Vom Ringen um ein Recht – Willkür bei der Staatsanwaltschaft?

Ein Zürcher Staatsanwalt gewährt einem SVP-Kantonsrat, was er einem Betroffenen verweigert: Einblick in Strafbefehle nach dem aufsehen­erregenden Klimaprotest vor dem CS-Hauptsitz.

Christian Philipp, Leiter des Rechts­dienstes der Zürcher Ober­staats­anwaltschaft, gewährte dem Zürcher SVP-Kantons­rat Claudio Schmid Einsicht in 41 nicht anonymisierte Straf­befehle von Klima­aktivisten. Einem betroffenen Aktivisten gegenüber zeigte sich Philipp weniger kulant: Ihm verweigerte er das verfassungs­mässige Recht auf Justiz­öffentlichkeit. Der Fall zeigt, wie fragwürdig die Zürcher Staats­anwaltschaft mit diesem verbrieften Recht umgeht.

Jede Person in der Schweiz hat das Recht, in Gerichts­säle zu sitzen und zuzuhören, wie Richterinnen Recht sprechen. Und weil heute mehr als 98 Prozent aller Straf­verfahren nicht mehr von Gerichten, sondern von Staats­anwälten im einsamen Kämmerlein entschieden werden, darf auch jede Person diese Straf­befehle einsehen. Sie liegen bei den Staats­anwaltschaften auf – im Kanton Zürich 30 Tage lang, nachdem ein Straf­befehl rechtskräftig geworden ist. «Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung», schreibt das Bundes­gericht in einer wieder­kehrenden Formel, «bedeutet eine Absage an jede Form geheimer Kabinetts­justiz und soll durch die Kontrolle der Öffentlichkeit dem Angeschuldigten und den übrigen am Prozess Beteiligten eine korrekte und gesetz­mässige Behandlung gewährleisten.»

Alles klar? Mitnichten. Das zeigt der Fall des Klima­aktivisten Marco Bähler. Ein Bericht über den Kampf eines David gegen Goliath in drei Runden. Mit Aufwärm- und Dehnphase.

Aufwärmen: Klima­aktivist Marco Bähler spielt am 8. Juli 2019 vor dem CS-Hauptsitz am Zürcher Parade­platz auf der Mund­harmonika «This Land Is Your Land». Der 64-jährige Physik­laborant ist einer von 64 Frauen und Männern, die mit Velos und Pflanzen­kübeln den Eingang der Grossbank verstellen. Wer in die Bank will, muss über die Ketten steigen, mit denen sich Aktivistinnen an die Kübel gefesselt haben. Sie protestieren gegen die Anlage­politik der CS, die ihrer Meinung nach den Klima­wandel beschleunigt. Die Polizei nimmt die Aktivisten fest, Marco Bähler sitzt 47 Stunden lang in Haft. Er verlässt das Polizei­gefängnis mit einem Strafbefehl wegen Nötigung und Haus­friedens­bruch, verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tages­sätzen à 30 Franken und 800 Franken Verfahrenskosten.

Runde 1: Am 11. Juli, einen Tag nach seiner Freilassung, verlangt Bähler per Kontakt­formular der Zürcher Staats­anwaltschaft Einsicht in sämtliche Straf­befehle, die bei jener Polizei­aktion ausgestellt wurden – «gestützt auf das Öffentlichkeits­gesetz und die Bundes­verfassung». Er will wissen: Wie wurden seine Aktivisten­kolleginnen bestraft? Und vor allem: Wurden ausländische Beteiligte härter angefasst? Bähler will auch kontrollieren, wie unterschiedliche Straf­masse begründet sind. Mit gutem Grund, wie sich später zeigen wird: In Zürich wurden die Aktivisten zu Geld­strafen von 60 bis 80 Tages­sätzen verdonnert; in Basel, wo eine ähnliche Aktion stattfand, reichen die Strafen gar von 150 bis 170 Tage Freiheits­strafe oder 180 Tages­sätze Geld­strafe. In Lausanne hingegen wurden Klima­aktivistinnen im Januar 2020 wegen «recht­fertigenden Notstands» von der ersten Instanz zuerst freigesprochen, von der zweiten Instanz letzten Donnerstag aber zu bedingten Geld­strafen von 10 bis 20 Tagessätzen verurteilt.

Bähler erhält auf sein Gesuch keine Antwort. Wochen­lang. Wieso reagiert die Staats­anwaltschaft nicht? «Einsichts­begehren, welche über ein Kontakt­formular der Website der Staats­anwaltschaft ohne genügende Identifizierung des Antrags­stellers gestellt und auch nicht unterzeichnet sind, genügen der erforderlichen Form nicht», sagt Staats­anwalt Christian Philipp, Leiter des Rechts­dienstes und stellvertretender Medien­verantwortlicher der Zürcher Ober­staatsanwaltschaft. Das Kontakt­mail sei nur für allgemeine Anfragen gedacht und nicht für Rechts­begehren. Das sei auf der Website auch so vermerkt.

Entscheid des Ringrichters: Ein klares Foul der Staats­anwaltschaft. Sie informiert die Bürger zu wenig transparent darüber, dass sie gesetzlich während 30 Tagen die Möglichkeit haben, einen Straf­befehl einzusehen, und wie dieses Recht wahrgenommen werden kann. Darauf weist die Website nirgends hin.

Pause zwischen Runde 1 und Runde 2: Am 29. Juli 2019 stellt SVP-Kantons­rat Claudio Schmid als Bürger ein Einsichts­begehren per simplem E-Mail, ohne sich zu identifizieren. Auf sein Gesuch antwortet Staats­anwalt Christian Philipp am 5. September 2019: «Ihr Einsichts­gesuch wurde innert dreissig Tagen nach Rechts­kraft eines Teils der Straf­befehle gestellt, weshalb Sie ohne ein spezielles Einsichts­interesse geltend machen zu müssen (…) Einsicht in die Straf­befehle nehmen können.»

Runde 2: Etwa eine Woche später, am 6. August, fragt Physik­laborant Bähler per Mail bei der Staats­anwaltschaft nach, was mit seinem Einsichts­gesuch passiert sei und ob er jetzt Einsicht nehmen könne. Staats­anwalt Philipp antwortet am 7. August, dass man in Straf­befehle nur «nach begründeter Geltend­machung des Einsichts­interesses innert dreissig Tagen nach Eintritt der Rechts­kraft» Einsicht nehmen könne. Zu Bählers konkretem Gesuch meint der Staats­anwalt: «Die unbegründete, pauschale Einsichts­forderung von Ihnen in die besagten, grössten­teils noch nicht rechts­kräftigen Straf­befehle findet somit keine rechtliche Grundlage.»

Wieso könnte Bähler die Straf­befehle erst «nach begründeter Geltend­machung des Einsichts­interesses» einsehen? Rechts­dienstleiter Philipp führt auf Anfrage aus, es gehe bei Bählers Gesuch «um Einsicht in Straf­befehle, welche es Dritt­personen ermöglicht, die politische Gesinnung bestimmter Personen und deren Welt­anschauung offenzulegen (Klima­aktivisten)». Die Ausgangs­lage sei somit nicht die gleiche, wie wenn jemand Einsicht in einen Straf­befehl nehmen wolle, bei dem es nicht um die «gesinnungs­bezogene Ausrichtung der bestraften Person» gehe. Philipp schreibt zudem: In solchen Fällen müsse man allen Verurteilten das rechtliche Gehör gewähren, ob sie in eine Einsicht einwilligen.

Eine Antwort, die Fragen aufwirft: Wieso soll das alles plötzlich bei Klima­aktivist Bähler gelten, nicht aber bei SVP-Politiker Schmid? Wieso muss Schmid kein begründetes Einsichts­interesse dartun, sich nicht identifizieren, und wieso werden bei seinem Gesuch die Betroffenen nicht angehört? Gerade beim SVP-Politiker wäre ja ein Schutz der Gesinnung von Klima­aktivistinnen allenfalls wichtig. Spielt es eine Rolle, dass der SVP-Kantonsrat 2018 einen Vorstoss eingereicht hat, der der Staats­anwaltschaft vorwarf, Verfahren zu verschleppen? Staats­anwalt Christian Philipp will zu diesen Fragen keine Stellung nehmen.

