In 12 Schritten zur wahren Story

Im Nachgang zum Fall Relotius habe ich mir überlegt, wie Storytelling, Wahrhaftigkeit und Recherche im Arbeitsablauf von Journalisten am besten aufeinander abgestimmt werden. Hier zwei Grundsätze und zwölf Schritte zum Umsetzen.

  1. Storytelling hat dienende Funktion. Zentral im Journalismus ist die relevante, faktenbasierte Information.
  2. Aber: Storytelling ist wichtig, denn nur so werden die journalistischen Recherchen und Informationen gelesen

Deshalb empfiehlt sich folgender Arbeitsablauf in 12 Schritten:

  1. Aussagewunsch/Recherchethese formulieren; Mindmap und darauf Rechercheplan erstellen (So ist das Storytelling bereits von Beginn weg integriert)
  2. bedingungslos Recherchieren: mit gleicher Verve den bestätigenden wie den widersprechenden Hinweisen/Indizien nachgehen; Recherchethese laufend anpassen oder über Bord werfen
  3. nur zum Storyinhalt machen, was wir mit mindestens zwei unabhängigen Quellen (oder einer harten Quelle: rechtskräftiges Urteil, amtliche Mitteilung) belegen können
  4. Recherche dokumentieren
  5. Bewusst von Recherche- zu Schreibphase wechseln: Recherchedokumentation, Materialsammlung weglegen; inkubieren – Joggen, Schlafen, um den Block laufen
  6. Story bauen: Fokus, Aussagewunsch formulieren (geschah bereits mit laufend justierter Recherchethese), Helden, Orte, Handlungen, Szenen bestimmen; Einstieg, Mitte, Ende festlegen, Erzählmuster, Plot etc.
  7. Freies Schreiben losgelöst von detaillierten Recherchebelegen (Recherchedoku, Materialiensammlung bewusst in Schublade legen)
  8. Faktencheck: Zu jedem im Text geschilderten Fakt den einen oder die zwei Belege in ein Mäppchen legen oder in der Online-Dok raussuchen
  9. Fairnesscheck: Zu jedem im Text geschilderten schweren Vorwurf die belegte Stellungnahme hervorsuchen
  10. Framing-Check: Habe ich nur dort Worte mit Spin verwendet, wo dies durch die belegten Fakten gedeckt ist?
  11. Storytelling-Check: Gebe ich durch das Storytelling den Faktenelementen einen Zusammenhang, der durch die Fakten gedeckt ist?
  12. Publizieren und gegebenenfalls sofort berichtigen, wenn sich Fakten als falsch erweisen.

„Unnötige“ Recherche nicht geschützt

Das Bundesstrafgericht hat einem RTS-Journalisten den Schutz der Medienfreiheit verweigert, weil seine Recherche „total unwirksam und unnötig gewesen“ sei und nicht Eingang in seinen Bericht gefunden habe.

Das Urteil ist bedenklich: Zum einen war die kritisierte Recherchehandlung nicht „unnötig“ und zum andern wissen gute Rechercheure nie, welches Resultat eine Methode zeitigt. Gute Rechercheurinnen haben nur Vermutungen, die sie verifizieren oder falsifizieren. Wenn sie wirklich vorurteilslos arbeiten, können sie das Resultat gar nicht kennen.

Für dieses Urteil hat das Gericht in Bellinzona den „Goldenen Bremsklotz“ des Schweizer Recherchenetzwerkes erhalten. Ich habe die Laudatio gehalten.

Laudatio Goldener Bremsklotz 2017

Liebe Bundesstrafrichterinnen, liebe Bundesstrafrichter,
Lieber Einzelrichter David Glassey

ich gratuliere Ihnen zum Goldenen Bremsklotz 2017. Sie haben ihn redlich verdient. Sie haben den Genfer Journalisten Joël Boissard bestraft, weil er eine Sicherheitslücke im elektronischen Stimm- und Wahlsystem aufgezeigt hat. Boissard konnte zwei Mal abstimmen – als ehemaliger Auslandschweizer und als Genfer Neuzuzüger. Nach seiner doppelten Stimmabgabe hat er die Genfer Staatskanzlei informiert, damit das Resultat nicht wirklich verfälscht wird.

