Vom Ringen um ein Recht – Willkür bei der Staatsanwaltschaft?

Ein Zürcher Staatsanwalt gewährt einem SVP-Kantonsrat, was er einem Betroffenen verweigert: Einblick in Strafbefehle nach dem aufsehen­erregenden Klimaprotest vor dem CS-Hauptsitz.

Christian Philipp, Leiter des Rechts­dienstes der Zürcher Ober­staats­anwaltschaft, gewährte dem Zürcher SVP-Kantons­rat Claudio Schmid Einsicht in 41 nicht anonymisierte Straf­befehle von Klima­aktivisten. Einem betroffenen Aktivisten gegenüber zeigte sich Philipp weniger kulant: Ihm verweigerte er das verfassungs­mässige Recht auf Justiz­öffentlichkeit. Der Fall zeigt, wie fragwürdig die Zürcher Staats­anwaltschaft mit diesem verbrieften Recht umgeht.

Jede Person in der Schweiz hat das Recht, in Gerichts­säle zu sitzen und zuzuhören, wie Richterinnen Recht sprechen. Und weil heute mehr als 98 Prozent aller Straf­verfahren nicht mehr von Gerichten, sondern von Staats­anwälten im einsamen Kämmerlein entschieden werden, darf auch jede Person diese Straf­befehle einsehen. Sie liegen bei den Staats­anwaltschaften auf – im Kanton Zürich 30 Tage lang, nachdem ein Straf­befehl rechtskräftig geworden ist. «Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung», schreibt das Bundes­gericht in einer wieder­kehrenden Formel, «bedeutet eine Absage an jede Form geheimer Kabinetts­justiz und soll durch die Kontrolle der Öffentlichkeit dem Angeschuldigten und den übrigen am Prozess Beteiligten eine korrekte und gesetz­mässige Behandlung gewährleisten.»

Alles klar? Mitnichten. Das zeigt der Fall des Klima­aktivisten Marco Bähler. Ein Bericht über den Kampf eines David gegen Goliath in drei Runden. Mit Aufwärm- und Dehnphase.

Aufwärmen: Klima­aktivist Marco Bähler spielt am 8. Juli 2019 vor dem CS-Hauptsitz am Zürcher Parade­platz auf der Mund­harmonika «This Land Is Your Land». Der 64-jährige Physik­laborant ist einer von 64 Frauen und Männern, die mit Velos und Pflanzen­kübeln den Eingang der Grossbank verstellen. Wer in die Bank will, muss über die Ketten steigen, mit denen sich Aktivistinnen an die Kübel gefesselt haben. Sie protestieren gegen die Anlage­politik der CS, die ihrer Meinung nach den Klima­wandel beschleunigt. Die Polizei nimmt die Aktivisten fest, Marco Bähler sitzt 47 Stunden lang in Haft. Er verlässt das Polizei­gefängnis mit einem Strafbefehl wegen Nötigung und Haus­friedens­bruch, verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tages­sätzen à 30 Franken und 800 Franken Verfahrenskosten.

Runde 1: Am 11. Juli, einen Tag nach seiner Freilassung, verlangt Bähler per Kontakt­formular der Zürcher Staats­anwaltschaft Einsicht in sämtliche Straf­befehle, die bei jener Polizei­aktion ausgestellt wurden – «gestützt auf das Öffentlichkeits­gesetz und die Bundes­verfassung». Er will wissen: Wie wurden seine Aktivisten­kolleginnen bestraft? Und vor allem: Wurden ausländische Beteiligte härter angefasst? Bähler will auch kontrollieren, wie unterschiedliche Straf­masse begründet sind. Mit gutem Grund, wie sich später zeigen wird: In Zürich wurden die Aktivisten zu Geld­strafen von 60 bis 80 Tages­sätzen verdonnert; in Basel, wo eine ähnliche Aktion stattfand, reichen die Strafen gar von 150 bis 170 Tage Freiheits­strafe oder 180 Tages­sätze Geld­strafe. In Lausanne hingegen wurden Klima­aktivistinnen im Januar 2020 wegen «recht­fertigenden Notstands» von der ersten Instanz zuerst freigesprochen, von der zweiten Instanz letzten Donnerstag aber zu bedingten Geld­strafen von 10 bis 20 Tagessätzen verurteilt.

Bähler erhält auf sein Gesuch keine Antwort. Wochen­lang. Wieso reagiert die Staats­anwaltschaft nicht? «Einsichts­begehren, welche über ein Kontakt­formular der Website der Staats­anwaltschaft ohne genügende Identifizierung des Antrags­stellers gestellt und auch nicht unterzeichnet sind, genügen der erforderlichen Form nicht», sagt Staats­anwalt Christian Philipp, Leiter des Rechts­dienstes und stellvertretender Medien­verantwortlicher der Zürcher Ober­staatsanwaltschaft. Das Kontakt­mail sei nur für allgemeine Anfragen gedacht und nicht für Rechts­begehren. Das sei auf der Website auch so vermerkt.

Entscheid des Ringrichters: Ein klares Foul der Staats­anwaltschaft. Sie informiert die Bürger zu wenig transparent darüber, dass sie gesetzlich während 30 Tagen die Möglichkeit haben, einen Straf­befehl einzusehen, und wie dieses Recht wahrgenommen werden kann. Darauf weist die Website nirgends hin.

Pause zwischen Runde 1 und Runde 2: Am 29. Juli 2019 stellt SVP-Kantons­rat Claudio Schmid als Bürger ein Einsichts­begehren per simplem E-Mail, ohne sich zu identifizieren. Auf sein Gesuch antwortet Staats­anwalt Christian Philipp am 5. September 2019: «Ihr Einsichts­gesuch wurde innert dreissig Tagen nach Rechts­kraft eines Teils der Straf­befehle gestellt, weshalb Sie ohne ein spezielles Einsichts­interesse geltend machen zu müssen (…) Einsicht in die Straf­befehle nehmen können.»

Runde 2: Etwa eine Woche später, am 6. August, fragt Physik­laborant Bähler per Mail bei der Staats­anwaltschaft nach, was mit seinem Einsichts­gesuch passiert sei und ob er jetzt Einsicht nehmen könne. Staats­anwalt Philipp antwortet am 7. August, dass man in Straf­befehle nur «nach begründeter Geltend­machung des Einsichts­interesses innert dreissig Tagen nach Eintritt der Rechts­kraft» Einsicht nehmen könne. Zu Bählers konkretem Gesuch meint der Staats­anwalt: «Die unbegründete, pauschale Einsichts­forderung von Ihnen in die besagten, grössten­teils noch nicht rechts­kräftigen Straf­befehle findet somit keine rechtliche Grundlage.»

