Grundeigentum als Risiko für Journalist:innen

Das Bundesgericht hat das Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs gegen eine Journalistin eingestellt, die auf ein besetztes Grundstück ging, um sich vor Ort ein Bild der Lage zu machen. Das ist erfreulich. Aber damit ist für den journalistischen Alltag und die Medienfreiheit leider kaum etwas gewonnen.

Vor fünf Jahren, am 20. April 2016, betrat die Journalistin Jana Avanzini in Luzern gegen Abend ein Grundstück des Unternehmers Jørgen Bodum, das von der Gruppe Gundula besetzt worden war. Über ihren Besuch schrieb sie eine Reportage für das Onlinemagazin Zentralplus.

Die Bodum AG hatte am Vormittag des 20. April 2016 einen Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gegen unbekannte Täterschaft eingereicht. Gestützt darauf eröffnete die Luzerner Staatsanwaltschaft auch ein Strafverfahren gegen Avanzini. Das anschliessende Verfahren ist ein wunderbarer Stoff für eine juristische Masterarbeit. Mindestens.

Dem Strafverfahren nach fünf Jahren den Boden entzogen

Die Strafbehörden zogen alle Register des Strafrechts – von fehlendem Vorsatz über den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen bis hin zum (vermeidbaren) Verbotsirrtum. Alle prüften und argumentierten. Und allen war irgendwie unwohl, eine recherchierende Journalistin zu verurteilen. Fast alle verurteilten doch (vgl. unten). Und am Schluss kommt nun das Bundesgericht und entzieht dem ganzen Strafverfahren den Boden: Es gab gar keinen gültigen Strafantrag (Urteil 6B_1214/2020 vom 25. März 2021).

Ein Strafantrag kann sich gemäss Bundesgericht in der Regel nur auf begangene Delikte beziehen, also auf einen Sachverhalt, der sich bereits ereignet hat. Nur bei einem Dauerdelikt wie Hausbesetzung könne man den Strafantrag auch auf Sachverhalte ausdehnen, die sich später abgespielt haben. Das sei aber beschränkt auf Mittäter oder Gehilfen, die den gleichen Vorsatz wie die Haupttäter haben, meint nun das Bundesgericht.

Im konkreten Fall habe die Journalistin erst nach Einreichen des Strafantrags (Vormittag) das Grundstück betreten (Abend). Von diesem Strafantrag ist sie gemäss Bundesgericht nur miterfasst, wenn sie den gleichen Vorsatz hatte, wie die Täter. Der Strafantrag habe sich zwar gegen unbekannte Täterschaft gerichtet, aber mit ihm wurde gemäss Bundesgericht die durch die Gruppe Gundula „initierte und organisierte Hausbesetzung als Lebenssachverhalt zur Anzeige gebracht“. Das heisst: Der Strafantrag hätte die Journalistin nur miterfasst, wenn sie den Vorsatz gehabt hätte, Mittäterin oder Gehilfin der Hausbesetzer:innen zu sein. Das hatte sie aber gemäss Bundesgericht nicht. Sie habe eine Reportage schreiben wollen und nicht das Haus besetzen. Deshalb fehlt es gemäss Bundesgericht an einem gültigen Strafantrag. Und deshalb stellt es das Strafverfahren ein.

Schlecht für die Medien

Gut für Jana Avanzini. Gut für das Strafprozessrecht, das einen Leading Case mehr hat. Schlecht für die Medien. Denn ein (allenfalls zusätzlicher) gültiger Strafantrag auch gegen missliebig recherchierende Journalist:innen ist in Zukunft schnell gestellt.

Und dann stellen sich wieder all die ungeklärten Grundsatzfragen: Hat ein Journalist, der auf einem besetzten Grundstück recherchiert, den Vorsatz Hausfriedensbruch zu begehen? Muss sich eine Journalistin zuerst bei (Straf-)Behörden über die Rechtslage erkundigen, bevor sie sich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen kann? Und: Welche Auskunft geben diese Behörden? Denn die Rechtslage ist heute so unklar wie zuvor. Können sich Journalistinnen auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen berufen? Und unter welchen Voraussetzungen? Nur, wenn sie auf dem Grundstück Missstände von öffentlichem Interesse festgestellt haben? Und wie weiss man das als Journalist, wenn man eigentlich gar nicht aufs Grundstück dürfte?

Allen war irgendwie unwohl

Schaut man auf die Prozessgeschichte war allen beteiligten Strafbehörden irgendwie unwohl. Alle suchten sie unterschiedliche Argumentationen, um das Dilemma des Zusammenstosses von Medienfreiheit und Eigentumsgarantie abzumildern.

Die Staatsanwaltschaft Luzern stellte das Verfahren am 18. Juni 2018 auf Einsprache hin ein. Die Journalistin habe keinen Vorsatz für Hausfriedensbruch gehabt; zudem habe sie mit ihrer Recherche vor Ort Informationsinteressen verfolgt und könne sich auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen berufen.

Nachdem das Kantonsgericht Luzern die Staatsanwaltschaft zurückgepfiffen hatte (So grundsätzliche Fragen dürfe nicht ein Staatsanwalt, sondern müsse ein Richter entscheiden), verurteilte das Bezirksgericht Luzern die Journalistin wegen Hausfriedensbruchs am 26. Juni 2019 zu einer Busse von 500 Franken. Das Strafmass fiel sehr tief aus, weil die Richter:innen der Journalistin einen Verbotsirrtum zubilligten, der aber vermeidbar gewesen wäre. Die Journalistin hätte sich vorgängig bei der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Behörde über die Rechtslage informieren müssen. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte das Urteil.

Alle diese Entscheide der Vorinstanzen sind mit dem Urteil des Bundesgerichts Makulatur. Und Journalist:innen müssen weiterhin mit grosser Rechtsunsicherheit leben, wenn sie auf einem besetzten Grundstück recherchieren.

Etwas höhere Hürde durch ausdrücklichen Strafantrag gegen Medien

Immerhin muss ein Grundeigentümer in Zukunft wohl einen separaten Strafantrag spezifisch gegen die Journalistin, den Journalisten stellen, der auf dem besetzten Gelände recherchierte. Und das tut er vielleicht – im Unterschied zu einem Strafantrag gegen die Hausbesetzer:innen selbst – möglicherweise nicht.