Aber statt sich zu bedanken, dass da jemand ernsthafte Mängel in einem zentralen System der Demokratie aufzeigt, haben Sie, liebe Bundesstrafrichter, den Journalisten der Radio Télévision Suisse wegen Wahlfälschung verurteilt.

Zwar haben Sie Boissard bloss 2 Tagessätze à 200 Franken bedingte Geldstrafe und die Verfahrenskosten von 2500 Franken aufgebrummt. Das ist ja fast nichts. Doch die Hauptstrafe für den Journalisten ist eine andere: Sein Strafregisterauszug hat nun einen Eintrag: Wahlfälschung. Damit wird Boissard Probleme bei der Stellen- und Wohnungssuche haben. Und bei seinen zukünftigen Recherchen einen Bremsklotz am Bein, einen „Chilling Effect“ auf der Haut.

Der Journalist wird sich zweimal überlegen, ob er mit Recherchen in die Tiefe geht, wenn er dabei die Grenze des Legalen streifen muss. Genau das haben Sie gewollt. Aber genau das schadet dem Journalismus mit Biss, der über Missstände informiert und damit der Demokratie dient. Zum Beispiel ein Wahl- und Stimmsystem verbessert. Ihr Urteil ist Informationsverhinderung erster Klasse.

Ich gratuliere Ihnen auch, weil Sie es geschafft haben, der Recherche eines Medienschaffenden den Schutz der Medienfreiheit (Art. 17 BV) gänzlich abzusprechen. Chapeau. Das braucht ein gerüttelt Mass an juristischer Finesse.

Sie sagen, es habe Boissard gar nichts gebracht, dass er zweimal abgestimmt habe. Er habe danach ja nicht gewusst, ob die Staatskanzlei tatsächlich beide Stimmabgaben gezählt habe. Deshalb sei die doppelte Stimmabgabe für die Recherche „total unwirksam und unnötig gewesen“. Zudem sei die doppelte Stimmabgabe in seinem Bericht auch gar nicht erwähnt worden. Und deshalb könne er sich gar nicht auf die Medienfreiheit berufen.

Wow. Das ist ein Bravourstück. Sie haben es geschafft, dem Journalisten den Schutz der Medienfreiheit zu entziehen, weil Sie den Recherchealltag gar nicht kennen. Denn auch Recherche muss unter das Grundrecht der Medienfreiheit fallen – und das auch dann, wenn sie im Nachhinein betrachtet nichts, oder fast nichts bringt und nicht Teil eines Berichtes wird. Weil Sie sich nicht in die Haut eines Rechercheurs versetzen können, verweigern Sie den Journalisten ein Grundrecht. Das ist Unwissen und Kurzsichtigkeit.

Journalistinnen und Journalisten kennen nämlich das Resultat eines Rechercheschrittes nicht, bevor sie ihn gemacht haben. Das ist sogar eine Grundvoraussetzung von gutem Journalismus, der ohne Vorurteile Fakten prüft. Und genau das ist das Dilemma jeder Recherche mit Biss: Wenn eine Medienschaffende zum Beispiel eine versteckte Kamera einsetzt, weiss sie noch nicht, ob das, was sie filmt, ihre Vermutung bestätigt – dass zum Beispiel Versicherungsberater ahnungslose Bürger abzocken. Aber alleine durchs Filmen macht sie sich bereits strafbar. Zeigt der Film das Gegenteil – nämlich zum Beispiel eine völlig korrekte Beratung –muss sie auf gnädige Richter hoffen,

Deshalb: Rechercheure müssen eine Methode einsetzen dürfen, wenn diese zum Voraus zumindest nicht als völlig ungeeignet erscheint, um eine wichtige Sache zu überprüfen.