Wieso könnte Bähler die Straf­befehle erst «nach begründeter Geltend­machung des Einsichts­interesses» einsehen? Rechts­dienstleiter Philipp führt auf Anfrage aus, es gehe bei Bählers Gesuch «um Einsicht in Straf­befehle, welche es Dritt­personen ermöglicht, die politische Gesinnung bestimmter Personen und deren Welt­anschauung offenzulegen (Klima­aktivisten)». Die Ausgangs­lage sei somit nicht die gleiche, wie wenn jemand Einsicht in einen Straf­befehl nehmen wolle, bei dem es nicht um die «gesinnungs­bezogene Ausrichtung der bestraften Person» gehe. Philipp schreibt zudem: In solchen Fällen müsse man allen Verurteilten das rechtliche Gehör gewähren, ob sie in eine Einsicht einwilligen.

Eine Antwort, die Fragen aufwirft: Wieso soll das alles plötzlich bei Klima­aktivist Bähler gelten, nicht aber bei SVP-Politiker Schmid? Wieso muss Schmid kein begründetes Einsichts­interesse dartun, sich nicht identifizieren, und wieso werden bei seinem Gesuch die Betroffenen nicht angehört? Gerade beim SVP-Politiker wäre ja ein Schutz der Gesinnung von Klima­aktivistinnen allenfalls wichtig. Spielt es eine Rolle, dass der SVP-Kantonsrat 2018 einen Vorstoss eingereicht hat, der der Staats­anwaltschaft vorwarf, Verfahren zu verschleppen? Staats­anwalt Christian Philipp will zu diesen Fragen keine Stellung nehmen.

Entscheid des Ringrichters: Ein mehrfaches Foul des Staats­anwalts. Philipp erfindet eine Beschränkung der Justiz­öffentlichkeit, die weder in Verfassung, Gesetz noch in den Weisungen seiner eigenen Behörde, der Ober­staats­anwaltschaft des Kantons Zürich, vorgesehen ist. Das kritisiert Markus Schefer, Professor für Staats- und Verwaltungs­recht an der Universität Basel: «Offenbart eine Straftat eine gewisse Gesinnung des Verurteilten», erklärt er, «so ist es im Gegenteil umso wichtiger, dass sich die Öffentlichkeit vom Verhalten des Gerichts oder des Staats­anwalts ein Bild machen kann.» Und zum Zweiten misst Staats­anwalt Philipp ohne Grund mit ungleichen Ellen. «Aufgrund der geschilderten Fakten ist kein Grund für die rechts­ungleiche Behandlung ersichtlich», so Staats­rechtler Schefer. «Deshalb scheint es, dass der Staats­anwalt willkürlich gehandelt hat.» Zu diesen Vorwürfen will Philipp ebenfalls keine Stellung nehmen.

Pause zwischen Runde 2 und Runde 3: SVP-Kantons­rat Schmid nimmt Anfang Oktober 2019 Einsicht in die 41 rechts­kräftigen Straf­befehle – nicht anonymisiert, also alle mit Namen versehen. Das ist sein gutes Recht. Er publiziert darauf Namen, Herkunft und Straf­mass auf Twitter. So etwa am 8. Oktober 2019: «Angriff von Klima­aktivisten aus Deutschland gegen den Finanz­platz Zürich – U. B., Alter, Wohnort (von der Redaktion anonymisiert), 80 Tage Geld­strafe unbedingt, vorbestraft». Basierend darauf, erscheint am 18. Oktober 2019 in der rechts­konservativen «Schweizer­zeit» der Artikel «Angriff der Klima-Extremisten», geschrieben von Schmids Partei­kollege Hermann Lei, SVP-Kantons­rat aus dem Kanton Thurgau. Darin werden Herkunft, Tätigkeit, teilweise auch Namen der Aktivistinnen und die jeweiligen Strafen genannt.

Runde 3: Der Schlag­abtausch zwischen Klima­aktivist Bähler und Staats­anwalt Philipp wird intensiv: Einer rechten Geraden folgt ein Haken, dann ein Aufwärts­haken. Und der Rechts­ausleger gibt mit linker Gerade und Aufwärts­haken zurück. Es kommt zu einem Hin und Her von Gesuchen, Entscheiden, einer Beschwerde an die Justiz­direktion und einer Rechts­auskunft des von Bähler angerufenen Daten­schützers des Kantons Zürich. Dieser befindet: «Nach dem Willen des Gesetz­gebers sowie nach herrschender Lehre ist für die Einsicht­nahme in einen Straf­befehl kein Interessen­nachweis voraus­gesetzt. Eine zeitliche Beschränkung des Einsichts­rechts ist weder der Bundes­verfassung noch der Straf­prozess­ordnung zu entnehmen.» Schliesslich verfügt Staats­anwalt Philipp am 3. August 2020, dass Bähler sämtliche 41 rechts­kräftigen Straf­befehle anschauen darf – aber in anonymisierter Form.

Er habe das Einsichts­verfahren nicht verschleppt, wehrt sich Philipp. Das lange Verfahren sei darauf zurück­zuführen, dass Bähler erst im November 2019 ein formal gültiges Gesuch gestellt und danach Beschwerde erhoben habe. Zudem habe der Rechts­dienst der Ober­staatsanwaltschaft jährlich mehrere tausend Einsichts­begehren zu beurteilen.

Schlussentscheid des Kampf­richters: Ein klarer Sieg nach Punkten für Klima­aktivist Marco Bähler. Ein Jahr und 23 Tage nach seinem ersten Gesuch erhält er Zugang zu den Straf­befehlen, wenn auch in anonymisierter Form. Staats­anwalt Christian Philipp liegt angezählt auf der Matte. Transparenz und Justiz­öffentlichkeit leider auch.

Dehnphase: Klima­aktivist Marco Bähler hat eine Aufsichts­beschwerde an die Zürcher Justiz­direktion eingereicht. Er will damit das Verhalten des Leiters des Rechts­dienstes der Zürcher Staats­anwaltschaft sowie dessen Umgang mit dem verfassungs­mässigen Recht auf Justiz­öffentlichkeit grundsätzlich überprüfen lassen.

(Dieser Text ist erstmals erschienen am 30. 9. 2020 in der Onlinezeitschrift www.republik.ch )

Steuergeheimnis gelockert: Strafbefehle der Steuerverwaltung einsehbar

Die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV legt ihre Strafbefehle ab November 2020 zur Einsicht auf, allerdings nur anonymisiert. Trotzdem ist dies ein Sieg des Journalisten Mischa Aebi, der dieses Recht vor Bundesverwaltungsgericht erstritten hat.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht, wenn er die Mehrwertsteuer abrechnet, kann von der eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV mit einer Busse bis 400’000 Franken bestraft werden (Steuerhinterziehung – Art. 96 MwStG). Eine Busse droht etwa auch, wer sich nicht korrekt bei den Steuerbehörden anmeldet, obwohl er steuerpflichtig ist (Art. 98 Abs. 1 Bst. a MwStG). Das sind nur zwei Strafbestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes. Und im Verrechnungssteuergesetz gibt es analoge Strafbestimmungen (Art. 61 VStG).