Bodum hätte es wohl getan. Das zeigt die Hartnäckigkeit, mit der er Jana Avanzini ins Recht zu fassen versuchte. Selbst auf das Risiko hin, dafür einen (tiefen) fünfstelligen Betrag für Gerichts- und Anwaltskosten hinblättern zu müssen.

„Unnötige“ Recherche nicht geschützt

Das Bundesstrafgericht hat einem RTS-Journalisten den Schutz der Medienfreiheit verweigert, weil seine Recherche „total unwirksam und unnötig gewesen“ sei und nicht Eingang in seinen Bericht gefunden habe.

Das Urteil ist bedenklich: Zum einen war die kritisierte Recherchehandlung nicht „unnötig“ und zum andern wissen gute Rechercheure nie, welches Resultat eine Methode zeitigt. Gute Rechercheurinnen haben nur Vermutungen, die sie verifizieren oder falsifizieren. Wenn sie wirklich vorurteilslos arbeiten, können sie das Resultat gar nicht kennen.

Für dieses Urteil hat das Gericht in Bellinzona den „Goldenen Bremsklotz“ des Schweizer Recherchenetzwerkes erhalten. Ich habe die Laudatio gehalten.

Laudatio Goldener Bremsklotz 2017

Liebe Bundesstrafrichterinnen, liebe Bundesstrafrichter,
Lieber Einzelrichter David Glassey

ich gratuliere Ihnen zum Goldenen Bremsklotz 2017. Sie haben ihn redlich verdient. Sie haben den Genfer Journalisten Joël Boissard bestraft, weil er eine Sicherheitslücke im elektronischen Stimm- und Wahlsystem aufgezeigt hat. Boissard konnte zwei Mal abstimmen – als ehemaliger Auslandschweizer und als Genfer Neuzuzüger. Nach seiner doppelten Stimmabgabe hat er die Genfer Staatskanzlei informiert, damit das Resultat nicht wirklich verfälscht wird.

Aber statt sich zu bedanken, dass da jemand ernsthafte Mängel in einem zentralen System der Demokratie aufzeigt, haben Sie, liebe Bundesstrafrichter, den Journalisten der Radio Télévision Suisse wegen Wahlfälschung verurteilt.

Zwar haben Sie Boissard bloss 2 Tagessätze à 200 Franken bedingte Geldstrafe und die Verfahrenskosten von 2500 Franken aufgebrummt. Das ist ja fast nichts. Doch die Hauptstrafe für den Journalisten ist eine andere: Sein Strafregisterauszug hat nun einen Eintrag: Wahlfälschung. Damit wird Boissard Probleme bei der Stellen- und Wohnungssuche haben. Und bei seinen zukünftigen Recherchen einen Bremsklotz am Bein, einen „Chilling Effect“ auf der Haut.

Der Journalist wird sich zweimal überlegen, ob er mit Recherchen in die Tiefe geht, wenn er dabei die Grenze des Legalen streifen muss. Genau das haben Sie gewollt. Aber genau das schadet dem Journalismus mit Biss, der über Missstände informiert und damit der Demokratie dient. Zum Beispiel ein Wahl- und Stimmsystem verbessert. Ihr Urteil ist Informationsverhinderung erster Klasse.

Ich gratuliere Ihnen auch, weil Sie es geschafft haben, der Recherche eines Medienschaffenden den Schutz der Medienfreiheit (Art. 17 BV) gänzlich abzusprechen. Chapeau. Das braucht ein gerüttelt Mass an juristischer Finesse.

Sie sagen, es habe Boissard gar nichts gebracht, dass er zweimal abgestimmt habe. Er habe danach ja nicht gewusst, ob die Staatskanzlei tatsächlich beide Stimmabgaben gezählt habe. Deshalb sei die doppelte Stimmabgabe für die Recherche „total unwirksam und unnötig gewesen“. Zudem sei die doppelte Stimmabgabe in seinem Bericht auch gar nicht erwähnt worden. Und deshalb könne er sich gar nicht auf die Medienfreiheit berufen.

Wow. Das ist ein Bravourstück. Sie haben es geschafft, dem Journalisten den Schutz der Medienfreiheit zu entziehen, weil Sie den Recherchealltag gar nicht kennen. Denn auch Recherche muss unter das Grundrecht der Medienfreiheit fallen – und das auch dann, wenn sie im Nachhinein betrachtet nichts, oder fast nichts bringt und nicht Teil eines Berichtes wird. Weil Sie sich nicht in die Haut eines Rechercheurs versetzen können, verweigern Sie den Journalisten ein Grundrecht. Das ist Unwissen und Kurzsichtigkeit.

Journalistinnen und Journalisten kennen nämlich das Resultat eines Rechercheschrittes nicht, bevor sie ihn gemacht haben. Das ist sogar eine Grundvoraussetzung von gutem Journalismus, der ohne Vorurteile Fakten prüft. Und genau das ist das Dilemma jeder Recherche mit Biss: Wenn eine Medienschaffende zum Beispiel eine versteckte Kamera einsetzt, weiss sie noch nicht, ob das, was sie filmt, ihre Vermutung bestätigt – dass zum Beispiel Versicherungsberater ahnungslose Bürger abzocken. Aber alleine durchs Filmen macht sie sich bereits strafbar. Zeigt der Film das Gegenteil – nämlich zum Beispiel eine völlig korrekte Beratung –muss sie auf gnädige Richter hoffen,

Deshalb: Rechercheure müssen eine Methode einsetzen dürfen, wenn diese zum Voraus zumindest nicht als völlig ungeeignet erscheint, um eine wichtige Sache zu überprüfen.

Und da haben Sie gekonnt heruntergespielt, dass die doppelte Stimmabgabe durchaus eine Erkenntnis zu Tage förderte: Das Genfer E-Voting-System blockiert weder eine zweite Stimmabgabe, noch hat es eine Warnfunktion. Das mag ein untergeordnetes Resultat sein, aber es ist ein Resultat. Und das Gegenteil hätte die Recherche sofort beendet.

Ich weiss, Ihnen war beim Urteil nicht ganz wohl. So haben Sie das Strafmass von ursprünglich 10 Tagessätzen, welche die Bundesanwaltschaft verhängen wollte, auf 2 Tagessätze gesenkt. Doch weshalb dann nicht ganz von Strafe Abstand nehmen? Denn im Resultat bleibt Ihr Urteil stossend: Ein Journalist zeigt Mängel in einem zentralen System unserer Demokratie auf, wird aber für seine Recherche abgestraft.

