jahr macht. Denn just dieser Fall wurde vom Bundesgericht Ende Januar 2014 zu Ungunsten der Journalistin entschieden.

Über diesen Entscheid haben die Medien breit berichtet. Auch der Recherche- und Justizblog.

Doch offenbar haben die Medienschaffenden ihn nicht wahrgenommen. Bleibt also ein beträchtliches Ausbildungspotenzial für Journalistenschulen und interne Weiterbildungen.

Geheimnisverrat: Die Angst des Parlaments vor sich selbst

Veröffentlichen Journalisten in der Schweiz geheime amtliche Dokumente, sollen sie weiterhin bestraft werden können. Es sei denn, für die Geheimhaltung besteht kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse. Das will die Rechtskommission des Nationalrats. Der Vorschlag ist ein Rückschritt: Noch 2012 wollte die gleiche Rechtskommission den strittigen Artikel des Strafgesetzbuchs ersatzlos streichen.

Wenn Journalisten heute Informationen aus geheimen Akten, Untersuchungen oder Dokumenten öffentlich machen, erfüllen sie gemäss geltendem Gesetz immer den Straftatbestand der «Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen» (Art. 293 StGB). Ein Freispruch ist nur möglich, wenn sich Medienschaffende mit der «Wahrung berechtigter Interessen» rechtfertigen können. Die Latte für diesen Rechtfertigungsgrund hängt das Bundesgericht aber sehr hoch.

Diese medienfeindliche Regelung wird vom Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seit Jahren gerügt: Strassburg verlangt, dass Richter immer die Geheimhaltungsinteressen des Staates und die Medienfreiheit gegeneinander abwägen.

Um das Strafgesetz dieser Rechtsprechung anzupassen, schlägt die Rechtskommission des Nationalrats nun vor, Artikel 293 StGB mit einem neuen Absatz 3 zu ergänzen: «Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat». Im Klartext: Strafbar sollen Medienschaffende nur noch sein, wenn das Interesse der Beamten, Politiker oder Justizbehörden an der Geheimhaltung der Dokumente grösser ist, als das Interesse der Öffentlichkeit an der Information.

Zuerst das Positive an diesem Vorschlag: Tritt er in Kraft, müssen Richter immer auch die Interessen der Öffentlichkeit an Information und die Medienfreiheit berücksichtigen. Und damit macht die Rechtskommission vor allem dem Bundesgericht Beine: Noch im Januar 2013 verurteilten die höchsten Richter einen Journalisten der NZZ am Sonntag nur schon deshalb, weil er geheime Kommissionsprotokolle des Nationalrats öffentlich gemacht hatte (Urteil 6B_186/2012).

Den höchsten Schweizer Richtern genügte für die Verurteilung, dass der Journalist aus Schriftstücken zitiert hatte, die vom Parlamentsgesetz für geheim erklärt werden. Zwar wog das Bundesgericht am Schluss des Urteils die Geheimhaltungsinteressen doch noch gegen das Interesse der Öffentlichkeit an Information ab, doch war dies für den Entscheid nicht mehr relevant. Dabei kamen die Bundesrichter übrigens zum gleichen Schluss: Der Journalist habe sich strafbar gemacht, als er Äusserungen der damaligen Justizministerin Eveline Widmer Schlumpf über den damaligen Bundesanwalt Erwin Beyeler wörtlich aus dem Kommissionsprotokoll zitiert hat. Der Streit zwischen den beiden sei hinlänglich bekannt gewesen, meinten die Bundesrichter. Die wörtlichen Zitate hätten deshalb für die Öffentlichkeit nur geringen Informationswert gehabt.