Gebot der Justizöffentlichkeit auch im Steuerbereich anwendbar

Alle diese Strafbestimmungen führen zu Strafbefehlen und Strafverfügungen, die die ESTV ausfällt. Weil es sich dabei um Entscheide des Verwaltungsstrafrechts handelt, fallen sie unter das verfassungsmässige Gebot der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV) und müssen somit öffentlich verkündet werden. Das Steuergeheimnis hat gemäss Bundesverwaltungsgericht zwar einen hohen Stellenwert, steht aber der Gerichtsöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV nicht grundsätzlich entgegen (Erw. 4.7, 4.8). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Leitentscheid nun erstmals festgehalten (Urteil A-1878/2018 vom 27. Mai 2020).

Zugang nur zu anonymisierten, rechtskräftigen Entscheiden

Weil das Steuergeheimnis aber einen hohen Stellenwert hat, bejaht das Gericht einen Anspruch auf Zugang nur zu anonymisierten Strafbefehlen der ESTV. Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Betroffenen sollen im Gegenzug nicht immer geschwärzt werden (Erw. 4.9). Nicht-anonymisierte Entscheide sind aber nur dann einsehbar, wenn das öffentliche Interesse an Transparenz den Schutz der finanziellen Privatsphäre überwiegt.

Damit ist der Zugang anders geregelt als bei Strafbefehlen der Staatsanwaltschaften oder von anderen Verwaltungsbehörden: Da besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in nicht-anonymisierte Entscheide (vgl. Leitentscheid 124 IV 234).

Ab November 2020 vor Ort bei der ESTV einsehbar

Bereits im Laufe des Verfahrens hat die ESTV angekündigt, dass sie in Zukunft laufend ihre Entscheide anonymisiert während 30 Tagen ab Rechtskraft zur Einsicht auflegen wird, ohne dafür Kosten in Rechnung zu stellen. Gemäss Mediensprecher Joel Weibel soll dies ab November 2020 der Fall sein: An einem der Standorte der ESTV können alle Interessierten auf Voranmeldung die anonymisierten, rechtskräftigen Entscheide an einem PC kostenlos durchscrollen. Auf Verlangen werden auch kostenlose Kopien abgegeben.

Ob allenfalls auch ein Newsletter abonniert werden kann, der periodisch eine Übersicht über die neuesten Entscheide aufführt (analog zur Lösung von Swissmedic), ist gemäss Mediensprecher Weibel noch nicht entschieden.

 

Mustergesuch zur Einsicht in Einstellungsverfügungen

Immer wieder erhalte ich Anfragen, wie man Einstellungsverfügungen herausverlangen kann. Zur Vereinfachung habe ich dafür zwei Mustergesuche samt Anleitung formuliert (einen für Einstellungsverfügungen nach Art. 53 StGB bei Wiedergutmachung und einen für Einstellungsverfügungen allgemein).

Viel Erfolg damit. Und: Haltet mich auf dem Laufenden über allfällige Erfolge oder Misserfolge von Einsichtsgesuchen mit Mail an dominique.strebel(at)gmx.ch.

Hier das Mustergesuch für Einstellungsverfügungen allgemein

20_04_29_Musterbrief_Einsicht_Einstellungsverfügungen_allgemein

Und hier das Mustergesuch für Einstellungsverfügungen nach Art. 53 StGB (Wiedergutmachung)

18_03_13_Musterbrief_Einsicht_Einstellungsverfügungen_Art53

Verfassungswidrige Praxis von Staatsanwälten

Gerichte und Staatsanwaltschaften müssen Kopien von anonymisierten Urteilen und Strafbefehlen erlauben, wenn jemand sie vor Ort einsieht. Dabei können Kosten für Anonymisierungen nur auferlegt werden, wenn es eine klare gesetzliche Grundlage dafür gibt. Die Bestimmungen für Kanzleigebühren genügen nicht, so das Bundesgericht in einem neuen Urteil (BGer 1C_497/2018 vom 22. Januar 2020). 

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wollte einem Gesuchsteller für die Anonymisierung von 16 Urteilen eine «Kanzleigebühr» von 2000 Franken auferlegen. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage, meint nun das Bundesgericht und heisst die Beschwerde des Einsichtswilligen gut. Die Kanzleigebühr sei nur für kleine Beträge vorgesehen, das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip greife bei Gerichtsgebühren nicht, da diese nie kostendeckend sein können und eine lang andaudernde Übung könne das Gericht nicht geltend machen.

Zur Frage, ob so hohe Gebühren nicht das Prinzip der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV) aushebeln, äusserte sich das Bundesgericht nicht, da die Beschwerde bereits deshalb gutgeheissen wurde, weil die gesetzliche Grundlage fehlte. Immerhin auferlegt das Bundesgericht den Gesuchstellern eine Kostenminderungspflicht. In einem Nebensatz erwähnt es, dass der Einsichtswillige es unterlassen habe, vor Ort Einsicht zu nehmen und die Zahl der zu anonymisierenden Entscheide so einzuschränken.

Anspruch auf eine Kopie

Erneut und als bereits lange geltende Gerichtspraxis erwähnt das Bundesgericht, dass das Recht, eine anonymisierte Kopie zu erhalten, zum verfassungsmässigen Grundsatz der Justizöffentlichkeit gehört. «Dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit ist durch die Auflage auf der Gerichtskanzlei und die Möglichkeit, eine anonymisierte Kopie zu erhalten, Genüge getan.» Richtig, denn bereits in einem Urteil vom 1. September 2006 (Erw. 2.2.2) hat dies das Bundesgericht unmissverständlich festgehalten und wiederholt es seitdem in konstanter Praxis (statt vieler BGer Urteil 1C_394/2018 vom 7. Juni 2019).

Verfassungswidrige Praxis von Staatsanwaltschaften

Somit verhalten sich einige Staatsanwaltschaften der Schweiz verfassungswidrig. In den Kantonen Luzern, Aargau und Zürich erhält man zum Beispiel keine Kopien anonymisierter Strafbefehle.

P.S. In einer ersten Version dieses Textes wurde auch die Praxis der Bundesanwaltschaft als verfassungswidrig bezeichnet. Die Bundesanwaltschaft stellt aber heute Strafbefehle in anonymisierter Version auf Anfrage im Nachgang zu einer Einsicht vor Ort zu.