Nun komme ich aber zum Wermutstropfen für Sie: Sie müssen diesen schönen Preis teilen oder dürfen ihn zumindest nur stellvertretend entgegennehmen. Denn Sie sind nicht alleine. Es gibt einige Staatsanwälte und Richter bis hin zu Bundesrichterinnen, die ähnlich mit Journalisten umgehen.

Sie alle sehen wenig Wert in einer Recherche, die mit Biss an die Grenze des Legalen geht. Fast immer wenn eine Recherche einen Straftatbestand erfüllt – illegale Ton- und Filmaufnahmen(etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008), Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1267/2015), illegalen Grenzübertritt (BGE 127 IV 166ff.), Hausfriedensbruch (etwa Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 21. 4. 2017 i.S. Gundula) – gewichtet die Justiz das Strafverfolgungsinteresse höher als die Medienfreiheit und das öffentliche Interesse an der Information. Und so wenden Richter auch den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen fast nie an, obwohl sie damit Journalisten freisprechen könnten, wenn diese wichtige Arbeit machen, von der die Demokratie und die Öffentlichkeit profitieren.

Deshalb möchte ich Ihnen den Goldenen Bremsklotz nicht einfach überreichen, sondern Sie gleichzeitig einladen, sich in Schweizer Rechercheredaktionen ein Bild von der Arbeit von Rechercheurinnen und Rechercheuren zu machen. Wir vermitteln dem Bundesstrafgericht gerne die Kontakte.

Und auf jeden Fall bleibt investigativ an diesem Problem dran. Wir werden uns auch politisch dafür einsetzen, dass Medienschaffende, die berechtigte Interessen wahren, rechtlich besser geschützt werden.

Mit freundlichen Grüssen nach Bellinzona

Ihr Schweizer Recherchenetzwerk investigativ.ch

P.S. Vom Bundesstrafgericht erschien niemand zur Feier, um den Preis entgegenzunehmen. Er geht am 11.5.17 auf die Post.

P.PS. RTS und Joel Boissard haben beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil eingelegt. Es ist somit nicht rechtskräftig.

P.P.P.S. Das Bundesgericht hat die Beschwerde von RTS und Joel Boissard gutgeheissen und den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufgehoben. Es habe dem Journalisten an Vorsatz gefehlt, Wahlfälschung zu begehen. Sein Ziel sei es gewesen, eine Anomalie öffentlich zu machen. (BGer 6B_604/2017 vom 18. April 2018)

Heikle Kommunikation mit der Bundesanwaltschaft

Stellen Medienschaffende einem Staatsanwalt Fragen, müssen sie künftig damit rechnen, dass ihre Kommunikation in den Verfahrensakten landet und so auch mutmasslichen Tätern bekannt wird. Das hat das Bundesstrafgericht entschieden. Wie es dazu kam, wie Redaktionsgeheimnis und Persönlichkeitsschutz trotzdem gewahrt werden können und weshalb Journalisten jetzt anfechtbare Verfügungen verlangen müssen.

Gemäss Bundesstrafgericht gehören Medienanfragen zu den Verfahrensakten und müssen den Parteien herausgegeben werden. Der Grund: Wenn eine Strafverfolgungsbehörde in der Kommunikation mit Medienschaffenden die Unschuldsvermutung verletze, könne dies ein Strafminderungs- und ein Befangenheitsgrund darstellen. Deshalb sei die Korrespondenz für das Verfahren relevant und offen zu legen. Aus diesem Grund wies das Bundesstrafgericht im April 2016 die Bundesanwaltschaft an, einem Anwalt und seinem Mandanten die Korrespondenz mit Journalisten zugänglich zu machen (BB.2015.128 20160428_BB_2015_128).

Das Bundesstrafverfahren dreht sich um einen ehemaligen Vertreter der Atomenergiebehörde der Ukraine, der verdächtigt wird, Schmiergelder in zweistelliger Millionenhöhe kassiert und in der Schweiz deponiert zu haben. Das Bundesstrafgericht liess in diesem ersten Entscheid ausdrücklich offen, ob die Namen der Journalisten abgedeckt werden dürfen. Die Bundesanwaltschaft hatte nämlich gewarnt, dass viele Journalisten in bestimmten Ländern – u.a. in der Ukraine – ihre Arbeit nicht mehr sinnvoll und gefahrlos verrichten können, wenn die Namen und die konkreten Anfragen standardmässig Eingang ins Aktendossier finden würden.

Nach diesem ersten Entscheid des Bundesstrafgerichts gab die Bundesanwaltschaft dem Anwalt nur ihre Sprachregelungen («Wordings») heraus, die Staatsanwalt und Medienbeauftragte für allfällige Medienanfragen erstellt hatten. Die konkreten Anfragen der Journalisten und deren Namen legte sie hingegen nicht offen. Der Eingang einer E-Mail eines Journalisten könne nicht dazu geeignet sein, die Unschuldsvermutung zu verletzen, meinten die Strafverfolger des Bundes.

Doch auf Beschwerde des Anwalts hin rüffelte das Bundesstrafgericht die Bundesanwaltschaft erneut: Es «ist jede Korrespondenz mit den Journalisten betreffend das Strafverfahren in die Strafakten aufzunehmen unabhängig davon, ob sie eine anfragespezifische Antwort oder eine Standardantwort (…) enthält. Selbstredend sind dabei, soweit vorhanden, die Originalurkunden und im Fall von E-Mail-Verkehr etc. die unveränderten Ausdrucke in die Akten aufzunehmen», schrieb das Gericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 2016 (BB.2016.270 BStG 2016-12-19_BB_2016_270).

Die Bundesanwaltschaft prüft nun, wie sie das Urteil konkret umsetzen soll. «Der Entscheid ist für alle beteiligten Akteure eine Herausforderung», meint Mediensprecher André Marty. Bei der Medienarbeit der Bundesanwaltschaft seien verschiedene, teilweise gegenläufige Interessen zu beachten: Persönlichkeitsschutz, der Opfer- sowie Täterschutz, die Verfahrenstaktik, das öffentliche Informationsbedürfnis und die Verhältnismässigkeit. «Es besteht eine Pflicht zur Abwägung aller Interessen im Einzelfall.»