Diese Erwägungen des Bundesgerichts zeigen deutlich: Der neue Gesetzesvorschlag wird die Situation der Journalisten kaum verbessern, denn das Bundesgericht ist in Sachen Art. 293 StGB nicht gerade medienfreundlich. Es gewichtet die Geheimhaltungsinteressen des Staates meist höher als die Interessen der Öffentlichkeit an Information. Dies bestätigt ein Strassburger Entscheid vom Juli 2014. Darin wirft der EGMR dem Bundesgericht vor, die Medienfreiheit verletzt zu haben. Die Bundesrichter hatten eine Strafe für einen Journalisten der Zeitschrift «Illustré» gutgeheissen, weil er gestützt auf Verhörprotokolle über das Strafverfahren gegen einen Autofahrer berichtet hatte, der in Lausanne von einer Brücke gestürzt war. Gemäss Strassburg verletzt dieses Bundesgerichtsurteil die Medienfreiheit. Der Artikel des Journalisten sei von öffentlichem Interesse gewesen, habe weder die Gerichtsverhandlung beeinflusst noch die Unschuldsvermutung verletzt, urteilten die Richter des EGMR.

Damit fällt ein erstes Fazit zum Vorschlag der Rechtskommission des Nationalrats durchzogen aus: Die Gesetzesänderung ist zwar ein notwendiger Schritt, aber kein hinreichender, weil das Bundesgericht mit der Medienfreiheit Mühe hat. Rechtssicherheit für Medienschaffende – wie es die Kommission behauptet – ist mit dem neuen Absatz 3 noch lange nicht erreicht.

Die einzige Lösung ist die Abschaffung des umstrittenen Artikels 293 des Strafgesetzbuches – genau wie es der Bundesrat, die Rechtskommissionen von National- und Ständerat bereits 1996 vorgeschlagen und die beiden Räte 1997 beinahe beschlossen haben. Wäre da nicht der Fall Jagmetti dazwischengekommen. Am Höhepunkt der Auseinandersetzungen um die nachrichtenlosen Vermögen und das Nazigold erschienen in der «Sonntagszeitung» zwei Artikel von Martin Stoll, in denen Botschafter Carlo Jagmetti gestützt auf ein von ihm verfasstes Strategiepapier vorgeworfen wurde, die Juden zu beleidigen.

Diese Texte führten zu einem Sinneswandel im Parlament, das die Streichung von Artikel 293 StGB in der Folge knapp ablehnte. Darauf wartete die Politik auf die Justiz. Das Bundesgericht verurteilte den Journalisten wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen, eine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erklärte diesen Entscheid 2006 für konventionswidrig, da er die Medienfreiheit verletze. Die Schweiz zog den Entscheid an die grosse Kammer des EGMR weiter, welche dann 2007 zu einem andern Schluss kam und das Urteil des Bundesgerichts schützte. Entscheidend für dieses zweite Strassburger Urteil war unter anderem die unnötig reisserische Aufmachung der Artikel – nicht aber deren eigentlicher Inhalt.

Trotzdem hatte der Gerichtsentscheid politische Wirkungen: Der Bundesrat änderte seine Meinung und erklärte 2008, die Streichung von Artikel 293 StGB sei keine angemessene Lösung. Die Rechtskommission des Nationalrats hingegen blieb zuerst bei ihrer Haltung und schlug noch 2012 die Streichung vor. Erst im November 2014 schwenkte auch sie um und will Art. 293 jetzt nicht mehr abschaffen, sondern nur noch präzisieren. Der Grund: Es gebe eben doch Geheimnisse des Staates, die wichtig sind und für die selbst der Europäische Gerichtshof Strafen zulasse, wenn sie zu Unrecht öffentlich gemacht werden.

Diese Entstehungsgeschichte des aktuellen Vorschlags zeigt, dass er von sachfremden Motiven beeinflusst ist – von Emotionen in einer heissen politischen Auseinandersetzung – und vom Orakeln über einen Entscheid Strassburgs. Not tut aber eigenständiges Denken.