 

 

Zürcher Strafverfolger verletzen die Bundesverfassung

Strafbefehle müssen öffentlich einsehbar sein, damit es keine Geheimjustiz gibt. Im Kanton Zürich erhält man erst nach einem monatelangen Hürdenlauf Zugang. Der zweite Teil der dreiteiligen Serie zur Praxis der Einsicht in Strafbefehle.Ort: Zürich

Zeit: 21. Dezember 2017 bis 28. März 2018
Fall-Nr.: STAZL B-6 STR 2017 10034343, 10036353 und 10040203
Thema: Strafbefehle

Der Fall von Erwin Küng* ist ein Rätsel. Und er muss es vorerst bleiben.

Innert zweier Monate hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Erwin Küng dreimal wegen Hausfriedensbruchs bestraft. Der 70-jährige Schweizer wird also durchschnittlich alle zwei bis drei Wochen verurteilt, stets wegen des gleichen Delikts. Warum? Das kann die Öffentlichkeit nur nach einem Hürdenlauf erfahren. Denn trotz vieler Telefonate und zweier Besuche bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ist es monatelang nicht möglich, die Strafurteile in seinem Fall einzusehen. Damit verletzen die Zürcher Strafverfolger die Bundesverfassung, Art. 30 Abs. 3: Urteile und Strafbefehle müssen öffentlich zugänglich sein. Doch die Verfassung wird nicht nur im Fall von Erwin Küng verletzt, das Zürcher System ist grundsätzlich verfassungswidrig. Es grenzt an Schikane.

Das zeigt das Protokoll eines Hürdenlaufs in fünf Etappen: mit drei Anläufen, einer Aufwärm- und einer Dehnphase. Und einem Prolog.

Prolog

Mehr als 98 Prozent der Strafurteile fällen in der Schweiz nicht Richter, sondern Staatsanwälte. Die Strafverfolger dürfen Freiheitsstrafen bis sechs Monate und Geldstrafen bis 180 Tagessätze aussprechen, ohne dass ein Richter sich deren annehmen müsste. Einsam in ihrem Büro vor dem Computer. Ihre Urteile heissen Strafbefehle. So haben im Jahr 2016 die Staatsanwaltschaften Zürich-Sihl und Zürich-Limmat 463 Anklagen vor Gericht erhoben, im gleichen Zeitraum aber 6059 Strafbefehle gefällt und 6412 Strafverfahren eingestellt oder sistiert.

Immerhin: Diese Strafbefehle müssen wie Urteile öffentlich verkündigt werden, damit keine Geheimjustiz entsteht. Bürgerinnen und Bürger sollen kontrollieren können, ob alles mit rechten Dingen zugeht, wenn der Staat jemandem eine Strafe aufbrummt. Das wollen Bundesverfassung, Strafprozessordnung und Bundesgericht so. Doch wer den Staatsanwälten im Kanton Zürich auf die Finger schauen will, muss viele Hürden überwinden.

Aufwärmen: Dezember 2017 und Januar 2018

Leicht gekürzter Mailwechsel mit Corinne Bouvard, Mediensprecherin der Oberstaatsanwaltschaft Zürich:

Justizblog: Ich möchte im Januar 2018 die Strafbefehle des Kantons Zürich anschauen. Wie gehe ich genau vor?
Bouvard: Die Strafbefehle liegen jeweils bei den Amtsstellen auf, Sie müssten sich telefonisch kurz anmelden, und dann können Sie Einsicht in die entsprechenden Listen nehmen.
Justizblog: Wo genau findet ein Bürger im Internet diese Informationen?
Bouvard: Fragen – welcher Natur auch immer – können an jede Amtsstelle, welche über ein entsprechendes Kontaktmail verfügt (ersichtlich auf der Homepage), gerichtet werden. Ansonsten sind auch die Wosta aufgeschaltet, welche für vieles Antworten liefern.

Wer die «Wosta» sucht, findet sie schliesslich. Es sind die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren – ausgebreitet auf 279 Seiten. Bürgernähe sieht anders aus.

Erster Anlauf: 1. Februar 2018

Der Sitz der Staatsanwaltschaften Zürich-Limmat und Zürich-Sihl an der Stauffacherstrasse ragt mächtig auf. Alter Sandstein aussen, hohe Gänge und Stuckatur innen. Man schreitet durch Türstürze aus schwarzem Marmor, rosarot ummalt. Hier wird über die Straftaten in Zürich gerichtet.

Der Gerichtssaal? Ein Amtsschalter in Zimmer 72, Parterre, mit Schild «Archiv». Und die öffentliche Verkündigung hat das Gesicht eines Archivars. Er schiebt zehn eng bedruckte Seiten unter dem Schalterfenster durch: die Liste der 724 Strafbefehle, die in der Stadt Zürich zwischen dem 15. Dezember 2017 und dem 31. Januar 2018 rechtskräftig wurden. Der hilfreiche Archivar verabschiedet sich: «Ich mues jetzt go vernichte. Schöne Tag no.» Er meint damit die Akten, die älter als fünfzehn Jahre sind und die er im Keller schreddert, um Platz für neue zu schaffen.

Eingeklemmt zwischen Eingangstür und Schalter, auf einem Ablagebrett von einem Quadratmeter, darf die Öffentlichkeit die Liste der Strafbefehle studieren. Aufgeführt sind Strafbefehlsnummer, Name des Verurteilten, Geburtsdatum und Bezeichnung des Delikts. Aber kein Wort, was sich da dereinst zugetragen hat und wie der Staatsanwalt sein Urteil begründet. Kontrolle der Justiz? Nur schwerlich möglich.

Lässt sich vielleicht wenigstens auswerten, welche Delikte in der Stadt Zürich die häufigsten sind?

«Wir können die Computerliste nicht nach Tatbeständen durchsuchen», sagt ein zweiter Archivar hinter dem Schalter, während der erste im Keller Akten schreddert. Der zweite – grauer Wollpullover über kariertem Hemd – hat es beim Chef (Leiter Abteilung Geschäftskontrolle) extra abgeklärt und zuckt mitfühlend die Schultern. So zählt denn die Öffentlichkeit von Hand die einzelnen Verurteilungen – auf dem Holzbrett im engen Raum zwischen Schalterfenster und Tür.

Die zwei Stunden dauernde Auswertung ergibt für die Stadt Zürich ein völlig anderes Bild der Alltagskriminalität als zum Beispiel für das ländliche Sursee. Die meisten Namen auf der Zürcher Liste sind ausländisch (in Sursee waren kaum welche dabei). Kein Wunder: Ein Drittel aller Verurteilungen betrifft Ausländer, die sich illegal in der Schweiz aufhalten und am Hauptbahnhof Zürich gestrandet sind (243 von 724 Strafbefehlen). Es folgen Delikte wie Diebstahl (113), grobe Verletzung der Verkehrsregeln (42) und Fahren in fahrunfähigem Zustand (33). Wegen Pornografie (6) und Exhibitionismus (4) wurden nur Leute mit Schweizer Namen verurteilt.