Auch rechtlich sind die zentralen Fragen nicht beantwortet: Zwar weist das Bundesstrafgericht die Bundesanwaltschaft unmissverständlich an, «Originaldokumente und im Falle von E-Mail-Verkehr etc. die unveränderten Ausdrucke in die Akten aufzunehmen». Doch die Bundesanwaltschaft muss bei der Akteneinsicht gemäss Strafprozessordnung die erforderlichen Massnahmen treffen, um «berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen» (Art. 102 Abs. 1 StPO) und kann das rechtliche Gehör einschränken, wenn es «für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.» (Art. 108 Abs. 1 Bst. b StPO). Zudem muss sie die Medienfreiheit und das daraus abgeleitete Redaktionsgeheimnis (Art. 17 BV, Art. 10 EMRK) berücksichtigen. Gestützt darauf können die Strafverfolger des Bundes im konkreten Fall Namen und Textstellen einschwärzen, die Rückschlüsse auf Journalisten und Informanten möglich machen würden.

Juristisch stehen die Urteile des Bundesstrafgerichts auf wackligen Füssen. Zum einen ist zweifelhaft, ob Medienanfragen überhaupt ins Verfahrensdossier gehören. Denn gemäss Strafprozessordnung sind Teil der Akten nur Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle, von der Strafbehörde zusammengetragene und von den Parteien eingereichte Akten (Art. 100 StPO). Medienanfragen gehören in keine der drei Kategorien. Zum andern hat sich das Gericht mit keinem Wort mit dem verfassungsmässigen Recht der Medienfreiheit und dem darin enthaltenen Redaktionsgeheimnis auseinandergesetzt (Art. 17 BV, Art. 10 EMRK). Gestützt auf dieses Menschenrecht verlangt der europäische Gerichtshof für Menschenrechte von Behörden, dass sie Massnahmen unterlassen, die Medienschaffende von Anfragen abhalten, weil diese Nachteile befürchten («chilling effects»). Genau das könnte mit dem Entscheid des Bundesstrafgerichts eintreten. Leider gibt es gegen die beiden Urteile des Bundesstrafgerichts kein Rechtsmittel. Sie sind endgültig und können nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Ein betroffener (ukrainischer oder Schweizer) Journalist könnte aber in einem separaten Verfahren verlangen, dass sein Name abgedeckt und der Wortlaut der Anfrage geschwärzt wird, wenn Rückschlüsse auf Quellen möglich sind. Er kann dies zum Beispiel über Ansprüche des Datenschutz- oder des Verwaltungsverfahrensgesetzes beantragen (zB. Art. 25 VwVG) und sich dabei auf die oben genannten Artikel der Strafprozessordnung, die Medienfreiheit und den Persönlichkeitsschutz berufen.

Was bedeuten die beiden Urteile des Bundesstrafgerichts für künftige Anfragen von Medienschaffenden an Strafverfolgungsbehörden?

  1. Bei Anfragen an die Bundesanwaltschaft müssen sich Journalisten in Zukunft den Wortlaut sehr sorgfältig überlegen, damit keine Rückschlüsse auf Quellen möglich sind. Zudem sollten sie – gestützt auf die Medienfreiheit – standardmässig verlangen, dass ihre Anfragen nicht in den Verfahrensakten abgelegt werden oder ihr Name und die zentralen Teile der Anfragen eingeschwärzt werden. Für den Fall, dass dies nicht gewährt wird, sollten Medienschaffende vorsorglich bereits mit der Anfrage eine anfechtbare Verfügung verlangen. Nur so erfahren Journalisten, wie ihre Anfragen behandelt werden, denn eine allfällige Herausgabe an Parteien wird ihnen nicht mitgeteilt. Und nur so kann man die Frage vom Bundesgericht und schliesslich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überprüfen lassen.
  1. Vom Wortlaut her betreffen die Urteile des Bundesstrafgerichts nur «Korrespondenz» und «E-Mail-Verkehr» mit Journalisten. Es wäre aber blauäugig, daraus zu schliessen, dass telefonische Anfragen nicht bekannt gegeben werden müssen. Denn auch diese Anfragen werden von Strafverfolgungsbehörden meist per Aktennotiz erfasst und abgelegt. Die Argumentation des Bundesstrafgerichts würde auch diese umfassen.
  1. Bis jetzt hat nur das Bundesstrafgericht die Offenlegung von Medienanfragen verlangt. Damit gilt diese Praxis nur bei Strafverfahren, die von diesem Gericht beurteilt werden, also bei so genannten Bundesstrafsachen: etwa Straftaten von oder gegen Bundesbeamte, Sprengstoffdelikte sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität, organisiertem Verbrechen und Geldwäscherei mit interkantonalem oder internationalem Bezug. Mit solchen Strafverfahren können auch kantonale Strafbehörden betraut sein.
  1. Bei normalen Strafverfahren von kantonalen Staatsanwaltschaften entfaltet das Urteil des Bundesstrafgerichts keine direkte Wirkung. Gut möglich aber, dass ein Anwalt auch in einem normalen Strafverfahren Einsicht in die Korrespondenz der Staatsanwaltschaft mit Journalisten verlangt unter Verweis auf den Enscheid des Bundesstrafgerichts. Vorsichtshalber sollte also Punkt 1 auch in solchen Verfahren beachtet werden. Wie dann die kantonalen Gerichte und schliesslich Bundesgericht und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte entscheiden, ist auch nach den beiden Urteilen des Bundesstrafgerichts offen, weil diese Instanzen nicht an die Entscheide des Bundesstrafgerichts gebunden sind.

Nachtrag vom 4. Mai 2017: Unterdessen haben zwei Tamedia-Journalistinnen die Aussonderung ihrer Anfragen aus den Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft im obgenannten Verfahren verlangt. Die Bundesanwaltschaft hat dies mit anfechtbarer Verfügung verweigert. Beschwerden dagegen liegen seit Anfang April 2017 (wiederum) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Es droht Landesverweis wegen investigativer Recherche

Wird die «Durchsetzungsinitiative» der SVP am 28. Februar angenommen, schränkt dies den Handlungsspielraum der Medien ein. Journalistinnen und Chefredaktoren ohne Schweizer Pass würden künftig des Landes verwiesen für Delikte, die sie als Teil des Berufsrisikos in Kauf nehmen müssen.