Es gibt viele Gründe, die dafür sprechen, Art. 293 StGB zu streichen:

  • Nicht die Urheber des Geheimnisverrats werden bestraft – also meist die Parlamentarier selbst, sondern die Journalisten als Überbringer der Botschaft. Medienschaffende müssen leiden, weil Parlamentarier oder Beamte ihren Laden nicht im Griff haben. Man schlägt den Sack und meint den Esel.
  • Art. 293 StGB wird von Parlament und Verwaltung sehr selektiv eingeklagt: Viele Indiskretionen bleiben ungeahndet – nur einzelne missliebige Journalisten werden ins Visier genommen. Diese Willkür ist eines Rechtsstaats nicht würdig.
  • In einem Staat, der stolz ist auf seine direktdemokratischen Elemente darf es keine «Geheimnisse» der Verwaltung oder des Parlaments geben, die strafrechtlich abgesichert werden müssen. Wieso sollen Parlamentarier oder Bundesräte vor Peinlichkeiten geschützt werden, die sie sich in den Kommissionen leisten? Wieso soll schlimmstenfalls sogar ihr Unvermögen der Öffentlichkeit verheimlicht werden? Deshalb braucht es für Parlament und Verwaltung keinen strafrechtlich geschützten Geheimbereich.

Anders liegen die Dinge allenfalls bei der Strafjustiz. Das Untersuchungsgeheimnis dient dazu, die Arbeit der Strafverfolger überhaupt erst möglich zu machen. Wenn Zeugen in den Medien von Aussagen anderer lesen, bevor sie einvernommen wurden, hat die Staatsanwaltschaft ein Problem. Zudem geht es in diesem Bereich oft um persönlichkeitsrechtlich sensible Informationen. Deshalb hat Deutschland 1980 einen mit Art. 293 StGB vergleichbare Bestimmung abgeschafft und durch spezifische Straftatbestände ersetzt, die das Untersuchungsgeheimnis schützen. Eine ähnlich differenzierte und sachlich abgestützte Lösung stünde der Schweiz gut an.

Vorratsdaten hebeln Quellenschutz aus

Anhand von Natel- und Festnetzdaten, die in der Schweiz 6 Monate lang auf Vorrat gespeichert werden, können Strafverfolgungsbehörden die Identität geheimer Informanten aufdecken. Der journalistische Quellenschutz ist gefährdet.

Für einmal hat selbst Christoph Blocher geschlafen. Da ermittelt die Zürcher Staatsanwaltschaft gegen ihn wegen Gehilfenschaft und Anstiftung zur Bankgeheimnisverletzung im Fall Hildebrand. Sie durchsucht im März 2012 sein Haus, beschlagnahmt Dokumente und Datenträger. Zuerst reagiert Blocher richtig, verlangt die Versiegelung und wehrt sich erfolgreich bis vor Bundesgericht: Die Strafverfolger dürfen keine journalistischen Dokumente der «Weltwoche» verwenden – weder in Papier- noch in Datenform, urteilen die Richter (Urteil vom 22. Juli 2014 1B_424/2013, 1B_436/2013.) Das Präjudiz ist wichtig. Denn in Zukunft sind journalistische Dokumente immer geschützt – egal, wo sie liegen.

Und alert ist der Milliardär auch noch im August 2013, als er erfährt, dass die Strafverfolger die Randdaten seiner Kommunikation mit Handy, Festnetz und E-Mail auswerten wollen – also etwa Adressat und Dauer. Doch dann begeht er einen Fehler. Denn mit keinem Wort verlangt er, dass die Daten der Gespräche mit Journalisten nicht verwertet werden dürfen, weil sie eben auch dem Quellenschutz unterstehen. So weist das Bundesgericht die Beschwerde ab, ohne den Quellenschutz zu erwähnen (Urteil vom 22. Juli 2014 1B_420/2013). Medienschaffende müssen deshalb weiterhin damit rechnen, dass ihre InformantInnen auffliegen, wenn sie ins Visier der Strafverfolger geraten.