Entscheid des Ringrichters: Ein mehrfaches Foul des Staats­anwalts. Philipp erfindet eine Beschränkung der Justiz­öffentlichkeit, die weder in Verfassung, Gesetz noch in den Weisungen seiner eigenen Behörde, der Ober­staats­anwaltschaft des Kantons Zürich, vorgesehen ist. Das kritisiert Markus Schefer, Professor für Staats- und Verwaltungs­recht an der Universität Basel: «Offenbart eine Straftat eine gewisse Gesinnung des Verurteilten», erklärt er, «so ist es im Gegenteil umso wichtiger, dass sich die Öffentlichkeit vom Verhalten des Gerichts oder des Staats­anwalts ein Bild machen kann.» Und zum Zweiten misst Staats­anwalt Philipp ohne Grund mit ungleichen Ellen. «Aufgrund der geschilderten Fakten ist kein Grund für die rechts­ungleiche Behandlung ersichtlich», so Staats­rechtler Schefer. «Deshalb scheint es, dass der Staats­anwalt willkürlich gehandelt hat.» Zu diesen Vorwürfen will Philipp ebenfalls keine Stellung nehmen.

Pause zwischen Runde 2 und Runde 3: SVP-Kantons­rat Schmid nimmt Anfang Oktober 2019 Einsicht in die 41 rechts­kräftigen Straf­befehle – nicht anonymisiert, also alle mit Namen versehen. Das ist sein gutes Recht. Er publiziert darauf Namen, Herkunft und Straf­mass auf Twitter. So etwa am 8. Oktober 2019: «Angriff von Klima­aktivisten aus Deutschland gegen den Finanz­platz Zürich – U. B., Alter, Wohnort (von der Redaktion anonymisiert), 80 Tage Geld­strafe unbedingt, vorbestraft». Basierend darauf, erscheint am 18. Oktober 2019 in der rechts­konservativen «Schweizer­zeit» der Artikel «Angriff der Klima-Extremisten», geschrieben von Schmids Partei­kollege Hermann Lei, SVP-Kantons­rat aus dem Kanton Thurgau. Darin werden Herkunft, Tätigkeit, teilweise auch Namen der Aktivistinnen und die jeweiligen Strafen genannt.

Runde 3: Der Schlag­abtausch zwischen Klima­aktivist Bähler und Staats­anwalt Philipp wird intensiv: Einer rechten Geraden folgt ein Haken, dann ein Aufwärts­haken. Und der Rechts­ausleger gibt mit linker Gerade und Aufwärts­haken zurück. Es kommt zu einem Hin und Her von Gesuchen, Entscheiden, einer Beschwerde an die Justiz­direktion und einer Rechts­auskunft des von Bähler angerufenen Daten­schützers des Kantons Zürich. Dieser befindet: «Nach dem Willen des Gesetz­gebers sowie nach herrschender Lehre ist für die Einsicht­nahme in einen Straf­befehl kein Interessen­nachweis voraus­gesetzt. Eine zeitliche Beschränkung des Einsichts­rechts ist weder der Bundes­verfassung noch der Straf­prozess­ordnung zu entnehmen.» Schliesslich verfügt Staats­anwalt Philipp am 3. August 2020, dass Bähler sämtliche 41 rechts­kräftigen Straf­befehle anschauen darf – aber in anonymisierter Form.

Er habe das Einsichts­verfahren nicht verschleppt, wehrt sich Philipp. Das lange Verfahren sei darauf zurück­zuführen, dass Bähler erst im November 2019 ein formal gültiges Gesuch gestellt und danach Beschwerde erhoben habe. Zudem habe der Rechts­dienst der Ober­staatsanwaltschaft jährlich mehrere tausend Einsichts­begehren zu beurteilen.

Schlussentscheid des Kampf­richters: Ein klarer Sieg nach Punkten für Klima­aktivist Marco Bähler. Ein Jahr und 23 Tage nach seinem ersten Gesuch erhält er Zugang zu den Straf­befehlen, wenn auch in anonymisierter Form. Staats­anwalt Christian Philipp liegt angezählt auf der Matte. Transparenz und Justiz­öffentlichkeit leider auch.

Dehnphase: Klima­aktivist Marco Bähler hat eine Aufsichts­beschwerde an die Zürcher Justiz­direktion eingereicht. Er will damit das Verhalten des Leiters des Rechts­dienstes der Zürcher Staats­anwaltschaft sowie dessen Umgang mit dem verfassungs­mässigen Recht auf Justiz­öffentlichkeit grundsätzlich überprüfen lassen.

(Dieser Text ist erstmals erschienen am 30. 9. 2020 in der Onlinezeitschrift www.republik.ch )

Zürcher Strafverfolger verletzen die Bundesverfassung

Strafbefehle müssen öffentlich einsehbar sein, damit es keine Geheimjustiz gibt. Im Kanton Zürich erhält man erst nach einem monatelangen Hürdenlauf Zugang. Der zweite Teil der dreiteiligen Serie zur Praxis der Einsicht in Strafbefehle.Ort: Zürich

Zeit: 21. Dezember 2017 bis 28. März 2018
Fall-Nr.: STAZL B-6 STR 2017 10034343, 10036353 und 10040203
Thema: Strafbefehle

Der Fall von Erwin Küng* ist ein Rätsel. Und er muss es vorerst bleiben.

Innert zweier Monate hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Erwin Küng dreimal wegen Hausfriedensbruchs bestraft. Der 70-jährige Schweizer wird also durchschnittlich alle zwei bis drei Wochen verurteilt, stets wegen des gleichen Delikts. Warum? Das kann die Öffentlichkeit nur nach einem Hürdenlauf erfahren. Denn trotz vieler Telefonate und zweier Besuche bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ist es monatelang nicht möglich, die Strafurteile in seinem Fall einzusehen. Damit verletzen die Zürcher Strafverfolger die Bundesverfassung, Art. 30 Abs. 3: Urteile und Strafbefehle müssen öffentlich zugänglich sein. Doch die Verfassung wird nicht nur im Fall von Erwin Küng verletzt, das Zürcher System ist grundsätzlich verfassungswidrig. Es grenzt an Schikane.

Das zeigt das Protokoll eines Hürdenlaufs in fünf Etappen: mit drei Anläufen, einer Aufwärm- und einer Dehnphase. Und einem Prolog.

Prolog

Mehr als 98 Prozent der Strafurteile fällen in der Schweiz nicht Richter, sondern Staatsanwälte. Die Strafverfolger dürfen Freiheitsstrafen bis sechs Monate und Geldstrafen bis 180 Tagessätze aussprechen, ohne dass ein Richter sich deren annehmen müsste. Einsam in ihrem Büro vor dem Computer. Ihre Urteile heissen Strafbefehle. So haben im Jahr 2016 die Staatsanwaltschaften Zürich-Sihl und Zürich-Limmat 463 Anklagen vor Gericht erhoben, im gleichen Zeitraum aber 6059 Strafbefehle gefällt und 6412 Strafverfahren eingestellt oder sistiert.

Immerhin: Diese Strafbefehle müssen wie Urteile öffentlich verkündigt werden, damit keine Geheimjustiz entsteht. Bürgerinnen und Bürger sollen kontrollieren können, ob alles mit rechten Dingen zugeht, wenn der Staat jemandem eine Strafe aufbrummt. Das wollen Bundesverfassung, Strafprozessordnung und Bundesgericht so. Doch wer den Staatsanwälten im Kanton Zürich auf die Finger schauen will, muss viele Hürden überwinden.

Aufwärmen: Dezember 2017 und Januar 2018

Leicht gekürzter Mailwechsel mit Corinne Bouvard, Mediensprecherin der Oberstaatsanwaltschaft Zürich:

Justizblog: Ich möchte im Januar 2018 die Strafbefehle des Kantons Zürich anschauen. Wie gehe ich genau vor?
Bouvard: Die Strafbefehle liegen jeweils bei den Amtsstellen auf, Sie müssten sich telefonisch kurz anmelden, und dann können Sie Einsicht in die entsprechenden Listen nehmen.
Justizblog: Wo genau findet ein Bürger im Internet diese Informationen?
Bouvard: Fragen – welcher Natur auch immer – können an jede Amtsstelle, welche über ein entsprechendes Kontaktmail verfügt (ersichtlich auf der Homepage), gerichtet werden. Ansonsten sind auch die Wosta aufgeschaltet, welche für vieles Antworten liefern.

Wer die «Wosta» sucht, findet sie schliesslich. Es sind die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren – ausgebreitet auf 279 Seiten. Bürgernähe sieht anders aus.

Erster Anlauf: 1. Februar 2018

Der Sitz der Staatsanwaltschaften Zürich-Limmat und Zürich-Sihl an der Stauffacherstrasse ragt mächtig auf. Alter Sandstein aussen, hohe Gänge und Stuckatur innen. Man schreitet durch Türstürze aus schwarzem Marmor, rosarot ummalt. Hier wird über die Straftaten in Zürich gerichtet.