Schweizer Journalisten können auch nach Annahme der Initiative weiterhin Berufsrisiken wie Strafverfahren wegen Ehrverletzung in Kauf nehmen. Ihnen droht bloss eine (bedingte) Geldstrafe. Das ist auch gut so, denn nur wer sich getraut, an die Grenze der Legalität zu gehen, kann wichtigen, kritischen Journalismus betreiben.

Ganz anders die Situation von Journalisten ohne Schweizer Pass: Sie würden künftig des Landes verwiesen, wenn sie wegen Ehrverletzung verurteilt und danach eine weitere Straftat gemäss zweiter Kategorie des Deliktskatalogs der Durchsetzungsinitiative begehen. Darunter sind so häufige Straftaten wie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (2014: 1656 Verurteilungen) oder Hausfriedensbruch mit Sachbeschädigung (2014: 6630 Verurteilungen für alle Arten von Hausfriedensbruch. Zahlen für die qualifizierte Form fehlen).

Beide Delikte gehören ebenfalls zum Berufsrisiko von Journalisten, die ihren Job ernst nehmen und Missstände öffentlich machen:

_Missstände im Tierschutz können oft nur recherchiert werden, wenn der Journalist in den Stall eindringt, in dem er illegale Haltebedingungen vermutet. Dabei begeht er Hausfriedensbruch kombiniert mit Sachbeschädigung (Art. 186 Ziff. 1 Bst. c StGB). Vor Gericht kann er zwar geltend machen, seine Recherche sei im überwiegenden öffentlichen Interesse. Doch Schweizer Richter anerkennen diese Rechtfertigung äusserst selten.

_Greifen Polizisten an Demonstrationen mit unverhältnismässiger Härte durch, können dies Journalisten nur dokumentieren, wenn sie nahe genug herangehen. Dann aber erfüllen sie unter Umständen den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), wenn ein Gerangel ausbricht. Für einen Schuldspruch genügt bereits ein Fusstritt gegen den Polizisten, der einen festnehmen will. Um straflos zu bleiben, müssen Medienschaffende nachweisen, dass sie nur als passive Beobachter dabei waren.

Noch einschneidender sind die Folgen der Durchsetzungsinitiative für ausländische Ressortleiter oder Chefredaktoren: Begeht ein ihnen unterstellter Journalist (egal ob Schweizer oder Ausländer) Hausfriedensbruch mit Sachbeschädigung oder Gewalt und Drohung gegen Beamte, werden die Chefs als Gehilfe oder Mittäter mitverurteilt und müssen das Land zwingend für fünf bis zehn Jahre verlassen, wenn sie vorgängig zum Beispiel eine Ehrverletzung begangen oder eine versteckte Kamera zu Unrecht eingesetzt haben. Es liegt auf der Hand, dass ein Chef ohne Schweizer Pass, seine Redaktoren im Zweifel eher bremsen wird, als diese Sanktion in Kauf zu nehmen.

In der Schweizer Medienlandschaft gibt es viele ausländische Chefs: Von «Blick»-Geschäftsführer Wolfgang Büchner über «Blick»-Chefredaktorin Iris Mayer bis hin zum Kassensturz-Chef Wolfgang Wettstein, der die Leitung allerdings auf Ende März abgibt. Gerade sein Fall zeigt, wie real die Gefahr ist, die von der Durchsetzungsinitiative ausgeht: Wettstein wurde 2009 verurteilt, weil seine Redaktoren die zweifelhaften Methoden eines Schönheitschirurgen mit versteckter Kamera festgehalten hatten. Illegale Bild- und Tonaufnahmen (Art. 179ter und quater StGB) führen gemäss Durchsetzungsinitiative zu einer gelben Karte: Wird Wettstein zum zweiten Mal verurteilt – zum Beispiel, weil ein Kassensturz-Redaktor in einen Mastbetrieb eindringt, um die Zustände der Tierhaltung zu dokumentieren –, muss er zwingend des Landes verwiesen werden, falls die Initiative angenommen wird. Die Durchsetzungsinitiative fördert also unkritischen Journalismus, der lieber wegsieht – auch bei wichtigen Missständen.

P.S. Der Artikel beruht auf einer Analyse des Medienrechtsprofessor Franz Zeller, der die Thematik juristisch umfassend aufgearbeitet hat 2016-02-19 Zeller – Bedenkliche Folgen DSI für Medienleute, der am 22. Februar 2016 im Jusletter erschienen ist.

PPS. (Dieser Text ist erschienen in der Medienwoche vom 8. 2. 2016).

Medienfreiheit: Bundesgericht muss grundsätzlich über die Bücher

Beim Strassburger Entscheid geht es um mehr als nur die versteckte Kamera

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 24. Februar 2015 vier Medienschaffenden recht gegeben: Die Kassensturz-Journalisten durften eine versteckte Kamera einsetzen, um die irreführenden Beratungspraktiken in der Versicherungsbranche aufzudecken. Die Bussen, welche die Schweizer Justiz ausgesprochen hatte, sind EMRK-widrig. Damit erwacht die versteckte Kamera als Recherchemethode aus der Schockstarre, in die sie ein weltfremdes Urteil des Bundesgerichts 2008 versetzt hat. Doch der Entscheid der Strassburger Richter hat Bedeutung weit darüber hinaus.

Medienschaffende, die Recherchen ernst nehmen, stehen regelmässig vor der gleichen Frage: Darf ich Recht brechen, um damit eine Information von öffentlichem Interesse  zu recherchieren und an die Öffentlichkeit zu bringen?

_Diese Frage stellt sich, wenn Medienschaffende mit versteckter Kamera oder Tonband Gespräche aufzeichnen wollen, um einen Missstand glaubwürdig dokumentieren zu können. In der Schweiz ist es strafbar, fremde Gespräche abzuhören oder auf einen Tonträger (Art.179bis StGB) oder Bildträger (Art. 179quater StGB) aufzunehmen.

_Diese Frage stellt sich aber auch, wenn Medienschaffende ein vertrauliches amtliches Dokument in den Händen halten, das brisante Tatsachen belegt, die von öffentlichem Interesse sind. Art. 293 StGB verbietet die Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen.