Anhand dieser Randdaten können Strafverfolger nicht nur ablesen, wer mit wem, wann und wo gemailt und per Natel oder Festnetz telefoniert hat, sondern sogar, wo sich die Person aufgehalten hat. Die Mobilfunkantennen übermitteln periodisch, welche Handys sich in der Nähe befinden. Diese Daten werden sechs Monate lang gespeichert. Es sind in Wirklichkeit nicht Rand-, sondern Kerndaten – wenn man im Sprachbild bleiben will. Und die Rechtslage in Sachen Quellenschutz ist ungeklärt. Zwar muss der Staat von sich aus alle Daten aussondern, die ein Berufsgeheimnis verletzen (Art. 271 StPO), und der Quellenschutz fällt unter diese Regelung. Doch das nützt nichts; denn die Behörde, die aussondert, müsste paradoxerweise auch wissen, dass die Person die geheime Quelle eines Journalisten ist. Und wer (als Journalistin oder Informant) verlangt, dass bestimmte Daten ausgesondert werden, deckt die Quelle gerade auf. Das Problem sieht man selbst beim Bund: «Je nachdem, wer die Quelle ist und wie oft diese Quelle auch sonst mit Journalisten Kontakt hat, ist das vermutlich ein mehr oder weniger starkes Indiz», bestätigt Nils Güggi, Informationsbeauftragter des Dienstes für Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (ÜPF).

Was können Medienschaffende tun? Verschlüsselt mailen genügt nicht, Absenderin und Empfänger bleiben dabei erkennbar, nur der Inhalt ist nicht lesbar. Um sich zu schützen, bräuchte es komplexe Technologie (wie das «Tor»-Netzwerk). Medienschaffende können aber ihre InformantInnen anweisen, beim Dienst ÜPF präventiv die Löschung der gemeinsamen Kommunikation zu verlangen – sofort, und nicht erst wenn ein Verfahren zur nachträglichen Telefonüberwachung läuft. Sinnvoller ist es, die Vorratsdatenspeicherung ganz abzuschaffen, denn sie ist ein unverhältnismässiger Grundrechtseingriff – wie der Europäische Gerichtshof Anfang April festgestellt hat.

P.S. Die publizierten Chatprotokolle im Fall Geri Müller wurden übrigens im Rahmen einer normalen Beweisaufnahme erhoben. Und dass die Uni Zürich im Fall Ritzmann/Mörgeli die Mails an die Strafverfolger weitergegeben hat, ist ein Patzer, der noch vor Gericht beurteilt wird. In beiden Fällen geht es nicht um Vorratsdaten.

Der Text erschien erstmals in WoZ 47/2014 vom 20. November 2014

Quellenschutz: Fatales Signal des Bundesgerichts.

Der journalistische Quellenschutz ist löchrig. Zwar gilt er bei der Grosszahl der Strafdelikte, doch in  wichtigen Fällen haben die Gerichte viel Spielraum. Und den nützt das Bundesgericht in seinem neuesten Urteil zu Ungunsten der Medien und zu Gunsten der Strafverfolger.

Eine Journalistin der Basler Zeitung muss den Namen eines Hanf-Dealers nennen, den sie porträtiert hat. Sie könne sich nicht auf den Quellenschutz der Journalisten berufen. Dies der Entscheid des Bundesgerichts von Ende Januar 2014, mit dem es einen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt aufhob. (Nachtrag vom 6.5.2022: Der EGMR in Strassburg hat den Entscheid des Bundesgerichts mit Urteil 35449/14 vom 6. Oktober 2020 für emrk-widrig erklärt).

Viele Journalisten und die Öffentlichkeit reiben sich die Augen. Taugt der Quellenschutz der Journalisten gar nichts mehr, wenn eine Journalistin selbst bei einem Bagatellfall wie einem nebenberuflichen Handel mit weichen Drogen das Zeugnis nicht verweigern kann?