Und eben auffällig: Ein Erwin Küng, geb. 19.11.1947, wird innert zweier Monate dreimal wegen Hausfriedensbruchs bestraft. Am 24. Oktober, am 20. November und am 21. Dezember 2017. Was hat dieser Mann für ein Problem?

Die Öffentlichkeit kann einzelne Strafbefehle im Wortlaut bestellen, indem sie diese auf der Liste der 724 ankreuzt. Der Archivar holt das Dokument aber nicht sofort, er schickt es mitsamt allen Akten zuerst an den leitenden Staatsanwalt. Der prüft, ob die Öffentlichkeit den Strafbefehl einsehen darf. Nach knapp einer Woche folgt ein Anruf des Archivars, muss ein zweiter Termin vereinbart werden, reist man erneut an, um die Strafbefehle einzusehen.

Zweiter Anlauf: 8. Februar 2018

Wieder Zimmer 72, Parterre, im mächtigen Bau mit schwarz-rosaroten Türstürzen. Wieder der Archivar im grauen Wollpullover. Man kennt sich mittlerweile am Schalter. Er schiebt 13 der 18 bestellten Strafbefehle durchs Fenster. «5 kann ich Ihnen noch nicht geben, weil die Akten samt Strafbefehl von einer Amtsstelle zurzeit benötigt werden.» Das sei etwa der Fall, wenn eine Geld- in eine Freiheitsstrafe umgewandelt oder jemand erneut straffällig geworden sei. Ist es denn nicht möglich, Kopien der rechtskräftigen Strafbefehle einzusehen? «Nein», sagt der Archivar. Warum, weiss er nicht. Er lächelt entschuldigend.

Unter den 5 unter Verschluss gehaltenen Strafbefehlen sind die 3 des Erwin Küng, 19.11.1947, der innert zweier Monate dreimal wegen Hausfriedensbruchs verurteilt wurde. Es wird also ein dritter Termin nötig, um diese Strafbefehle einzusehen. Und wer weiss, wenn der 70-jährige Erwin Küng weiterhin ohne Einwilligung in fremde Wohnungen, durch umzäunte Gärten oder Gebäude schreitet, sind die Strafbefehle möglicherweise nie einsehbar, weil sie dauernd für ein Nachverfahren benötigt werden.

Dritter Anlauf: 22. Februar 2018

Ein Telefonat mit dem Archivar ergibt: Die Strafbefehle des Erwin Küng sind noch immer nicht im Archiv eingetroffen. Der Archivar verspricht zurückzurufen, sobald sie da sind. Was bis zum Redaktionsschluss am 28. März nicht geschehen ist.

Dehnen: 22. Februar bis 28. März 2018

Im Kanton Zürich braucht es mehrere Telefonate, sicher zwei, mitunter sogar drei Besuche vor Ort und mehr als zwei Monate, um Strafbefehle einzusehen. Kaum jemand nimmt das auf sich. In den letzten eineinhalb Jahren – seit der einzige freischaffende Zürcher Gerichtsreporter gestorben ist – hat niemand im Archiv Einsicht genommen. Das hürdenreiche Prozedere verletzt das verfassungsmässige Gebot der Justizöffentlichkeit, weil es den Zugang zu Strafbefehlen faktisch aushebelt.

Im Kanton St. Gallen können Journalistinnen Strafbefehle zu Hause am Computer einsehen. Sie erhalten zuerst per Mail die Liste der rechtskräftigen Entscheide, wählen die Strafbefehle aus, die sie interessieren, und erhalten die Dokumente als PDF innert Stunden zugeschickt. Wieso ist das in Zürich so kompliziert?

Für die Mediensprecherin der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft ist es «nachvollziehbar, dass Journalisten, die am Recherchieren sind, möglichst zeitnah Einsicht nehmen wollen». Darum bemühe sich die Staatsanwaltschaft Zürich, diesem Anliegen «im Rahmen des Möglichen» Rechnung zu tragen. Aber mailen wie in St. Gallen könne man Listen und Strafbefehle nicht, weil es sich um «besonders schützenswerte Personendaten» handle. Man halte sich an die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz, «welche festhalten, dass die Einsichtnahme auf der Amtsstelle erfolgt». Dabei irrt die Mediensprecherin. Die Empfehlungen sehen nicht vor, dass die Einsicht vor Ort geschehen muss, sie legen nur fest, dass es «unter der Aufsicht der Kanzleien der Staatsanwaltschaften» geschehen soll. Wie auch immer: Solche Empfehlungen legitimieren eine Verfassungsverletzung aber nicht.

Und wann kann die Öffentlichkeit die 3 Strafbefehle gegen Erwin Küng, geb. 19.11.1947, endlich einsehen? Corinne Bouvard verweist an Daniel Kloiber, den leitenden Staatsanwalt Zürich-Sihl. Der ruft umgehend zurück, verspricht die 3 Strafbefehle – als PDF per Mail. Ausnahmsweise.

PS: Die 3 eingeforderten Strafbefehle trafen nach Redaktionsschluss ein. Sie werden Thema sein meiner nächsten Kolumne, die am 25. April 2018 in der http://www.republik.ch erscheinen wird.
PPS: Der Text wurde in der http://www.republik.ch vom 4. April 2018 erstmals publiziert.

* Name geändert

Fliessbandarbeiter der Justiz

Vergessen Sie, was Sie je über die Strafjustiz und Gerichte gehört haben: Nein, nicht Richter fällen in der Regel die Urteile; nicht Mord und Totschlag, Betrug und Vergewaltigung dominieren die Schweizer Justiz; und nicht in Gerichtssälen wird Recht gesprochen. Sondern vor allem am Computer. Eine Serie über die wahre Strafjustiz in drei Teilen.Teil 1Ort: Sursee

Zeit: 29. Januar 2018, 9.45 Uhr
Fall-Nr: SA3 17 8733 33, SA3 17 9211 32 und SA3 17 9224 32
Thema: Strafbefehle

Ein gesichtsloses Bürogebäude. Im Erdgeschoss Kleidermode und Coiffeur, darüber eine Herzpraxis. Und die Staatsanwaltschaft 3 des Kantons Luzern. Hier residieren die Fliessbandarbeiter der Gerechtigkeit. Im kargen Zimmer des Sekretariats der Staatsanwaltschaft (drei weisse Tische zu einem Block gestellt, farbige Aktenbündel geschnürt, zwei Strafgesetzbücher kartoniert, ein Kopierer im Monsterformat) leuchtet der Bildschirm eines Computers.

Das ist der «Gerichtssaal». Hier wird Recht gesprochen. Und zwar in Form eines PDFs.