_Diese Frage stellt sich weiter, wenn sich zum Beispiel ein ausländischer Journalist inkognito von Schlepperbanden über die Schweizer Grenze schleusen lässt, um die Zustände hautnah beschreiben zu können. Das Ausländergesetz qualifiziert dies als illegalen Grenzübertritt.

In all diesen Fällen haben Medienschaffende vor einem Schweizer Gericht nur eine Chance, wenn ihnen der Rechtfertigungsgrund der „Wahrung berechtigter Interessen“ zugestanden wird. Und das Gericht steht immer vor der gleichen Frage: Sind das öffentliche Interesse an der Berichterstattung, aber auch die Medien-, Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit wichtiger als der Schutz der Geheimhaltungsinteressen (Privatsphäre, vertrauliche Dokumente, Untersuchungsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Bankgeheimnis, Amtsgeheimnis etc.)?

Das Bundesgericht gibt in konstanter Praxis der Geheimhaltung mehr Bedeutung als dem öffentlichen Interesse an der Berichterstattung und gewichtet die Kommunikationsgrundrechte wenig. Zudem wirft es den Medienschaffenden regelmässig vor, dass der Medienbericht nicht nötig oder nicht das mildeste Mittel gewesen sei, um das Informationsinteresse zu erreichen (Verhältnismässigkeit).

_Zitieren Journalisten aus vertraulichen Dokumenten werden sie fast immer bestraft (Art. 293 StGB). Bis heute macht das Bundesgericht nicht einmal zwingend eine Abwägung der Geheimhaltungsinteressen mit dem öffentlichen Interesse an einer Information und dem Gewicht der Medienfreiheit. So etwa im Fall eines Journalisten, der über einen Autounfall auf einer Lausanner Brücke berichtete und sich dabei auf Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft stützte. Das Bundesgericht hat eine Busse gegen ihn wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen bestätigt.

_Lässt sich ein ausländischer Journalist von Schleppern über die Schweizer Grenze schleusen, um die dortigen Missstände zu dokumentieren, wird er wegen illegalen Grenzübertritts bestraft. Das Bundesgericht hat das Informationsinteresse und die Medienfreiheit als zu leicht befunden.(BGE 127 IV 166ff

_Setzten Journalisten eine versteckte Kamera ein, um dubiose Beratungspraktiken zu belegen, wurden sie wegen illegalen Aufnahmen verurteilt. Das Informationsinteresse und die Kommunikationsgrundrechte waren dem Bundesgericht weniger wichtig als der Schutz der Privatsphäre.

Genau da – in dieser Grundsatzfrage – widerspricht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dem Bundesgericht. Und das nicht zum ersten Mal. Strassburg verlangt mehr Gewicht für das Interesse an öffentlicher Information und vor allem für die Medien-, Meinungsaussserungs- und Informationsfreiheit. Kein Wunder, denn Strassburg prüft Menschenrechtsverletzungen, das Bundesgericht hingegen die korrekte Anwendung des Strafrechts. Und da hat das höchste Schweizer Gericht oft eine zu enge Optik, die von Strassburg in menschenrechtlicher Hinsicht korrigiert werden muss.

Bereits im Juli 2014 rüffelte Strassburg das Schweizer Bundesgericht, weil es eine Busse gegen einen Journalisten wegen Verletzung von Art. 293 StGB (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen) abgesegnet hat. Der Journalist hatte gestützt auf geheime Verhörprotokolle über einen Autounfall auf einer Lausanner Brücke berichtet. Gemäss Strassburg verletzt dieser Bundesgerichtsentscheid die Medienfreiheit. Der Artikel des Journalisten sei von öffentlichem Interesse gewesen, habe weder die Gerichtsverhandlung beeinflusst noch die Unschuldsvermutung verletzt, urteilten die Richter des EGMR. Das Informationsinteresse und die grundsätzliche Bedeutung der Medienfreiheit schwangen obenauf.  Der Fall wurde allerdings von der Schweiz an die grosse Kammer des EGMR weitergezogen.

Genau auf der gleichen Linie liegt nun aber auch das Strassburger Urteil vom 24. Februar 2015 im Fall der versteckten Kamera des Kassensturzes: Der EGMR gewichtet wiederum das öffentliche Interesse höher – diesmal das öffentliche Interesse an einem Bericht über Missstände in der Versicherungsberatung. Und vor allem gibt Strassburg der Medienfreiheit mehr Gewicht und betont ein weiteres Mal die Watchdog-Funktion der Medien. Zudem misst Strassburg der Frage, ob der Bericht nötig oder das mildeste Mittel war, um das öffentliche Interesse an Information zu bedienen, eine geringere Bedeutung bei als das Bundesgericht. Strassburg genügt es, wenn der Medienbericht geeignet war, in einer wichtigen Debatte einen Beitrag zu leisten – unabhängig davon, ob er dieses Ziel auch ganz erreicht („Aux yeux de la Cour, seule importe la question de savoir si le reportage était susceptible de contribuer au débat d’intérêt général et non de savoir si le reportage a pleinement atteint cet objectif.“).

Hingegen legt der Europäische Menschrechtsgerichtshof ein grosses Gewicht auf die journalistischen Sorgfaltspflichten. Nur wenn ein Medienbericht berufsethisch einwandfrei hergestellt, Stellungnahmen eingeholt, die Wahrhaftigkeit angestrebt („veracité“), der Eingriff in die Privatsphäre möglichst klein gehalten wurde (Verpixelung, Stimmverzerrung), ist er für Strassburg des Schutzes würdig. Das wurde übrigens der Sonntagszeitung zum Verhängnis, die auf dem Höhepunkt der Auseinandersetzungen um die nachrichtenlosen Vermögen und das Nazigold zwei Artikel publizierte, in denen einem Schweizer Botschafter gestützt auf ein von ihm verfasstes Strategiepapier vorgeworfen wurde, die Juden zu beleidigen. Die grosse Kammer des EGMR hat die Beschwerde gegen die Verurteilung des Journalisten unter anderem deshalb abgewiesen, weil der Artikel unnötig reisserisch aufgemacht war – und so journalistische Sorgfaltspflichten verletzt hatte. Auf diesem Weg macht Strassburg den Journalistenkodex des Schweizer Presserates zu mitentscheidendem Softlaw.

Weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Medienfreiheit regelmässig höher und die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Privatsphäre oder andere Geheimhaltungsinteressen tiefer gewichtet, haben auch zwei weitere, pendente Fälle gute Chancen in Strassburg: Der Fall des Journalisten der NZZ am Sonntag, der gebüsst wurde, weil er mit Zitaten aus geheimen Kommissionsprotokollen illustrierte, wie Bundesrätin Eveline Widmer Schlumpf über den damaligen Bundesanwalt Erwin Beyeler dachte (Urteil 6B_186/2012). Und der Fall der BAZ-Journalistin, die gebüsst wurde, weil sie gestützt auf den Quellenschutz den Namen eines Hanfhändlers nicht bekannt geben wollte, den sie porträtiert hatte.

In beiden Fällen geht es auch um die Abwägung von Informationsinteresse, Medienfreiheit auf der einen Seite und Geheimhaltungs- oder Strafverfolgungsinteresse auf der andern Seite. Und deshalb ist es absehbar, dass sich auch in diesen beiden Fällen die Unterschiede der beiden Gerichte in der Gewichtung von Informationsinteresse, Medienfreiheit und Verhältnismässigkeitsprinzip auswirken werden.

Das Bundesgericht täte also gut daran, seine Haltung zum Verhältnis von Geheimhaltungsinteressen auf der einen Seite sowie Informationsinteressen und grundsätzliche Bedeutung der Medienfreiheit auf der andern Seite zu überdenken. Was ist wichtiger: Geheimhaltung oder Transparenz und vierte Gewalt? Da sind wir heute definitiv in einer andern Zeit angekommen.

Der Gesetzgeber täte gut daran, den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen ins Strafgesetzbuch zu schreiben. Denn das Bundesgericht hat nur schon deshalb Hemmungen ihn anzuwenden, weil es ihn selbst erfunden hat und er nirgends in einem Gesetz steht.

Quellenschutz: Fatales Signal des Bundesgerichts.

Der journalistische Quellenschutz ist löchrig. Zwar gilt er bei der Grosszahl der Strafdelikte, doch in  wichtigen Fällen haben die Gerichte viel Spielraum. Und den nützt das Bundesgericht in seinem neuesten Urteil zu Ungunsten der Medien und zu Gunsten der Strafverfolger.

Eine Journalistin der Basler Zeitung muss den Namen eines Hanf-Dealers nennen, den sie porträtiert hat. Sie könne sich nicht auf den Quellenschutz der Journalisten berufen. Dies der Entscheid des Bundesgerichts von Ende Januar 2014, mit dem es einen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt aufhob. (Nachtrag vom 6.5.2022: Der EGMR in Strassburg hat den Entscheid des Bundesgerichts mit Urteil 35449/14 vom 6. Oktober 2020 für emrk-widrig erklärt).

Viele Journalisten und die Öffentlichkeit reiben sich die Augen. Taugt der Quellenschutz der Journalisten gar nichts mehr, wenn eine Journalistin selbst bei einem Bagatellfall wie einem nebenberuflichen Handel mit weichen Drogen das Zeugnis nicht verweigern kann?

Zur Beruhigung vorab: Der journalistische Quellenschutz taugt auch in Zukunft in aller Regel immer noch. Bei der Grosszahl aller Delikte des Strafgesetzbuches können Journalisten auch nach diesem Bundesgerichtsentscheid getrost das Zeugnis verweigern und die Quelle schützen. So zum Beispiel bei schwerer Körperverletzung, Tötung auf Verlangen, Diebstahl, Betrug, Veruntreuung, Amtsgeheimnisverletzung – ja selbst bei Erpressung, bandenmässigem Raub oder Geiselnahme (sofern das Opfer nicht in Lebensgefahr gebracht wird). Und auch bei Hanfhandel mit einem Jahresgewinn unter 10‘000 Franken – dann nämlich gilt das Delikt nicht als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Die Regelung ist nämlich so: Grundsätzlich können sich Journalisten auf Quellenschutz berufen – ausser es ist ein Delikt, das ausdrücklich im Ausnahmekatalog von Art. 28a StGB genannt wird. In diesem Ausnahmekatalog stehen zur Zeit 25 Tatbestände. Von den Rechtsgütern her unbestrittene Delikte wie Mord, Tötung, Menschenhandel, aber eben auch Zweifelsfälle wie die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. C BetmG) oder Korruption (Vorteilsgewährung Art. 322quinquies und Vorteilsannahme Art. 322sexies StGB).

Bei diesen 25 Tatbeständen also, die in Art. 28a StGB genannt sind, gilt der Quellenschutz nur, wenn das Gericht es will. Gerichte müssen in diesen Fällen abwägen, ob nun das Interesse an Information (Medienfreiheit) das Interesse der Strafverfolger überwiegt. Das ist ein erheblicher Ermessensspielraum.

Und genau diesen Spielraum nützt das Bundesgericht nun zu Ungunsten der Medien und zu Gunsten der Strafverfolger. Es ermutigt die Strafverfolger und die Gerichte, selbst bei Grenzfällen wie Hanfhandel knapp über der Schwelle von 10‘000 Franken Jahresgewinn oder Korruption die Strafverfolgungsinteressen über die Medienfreiheit zu stellen.
Das ist im vorliegenden Fall bei einem Cannabisdealer passiert – es könnte aber genauso gut  bei einem Bestechungsfall passieren. Wie wichtig aber gerade die Medien bei der Aufdeckung von Korruption sind, hat eben erst der Seco-Fall gezeigt. Dieser Entscheid des Bundesgerichts führt zu grosser Rechtsunsicherheit und wird weit über diesen Einzelfall hinaus Wirkung haben: Die Medien werden sich zwei Mal überlegen, Recherchen auch nur in der Nähe solcher Themenbereiche anzustellen. Ist das ein Gewinn?

Auch wenn man die Argumentation des Bundesgerichts im Detail ansieht, überzeugt sie wenig. Das Bundesgericht gesteht zwar ein, dass „Rolands“ Hanfhandel „vergleichsweise wenig schwer wiegt“,  verweigert den Quellenschutz aber trotzdem, weil „Roland“ bereits seit 10 Jahren dealt und „immerhin 12‘000 Franken pro Jahr verdient“. Zudem sei er „Teil einer gross angelegten Verkaufsorganisation“. Deshalb sei das Interesse an einer Strafverfolgung gross.