Zur Beruhigung vorab: Der journalistische Quellenschutz taugt auch in Zukunft in aller Regel immer noch. Bei der Grosszahl aller Delikte des Strafgesetzbuches können Journalisten auch nach diesem Bundesgerichtsentscheid getrost das Zeugnis verweigern und die Quelle schützen. So zum Beispiel bei schwerer Körperverletzung, Tötung auf Verlangen, Diebstahl, Betrug, Veruntreuung, Amtsgeheimnisverletzung – ja selbst bei Erpressung, bandenmässigem Raub oder Geiselnahme (sofern das Opfer nicht in Lebensgefahr gebracht wird). Und auch bei Hanfhandel mit einem Jahresgewinn unter 10‘000 Franken – dann nämlich gilt das Delikt nicht als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Die Regelung ist nämlich so: Grundsätzlich können sich Journalisten auf Quellenschutz berufen – ausser es ist ein Delikt, das ausdrücklich im Ausnahmekatalog von Art. 28a StGB genannt wird. In diesem Ausnahmekatalog stehen zur Zeit 25 Tatbestände. Von den Rechtsgütern her unbestrittene Delikte wie Mord, Tötung, Menschenhandel, aber eben auch Zweifelsfälle wie die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. C BetmG) oder Korruption (Vorteilsgewährung Art. 322quinquies und Vorteilsannahme Art. 322sexies StGB).

Bei diesen 25 Tatbeständen also, die in Art. 28a StGB genannt sind, gilt der Quellenschutz nur, wenn das Gericht es will. Gerichte müssen in diesen Fällen abwägen, ob nun das Interesse an Information (Medienfreiheit) das Interesse der Strafverfolger überwiegt. Das ist ein erheblicher Ermessensspielraum.

Und genau diesen Spielraum nützt das Bundesgericht nun zu Ungunsten der Medien und zu Gunsten der Strafverfolger. Es ermutigt die Strafverfolger und die Gerichte, selbst bei Grenzfällen wie Hanfhandel knapp über der Schwelle von 10‘000 Franken Jahresgewinn oder Korruption die Strafverfolgungsinteressen über die Medienfreiheit zu stellen.
Das ist im vorliegenden Fall bei einem Cannabisdealer passiert – es könnte aber genauso gut  bei einem Bestechungsfall passieren. Wie wichtig aber gerade die Medien bei der Aufdeckung von Korruption sind, hat eben erst der Seco-Fall gezeigt. Dieser Entscheid des Bundesgerichts führt zu grosser Rechtsunsicherheit und wird weit über diesen Einzelfall hinaus Wirkung haben: Die Medien werden sich zwei Mal überlegen, Recherchen auch nur in der Nähe solcher Themenbereiche anzustellen. Ist das ein Gewinn?

Auch wenn man die Argumentation des Bundesgerichts im Detail ansieht, überzeugt sie wenig. Das Bundesgericht gesteht zwar ein, dass „Rolands“ Hanfhandel „vergleichsweise wenig schwer wiegt“,  verweigert den Quellenschutz aber trotzdem, weil „Roland“ bereits seit 10 Jahren dealt und „immerhin 12‘000 Franken pro Jahr verdient“. Zudem sei er „Teil einer gross angelegten Verkaufsorganisation“. Deshalb sei das Interesse an einer Strafverfolgung gross.

Das Interesse an einer Medienberichterstattung ist gemäss Bundesgericht hingegen klein, da sie einfach nur die Basler Cannabis-Szene habe darstellen wollen. Sie habe zudem den betriebenen Drogenhandel verharmlosend als quasi normales Gewerbe unter Kollegen dargestellt, schreiben die fünf Bundesrichter.  So biete die Basler Zeitung dem „Dauerdelinquenten eine kostenlose Werbeplattform“. Dies könne als Einladung verstanden werden, es ihm gleich zu tun.

Vor allem die beiden letzten Argumente sind wenig überzeugend, denn man kann da auch ganz anders argumentieren: Nach den eigenen Worten des Bundesgerichts braucht es «ausserordentliche Umstände, die öffentliche oder private Interessen gefährden» (BGE 132 I 181 E. 4.5 S. 193), damit die Justiz den Quellenschutz der Journalisten aufheben kann. Frage: Ist dieser Cannabis-Dealer ein ausserordentlicher Fall? Wäre die Schweiz (oder auch nur Basel) viel sicherer, wenn der Tatverdächtige überführt werden könnte? Trägt die Überführung des Verdächtigen wesentlich zur Volksgesundheit bei? Würde irgendein Medium darüber berichten, wenn der fragliche Dealer verurteilt würde? Ist es mehr als ein Dutzendfall? Die spontane Antwort auf all diese Fragen lautet: Nein. Betäubungsmittelkleinkram-Business as usual. Weit und breit keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich. Das Strafverfolgungsinteresse ist also vergleichsweise gering – vor allem auch wenn man es mit den andern Delikten wie Mord, Menschenhandel etc. vergleicht, bei denen der Quellenschutz aufgehoben werden kann. Es wäre sinnvoll, eine gewisse Vergleichbarkeit der Rechtsgüter zu wahren, bei denen der Quellenschutz nicht gilt.

