Staatsanwaltschaften müssen Strafbefehle öffentlich zugänglich machen. Das ist ein Gebot der Bundesverfassung (Art. 30 Abs. 3 BV) und des Gesetzes (Art. 69 Abs. 2 StPO). Ein Mustergesuch erleichtert den Zugang.
Staatsanwaltschaften legen nicht anonymisierte Strafbefehle vor Ort während einer gewissen Frist vor Ort auf (von Kanton zu Kanton unterschiedlich, vgl. etwa die Zusammenstellung in diesem Dokument).
Aber auch nach Ablauf dieser Auflagefrist müssen Staatsanwaltschaften Strafbefehle zugänglich machen – wenn auch in der Regel anonymisiert. Falls Staatsanwaltschaften dafür ein „ernsthaftes“ Interesse verlangen, ist dies bei Medienschaffenden durch das Interesse an Information und Justizkontrolle gegeben.
Damit es einfacher ist, Strafbefehle auch nach Ablauf der Auflagefrist vor Ort herauszuverlangen, habe ich ein Mustergesuch verfasst.
Aber: Fragt bitte immer zuerst telefonisch bei der Staatsanwaltschaft nach und fallt nicht einfach mit dem Gesuch ins Haus. Das führt eher zum Erfolg.
Ich bin interessiert an euren Erfahrungen mit dem Musterbrief. Mailt sie mir. Ich versuche, das Wissen rund um Justizdokumente zu poolen und allgemein zugänglich zu machen.
Danke für die vielen „Recht brauchbar“!
Herzliche Grüsse, Rudolf Albonico