Der Gerichtssaal? Ein Amtsschalter in Zimmer 72, Parterre, mit Schild «Archiv». Und die öffentliche Verkündigung hat das Gesicht eines Archivars. Er schiebt zehn eng bedruckte Seiten unter dem Schalterfenster durch: die Liste der 724 Strafbefehle, die in der Stadt Zürich zwischen dem 15. Dezember 2017 und dem 31. Januar 2018 rechtskräftig wurden. Der hilfreiche Archivar verabschiedet sich: «Ich mues jetzt go vernichte. Schöne Tag no.» Er meint damit die Akten, die älter als fünfzehn Jahre sind und die er im Keller schreddert, um Platz für neue zu schaffen.

Eingeklemmt zwischen Eingangstür und Schalter, auf einem Ablagebrett von einem Quadratmeter, darf die Öffentlichkeit die Liste der Strafbefehle studieren. Aufgeführt sind Strafbefehlsnummer, Name des Verurteilten, Geburtsdatum und Bezeichnung des Delikts. Aber kein Wort, was sich da dereinst zugetragen hat und wie der Staatsanwalt sein Urteil begründet. Kontrolle der Justiz? Nur schwerlich möglich.

Lässt sich vielleicht wenigstens auswerten, welche Delikte in der Stadt Zürich die häufigsten sind?

«Wir können die Computerliste nicht nach Tatbeständen durchsuchen», sagt ein zweiter Archivar hinter dem Schalter, während der erste im Keller Akten schreddert. Der zweite – grauer Wollpullover über kariertem Hemd – hat es beim Chef (Leiter Abteilung Geschäftskontrolle) extra abgeklärt und zuckt mitfühlend die Schultern. So zählt denn die Öffentlichkeit von Hand die einzelnen Verurteilungen – auf dem Holzbrett im engen Raum zwischen Schalterfenster und Tür.

Die zwei Stunden dauernde Auswertung ergibt für die Stadt Zürich ein völlig anderes Bild der Alltagskriminalität als zum Beispiel für das ländliche Sursee. Die meisten Namen auf der Zürcher Liste sind ausländisch (in Sursee waren kaum welche dabei). Kein Wunder: Ein Drittel aller Verurteilungen betrifft Ausländer, die sich illegal in der Schweiz aufhalten und am Hauptbahnhof Zürich gestrandet sind (243 von 724 Strafbefehlen). Es folgen Delikte wie Diebstahl (113), grobe Verletzung der Verkehrsregeln (42) und Fahren in fahrunfähigem Zustand (33). Wegen Pornografie (6) und Exhibitionismus (4) wurden nur Leute mit Schweizer Namen verurteilt.

Und eben auffällig: Ein Erwin Küng, geb. 19.11.1947, wird innert zweier Monate dreimal wegen Hausfriedensbruchs bestraft. Am 24. Oktober, am 20. November und am 21. Dezember 2017. Was hat dieser Mann für ein Problem?

Die Öffentlichkeit kann einzelne Strafbefehle im Wortlaut bestellen, indem sie diese auf der Liste der 724 ankreuzt. Der Archivar holt das Dokument aber nicht sofort, er schickt es mitsamt allen Akten zuerst an den leitenden Staatsanwalt. Der prüft, ob die Öffentlichkeit den Strafbefehl einsehen darf. Nach knapp einer Woche folgt ein Anruf des Archivars, muss ein zweiter Termin vereinbart werden, reist man erneut an, um die Strafbefehle einzusehen.

Zweiter Anlauf: 8. Februar 2018

Wieder Zimmer 72, Parterre, im mächtigen Bau mit schwarz-rosaroten Türstürzen. Wieder der Archivar im grauen Wollpullover. Man kennt sich mittlerweile am Schalter. Er schiebt 13 der 18 bestellten Strafbefehle durchs Fenster. «5 kann ich Ihnen noch nicht geben, weil die Akten samt Strafbefehl von einer Amtsstelle zurzeit benötigt werden.» Das sei etwa der Fall, wenn eine Geld- in eine Freiheitsstrafe umgewandelt oder jemand erneut straffällig geworden sei. Ist es denn nicht möglich, Kopien der rechtskräftigen Strafbefehle einzusehen? «Nein», sagt der Archivar. Warum, weiss er nicht. Er lächelt entschuldigend.

Unter den 5 unter Verschluss gehaltenen Strafbefehlen sind die 3 des Erwin Küng, 19.11.1947, der innert zweier Monate dreimal wegen Hausfriedensbruchs verurteilt wurde. Es wird also ein dritter Termin nötig, um diese Strafbefehle einzusehen. Und wer weiss, wenn der 70-jährige Erwin Küng weiterhin ohne Einwilligung in fremde Wohnungen, durch umzäunte Gärten oder Gebäude schreitet, sind die Strafbefehle möglicherweise nie einsehbar, weil sie dauernd für ein Nachverfahren benötigt werden.

Dritter Anlauf: 22. Februar 2018

Ein Telefonat mit dem Archivar ergibt: Die Strafbefehle des Erwin Küng sind noch immer nicht im Archiv eingetroffen. Der Archivar verspricht zurückzurufen, sobald sie da sind. Was bis zum Redaktionsschluss am 28. März nicht geschehen ist.

Dehnen: 22. Februar bis 28. März 2018

Im Kanton Zürich braucht es mehrere Telefonate, sicher zwei, mitunter sogar drei Besuche vor Ort und mehr als zwei Monate, um Strafbefehle einzusehen. Kaum jemand nimmt das auf sich. In den letzten eineinhalb Jahren – seit der einzige freischaffende Zürcher Gerichtsreporter gestorben ist – hat niemand im Archiv Einsicht genommen. Das hürdenreiche Prozedere verletzt das verfassungsmässige Gebot der Justizöffentlichkeit, weil es den Zugang zu Strafbefehlen faktisch aushebelt.

Im Kanton St. Gallen können Journalistinnen Strafbefehle zu Hause am Computer einsehen. Sie erhalten zuerst per Mail die Liste der rechtskräftigen Entscheide, wählen die Strafbefehle aus, die sie interessieren, und erhalten die Dokumente als PDF innert Stunden zugeschickt. Wieso ist das in Zürich so kompliziert?

Für die Mediensprecherin der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft ist es «nachvollziehbar, dass Journalisten, die am Recherchieren sind, möglichst zeitnah Einsicht nehmen wollen». Darum bemühe sich die Staatsanwaltschaft Zürich, diesem Anliegen «im Rahmen des Möglichen» Rechnung zu tragen. Aber mailen wie in St. Gallen könne man Listen und Strafbefehle nicht, weil es sich um «besonders schützenswerte Personendaten» handle. Man halte sich an die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz, «welche festhalten, dass die Einsichtnahme auf der Amtsstelle erfolgt». Dabei irrt die Mediensprecherin. Die Empfehlungen sehen nicht vor, dass die Einsicht vor Ort geschehen muss, sie legen nur fest, dass es «unter der Aufsicht der Kanzleien der Staatsanwaltschaften» geschehen soll. Wie auch immer: Solche Empfehlungen legitimieren eine Verfassungsverletzung aber nicht.

Und wann kann die Öffentlichkeit die 3 Strafbefehle gegen Erwin Küng, geb. 19.11.1947, endlich einsehen? Corinne Bouvard verweist an Daniel Kloiber, den leitenden Staatsanwalt Zürich-Sihl. Der ruft umgehend zurück, verspricht die 3 Strafbefehle – als PDF per Mail. Ausnahmsweise.

PS: Die 3 eingeforderten Strafbefehle trafen nach Redaktionsschluss ein. Sie werden Thema sein meiner nächsten Kolumne, die am 25. April 2018 in der http://www.republik.ch erscheinen wird.
PPS: Der Text wurde in der http://www.republik.ch vom 4. April 2018 erstmals publiziert.

* Name geändert

Fliessbandarbeiter der Justiz

Vergessen Sie, was Sie je über die Strafjustiz und Gerichte gehört haben: Nein, nicht Richter fällen in der Regel die Urteile; nicht Mord und Totschlag, Betrug und Vergewaltigung dominieren die Schweizer Justiz; und nicht in Gerichtssälen wird Recht gesprochen. Sondern vor allem am Computer. Eine Serie über die wahre Strafjustiz in drei Teilen.Teil 1Ort: Sursee

Zeit: 29. Januar 2018, 9.45 Uhr
Fall-Nr: SA3 17 8733 33, SA3 17 9211 32 und SA3 17 9224 32
Thema: Strafbefehle

Ein gesichtsloses Bürogebäude. Im Erdgeschoss Kleidermode und Coiffeur, darüber eine Herzpraxis. Und die Staatsanwaltschaft 3 des Kantons Luzern. Hier residieren die Fliessbandarbeiter der Gerechtigkeit. Im kargen Zimmer des Sekretariats der Staatsanwaltschaft (drei weisse Tische zu einem Block gestellt, farbige Aktenbündel geschnürt, zwei Strafgesetzbücher kartoniert, ein Kopierer im Monsterformat) leuchtet der Bildschirm eines Computers.