Auf dem Bildschirm warten achtzig Urteile darauf, öffentlich verkündigt zu werden. Sie wurden im Zeitraum vom 10. bis 20. Januar 2018 rechtskräftig. Mehr bekommt man nicht zu sehen. Ausser man reist in zehn Tagen wieder an für die nächste Tranche. Denn mehr als zehn Tage auf einmal gibt es nicht.

«Sie sind der Erste, der extra herkommt», sagt die Sekretärin und klärt über das Passwort auf. Mit dem Einloggen ins Computersystem findet hier erstmals die öffentliche Verkündigung des Rechts statt – die Publikation eines PDFs, eines Bandwurms aneinandergereihter Strafbefehle. Die Premiere erstaunt. Denn in diesen Büroräumen werden 98 Prozent aller Strafentscheide im Raum Entlebuch, Willisau und Sursee ausgesprochen. Dass noch nie jemand hier war, hat vor allem mit dem restriktiven Zugang zu tun (dazu in einer späteren Justizkolumne mehr).

Auszug aus dem Strafbefehl, redaktionell bearbeitet.

So schnell wird man kriminell. Und so profan wird das Drama – zumindest strafrechtlich – abgehakt. Man könnte auch sagen: entsorgt – mit Einzahlungsschein im Anhang. Der Rechtsfrieden ist wiederhergestellt. Rösti Gertrud Lina hat das Urteil akzeptiert. Zur Sache wurde sie nicht gehört. Das müssen Staatsanwälte nicht, wenn sie richten. Ihre Entscheide heissen Strafbefehle und gelten juristisch als Vorschlag. Wenn die Beschuldigte nicht einverstanden ist, kann sie Einsprache erheben. Erst wenn der Staatsanwalt an seinem Entscheid festhält, kommt der Fall vor Gericht.

Klar: Die achtzig Strafbefehle sind nur ein kleiner Ausschnitt. Und klar: Bei den grossen Fällen dürfen Staatsanwälte nicht selbst entscheiden, sondern müssen vor Gericht Anklage erheben. Die grossen Fälle sind die, bei denen Freiheitsstrafen von über sechs Monaten oder Geldstrafen von über 180 Tagessätzen gefordert werden. Doch 2016 geschah das in dieser Region 22-mal, also knapp zweimal pro Monat.

Im selben Zeitraum hat die Staatsanwaltschaft 4799 Strafbefehle gefällt. 42 dieser Fälle kamen später doch noch vor Gericht. Zählt man die 22 direkten Anklagen hinzu, sind es 64. Das heisst: Bei weniger als zwei Prozent der Strafentscheide hat ein Gericht das letzte Wort.

Vergessen Sie also die Richter. Die Staatsanwältinnen haben das Sagen. Und sie entscheiden nicht im Gerichtssaal, sondern im Büro an ihren flimmernden Bildschirmen. Strafrechtsprofessoren kritisieren das seit Jahren als rechtsstaatlich bedenklich. Ändern tut sich daran nichts. Weil das System zu effizient ist.

Auf dem grauschwarzen Spannteppich neben Monsterkopierer und Bildschirm steht André Graf. Er leitet das Team von drei Staatsanwälten und einer Staatsanwältin, das diese 4799 Strafbefehle erlassen hat, durchschnittlich drei bis vier pro Staatsanwalt jeden Tag. «Ich sehe die Beschuldigten in der Regel nur, wenn sie gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben haben», sagt Graf. Dann sprechen die Staatsanwälte mit ihnen und versuchen im Detail abzuklären, was passiert ist. «Einvernahme zwecks Klärung des Sachverhalts» nennt das Graf. «Je nach Ergebnis der Einvernahmen ergeben sich neue Aspekte, was zu einer Änderung des Strafmasses oder zu einer Einstellung des Verfahrens führen kann.» Staatsanwalt Graf trägt einen ärmellosen Strickpullover, Jeans, offenes Hemd. Graue Haare, schwarze Metallbrille. Er strahlt in seiner direkten, offenen Art Klarheit und Verständnis aus. Dem Mann würde man jede Sünde beichten.

Auszug aus dem Strafbefehl, redaktionell bearbeitet.

Künzli Alfred und Rösti Gertrud Lina mit ihrem Verstoss gegen die Vorfahrtsregel: Sie sind eher exotische Fälle. Sonst schlägt sich der Staatsanwalt vor allem mit Schnellfahrern (Hildisrieden 19 Stundenkilometer, Beromünster 17 Stundenkilometer, Roggliswil 17 Stundenkilometer – jeweils 400 Franken Busse) und – in abnehmender Zahl – Drogendelikten herum (15 Portionen à 0,7 Gramm Kokain: 200 Franken Busse; 8 Gramm Marihuana, 4–5 Gramm Kokain: 250 Franken Busse). Manchmal beschäftigen ihn Schwarzfahrer, im Justizjargon das «Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis» (60 Franken Busse). Dann wieder Sattelschlepper, die zu hoch beladen sind (4,07 Meter statt der zulässigen 4 Meter: 400 Franken Busse) oder «das Führen eines Personenwagens in einem nicht betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand».

So nennt es die Justiz, wenn jemand zum Beispiel das Tanken vergisst: Drigo Francesco* wollte zurück nach Italien, doch er blieb auf der A2 bei Sursee «pflichtwidrig wegen fehlendem Benzin stehen» – 350 Franken Busse.

Die achtzig Strafbefehle zwischen dem 10. und 20. Januar erlauben einen Einblick, wie die Menschen auf dem Lande zwischen Entlebuch, Willisau und Sursee ticken, was sie umtreibt und was sie manchmal aus heiterem Himmel zu Kriminellen macht. Es ergibt sich das beruhigende Bild einer Alltagskriminalität, die in ihrer Banalität erstaunt. Kaum schwere Körperverletzungen, Vergewaltigungen, Raubüberfälle. Sondern Drogenkonsumenten, Schnellfahrerinnen und Raufbolde.

Auszug aus dem Strafbefehl, redaktionell bearbeitet.

Diese Kriminalität gibt es überall, in jeder Gesellschaft. Mit ihr befassen sich Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Rikon, Waltensburg, La Brévine, Zürich oder Genf gleichermassen – auch wenn sie in einer Grossstadt anders zusammengesetzt ist als im Entlebuch. Doch immer gilt: Das Strafbefehlsverfahren funktioniert wie ein Abwassersystem, wenig sichtbar und der Öffentlichkeit weitgehend entzogen. Es ist die Kanalisation der Justiz, wo der Grossteil der Kriminalität diskret und effizient entsorgt wird. Gegen Einzahlungsschein.

* Alle gekennzeichneten Namen wurden geändert.