Und da haben Sie gekonnt heruntergespielt, dass die doppelte Stimmabgabe durchaus eine Erkenntnis zu Tage förderte: Das Genfer E-Voting-System blockiert weder eine zweite Stimmabgabe, noch hat es eine Warnfunktion. Das mag ein untergeordnetes Resultat sein, aber es ist ein Resultat. Und das Gegenteil hätte die Recherche sofort beendet.

Ich weiss, Ihnen war beim Urteil nicht ganz wohl. So haben Sie das Strafmass von ursprünglich 10 Tagessätzen, welche die Bundesanwaltschaft verhängen wollte, auf 2 Tagessätze gesenkt. Doch weshalb dann nicht ganz von Strafe Abstand nehmen? Denn im Resultat bleibt Ihr Urteil stossend: Ein Journalist zeigt Mängel in einem zentralen System unserer Demokratie auf, wird aber für seine Recherche abgestraft.

Nun komme ich aber zum Wermutstropfen für Sie: Sie müssen diesen schönen Preis teilen oder dürfen ihn zumindest nur stellvertretend entgegennehmen. Denn Sie sind nicht alleine. Es gibt einige Staatsanwälte und Richter bis hin zu Bundesrichterinnen, die ähnlich mit Journalisten umgehen.

Sie alle sehen wenig Wert in einer Recherche, die mit Biss an die Grenze des Legalen geht. Fast immer wenn eine Recherche einen Straftatbestand erfüllt – illegale Ton- und Filmaufnahmen(etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008), Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1267/2015), illegalen Grenzübertritt (BGE 127 IV 166ff.), Hausfriedensbruch (etwa Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 21. 4. 2017 i.S. Gundula) – gewichtet die Justiz das Strafverfolgungsinteresse höher als die Medienfreiheit und das öffentliche Interesse an der Information. Und so wenden Richter auch den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen fast nie an, obwohl sie damit Journalisten freisprechen könnten, wenn diese wichtige Arbeit machen, von der die Demokratie und die Öffentlichkeit profitieren.

Deshalb möchte ich Ihnen den Goldenen Bremsklotz nicht einfach überreichen, sondern Sie gleichzeitig einladen, sich in Schweizer Rechercheredaktionen ein Bild von der Arbeit von Rechercheurinnen und Rechercheuren zu machen. Wir vermitteln dem Bundesstrafgericht gerne die Kontakte.

Und auf jeden Fall bleibt investigativ an diesem Problem dran. Wir werden uns auch politisch dafür einsetzen, dass Medienschaffende, die berechtigte Interessen wahren, rechtlich besser geschützt werden.

Mit freundlichen Grüssen nach Bellinzona

Ihr Schweizer Recherchenetzwerk investigativ.ch

P.S. Vom Bundesstrafgericht erschien niemand zur Feier, um den Preis entgegenzunehmen. Er geht am 11.5.17 auf die Post.

P.PS. RTS und Joel Boissard haben beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil eingelegt. Es ist somit nicht rechtskräftig.

P.P.P.S. Das Bundesgericht hat die Beschwerde von RTS und Joel Boissard gutgeheissen und den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufgehoben. Es habe dem Journalisten an Vorsatz gefehlt, Wahlfälschung zu begehen. Sein Ziel sei es gewesen, eine Anomalie öffentlich zu machen. (BGer 6B_604/2017 vom 18. April 2018)

„Voyeure“ und Denunzianten: Parlament erschwert Recherchen massiv

Schlechte Zeiten für Rechercheure: Der Ständerat beschliesst ein medienfeindliches Whistleblower-Gesetz, das gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstösst. Und der Nationalrat spricht sich gegen öffentliche Steuerregister aus.

Bundesrat und Parlament ergreift derzeit offenbar Furcht vor Medienschaffenden, die ihren Beruf ernst nehmen und recherchieren wollen: Wichtige öffentliche Register werden geschlossen, und ein neues Gesetz will Whistleblower zum Schweigen bringen. So können Medien ihre Kontrollfunktion immer schlechter wahrnehmen und der Öffentlichkeit fehlen zunehmend zentrale Informationen – vor allem aus der Privatwirtschaft.