Das ist der «Gerichtssaal». Hier wird Recht gesprochen. Und zwar in Form eines PDFs.

Auf dem Bildschirm warten achtzig Urteile darauf, öffentlich verkündigt zu werden. Sie wurden im Zeitraum vom 10. bis 20. Januar 2018 rechtskräftig. Mehr bekommt man nicht zu sehen. Ausser man reist in zehn Tagen wieder an für die nächste Tranche. Denn mehr als zehn Tage auf einmal gibt es nicht.

«Sie sind der Erste, der extra herkommt», sagt die Sekretärin und klärt über das Passwort auf. Mit dem Einloggen ins Computersystem findet hier erstmals die öffentliche Verkündigung des Rechts statt – die Publikation eines PDFs, eines Bandwurms aneinandergereihter Strafbefehle. Die Premiere erstaunt. Denn in diesen Büroräumen werden 98 Prozent aller Strafentscheide im Raum Entlebuch, Willisau und Sursee ausgesprochen. Dass noch nie jemand hier war, hat vor allem mit dem restriktiven Zugang zu tun (dazu in einer späteren Justizkolumne mehr).

Auszug aus dem Strafbefehl, redaktionell bearbeitet.

So schnell wird man kriminell. Und so profan wird das Drama – zumindest strafrechtlich – abgehakt. Man könnte auch sagen: entsorgt – mit Einzahlungsschein im Anhang. Der Rechtsfrieden ist wiederhergestellt. Rösti Gertrud Lina hat das Urteil akzeptiert. Zur Sache wurde sie nicht gehört. Das müssen Staatsanwälte nicht, wenn sie richten. Ihre Entscheide heissen Strafbefehle und gelten juristisch als Vorschlag. Wenn die Beschuldigte nicht einverstanden ist, kann sie Einsprache erheben. Erst wenn der Staatsanwalt an seinem Entscheid festhält, kommt der Fall vor Gericht.

Klar: Die achtzig Strafbefehle sind nur ein kleiner Ausschnitt. Und klar: Bei den grossen Fällen dürfen Staatsanwälte nicht selbst entscheiden, sondern müssen vor Gericht Anklage erheben. Die grossen Fälle sind die, bei denen Freiheitsstrafen von über sechs Monaten oder Geldstrafen von über 180 Tagessätzen gefordert werden. Doch 2016 geschah das in dieser Region 22-mal, also knapp zweimal pro Monat.

Im selben Zeitraum hat die Staatsanwaltschaft 4799 Strafbefehle gefällt. 42 dieser Fälle kamen später doch noch vor Gericht. Zählt man die 22 direkten Anklagen hinzu, sind es 64. Das heisst: Bei weniger als zwei Prozent der Strafentscheide hat ein Gericht das letzte Wort.

Vergessen Sie also die Richter. Die Staatsanwältinnen haben das Sagen. Und sie entscheiden nicht im Gerichtssaal, sondern im Büro an ihren flimmernden Bildschirmen. Strafrechtsprofessoren kritisieren das seit Jahren als rechtsstaatlich bedenklich. Ändern tut sich daran nichts. Weil das System zu effizient ist.

Auf dem grauschwarzen Spannteppich neben Monsterkopierer und Bildschirm steht André Graf. Er leitet das Team von drei Staatsanwälten und einer Staatsanwältin, das diese 4799 Strafbefehle erlassen hat, durchschnittlich drei bis vier pro Staatsanwalt jeden Tag. «Ich sehe die Beschuldigten in der Regel nur, wenn sie gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben haben», sagt Graf. Dann sprechen die Staatsanwälte mit ihnen und versuchen im Detail abzuklären, was passiert ist. «Einvernahme zwecks Klärung des Sachverhalts» nennt das Graf. «Je nach Ergebnis der Einvernahmen ergeben sich neue Aspekte, was zu einer Änderung des Strafmasses oder zu einer Einstellung des Verfahrens führen kann.» Staatsanwalt Graf trägt einen ärmellosen Strickpullover, Jeans, offenes Hemd. Graue Haare, schwarze Metallbrille. Er strahlt in seiner direkten, offenen Art Klarheit und Verständnis aus. Dem Mann würde man jede Sünde beichten.

Auszug aus dem Strafbefehl, redaktionell bearbeitet.

Künzli Alfred und Rösti Gertrud Lina mit ihrem Verstoss gegen die Vorfahrtsregel: Sie sind eher exotische Fälle. Sonst schlägt sich der Staatsanwalt vor allem mit Schnellfahrern (Hildisrieden 19 Stundenkilometer, Beromünster 17 Stundenkilometer, Roggliswil 17 Stundenkilometer – jeweils 400 Franken Busse) und – in abnehmender Zahl – Drogendelikten herum (15 Portionen à 0,7 Gramm Kokain: 200 Franken Busse; 8 Gramm Marihuana, 4–5 Gramm Kokain: 250 Franken Busse). Manchmal beschäftigen ihn Schwarzfahrer, im Justizjargon das «Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis» (60 Franken Busse). Dann wieder Sattelschlepper, die zu hoch beladen sind (4,07 Meter statt der zulässigen 4 Meter: 400 Franken Busse) oder «das Führen eines Personenwagens in einem nicht betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand».

So nennt es die Justiz, wenn jemand zum Beispiel das Tanken vergisst: Drigo Francesco* wollte zurück nach Italien, doch er blieb auf der A2 bei Sursee «pflichtwidrig wegen fehlendem Benzin stehen» – 350 Franken Busse.

Die achtzig Strafbefehle zwischen dem 10. und 20. Januar erlauben einen Einblick, wie die Menschen auf dem Lande zwischen Entlebuch, Willisau und Sursee ticken, was sie umtreibt und was sie manchmal aus heiterem Himmel zu Kriminellen macht. Es ergibt sich das beruhigende Bild einer Alltagskriminalität, die in ihrer Banalität erstaunt. Kaum schwere Körperverletzungen, Vergewaltigungen, Raubüberfälle. Sondern Drogenkonsumenten, Schnellfahrerinnen und Raufbolde.

Auszug aus dem Strafbefehl, redaktionell bearbeitet.

Diese Kriminalität gibt es überall, in jeder Gesellschaft. Mit ihr befassen sich Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Rikon, Waltensburg, La Brévine, Zürich oder Genf gleichermassen – auch wenn sie in einer Grossstadt anders zusammengesetzt ist als im Entlebuch. Doch immer gilt: Das Strafbefehlsverfahren funktioniert wie ein Abwassersystem, wenig sichtbar und der Öffentlichkeit weitgehend entzogen. Es ist die Kanalisation der Justiz, wo der Grossteil der Kriminalität diskret und effizient entsorgt wird. Gegen Einzahlungsschein.

* Alle gekennzeichneten Namen wurden geändert.

Dieser Text erschien erstmals unter dem Titel „Fliessbandarbeiter der Gerechtigkeit“ in der Republik http://www.republik.ch am 14.02.2018. Die zweite Folge erschien 4. April 2018 unter dem Titel „Zürcher Strafverfolger verletzen die Bundesverfassung“ (und wird am 24. April 2018 im Justizblog zweitpubliziert werden).

Zürcher Bezirksgerichte verstossen gegen die Verfassung

Die Bezirksgerichte des Kantons Zürich machen von Urteilen bloss den Urteilskopf öffentlich, nicht aber Sachverhalt und Begründung. Das verstösst gegen den Grundsatz der Justizöffentlichkeit, wie die Verfassung (Art. 30 Abs. 3 BV) und in konstanter Praxis das Bundesgericht sie fordern. Statt einzuschreiten deckt das Zürcher Obergericht die Verfassungswidrikeit und verschliesst die Augen vor einschlägigen Bundesgerichtsentscheiden.

Im Kanton Zürich regelt §131 des Gerichtsorganisationsgesetzes lediglich die Akteneinsicht, nicht jedoch wie Endentscheide zugänglich gemacht werden müssen. Diese Frage ist erst auf Verordnungsstufe, in der Akteinsichtsverordnung der obersten Gerichte geregelt, die wiederum massgeblich durch das Kreisschreiben vom 1. Juli 2009 der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich konkretisiert wird.

Somit wird ein verfassungsmässiges Recht von einer kantonalen Verordnung, ja in entscheidenden Punkten von einem Kreisschreiben umschrieben. Das ist unbefriedigend. Die zentralen Eckpunkte der Regelung sollten mindestens in einer Verordnung, wenn nicht gar in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegt werden.