Demgegenüber ist der Nutzen der Berichterstattung der BaZ beträchtlich: Man reibt sich die Augen, wie verbreitet und normal mit Cannabis gedealt wird. Man erhält einen überraschenden Einblick in eine versteckte Welt: Türsteher, Schreiner, Informatiker beziehen beim Hanf-Dealer „Roland“ Cannabis. Selbst ein Zahnarzt vertickt offenbar nebenbei Gras. Das löst bei den Lesern Erstaunen aus und regt zum Nachdenken an. Zentrale Wirkungen von gutem (Recherche-) Journalismus.

Setzt sich nun die harte Linie des Bundesgerichts durch, erfährt man von diesen und ähnlichen Welten nichts mehr aus der Zeitung, weil  Journalisten zu diesen Themen nicht mehr recherchieren und mögliche Informanten keine Auskunft mehr geben. Das ist ein beträchtlicher Verlust für die Gesellschaft (und für die Strafverfolger…).

Bundesgericht hebt lebenslange Verwahrung auf

Gemäss Bundesgericht genügt ein Zeitraum von rund 20 Jahren nicht, um als „dauerhaft“ unbehandelbar zu gelten. Lebenslänglich verwahrt dürfe nur werden, wer tatsächlich auf Lebzeiten keiner Behandlung zugänglich ist. Es hebt die lebenslängliche Verwahrung auf, die das Aargauer Obergericht 2012 gegenüber einem Täter verhängt hat, der wegen Mordes an einem Au-Pair verurteilt wurde.

Damit schränkt das Bundesgericht die Anwendung der vom Volk angenommenen lebenslänglichen Verwahrung ein (Art. 64 Abs. 1bis StGB). Gemeingefährliche Täter können aber weiterhin auf unbestimmte Zeit verwahrt werden – gestützt auf die ordentliche Verwahrung von Art. 64 Abs. 1 StGB.

Die Pressemitteilung des Bundesgerichts von heute, 5. Dezember 2013 im Wortlaut

Urteil vom 22. November 2013 (6B_93/2013)

Lebenslange Verwahrung

Die vom Obergericht des Kantons Aargau angeordnete lebenslange Verwahrung von D. H. wird aufgehoben. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Verurteilten gut.

D. H. tötete am 4. März 2009 L. T., die er kurze Zeit zuvor kennengelernt hatte. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte ihn am 18. Oktober 2012 wegen Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Die Strafe blieb unangefochten und wird zur Zeit vollzogen. Das Gericht ordnete überdies die lebenslange Verwahrung an. Das Bundesgericht heisst die von D. H. gegen diese Massnahme gerichtete Beschwerde gut.

Die am 8. Februar 2004 von Volk und Ständen angenommene Volksinitiative „Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter“ verfolgte das Ziel, unbehandelbare Gewalt- und Sexualstraftäter lebenslang zu verwahren, ohne dass Überprüfungen und Vollzugslockerungen möglich sind. Das Parlament hat die neue Verfassungsbestimmung (Art. 123a Abs. 1 BV) im Art. 64 Abs. 1bis des Strafgesetzbuches (StGB) umgesetzt. Danach ordnet das Gericht die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter als „dauerhaft nicht therapierbar“ eingestuft wird.

