Vereinbarung erspart Ärger mit Zitaten

Am Telefon spricht der Politiker Klartext, dann schreibt er das wortgetreue Zitat, das ihm die Journalistin zugemailt hat, aber völlig um. Das Zitat wird zur unverbindlichen Worthülse. Was gilt nun?

Hat ein Gesprächspartner in ein Zitat eingewilligt, kann er dies in der Regel nicht mehr widerrufen, ausser wenn im Zitat oder Interview an sich geschützte Tatsachen – zum Beispiel Informationen aus der Geheim- oder Privatsphäre – preisgegeben werden. Es muss immer abgewogen werden, ob die Einwilligung höher zu gewichten ist als der Schaden, den eine Veröffentlichung anrichten kann. Aber die Schwelle für einen zulässigen Widerruf ist hoch (vgl. etwa Andreas Meili im Basler Kommentar zu Art. 28 ZGB, Rz. 48). Ein Politiker muss sich also in der Regel auf seinen ursprünglichen Klartext behaften lassen.

Soweit so juristisch. Praktisch stellen sich trotzdem Probleme:

  1. War die mündliche Aussage bereits als Zitat gedacht? Hat die Politikerin also beim Sprechen tatsächlich eingewilligt, dass eine Aussage zitiert wird? Oder war dies nur lautes Nachdenken? Die Antwort auf diese Frage erschliesst sich meist aus den Umständen: Wenn eine Politikerin mit einem Journalisten spricht, der sie klar erkennbar als Journalist im Hinblick auf ein Zitat befragt, willigt sie implizit ein, dass ihre Aussagen zitiert werden können.
  2. Kann der Journalist beweisen, dass das Zitat stimmt? Das kann mitunter für Print- und Onlinejournalisten schwierig sein, denn Gespräche darf man nur mit Einwilligung des Gesprächspartners aufzeichnen. Entweder hat der Politiker auch dazu eingewilligt, oder es können Kollegen helfen, die das Gespräch mitgehört haben. Ansonsten steht Aussage gegen Aussage. Und das kann Folgen haben: Kann man die Wahrheit einer Information nicht beweisen, hat man bei einer Persönlichkeits- oder gar Ehrverletzung (Art. 28 ZGB; Art. 173ff StGB) schlechte Karten. Aber eben: Nicht jedes knackige Zitat eines Politikers ist eine Ehrverletzung. Und genau in solchen Fällen wird ein Widerruf des Zitates zulässig sein.

Trotzdem: Auch wenn klar war, dass eine Aussage als Zitat gedacht war und man Inhalt und Wortlaut beweisen kann, lohnt es sich, das Gespräch zu suchen und die Auskunftsperson daran zu erinnern, was sie mündlich gesagt hat. Will man es mit der zitierten Person nicht ganz verderben, ist ein solches Gespräch eh unumgänglich.

Eine Musterformulierung für den Umgang mit Zitaten

Entscheidend in einem solchen Gespräch wird sein, ob die Journalistin zu Beginn des Recherchegesprächs oder Interviews eine Abmachung über den Umgang mit Zitaten/Interviewantworten getroffen hat.

Eine Musterformulierung als Vorschlag (Danke Katrin Oller für den Input!): «Es gilt das gesprochene Wort. Das Gegenlesen dient dazu, Missverständnisse zu vermeiden, Versehen zu korrigieren und Unklarheiten zu präzisieren. Es ist nicht zulässig, Zitate inhaltlich umzugestalten, Antworten zu ändern und tatsächlich gemachte Aussagen zurückzunehmen.»

Eine solche Vereinbarung sollte man zu Beginn eines Interviews auf Band aufnehmen. (Für die Aufnahme muss man aber ebenfalls die Einwilligung des Gesprächspartners haben). So macht man die Abmachung beweisbar. Bei einem Recherchegespräch sollte man sie für jene Passagen vereinbaren, die man daraus zitieren möchte. Dabei wird die Unterscheidung, was jetzt off- und was on-the-record war, für zusätzliche Diskussionen sorgen.