Gemäss Akteneinsichtsverordnung der obersten Zürcher Gerichte, die den Zugang zu Akten sowohl straf- wie auch zivilrechtlicher Verfahren regelt, gelten nur Rubrum und Dispositiv als Entscheid, also nur der knapp gefasste Urteilskopf. Deshalb fallen nur sie unter den Grundsatz der Justizöffentlichkeit von Art. 30 Abs. 3 BV, nicht aber Sachverhalt und Begründung. Sachverhalt und Begründung gelten als Akten (§4 Abs. 3 der Akteneinsichtsverordnung) und sind nur einsehbar für Personen, die ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen können (§131 Abs. 3 GOG).

Deshalb können nur Rubrum und Dispositiv von jedermann ohne Interessensnachweis eingesehen werden, nicht aber die schriftlich begründeten Urteile. Sachverhalt und Begründung kann nur einsehen, wer ein schützenswertes Interesse gemäss Gerichts- und Behördenorganisationsgesetz nachweist.

Gemäss einem Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 26. April 2016 (VB150013-O/U) entspricht diese Regelung „den bundesrechtlichen Grundsätzen, wird dadurch doch eine umfassende Kenntnisnahme praktisch aller Endentscheide ermöglicht.“

Diese obergerichtliche Argumentation widerspricht der klaren Praxis des Bundesgerichts. Denn der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme erstreckt sich gemäss Bundesgericht „grundsätzlich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv.“ (BGE 139 I 129 vom 26. März 2013, E. 3.6).

Es ist erstaunlich, dass das Zürcher Obergericht diesen Bundesgerichtsentscheid zwar zitiert (vgl. unten Ziffer 6), aber ihm im entscheidenden Punkt nicht Rechnung trägt. Wortgleich wiederholt auch das Bundesgerichtsurteil 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016: „Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen erstreckt sich grundsätzlich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv.“

Die Einsicht in alle diese drei Elemente eines Urteils ist somit bundesrechtlich geregelt. Es besteht für die Kantone kein Spielraum, diese Frage anders zu beantworten. Die Akteneinsichtsverordnung der obersten Zürcher Gerichte (§4 Abs. 3) ist in diesem Punkt m.E. verfassungswidrig.

Zur Zeit ist die Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte des Kantons Zürich in Revision. Es ist zu hoffen, dass die aktuelle Regelung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung angepasst wird und auch Sachverhalt und Begründung zugänglich gemacht werden. Ansonsten sollten Journalistenverbände oder andere zivilgesellschaftlich interessierte Personen und Organisationen die neue Verordnung, deren Vernehmlassung im September 2016 abgeschlossen wurde und die Mitte 2017 in Kraft treten soll, auch vom Bundesgericht überprüfen lassen.

Im Sinne eines ceterum censeo sei hier wiederholt: Wirft man einen Blick auf die Reihe der Entscheide des Bundesgerichts zur Justizöffentlichkeit, so fällt auf, dass fast jedes Detail dieses verfassungsrechtlichen Grundsatzes von Medienschaffenden über Jahre hinweg erstritten werden musste und muss. Das ist bedauerlich und kurzsichtig und begünstigt das zunehmende Misstrauen weiter Kreise gegen Justiz und Staatsanwaltschaften. Denn bei der Bekanntgabe von Urteilen, Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen geht es um das zentrale Produkt der Justiz. Es kann nur Wirkung entfalten (und Vertrauen schaffen), wenn es von den Rechtsunterworfenen zur Kenntnis genommen werden kann.

Bundesgericht zum Zugang zu Urteilen: Jetzt müssen Staatsanwaltschaften Praxis ändern


In einem neuen Leitentscheid zum Prinzip der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV) hat das Bundesgericht festgehalten, dass Gerichte auch Einsicht in nicht rechtskräftige Urteile gewähren müssen. Damit ist wohl auch die weit verbreitete Praxis von Staatsanwaltschaften verfassungswidrig, Strafbefehle erst nach Rechtskraft zugänglich zu machen.

Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung hält lapidar fest, dass „Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung öffentlich“ sind. Daraus hat das Bundesgericht in den letzten Jahren in konstanter Rechtsprechung eine Praxis entwickelt, die konsequent der Transparenz verpflichtet ist:

  1. Nicht nur Urteile, sondern auch Strafbefehle und Einstellungsverfügungen nach Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) sind öffentlich zu machen.
  2. Der Zugang zu Urteilen ist zeitlich unbefristet zu gewähren.
  3. Urteile sind nicht erst ab Rechtskraft, sondern bereits ab Erlass öffentlich zu machen.

Diesen letzten dritten Punkt hat das Bundesgericht mit seinem Entscheid vom 21. Juni 2016 geklärt (1C_123/2016 BGE_Zugang_zu_nichtrechtskräftigen_Urteilen_16_06_21), den Stefanie Hablützel, SRF-Redaktorin und Co-Präsidentin investigativ.ch, erfolgreich erstritten hat. Es hält darin unmissverständlich fest: „Mit ihrer Praxis, die Einsicht auf rechtskräftige Urteile zu beschränken, untergräbt die Vorinstanz die Kontrollfunktion der Medien.“ Die Praxis, nur rechtskräftige Urteile öffentlich zu machen, habe zwei Nachteile. Zum einen: „Bei schriftlich geführten Verfahren ohne mündliche Urteilsverkündung wird eine zeitnahe Gerichtsberichterstattung ausgeschlossen.“ Zum andern: „Bei von der Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Urteilen wird den Medien eine Kenntnisnahme sogar gänzlich verunmöglicht, obwohl sich die Justizkritik auch auf aufgehobene Urteile beziehen kann.“

Und in einer Klarheit, die ins Stammbuch aller Gerichte und Staatsanwaltschaften gehört, schreiben die höchsten Bundesrichter : „Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Urteile grundsätzlich generell bekanntzugeben oder zur Kenntnisnahme bereitzuhalten sind.“

Klar macht das Bundesgericht auch, dass schriftliche Urteile zu veröffentlichen sind, auch wenn sie in öffentlicher Verhandlung gefällt wurden: Die verschiedenen Formen, ein Urteil zu verkünden, seien „gleichwertig“. Dazu gehöre auch „die nachträgliche Gewährung der Einsicht auf Gesuch hin.“(Erw. 3.6)

Damit sagt das Bundesgericht indirekt auch, dass der Zugang zu anonymisierten Urteilen zeitlich unbeschränkt ist – wie dies bereits das Obergericht Schaffhausen festgestellt hat.

Dieser Entscheid hat Signalwirkung nicht nur für die Bündner Gerichte, die im konkreten Fall betroffen sind und ihre Praxis ändern müssen, sondern auch für zahlreiche andere kantonale Gerichte.

Und auch für jene Staatsanwaltschaften, die nur rechtskräftige  Strafbefehle öffentlich auflegen – etwa in den Kantonen Luzern, Bern und Zürich sowie in der Bundesanwaltschaft. Sie sollten nun ihre Praxis überdenken. Die Staatsanwaltschaften der Kantone St. Gallen und Basel-Stadt legen Strafbefehle bereits heute ab Erlass auf.

Zwar könnte man – wie etwa Ex-NZZ-Bundesgerichtskorrespondent Markus Felber  – argumentieren, Strafbefehle würden erst mit Rechtskraft urteilsähnlich und unterstünden somit erst ab da Art. 30 Abs. 3 BV. Doch stützt sich diese Rechtsauffassung weder auf einen Verfassungs- noch einen Gesetzesartikel noch ein höchstrichterliches Präjudiz. Im Gegenteil: Sie widerspricht unter anderem Art. 69 Abs. 2 StPO, der erklärt, Strafbefehle seien öffentlich einsehbar, um damit den Mangel zu heilen, dass Strafbefehle nicht wie Urteile öffentlich verkündet werden. Die Einsicht in Strafbefehle ist also ein Surrogat zur öffentlichen Verkündigung, die notabene nicht rechtskräftige Urteile betrifft. Zudem würden die vom Bundesgericht in obigem Entscheid aufgezeigten schweren Mängel der Justizkontrolle bei Strafbefehlen bestehen bleiben: Über nicht rechtskräftige Strafbefehle wäre dann keine zeitnahe Berichterstattung möglich oder der Zugang zu den nicht rechtskräftigen Strafbefehlen wäre gar ganz unterbunden, wenn die Rechtsmittelinstanz den Strafbefehl aufhebt – dann wird er nämlich nie rechtskräftig.