Dieser Text erschien erstmals unter dem Titel „Fliessbandarbeiter der Gerechtigkeit“ in der Republik http://www.republik.ch am 14.02.2018. Die zweite Folge erschien 4. April 2018 unter dem Titel „Zürcher Strafverfolger verletzen die Bundesverfassung“ (und wird am 24. April 2018 im Justizblog zweitpubliziert werden).

Zürcher Bezirksgerichte verstossen gegen die Verfassung

Die Bezirksgerichte des Kantons Zürich machen von Urteilen bloss den Urteilskopf öffentlich, nicht aber Sachverhalt und Begründung. Das verstösst gegen den Grundsatz der Justizöffentlichkeit, wie die Verfassung (Art. 30 Abs. 3 BV) und in konstanter Praxis das Bundesgericht sie fordern. Statt einzuschreiten deckt das Zürcher Obergericht die Verfassungswidrikeit und verschliesst die Augen vor einschlägigen Bundesgerichtsentscheiden.

Im Kanton Zürich regelt §131 des Gerichtsorganisationsgesetzes lediglich die Akteneinsicht, nicht jedoch wie Endentscheide zugänglich gemacht werden müssen. Diese Frage ist erst auf Verordnungsstufe, in der Akteinsichtsverordnung der obersten Gerichte geregelt, die wiederum massgeblich durch das Kreisschreiben vom 1. Juli 2009 der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich konkretisiert wird.

Somit wird ein verfassungsmässiges Recht von einer kantonalen Verordnung, ja in entscheidenden Punkten von einem Kreisschreiben umschrieben. Das ist unbefriedigend. Die zentralen Eckpunkte der Regelung sollten mindestens in einer Verordnung, wenn nicht gar in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegt werden.

Gemäss Akteneinsichtsverordnung der obersten Zürcher Gerichte, die den Zugang zu Akten sowohl straf- wie auch zivilrechtlicher Verfahren regelt, gelten nur Rubrum und Dispositiv als Entscheid, also nur der knapp gefasste Urteilskopf. Deshalb fallen nur sie unter den Grundsatz der Justizöffentlichkeit von Art. 30 Abs. 3 BV, nicht aber Sachverhalt und Begründung. Sachverhalt und Begründung gelten als Akten (§4 Abs. 3 der Akteneinsichtsverordnung) und sind nur einsehbar für Personen, die ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen können (§131 Abs. 3 GOG).

Deshalb können nur Rubrum und Dispositiv von jedermann ohne Interessensnachweis eingesehen werden, nicht aber die schriftlich begründeten Urteile. Sachverhalt und Begründung kann nur einsehen, wer ein schützenswertes Interesse gemäss Gerichts- und Behördenorganisationsgesetz nachweist.

Gemäss einem Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 26. April 2016 (VB150013-O/U) entspricht diese Regelung „den bundesrechtlichen Grundsätzen, wird dadurch doch eine umfassende Kenntnisnahme praktisch aller Endentscheide ermöglicht.“

Diese obergerichtliche Argumentation widerspricht der klaren Praxis des Bundesgerichts. Denn der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme erstreckt sich gemäss Bundesgericht „grundsätzlich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv.“ (BGE 139 I 129 vom 26. März 2013, E. 3.6).

Es ist erstaunlich, dass das Zürcher Obergericht diesen Bundesgerichtsentscheid zwar zitiert (vgl. unten Ziffer 6), aber ihm im entscheidenden Punkt nicht Rechnung trägt. Wortgleich wiederholt auch das Bundesgerichtsurteil 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016: „Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen erstreckt sich grundsätzlich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv.“

Die Einsicht in alle diese drei Elemente eines Urteils ist somit bundesrechtlich geregelt. Es besteht für die Kantone kein Spielraum, diese Frage anders zu beantworten. Die Akteneinsichtsverordnung der obersten Zürcher Gerichte (§4 Abs. 3) ist in diesem Punkt m.E. verfassungswidrig.

Zur Zeit ist die Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte des Kantons Zürich in Revision. Es ist zu hoffen, dass die aktuelle Regelung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung angepasst wird und auch Sachverhalt und Begründung zugänglich gemacht werden. Ansonsten sollten Journalistenverbände oder andere zivilgesellschaftlich interessierte Personen und Organisationen die neue Verordnung, deren Vernehmlassung im September 2016 abgeschlossen wurde und die Mitte 2017 in Kraft treten soll, auch vom Bundesgericht überprüfen lassen.

Im Sinne eines ceterum censeo sei hier wiederholt: Wirft man einen Blick auf die Reihe der Entscheide des Bundesgerichts zur Justizöffentlichkeit, so fällt auf, dass fast jedes Detail dieses verfassungsrechtlichen Grundsatzes von Medienschaffenden über Jahre hinweg erstritten werden musste und muss. Das ist bedauerlich und kurzsichtig und begünstigt das zunehmende Misstrauen weiter Kreise gegen Justiz und Staatsanwaltschaften. Denn bei der Bekanntgabe von Urteilen, Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen geht es um das zentrale Produkt der Justiz. Es kann nur Wirkung entfalten (und Vertrauen schaffen), wenn es von den Rechtsunterworfenen zur Kenntnis genommen werden kann.

Ab letztem Wort des Staatsanwalts müssen Strafbefehle öffentlich sein

Nicht-rechtskräftige Strafbefehle müssen nicht öffentlich aufgelegt werden, entschied das Luzerner Kantonsgericht schweizweit erstmals. Der Entscheid ist richtig, aber nicht zu Ende gedacht, denn entscheidend ist nicht die Rechtskraft, sondern die Frage, ob das Strafbefehlsverfahren fertig ist. Deshalb müssen auch nicht rechtskräftige Strafbefehle öffentlich sein, sobald der Staatsanwalt an ihnen im Einspracheverfahren festhält oder sie ans Gericht überweist.

Lena Berger, eine Journalistin der Luzerner Zeitung (LZ), stellte im August 2016 bei der Luzerner Staatsanwaltschaft das Gesuch, sämtliche Strafbefehle einzusehen, die zwischen dem 5. und 12. September erlassen werden. Die Staatsanwaltschaft lehnte das Gesuch mit einer rudimentären Begründung ab, die sich mit der geltenden Rechtsprechung zur Justizöffentlichkeit mit keinem Wort auseinandersetzte (Justizblog berichtete). Als Gründe führte der stellvertretende Oberstaatsanwalt den grossen administrativen Aufwand an und pendente Arbeiten der Schweizerischen Konferenz der Strafverfolgungsbehörden (SKS) zur Vereinheitlichung der Einsicht in Entscheide der Strafverfolger.

Auf Beschwerde der LZ hat das Kantonsgericht Luzern am 20. Oktober 2016 nun ein Urteil zur Sache gefällt, das bemerkenswert gut begründet ist – auch wenn die Argumentation auf halbem Wege stecken bleibt  (2016-10-28-nlz-ag-bschluss-20-10-16-kg-lu ).