Nach Auffassung des Obergerichts des Kantons Aargau genügt ein Zeitraum von rund 20 Jahren, um als „dauerhaft“ unbehandelbar zu gelten. Dem widerspricht das Bundesgericht. Lebenslänglich darf nur verwahrt werden, wer tatsächlich auf Lebzeiten keiner Behandlung zugänglich ist. Die lebenslange Verwahrung trifft denjenigen, der ein zeitlich unbeschränktes Risiko für die Gesellschaft darstellt. Eine begrenzte Dauer ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus dessen Entstehungsgeschichte. Auch der Abstimmungskampf zur Volksinitiative liefert keine gegenteilige Anhaltspunkte. Thema waren vielmehr diejenigen Täter, die aufgrund der heutigen wissenschaftlichen Erkenntnisse chronisch und für immer untherapierbar sind.

Im Falle des D. H. waren die beiden psychiatrischen Gutachter nicht in der Lage festzustellen, der Beschuldigte sei auf Lebenszeit unbehandelbar. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen der lebenslangen Verwahrung nicht erfüllt. Das Obergericht des Kantons Aargau wird neu zu entscheiden haben, ob D. H. im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB ordentlich zu verwahren ist. Auch diese Sicherheitsmassnahme ist bei andauernder Gefährlichkeit zeitlich unbeschränkt.

Kontakt:

Lorenzo Egloff, Adjunkt des Generalsekretärs

Tel. +41 (0)21 318 97 16; Fax +41 (0)21 323 37 00

E-Mail:

presse@bger.ch

Hinweis: Das Urteil ist ab 5. Dezember 2013 um 13:00 Uhr auf unserer Webseite

www.bger.ch/ „Rechtsprechung (gratis)“ / „Weitere Urteile ab 2000“ veröffentlicht.

Geben Sie die Urteilsreferenz 6B_93/2013 ins Suchfeld ein.

Crowdfunding unter Anwälten

Erstmals in der Schweiz wurde eine Klage über Crowdfunding finanziert: 100 Anwälte zahlten je 50 Franken für die Beschwerde ihres Kollegen Philipp Stolkin an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen das Wagnis-Urteil des Bundesgerichts (BGE 138 V 522). Initiiert hat die unübliche Finanzierung die Mailingliste für Anwälte Swisslawlist mit einem Interview auf Facebook.

Gemäss Stolkin soll das Geld nicht verwendet werden, um sein Honorar zu finanzieren, sondern es soll jenem heute 24-jährigen Mann zu Gute kommen, dessen Kürzung der Unvallversicherungsleistungen das Bundesgericht guthiess, indem es den Sprung aus 4 Metern Höhe in einen Fluss als Wagnis gemäss Art. 39 UVG qualifizierte. Allenfalls wird damit auch ein Gutachten fianziert.

Stolkin ist der Meinung, dass dieses Urteil an Bosheit nicht zu überbieten sei und die Schweizer Unfallversicherung aushöhle.

Eine Ära geht zu Ende: fel. wird frühpensioniert

Markus Felber, der Bundesgerichtskorrespondent der NZZ, hört Ende Juni auf. Bei der Neubesetzung muss die NZZ darauf achten, dass sie ihren Marktvorteil sorgfältig pflegt.

2013 wäre eigentlich ein Jubeljahr für die NZZ: Seit genau 100 Jahren hat die alte Tante die Berichterstattung über das Bundesgericht gepflegt wie kein zweites Medium. Die Berichterstattung über die Urteile des höchsten Schweizer Gerichts gehört zum Markenzeichen der NZZ: Tausende wenn nicht gar zehntausende von Juristinnen und Juristen haben die NZZ nicht zuletzt deshalb abonniert – weil die Zusammenfassungen der höchstrichterlichen Entscheide eine schnelle und präzise Information erlauben.

Nur gerade vier Personen haben das Amt des Bundesgerichtskorrespondenten in diesen 100 Jahren innegehabt. Der letzte, Markus Felber, tat es mehr als 19 Jahre lang. Und er tat es mit juristisch-journalistischer Prägnanz und zielgenauer Kritik, wenn das Bundesgericht Verfahrensregeln zurechtbog, formalistisch anonymisierte oder höchste Richter fichieren liess. Der bestens informierte Felber irritierte einen einzelnen Bundesrichter sogar derart, dass der Magistrat den unbequemen, aber korrekten Journalisten in den heiligen Hallen zu Mon Repos anspuckte.