Auch der Verweis auf BGE 133 IV 112, den einige Verwaltungsstrafbehörden anfügen, um erst rechtskräftige Strafbefehle öffentlich zu machen, ist unbehelflich. Der Entscheid hält zwar fest, dass Strafbescheide nach Verwaltungsstrafrecht Parallelen zum Strafbefehl und erst die Strafverfügung als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art.70 Abs. 3 StGB aufweist. Doch betrifft der Entscheid nur verjährungsrechtliche Fragen. Damit ist nicht entschieden, ob ein (nicht rechtskräftiger) Strafbescheid nicht auch Art. 30 Abs. 3 BV – also dem Verkündigungsprinzip – untersteht. Art. 69 Abs. 2 StPO, der gerade festhält, dass eben auch Strafbefehle zu verkündigen sind (obwohl sie nicht öffentlich eröffnet werden), deutet darauf hin, dass Urteile und Strafbefehle vom Gesetzgeber gleich behandelt werden sollen. Das heisst: Genau wie nicht rechtskräftige Urteile sollen auch nicht rechtskräftige Strafbefehle zu verkündigen sein.

Zu diesem Resultat kommen auch Professor Urs Saxer und Simon Thurnherr im Kommentar zu Art. 69 Abs. 2 StPO, RZ 39.Kommentar_StPO_69_2.

Einmal mehr staunt der Beobachter, dass in der Frage der Justizöffentlichkeit jedes noch so kleine Detail via Bundesgericht herausgeklagt werden muss. Wie wenn die Justizbehörden ihr ureigenes Produkt – das Urteil, den Strafbefehl – vor der Öffentlichkeit möglichst verstecken möchten.

Nachtrag I vom 14. September 2016: Mit dem Bundesgerichts-Entscheid zum Fall Cresta Run habe ich mich auch in Medialex 7-8/2016 befasst und die Tragweite detaillierter (und noch juristischer) ausgeleuchtet: „Mit diesem Urteil vollzieht das Bundesgericht einen eigentlichen Paradigmenwechsel: weg vom reinen Verkündungs- hin zum Kenntnisnahmeprinzip. Entscheidend ist nicht, ob ein Urteil überhaupt einmal öffentlich gemacht worden ist, sondern ob die Art der Verkündung «die verfassungsrechtlich gebotene Kenntnisnahme erlaubt».“ Den ganzen Medialex-Text zum Download: anmerkungen_zu_1c_123_2016_def

Nachtrag II vom 1. März 2017: Nicht rechtskräftige Strafbefehle müssen erst öffentlich zugänglich sein, wenn das Strafbefehlsverfahren abgeschlossen ist. Das hat im Oktober 2016 das Luzerner Kantonsgericht entschieden. Meines Erachtens ist dieser Entscheid juristisch korrekt. In diesem Punkt habe ich meine Meinung geändert und dies in diesem Post begründet.

Swissmedic erleichtert den Zugang zu Strafentscheiden

Seit Anfang Jahr mailt Swissmedic registrierten Journalistinnen und Journalisten vierteljährlich eine Liste aller  Strafbescheide, Strafverfügungen und Einstellungsverfügungen, die das Schweizerische Heilmittelinstitut in den vorangegangenen drei Monaten erlassen hat. Gestützt darauf können Medienschaffende gezielt einzelne Entscheide anfordern, die ihnen per Mail zugestellt werden.

Die vierteljährlich vermailte Liste der Swissmedic-Entscheide ist zwar anonymisiert, enthält aber detaillierte Angaben zu den betroffenen Unternehmen und Personen. Die registrierten Journalisten können gestützt darauf während drei Monaten gezielt einzelne Strafbescheide und Strafverfügungen anfordern, die – sofern sie rechtskräftig sind – in nicht-anonymisierter Form zugemailt werden. Einstellungsverfügungen erhalten die Journalisten nur in anonymisierter Form, ausser wenn die Einstellung aus Opportunitäts- oder Verjährungsgründen erfolgte. Nicht-rechtskräftige Entscheide werden nicht zugemailt (aber offenbar auf der Liste aufgeführt).

Die Regelung von Swissmedic ist ein grosser Fortschritt, denn bei den meisten kantonalen Staatsanwaltschaften erfahren die Medienschaffenden gar nicht, welche Entscheide die Strafverfolger gefällt haben – ausser sie gehen regelmässig in deren Büros vorbei. Und dort liegen die Entscheide nur zwischen 7 und 30 Tagen auf (je nach Kanton verschieden). Zudem sind oft nicht einmal Kopien möglich.

Bei Swissmedic können sich Journalisten nun mit vertretbarem Aufwand ein Bild der Rechtspraxis machen und erhalten einfach und schnell Einsicht in nicht-anonymisierte Strafentscheide. Das ist wichtig bei einer Aufsichtsbehörde, die im Heilmittelbereich Strafmassnahmen verfügen kann – zum Beispiel gegen Online-Anbieter, die Medikamente ohne Rezept abgeben, gegen Pharmaunternehmen, die Ärzte mit Vorteilen ködern oder wenn Medikamente illegal eingeführt werden.

Aber wie jede Regelung steckt der Teufel im Detail:

Entscheidend für das Funktionieren der neuen Regelung wird sein, wie detailliert Swissmedic die Fälle in der vierteljährlich versandten Liste umschreibt. Denn Journalisten müssen sich über die Tragweite eines Falles ein Bild machen können. Zudem verpflichtet Swissmedic die registrierten Journalisten „sich in konkreten Fällen an Auflagen bzw. Weisungen der Swissmedic zu halten, inbesondere solche zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte betroffener Personen resp. schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen betroffener Unternehmen“. Auch da wird sich noch zeigen müssen, wie restriktiv dies Swissmedic handhabt. Weiter ist offen, wie Swissmedic Gesuche behandeln wird, mit denen Journalisten Zugang zu Strafentscheiden verlangen, die älter als drei Monate sind.

Zu bedauern ist grundsätzlich, dass Journalisten keinen Zugang zu nicht-rechtskräftigen Strafentscheiden erhalten. Damit verletzt Swissmedic das Verkündigungsgebot von Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung. Diese Bestimmung orientiert sich nämlich an der mündlichen Urteilsverkündigung, wo der anwesenden Öffentlichkeit Urteile kundgetan werden, die notabene nicht rechtskräftig sind. Viele kantonale Staatsanwaltschaften handhaben das genauso verfassungswidrig.

Doch trotzdem ist die neue Zugangsregelung des Heilmittelinstituts ein wichtiger Schritt zu mehr Justizöffentlichkeit, an der sich die kantonalen Staatsanwaltschaften ein Vorbild nehmen können

Hier geht es zur Registierung.

Deklaration von Interessenbindungen: Der Autor hat als Berater an der Entwicklung des neuen Zugangssystems mitgearbeitet.

Überwachung braucht Kontrolle. Schluss mit Geheimjustiz bei Zwangsmassnahmen

Jetzt sind alle Dämme gebrochen: Strafverfolger sind bereit und willens, Staatstrojaner zur Überwachung einzusetzen. Dabei hat die Kontrolle aber eine entscheidende Lücke: Die Urteile, die den Einsatz bewilligen, gelten als geheim.

Auch Bundesanwalt Michael Lauber würde nicht zögen, „bereits jetzt einen Trojaner zur Überwachung eines Terrorverdächtigen einzusetzen, falls das nötig wäre», wie er unlängst der NZZ am Sonntag sagte. Und die Zürcher Polizei hat letztes Jahr eine Hacker-Software angeschafft, um Staatstrojaner in Computer einzuschleusen.

Alles halb so schlimm, beruhigen die Strafverfolger und der zuständige Zürcher Sicherheitsdirektor Mario Fehr (SP), denn ein Zwangsmassnahmengericht müsse den Einsatz ja bewilligen. Damit sei die rechtsstaatliche Kontrolle garantiert.

Doch diese Kontrolle hat einen entscheidenden Mangel: Zwangsmassnahmengerichte verweigern die Einsicht in ihre Entscheide. So erfährt die Öffentlichkeit zum Beispiel nicht, mit welcher rechtlichen Begründung die Richter der Zürcher Polizei den Kauf der Hacker-Software bewilligt haben, obwohl das Bundesgericht die rechtliche Grundlage für „fraglich“ und zahlreiche Strafrechtsprofessoren sie als nicht vorhanden bezeichnen. Erst das revidierte Bundesgesetz bezüglich der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sieht den Einsatz von Staatstrojanern explizit vor. Dieses ist allerdings noch längst nicht in Kraft.