Öffentliche Steuerregister Ade!

Mitte September lehnte es der Nationalrat ab, die Kantone zu verpflichten, öffentliche Steuerregister beizubehalten. Und eine knappe Woche später beschloss der Grosse Rat des Kantons Bern, dass Steuerdaten nur noch eingesehen werden können, wenn man ein berechtigtes Interesse nachweist.

Damit schliesst sich für Journalisten auch im Hauptstadtkanton eine wichtige Quelle, die schweizweit ganz zu versiegen droht – und zwar in rasantem Tempo: Waren die Steuerregister noch vor zehn Jahren in der Mehrheit der Kantone öffentlich, sind sie es heute nur noch in sechs – und falls Bern wegfällt – noch in fünf.

Hauptargument der Politiker ist der Schutz vor Voyeurismus. Doch Steuerregister waren jahrzehntelang öffentlich, ohne dass „Voyeure“ Schaden angerichtet hätten. Man reibt sich die Augen über die Qualität der Arbeit des Parlaments. Hätte ein Journalist mit so ungesicherten Quellen einen Artikel geschrieben, wäre er von Presserat und Gerichten abgestraft worden.

Dass Steuerregister für geheim erklärt werden, kommt vor allem reichen Personen und Firmen zu gute. Es schadet aber der 4. Gewalt – den Medien – die immer weniger Quellen heranziehen können, um guten Journalismus zu betreiben. Der private Sektor kann sich abschotten. Und die Politik hilft dabei.

EMRK-widriges Whistleblowergesetz

Ähnlich die Entwicklung beim neuen Whistleblowergesetz, das der Ständerat vor kurzem gutgeheissen hat. Bundesrat und Ständerat wollen Arbeitnehmenden, die in ihren Firmen Missstände beobachten, verbieten, an die Medien zu gelangen. Dies selbst dann, wenn sie die Missstände an eine interne Meldestelle und an eine externe Behörde wie die Staatsanwaltschaft gemeldet haben. Falls die Behörde die Whistleblower nämlich innert 14 Tagen informiert, darf die Öffentlichkeit nichts erfahren – selbst wenn die Behörde nichts gegen den Missstand macht. Der Whistleblower muss schweigen.

„Die Rolle des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin beschränkt sich auf die Inkenntnissetzung der Behörde. Er oder sie hat die Angemessenheit der Reaktion der Behörde nicht zu beurteilen und ihre Entscheide nicht in Frage zu stellen“, schreibt der Bundesrat in seiner Botschaft zu der Teilrevision des Obligationenrechts (Seite 9547) Und mit entwaffnender Klarheit: „Wenn das Vorgehen der Behörde unzureichend ist oder keine Auswirkungen auf das gemeldete unerlaubte Verhalten hat, darf sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht an die Öffentlichkeit wenden.“ (Seite 9515).

Das Hauptargument hier: Man wolle das Denunziantentum nicht fördern. Auch dies eine Behauptung ohne Grundlage: Erstens gab es kaum Whistleblower aus der Privatwirtschaft. Und zweitens war die überwiegende Zahl von Missstandsmeldungen bisher berechtigt: Von mangelndem Controlling bei der Sozialhilfe im Zürcher Sozialdepartement bis zum Ressortleiter im Seco, der mutmasslich in die eigene Tasche wirtschaftete.

Zudem behaupteten Bundesrätin Simonetta Sommaruga und die Ständeräte der Kommissionsmehrheit in der Ratsdebatte, man schreibe mit dem neuen Gesetzesartikel nur die geltende Rechtsprechung fest und verschlechtere den Schutz von Whistleblowern nicht. Sommaruga im Originalton: „Ich möchte betonen, dass wir bewusst darauf geachtet haben, die Arbeitnehmenden nicht schlechterzustellen, als dies nach geltendem Recht der Fall ist.“ Mit Verlaub, Frau Bundesrätin, das ist falsch.

