Auskunftspersonen können nicht beliebig darüber bestimmen, wie ihre Aussagen zitiert werden – auch dann nicht, wenn sie schriftlich Stellung nehmen oder ihre Zitate schriftlich autorisieren. Umfang und ausgewählte Zitate liegen meist in der Hoheit der Journalistinnen und Journalisten.
Hier ein paar Leitlinien zu zwei Musterfällen (weitere grundsätzliche Ausführungen zur Problematik des Zitierens finden Sie in diesem Blogbeitrag.)
I. Jemand nimmt (zu) ausführlich schriftlich Stellung – ohne eine Bedingung zu stellen.
Leitlinien sind:
1. Die Journalistin darf gewisse Passagen direkt zitieren, andere paraphrasieren.
2. Die zitierte Person hat nur die Hoheit über die direkten Zitate, nicht aber über den Umfang des direkt Zitierten oder überhaupt Wiedergegebenen. Der Journalist muss einfach Ziffer 3 beachten.
3. Die betroffene Person muss mit ihren besten Argumenten (direkt oder indirekt) zu Wort kommen. (Ständige Praxis des Presserates, publizistische Leitlinien SRF.)
4. Was direkt – zwischen Anführungsstrichen – zitiert wird, muss wortgenau wiedergegeben werden (Recht am eigenen Wort/Zitat).
5. Die zitierte Person hat keinen Anspruch darauf, die ausgewählten Passagen nochmals zu sehen. Sie hat ja bereits die Aussagen (schriftlich) autorisiert. Die Auswahl liegt alleine in der Hoheit der Journalistin.
6. Ein Rückzug der Zitate ist nur in Ausnahmefällen möglich (wenn die zitierte Person schwere Nachteile zu gewärtigen hätte – etwa eine Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung etc. siehe dazu Meili, Basler Komm. zu Art. 28 ZGB, Rz 48 m.H.).
II. Jemand nimmt (zu) ausführlich schriftlich Stellung, stellt aber die Bedingung „So oder gar nicht“.
Leitlinien sind:
1. Der Journalist/die Journalistin muss diese Bedingung für die direkten Zitate akzeptieren. Es darf also nicht auszugsweise direkt zitiert werden, denn die Einwilligung steht unter der Bedingung „Alles oder nichts“. Falls diese nicht eingehalten wird, fällt die Einwilligung weg. (Und ohne Einwilligung darf man nur im Ausnahmefall des überwiegenden öffentlichen Interesses trotzdem direkt zitieren).
2. Hingegen darf alles paraphrasiert, also inhaltlich umschrieben werden. Es muss aber alles stimmen. Das zugesandte, nicht verwendete Zitat dient dann als Beleg, dass inhaltlich wahr ist, was man schreibt. Grund: Das Recht am eigenen Wort gibt in der Regel nur die Hoheit über die direkten Zitate, nicht aber über den vermittelten Inhalt. (Ausnahme: Der Widerruf des Gesagten ist ausnahmsweise zulässig vgl. oben).
3. Zudem gilt bei einer Stellungnahme zu einem schweren Vorwurf auch hier: Im umschreibenden Text müssen die besten Argumente der kritisierten Person dargestellt werden. Dann halt ohne wörtliches Zitat.