Geheimjustiz widerspricht der Verfassung,. Das betont das Bundesgericht immer wieder. Urteile müssen gemäss Bundesverfassung (Art. 30 Abs. 3 BV) und Europäischer Menschenrechtskonvention (Art. 6 Abs. 1 EMRK) öffentlich verkündet werden, damit „auch nicht verfahrensbeteiligte Dritte nachvollziehen [können], wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird.“

Das gilt auch und besonders für Entscheide von Zwangsmassnahmengerichten. Denn die Strafprozessordnung bezeichnet nur das Verfahren vor diesen Gerichten für geheim, nicht aber ihre Urteile. Und gerade Entscheide, die so schwere Grundrechtseingriffe legitimieren (neben Staatstrojanern auch Untersuchungshaft, Telefonüberwachungen etc.), müssen in der Rechtswissenschaft aber auch in der Öffentlichkeit diskutiert werden können. Nur so kann sich eine gefestigte, überlegte und von der Bevölkerung getragene Praxis entwickeln. Und nur so können Anwälte, Mandanten wirksam verteidigen, wenn Überwachungsmassnahmen angeordnet werden.

Womit begründen die Zwangsmassnahmengerichte die Geheimhaltung? „Nach unserer Praxis ist es uns nicht erlaubt, über einzelne Überwachungsmassnahmen oder einzelne Typen von Überwachungsmassnahmen Auskunft zu erteilen“, schreibt das Zürcher Zwangsmassnahmengericht in einer Antwort an die digitale Gesellschaft, die ein Auskunftsgesuch über die Bewilligung von Server-Abhörungen gestellt hatte.

Die Richter argumentieren also wie einst Ludwig XIV: La loi c’est moi. Das spottet aller Prinzipien eines Rechtsstaats und des verfassungsmässigen Prinzips der Justizöffentlichkeit. Und es zeigt exemplarisch, wie nötig in diesem Bereich öffentliche Kontrolle ist.

(Erschienen im Tages-Anzeiger vom 12.12.2015)

Urteile, Strafbefehle oder Anklageschriften herausverlangen

Was belegen Justizdokumente wie Urteile, Einstellungsverfügungen + Co? Wie viel Beweiskraft haben sie? Und wie kann man sie einsehen? Diese kleine Wegleitung zu Justizdokumenten ist ein Service zur besseren Kontrolle der Justiz.

Urteile, Strafbefehle oder Einstellungsverfügungen sind für Rechercheurinnen und Rechercheure Gold wert: Sie belegen, was das Justizsystem für wahr hält und wie es die belegten Vorfälle rechtlich qualifiziert (Mord, Diebstahl, Veruntreuung etc.). Das gilt aber nur für rechtskräftige Entscheide – also Entscheide, bei denen die Beschwerdefrist ungenutzt verstrichen ist oder die vom Bundesgericht gefällt wurden. Ist ein Entscheid noch nicht rechtskräftig, kann eine übergeordnete Instanz den Fall noch immer anders entscheiden.

Spannend sind auch Dokumente aus der Voruntersuchung der Staatsanwaltschaften wie zum Beispiel Einvernahmeprotokolle, Gutachten, Protokolle über Augenscheine etc. Diese Dokumente gelten als geheim. Man kann sie sich nur über die Parteien beschaffen. Medienschaffende müssen mit ihnen vorsichtig umgehen, sonst droht eine Verurteilung wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB).

Die Beweiskraft der einzelnen Dokumente und der Nutzen für Medienschaffende hängen stark von der Art des Dokumentes ab. Deshalb kommentiert „Recht brauchbar“ die wichtigsten Justizdokumente praxisnah in der Dokumentation 15_12_08_Justizdokumente_neu und stellt einen Musterbrief zur Einsicht in Urteile zur Verfügung 15_12_08_Musterbrief_Urteil

„Recht brauchbar“ ist interessiert an allen Erfahrungen mit Einsichtsgesuchen.

Zugang zu Urteilen – Bunkermentalität der Gerichte ändert sich nur langsam

Mitte Mai 2015 hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen einen wegweisenden Entscheid zur Einsicht in Urteile gefällt: Jedermann kann Urteile zeitlich unbeschränkt einsehen. Doch dies ist erst ein Etappensieg für die Justizöffentlichkeit. Das Verfahren ist ein Lehrstück in drei Akten.

Zusammenfassung für eilige Leser:

_ Urteile sind im Kanton Schaffhausen in Zukunft zeitlich unbefristet und von jedermann einsehbar. Es kann eine Kopie gegen eine mässige Gebühr verlangt werden.

_Für den Zugang zu Urteilen braucht es kein schutzwürdiges Interesse.

_Aus Rücksicht auf die Privatsphäre der betroffenen Privatpersonen werden die Urteile anonymisiert.

_Der Einsichtsanspruch betrifft das ganze Urteil mit Rubrum, Sachverhalt, Begründung und Dispositiv, einschliesslich Bekanntgabe des Spruchkörpers, nicht aber das Verhandlungsprotokoll, welches den ganzen Ablauf der Verhandlung von deren Eröffnung bis zum Urteilsspruch nachzeichnet.

_Wird ein Urteil nur mündlich begründet, besteht ein Anspruch auf Zugang zum Urteilsdispositiv und zu einer allfälligen Protokollbegründung, nicht aber zu persönlichen Notizen der Richter oder zu nicht autorisierten Tonaufzeichnungen des Gerichts.

_Grundsätzlich gilt dieser zeitlich unbeschränkte Anspruch auch für die Entscheide der Schaffhauser Staatsanwaltschaften (Strafbefehl, Einstellungsverfügungen, Nichtanhandnahmeverfügungen).

_Die Akten eines Strafverfahrens unterliegen hingegen dem Archivrecht und damit langen Sperrfristen von 50 bis 100 Jahren. Zugang ist auch für Journalisten in der Regel nicht möglich (Ausnahme z. B. wissenschaftliche Arbeit).

_Die Tragweite des Entscheides ist rechtlich auf den Kanton Schaffhausen beschränkt. Die entsprechenden Richtlinien des Kantonsgerichts vom 29. April 2013 müssen überarbeitet werden. Zudem muss das Kantonsgericht seine Praxis ändern, dass die Richter, die für das Strafverfahren zuständig waren, auch die Einsichtsgesuche beurteilen.

_Für Gerichte und Staatsanwaltschaften anderer Kantone hat der Entscheid nur – aber immerhin – Signalwirkung.

 

  1. Akt: Engagierte Journalisten prallen auf befangenen erstinstanzlichen Richter.

Eine Journalistin des Radio Munot, ein Redaktor des Landboten (März und April 2013) und etwas später ein Journalist des Beobachters (Juli 2013) wollten ein rechtskräftiges Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen einsehen, mit dem ein Physiotherapeut im August 2012 wegen mehrfacher sexueller Nötigung und Belästigung zu 22 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der Physiotherapeut behielt trotz dieser Verurteilung seine Praxisausübungsbewilligung. Das Gesundheitsamt, das für Erteilung und Entzug zuständig ist, hatte vom Urteil nichts erfahren. Die Journalisten wollten die Abläufe überprüfen, die Justiz kontrollieren und so ihre Rolle als 4. Gewalt wahrnehmen.

Doch Kantonsrichter Markus Kübler, der auch das Strafverfahren gegen den Physiotherapeuten präsidiert hatte, wies die Einsichtsgesuche ab. Seine Begründung: Da das Verfahren öffentlich verhandelt, das Urteil mündlich öffentlich verkündet und das Strafurteilsdispositiv 30 Tage lang auf der Gerichtskanzlei zur allgemeinen Einsicht aufgelegt worden war, sei das Urteil ja bereits korrekt öffentlich verkündet worden. Deshalb behandelte der Kantonsrichter nicht nur die Verfahrensakten, sondern sogar das Urteilsdispositiv als Archivgut und beurteilte die Gesuche nach der kantonalen Archivverordnung.

Er verneinte das nötige Interesse an einer Einsicht in dieses Archivgut: „Dem Einsichtsgrund der Justizkontrolle (…) ist die Schutzwürdigkeit abzusprechen, weil eine solche zu einem früheren Zeitpunkt umfassend möglich war.“ Auch hier: Pech gehabt. Wer an der öffentlichen Urteilsverkündung nicht dabei war oder auf der Gerichtskanzlei das Urteil angeschaut hat, darf das Urteil nicht mehr sehen. Beim Gesuch des Beobachters sah Kübler zudem kein berechtigtes öffentliches Interesse, weil er in Medienberichten bereits geschildert habe, weshalb die Verurteilung des Physiotherapeuten nicht ans Gesundheitsamt gemeldet worden war: Der Physiotherapeut habe die beiden Nötigungshandlungen nicht als Physiotherapeut, sondern als Pfleger in einer Institution, und nicht an Insassen, sondern an einer Mitarbeiterin begangen. Zudem arbeite der Pfleger unterdessen auf dem Bau. Der einzige auffindbare Medienbericht wurde erst nach den Gesuchen von Landbote und Radio Munot publiziert und stützte sich nur auf Erklärungen Küblers (siehe Infosperber vom 18. April 2013).