Gemäss Bundesgericht darf eine Arbeitnehmerin an die Medien gelangen, wenn die Behörde nichts unternimmt. So hält das höchste Schweizer Gericht in seinem Leitentscheid fest, dass der Arbeitnehmer an Medien gelangen dürfe, „wenn die Behörde untätig bleibt – und wenn es die Umstände rechtfertigen.“ (vgl. BGE 127 III 310, Erw. 5a).

Genau so entschied im Juli 2011 auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Heinisch. Gemäss EGMR beschädigten die Vorwürfe der deutschen Altenpflegerin Brigitte Heinisch zwar den Ruf und die Geschäftsinteressen des Arbeitgebers. In einer demokratischen Gesellschaft überwiege jedoch das Interesse der Allgemeinheit, von Missständen in der Altenpflege zu erfahren. Deshalb durfte die Altenpflegerin – nachdem die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Betruges eingestellt hatte – an die Öffentlichkeit gelangen.

Gemäss geltender Rechtsprechung dürfen Whistleblower die „Angemessenheit der Reaktion der Behörde“ also durchaus beurteilen und ihre Rolle „beschränkt sich nicht auf die Inkenntnissetzung der Behörde“. Wenn die Behörde untätig bleibt, dürfen sie an die Medien gehen. Damit verstösst das vom Ständerat beschlossene Gesetz wohl gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

Solch schlecht informierte Gesetzesarbeit ist an und für sich bereits bedenklich. Zusätzlich aber werden damit die Rahmenbedingungen für qualitativ guten Journalismus weiter verschlechtert. So können Medienschaffende ihre „Watch-Dog“-Funktion, die Politiker, Bundesgericht und EGMR immer wieder beschwören, immer weniger wahrnehmen.

Bleibt nur zu hoffen, dass der Nationalrat als Zweitrat diesen Fehler korrigiert.

P.S. Auffällig ist die Schere, die sich zwischen Staat und Privatwirtschaft öffnet: Die öffentliche Hand wird mit Hilfe von Öffentlichkeitsgesetzen, fortschrittlichen Whistleblower-Regelungen und dem Prinzip der Justizöffentlichkeit immer transparenter. Die Privatwirtschaft kann sich hingegen immer weiter von der Öffentlichkeit abschotten.

Nachtrag: Am 14. November 2014 hat die Rechtskommission des Nationalrats beschlossen, die Whistleblowersvorlage an den Bundesrat zurückzuweisen, damit er sie vereinfacht und verbessert.

Rechtsunsicherheit hemmt Recherche

Schweizer Medienschaffende stehen oft mit einem Bein in der Illegalität, wenn sie ihren Job gut machen wollen. Bei der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen, bei der verdeckten Recherche, dem Einsatz einer versteckten Kamera oder dem Quellenschutz ist die Praxis des Bundesgerichts so restriktiv, dass die Recherchequalität in der Schweiz leidet oder zu leiden droht. Medienwissenschafter sollten die Folgen dieser Urteile für die Berichterstattung in der Schweiz und damit für die Demokratie erforschen.

Dies geschah bisher in der Schweiz kaum. Nach Einschätzung von Professor Heinz Bonfadelli „hat sich die empirische Forschung wenig mit journalistischer Forschung befasst.“ Erstaunlich, denn Recherche ist vital für Machtkontrolle und verlässliche Information. Und diese sind wiederum vital für die Demokratie.

Deshalb sind solche medienwissenschaftliche Studien zu den Rahmenbedingungen der Recherche dringend nötig. Nur so kann Parlamentariern klar werden, dass es dringenden Gesetzgebungsbedarf gibt, um die Recherche in der Schweiz zu stärken – und damit eine Grundvoraussetzung von Demokratie sicherzustellen. Mehr dazu im Vortrag an der Jahrestagung der Schweizerischen Gesellschaft für Kommunikations- und Medienwissenschaften vom 12. April in Zürich. Quasi ein Hilferuf an die Medienwissenschaftr.
Vortrag SGKM_14_04_14