Die Vereinbarung mailt man dem Gesprächspartner auch wieder zu, wenn man ihm die Gesprächspassagen/das Interview zur Autorisierung unterbreitet. So wird sie zur Richtschnur für die Diskussion über zulässige Abänderungen, und die Journalistin kann besser klar machen, weshalb sie bei der ursprünglichen Version bleiben will.

Juristisch gilt eine solche Abmachung als Vertragsschluss, die der Interviewpartner, die Auskunftsperson nicht einfach so über den Haufen werfen kann. Die sachlich nicht begründete Abänderung oder der willkürliche Rückzug eines Interviews kann rechtsmissbräuchlich sein und falls sie zur Unzeit geschehen – also kurz vor der Ausstrahlung oder der Publikation – schadenersatzpflichtig machen.

P.S.

Den blossen Inhalt einer Aussage (ohne Zitat) kann der Journalist immer publizieren, wenn er ihn belegen kann. Denn der Informationsgehalt alleine ist durch das Recht am eigenen Wort nicht geschützt. Auch in indirekter Rede kann man eine Aussage ohne Einwilligung wiedergeben, weil das Recht am eigenen Wort nur das konkrete Zitat zwischen Anführungs- und Schlusszeichen schützt.

PPS. Analoges fordert auch die Branchenvereinbarung zu Inteviews der Wirtschaftsjournalisten vom März 2019, die von Kommunikationsverantwortlichen grundsätzlich positiv aufgenommen wurde. https://www.persoenlich.com/medien/branchenvereinbarung-soll-wildwuchs-eindammen

4 Gedanken zu “Vereinbarung erspart Ärger mit Zitaten

  1. Lieber Dominique

    Offenbar kommt das immer mehr vor, dass interviewte Personen ihre Aussagen danach zurückziehen. Ich bin aber nicht sicher, wie praktikabel dein Vorschlag ist. Das führt ja dazu, dass man als interviewte Person dazu gezwungen wird, druckreif zu sprechen. Ein spontanes Gespräch wird so meines Erachtens stark erschwert.

    Ich habe schon einige Interviews gegeben, und wenn mir ein Journalist eine solche Vereinbarung vorlegen würde, dann würde ich wohl darauf bestehen, das Interview schriftlich zu führen, damit mir keine unbedachten Äusserungen entspringen, die ich danach nicht mehr zurücknehmen kann.

    Liebe Grüsse
    Pierre Heusser

    • Das wäre tatsächlich kontraproduktiv. Und man muss sicher nicht druckreif mit Journalisten reden. Meines Erachtens deckt die vorgeschlagene Formulierung die Korrektur unbedachter Äusserungen bereits. Ansonsten kannst du das bei der Klärung der Rahmenbedingungen zu Beginn des Gesprächs auch so vereinbaren. Die Idee ist einfach: Es ist sinnvoll, klare Abmachungen zu Beginn eines Gesprächs treffen, die sowohl dem Bedürfnis der Auskunftsperson nach Korrektheit der Wiedergabe wie auch dem Bedürfnis des Journalisten nach authentischen (und nicht pr-gespülten) Aussagen Rechnung trägt. Falls du eine ergänzte, verbesserte Formulierung vorschlagen möchtest – wie würdest du es formulieren?

      • Bin mir auch nicht sicher, aber am besten finde ich, das Gespräch aufzuzeichnen. Das dient zum Schutz von beiden Gesprächspartnern. In Streitfällen kann man die strittige Passage gemeinsam anhören. Wie du richtig schreibst, hört man es in aller Regel schon heraus, ob eine Aussage bewusst gemacht wurde oder eher unbedacht rausgerutscht ist.

        Und, das finde ich fast noch besser und habe ich auch schon erlebt: Der Interviewer fragt nach einer besonders heiklen oder knackigen Aussage gleich nach: „Darf ich das zitieren?“. Wenn der Interviewte das bejaht, dann ist in meinen Augen alles klar. Ein derart bestätigtes Zitat kann die befragte Person bzw. dessen PR-Agentur meines Erachtens später nicht mehr zurückziehen.

      • Ja, aufzeichnen ist gut, und nachfragen noch besser. Aber grundsätzlich braucht es eine Abmachung „Es gilt grundsätzlich das gesprochene Wort – ausser es gilt Missverständnisse oder Fehler zu korrigieren“

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