Kommentar: Die Argumentation von Kantonsrichter Markus Kübler ist typisch für die Bunkerhaltung, die in Justizkreisen noch immer verbreitet ist. Dabei übersehen die Richter, dass sie befangen sind, wenn es darum geht zu beurteilen, ob es im öffentlichen Interesse ist, ihre Arbeit zu kontrollieren. Gerade erstinstanzliche Richter verneinen oft das schutzwürdige Interesse an Einsicht in Urteile und halten ihre mündlichen Auskünfte, die sie notabene erst unter Druck abgeben, sogar für einen Ersatz. Die Praxis des Kantonsgerichts, dass der für das Strafverfahren zuständige Richter auch die Einsichtsgesuche beurteilt, ist zudem untauglich und verstösst gegen den Anspruch auf einen unbefangenen Richter.

 

  1. Akt: Medienfreundliches Obergericht schafft ein Präjudiz

Das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Mai 2015 hält fest, „dass das Bundesgericht heute aus dem Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung gemäss Art. 30 Abs. 3 BV (…) ein zeitlich nicht beschränktes Einsichtsrecht in die ergangenen Urteile ableitet, wobei ein Gesuchsteller kein besonderes oder schutzwürdiges Interesse nachweisen muss.“

Wird ein Urteil nur mündlich verkündet, nicht aber schriftlich begründet, haben Journalisten, aber auch beliebige Dritte, einen Anspruch auf das (anonymisierte) Urteilsdispositiv und die Protokollbegründung. „Dem Sinn des Verkündungsgebots von Art. 30 Abs. 3 BV, welches die gerichtlichen Urteilssprüche zugänglich und nachvollziehbar machen will, entspricht es unter diesen Umständen, auch eine teilweise Einsicht ins Verhandlungsprotokoll, nämlich in die erwähnte Protokollbegründung, zu gewähren bzw. diesen Teil in Kopie herauszugeben.“

Die Namen der betroffenen Privatpersonen sind zu anonymisieren, wenn Journalisten im Nachhinein Einsicht in die Urteile verlangen.

Verfahrensakten unterstehen hingegen dem Archivrecht und sind nur bei besonderen Ausnahmen (zum Beispiel ein nachgewiesenes prozessuales oder wissenschaftliches Interesse) einsehbar.

Das Obergericht begründet sein wegweisendes Urteil mit Verweis auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 26. März 2013 (139 I 129 ) und gestützt auf den St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung. Der Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid ist gewagt, denn dieser höchstrichterliche Entscheid bezieht sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das gerade nicht öffentlich verkündet und nur teilweise publiziert worden war. Daraus kann nicht ohne weitere Begründung abgeleitet werden, dass auch das Urteilsdispositiv eines mündlich verkündeten Urteils oder eines vollständig öffentlich aufgelegten Urteils nachträglich auf Gesuch hin herausgegeben werden muss. Zudem stützt sich das Obergericht auf den St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung. Darin kommt Gerold Steinmann, ehemaliger langjähriger Gerichtsschreiber des Bundesgerichts und hervorragender Jurist, zum Schluss, dass „der Zugang zu Urteilen (mündliche Eröffnung, Einsicht, Herausgabe) nach Art. 30 Abs. 3 BV von keinem besonderen oder gar schutzwürdigen Interesse abhängig ist.“ Und dass Private – somit auch Journalisten – ohne besonderes Interesse einer mündlichen Urteilsverkündung beiwohnen und „die Bekanntgabe bei (…) abgeschlossener Verkündung verlangen“ können.

Dabei bezieht sich Steinmann auf das oben erwähnte Urteil sowie auf zwei Bundesgerichtsentscheide zu den Einsichtsgesuchen in Einstellungsverfügungen nach Art. 53 StGB in Sachen Fifa (Urteil 1B_68/2012 vom 3. Juli 2012) und Roland Nef .

Die grundsätzliche Einschätzung Steinmanns ist richtig. Doch sind auch die zwei weiteren Entscheide, die Steinmann zitiert, keine präzisen Präjudizien: In beiden Fällen geht es um Einsicht in Entscheide, die (nach damaliger Praxis) nicht verkündet worden waren. Der Anspruch auf unbefristeten nachträglichen Zugang zu einem korrekt öffentlich verkündeten Entscheid kann sich also nur bedingt auf diese höchstrichterlichen Präjudizien stützen. Als Journalist hätte man sich vom Schaffhauser Obergericht eine detailliertere Begründung gewünscht.

 

  1. Akt: Nur Schaffhauser Journalisten können aufatmen

Das Urteil des Schaffhauser Obergerichts ist rechtskräftig: Für die Einsicht in Urteile braucht es zukünftig also kein schutzwürdiges öffentliches Interesse mehr. Jedermann – also auch Nicht-Journalisten – kann im Kanton Schaffhausen grundlos (anonymisierte) Urteile herausverlangen und dies zeitlich unbefristet. Deshalb muss das Kantonsgericht nun auch seine Richtlinien über die Einsicht in Entscheide ändern. (Bis Redaktionsschluss ist dies noch nicht geschehen).

Da das Bundesgericht den Zugang zu Urteilen der Gerichte und zu den Entscheiden der Staatsanwaltschaften gleich behandelt (BGE 124 IV 234; 137 I 16; Urteil 1B_68/2012; vgl. dazu auch Gerold Steinmann im St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, Art. 30, Rz 64), kann aus dem Entscheid des Schaffhauser Obergerichts auch ein zeitlich unbefristeter Zugang zu Strafbefehlen, Einstellungsverfügungen und Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaften des Kantons Schaffhausen abgeleitet werden.

Die gerügte Praxis des Kantonsgerichts Schaffhausen ist in einigen andern Kantonen ebenfalls üblich. So werden etwa im Kanton Aargau gemäss einem Kreisschreiben des Obergerichts Urteile vier Wochen lang öffentlich aufgelegt, danach muss ein begründetes Interesse nachweisen, wer Einsicht nehmen will.

Ändert das Urteil des Obergerichts Schaffhausen etwas an solch restriktiven Regelungen? Rechtlich leider nein. Das Urteil des Obergerichts Schaffhausen ist zwar rechtskräftig, bindet aber nur die Gerichte des Kantons Schaffhausen (sowie deren Staatsanwaltschaften). Und das Schaffhauser Urteil bezieht sich nicht auf präzise Präjudizien des Bundesgerichts, aus denen auch für andere Kantone zwingend rechtliche Ansprüche abgeleitet werden könnten.

Bis das Bundesgericht einen eigentlichen Leitentscheid zu dieser Frage gefällt hat, hat der Entscheid des Obergerichts Schaffhausen immerhin eine Signalwirkung für andere Kantone, denn – diese Einschätzung sei gewagt – das Bundesgericht hätte gleich entschieden wie die Schaffhauser Oberrichter. Das zeigt die grundsätzliche Haltung, die oben erwähnte Bundesgerichtsurteile prägte: Das höchste Schweizer Gericht will eine möglichst offene Justiz. Und das zeigen auch die Worte des ehemaligen Bundesrichters Heinz Aemisegger in seinem Vortrag an einer Veranstaltung zur Kommunikation der Gerichte im Juni 2013: „Was einmal öffentlich ist, bleibt öffentlich. Öffentlich verkündete Urteile bleiben deshalb öffentlich zugänglich.“

Presserat warnt vor zunehmender Geheimjustiz

Das neue Strafrecht (u.a. Art. 53 StGB) und die neue Strafprozessordnung haben gemäss Presserat dazu geführt, dass „die strafrechtliche Erledigung von Fällen den Gerichten und damit der Öffentlichkeit immer mehr entzogen wird.“

Deshalb fordert der Presserat:

1.Möglichst einfachen Zugang zu Anklageschriften, Urteilen, Einstellungsentscheiden und Strafbefehlen.

2. Praktikable längere und vereinheitlichte Fristen für den Zugang zu Strafbefehlen und Urteilen.

3. Urteile und Strafbefehle, (wohl auch Einstellungsverfügungen nach Art. 53 StGB) sollten auch nach Ablauf der Auflagefrist verfügbar sein. Dafür sollten Gerichte und Staatsanwaltschaften einen einfachen Zugriff per Internet ermöglichen.

4. Die Akkreditierung darf nicht missbraucht werden, um Medienschaffende unter Druck zu setzen. Akkreditierungen sollten allen Journalistinnen und Journalisten (und nicht nur den Juristen) offen stehen.

5. Gerichte sollen inhaltliche Auflagen äusserst zurückhaltend anordnen.

Die Stellungnahme des Presserates zur Justizöffentlichkeit im Wortlaut 25_2015_Gerichtsberichterstattung_PlenumSPR_Stn_d

Das Protokoll des Expertenhearings
25_2015_Gerichtsberichterstattung_Hearing