Die 100%-Stelle von Markus Felber wird durch eine feste 75%-Stelle (NZZ-Bundeshausjournalistin Katharina Fontana) und zusätzliche Stellvertretungen besetzt. Es ist zu hoffen, dass damit kein Abbau der Berichterstattung verbunden ist und die NZZ nicht ohne Not ihren einzigartigen Marktvorteil aus der Hand gibt. Viele Juristinnen und Juristen zählen auf die NZZ, wenn es darum geht, flächendeckend und in zuverlässiger Triage über die wichtigen Entscheide des Bundesgerichts informiert zu sein. Hoffentlich pflegt die alte Tante ihre mehr als 100-jährige Tradition sorgfältig weiter.

Inlandchef René Zeller betont auf Anfrage, dass „die NZZ der Tätigkeit der nationalen Gerichte unverändert eine hohe Bedeutung“ zumesse. Es gelte die Rechtsprechung „systematisch zu beobachten und kritisch zu begleiten.“

Nachtrag vom 9. Juli 2013: Felbers Nachfolgerin Katharina Fontana legte ihre juristisch-politische Grundhaltung in diesem Kommentar dar.

Richter müssen mit Namen hinstehen

Journalisten haben einen Anspruch darauf zu erfahren, welche Richter einen Entscheid gefällt haben. Das neueste Präjudiz des Bundesgerichts zeigt, wie schwer sich (andere) Gerichte mit Transparenz tun.

Ein Journalist des Beobachters wollte wissen, welche Richter an einem Grundsatzentscheid von 2005 der damaligen Asylrekurskommission (ARK) beteiligt waren. Es ging in diesem Urteil um die Frage, ob Personen aus Eritrea, die vor dem Armeedienst desertiert sind, als Flüchtlinge gelten. Der Generalsekretär des Bundesverwaltungsgerichts, in das die damalige ARK heute integriert ist, schickte dem Journalisten Auszüge des Urteils, verweigerte aber gestützt auf das Archivierungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts (SR 152.13) und den Schutz von Treu und Glauben der damaligen Richter die Bekanntgabe der Namen der Richter.

Das Bundesgericht hält nun klipp und klar fest, dass die Bekanntgabe eines Urteils nicht durch irgendwelche Archivierungsreglemente, sondern einzig durch Art. 30 Abs. 3 BV geregelt wird, der die grundsätzliche Öffentlichkeit der Justiz festlegt.

Und: Der Anspruch der Medien auf Bekanntgabe von Urteilen schliesst gemäss Bundesgericht auch die Namen der beteiligten Richter ein: „Die Kenntnisnahme erstreckt sich grundsätzlich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv“, schreiben die fünf Bundesrichter. „Eingeschlossen ist auch der Spruchkörper. Die mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz verbundene Kontrollfunktion durch die Rechtsgemeinschaft wäre massgeblich beeinträchtigt oder gar illusorisch, wenn die beteiligten Gerichtspersonen unbekannt bleiben könnten.“ Und dann schreiben die Bundesrichter einen Satz, der ins Stammbuch aller Gerichte gehört: „Richter und Richterinnen üben ein öffentliches Amt aus, haben für die von ihnen getragenen Urteilen einzustehen und sich allfälliger Kritik (…) zu stellen.“

Fürwahr. Leider wurde dies bei vielen Gerichten – nicht nur dem Kantonsgericht Schaffhausen, das die Einsicht ins Dispositif eines Strafurteils gegen einen Physiotherapeuten verweigert – noch nicht wirklich zur Kenntnis genommen. Wieviele Bundesgerichtsentscheide braucht es noch, bisauch den unteren Instanzen klar ist, dass Medien in der Regel einen Anspruch auf Einsicht in Urteile haben?