Das Interesse an einer Medienberichterstattung ist gemäss Bundesgericht hingegen klein, da sie einfach nur die Basler Cannabis-Szene habe darstellen wollen. Sie habe zudem den betriebenen Drogenhandel verharmlosend als quasi normales Gewerbe unter Kollegen dargestellt, schreiben die fünf Bundesrichter.  So biete die Basler Zeitung dem „Dauerdelinquenten eine kostenlose Werbeplattform“. Dies könne als Einladung verstanden werden, es ihm gleich zu tun.

Vor allem die beiden letzten Argumente sind wenig überzeugend, denn man kann da auch ganz anders argumentieren: Nach den eigenen Worten des Bundesgerichts braucht es «ausserordentliche Umstände, die öffentliche oder private Interessen gefährden» (BGE 132 I 181 E. 4.5 S. 193), damit die Justiz den Quellenschutz der Journalisten aufheben kann. Frage: Ist dieser Cannabis-Dealer ein ausserordentlicher Fall? Wäre die Schweiz (oder auch nur Basel) viel sicherer, wenn der Tatverdächtige überführt werden könnte? Trägt die Überführung des Verdächtigen wesentlich zur Volksgesundheit bei? Würde irgendein Medium darüber berichten, wenn der fragliche Dealer verurteilt würde? Ist es mehr als ein Dutzendfall? Die spontane Antwort auf all diese Fragen lautet: Nein. Betäubungsmittelkleinkram-Business as usual. Weit und breit keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich. Das Strafverfolgungsinteresse ist also vergleichsweise gering – vor allem auch wenn man es mit den andern Delikten wie Mord, Menschenhandel etc. vergleicht, bei denen der Quellenschutz aufgehoben werden kann. Es wäre sinnvoll, eine gewisse Vergleichbarkeit der Rechtsgüter zu wahren, bei denen der Quellenschutz nicht gilt.

Demgegenüber ist der Nutzen der Berichterstattung der BaZ beträchtlich: Man reibt sich die Augen, wie verbreitet und normal mit Cannabis gedealt wird. Man erhält einen überraschenden Einblick in eine versteckte Welt: Türsteher, Schreiner, Informatiker beziehen beim Hanf-Dealer „Roland“ Cannabis. Selbst ein Zahnarzt vertickt offenbar nebenbei Gras. Das löst bei den Lesern Erstaunen aus und regt zum Nachdenken an. Zentrale Wirkungen von gutem (Recherche-) Journalismus.

Setzt sich nun die harte Linie des Bundesgerichts durch, erfährt man von diesen und ähnlichen Welten nichts mehr aus der Zeitung, weil  Journalisten zu diesen Themen nicht mehr recherchieren und mögliche Informanten keine Auskunft mehr geben. Das ist ein beträchtlicher Verlust für die Gesellschaft (und für die Strafverfolger…).

Pussy Riot unter Anwälten

Ein Tessiner Rechtsanwalt bezeichnet Pussy Riot als „drei dumme Weiber, die sich jetzt völlig zu Recht für zwei Jahre in ozonreicher Taigaluft erholen werden.“

Die Swisslawlist ist eine Mailing-Liste, auf der sich rund 1000 Anwältinnen und Anwälte austauschen. Meist tun sie dies gesittet über Fachfragen oder die Qualität von Gutachtern.

Übers letzte Wochenende entgleiste nun aber eine Diskussion: Da beschwerte sich RA Philippe Schweizer über die aktuelle Verketzerung des Rauchens und erhielt vom Tessiner RA Roberto Haab Zustimmung in folgenden Worten: „Das ist ungefähr, was +/- alle denken, sich aber damit nicht zu outen wagen. Dafür grosses Gezeter etwa wegen der drei dummen Weiber in Moskau, die sich jetzt völlig zu Recht für zwei Jahre in ozonreicher Taigaluft erholen werden.“

Damit billigte Haab das Urteil gegen die russischen Punk-Sängerinnen, die zu zwei Jahren Lagerhaft verurteilt wurden, weil sie in einer Kirche einen Protestsong gegen Putin gesungen hatten. Wird das Urteil rechtskräftig, werden die drei Frauen brutalen Haftbedingungen ausgesetzt sein.

Was war in den blitzgescheiten, scharfzüngigen Rechtsanwalt gefahren? „Meine Äusserung war zugegebnermassen etwas brutal“, schreibt er als Erklärung, „doch möchte ich materiell, was die Pussy Riots anbelangt, daran festhalten.“ Argumentativ führt Haab ins Feld, dass der Auftritt in der Kirche auch bei uns strafbar wäre (Art. 186 StGB Hausfriedensbruch und 261 II Verspottung von Kultushandlungen). „Meinetwegen zu anderm Tarif, aber eben doch“.

Zudem erklärt Haab, „als Mensch mit ostslawischen Wurzeln und mit regelmässigen Kontakten zur russischen Wirklichkeit“, dass der Durchschnittsrusse tief religiös sei und die Profanation einer Kirche deshalb entsprechend schwer wiege. Störer des Hausfriedens und des religiösen Kults „gehören halt strafrechtlich verfolgt und bestraft, auch wenn sie Gegner Putins sind oder sich ihr Handeln gut im strategischen westlichen Plan der Eindämmung russischer Macht einfügt.“

Haabs Worte („dumme Weiber“, „völlig zu Recht zu zwei Jahren“ verurteilt) werden durch diese Erklärungen etwas verständlicher, aber kaum überzeugender. Seine provokative Wortmeldung hat die Funktion, der schweizzentrierten Betrachtung des Geschehens in Russland die voreingenommene Betrachtungsweise vor Augen zu führen. Doch jenseits dieses löblichen Kerns fragt sich Justizblog trotzdem, wie man von „dummen Weibern“ schreiben kann, wenn man sie nicht kennt, und das Urteil für „völlig zu Recht“ ergangen erklärt, wenn man ein areligiöser Schweizer ist wie Haab.

Ist das Abstrahieren vom eigenen kulturellen Hintergrund nicht falsch, wenn man Urteile in andern Ländern beurteilt? Aus dem kulturell-religiösen Geist eines Landes heraus kann man ja alle Urteile rechtfertigen, selbst Steinigungen und Hand abhacken. Oder bin ich da falsch gewickelt?