Zuerst einmal gibt das erstinstanzliche Luzerner Gericht der LZ und Lena Berger recht: Natürlich darf die Journalistin Einsicht nehmen in die rechtskräftigen Strafbefehle. Der administrative Aufwand und irgendwelche Vereinheitlichungsbestrebungen (die auch bis zum Redaktionsschluss dieses Blog-Beitrags noch nicht abgeschlossen waren) können keinen Grund darstellen, die Einsicht zu verweigern. Da ist die Rechtslage klar, wie dies später auch Oberstaatsanwalt Daniel Burri gegenüber der Zentralschweiz am Sonntag einräumte, der die Auskunft seines Stellvertreters als falsch bezeichnete. Umgehend konnte wieder jedermann rechtskräftige Strafbefehle 10 Tage lang vor Ort auf der Staatsanwaltschaft Luzern einsehen.

Insofern ist das Urteil nicht Aufsehen erregend. Es korrigiert einen erstaunlich unkundigen Entscheid eines stellvertretenden Oberstaatsanwalts.

Bedeutend ist das Urteil des Luzerner Kantonsgerichts hingegen, weil es sich schweizweit erstmals mit der Frage auseinandersetzt, ob Staatsanwaltschaften gestützt auf das Gebot der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 69 Abs. 2 Strafprozessordnung) auch Einsicht in nicht-rechtskräftige Strafbefehle gewähren müssen. Und das Gericht verneint dies.

Die juristische Begründung ist fundiert, spannend und setzt sich auch mit dem Bundesgerichtsurteil vom 21. Juni 2016 auseinander (1C_123/2016), in dem das höchste Schweizer Gericht feststellte, dass auch nicht-rechtskräftige Urteile zu veröffentlichen sind. Justizblog hat daraus die Forderung abgeleitet, dass dies auch für nicht-rechtskräftige Strafbefehle gelte. Das Luzerner Kantonsgericht kommt in seinem unterdessen rechtskräftigen Entscheid zu einem gegenteiligen Schluss.

Zwar gesteht das Gericht dem Strafbefehlsverfahren eine „erhebliche Praxisrelevanz“ zu: „Es besteht daher ein grosses Interesse der Rechtsgemeinschaft zu erfahren, wie die Strafjustiz in diesem Bereich funktioniert“. Von diesem Interesse seien grundsätzlich auch nicht rechtskräftige Strafbefehle erfasst. Wenn auch nicht rechtskräftige Strafbefehle öffentlich zugänglich wären, könnten fragwürdige Ermittlungstätigkeit oder mangelhafte Verfahrensleitung kritisiert werden. Dem stellt das Kantonsgericht aber die privaten Interessen der Betroffenen entgegen, die regelmässig nicht wollen, dass ein Strafverfahren publik wird.

Aus dem Wortlaut von Artikel 69 StPO konnte das Kantonsgericht keine eindeutige Antwort ableiten, denn das Gesetz schreibe zum einen vor, dass alle „ergangenen“ Strafbefehle öffentlich zu machen sind – also auch nicht-rechtskräftige (Art. 69 Abs. 2 StPO), zum andern, dass das Strafbefehlsverfahren geheim sei (Art. 69 Abs. 3 StPO).

Das Gericht stellte sich sodann die zentrale Frage, ob ein nicht-rechtskräftiger Strafbefehl noch Teil des Strafbefehlsverfahrens und damit geheim ist, oder ob das Strafbefehlsverfahren bereits abgeschlossen ist und damit auch der nicht-rechtskräftige Strafbefehl dem Verkündigungsgebot unterliegt (Erwägungen 6.3.3.ff).

Das Kantonsgericht schlägt sodann alle nicht-rechtskräftigen Strafbefehle dem (geheimen) Strafbefehlsverfahren zu: „Bevor der Strafbefehl rechtskräftig wird und so zugleich zum Urteil wird (Art. 354 Abs. StPO) ist er ein schlichter Erledigungsvorschlag seitens der Staatsanwaltschaft, der mittels Einsprache der beschuldigten oder einer anderen betroffenen Person hinfällig wird. Bis zu seiner Rechtskraft ist der Strafbefehl somit ein Aktenstück des nichtöffentlichen Vor- bzw. Strafbefehlsverfahrens, das nach der StPO (…) genauso wenig von den Teilgehalten des Öffentlichkeitsprinzips erfasst wird wie ein anderes Aktenstück des Vorverfahrens.“ (Erwägung 6.4).

Diese Argumentation überzeugt in ihrem Ansatz, ist aber nicht zu Ende gedacht. Ein Strafbefehl ist nämlich in vier Fällen nicht-rechtskräftig:

Erstens, wenn die Einsprachefrist noch läuft, zweitens wenn der Beschuldigte Einsprache erhoben hat (Art. 355 StPO), drittens wenn der Staatsanwalt nach einer Einsprache am Strafbefehl festhält und viertens, wenn er den Strafbefehl als Anklage ans Gericht überweist. Nur in den ersten beiden Fällen läuft das Strafbefehlsverfahren noch. Und nur in diesen beiden Fällen greift die Justizöffentlichkeit und ist Geheimhaltung gesetzlich legitimiert.

Hält der Staatsanwalt also an seinem Strafbefehl fest oder erhebt er Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, so ist das Strafbefehlsverfahren abgeschlossen und entsprechende Strafbefehle fallen ab diesem Zeitpunkt – und nicht erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung – unter Art. 30 Abs. 3 BV und müssen öffentlich gemacht werden – obwohl sie nicht rechtskräftig sind. Das heisst: einsprachemässig bestätigte Strafbefehle oder zur Anklage erhobene Strafbefehle müssen öffentlich aufgelegt werden und zwar ab Entscheid, da das Strafbefehlsverfahren abgeschlossen ist. Die restriktive Praxis vieler Gerichte, Anklageschriften nur sehr spät herauszugeben, ist – zumindest bei Strafbefehlen, die zur Anklageschrift werden – rechtlich nicht haltbar.

Es ist schade, dass die Luzerner Zeitung das Urteil des Luzerner Kantonsgerichts nicht angefochten hat, denn damit bleiben diese Fragen gerichtlich undiskutiert. Und zu hoffen ist, dass die Arbeitsgruppe der SKS (endlich) einen Entwurf vorlegt, der den Bedürfnissen der Öffentlichkeit an Information über Strafentscheide möglichst entgegenkommt. Das dient der Strafjustiz und ist rechtsstaatlich wie verfassungsrechtlich geboten.

Anmerkung des Autors vom 1. März 2017: Die rechtliche Würdigung dieses Entscheids habe ich mit einem aktuellen Post verfeinert (und zum Teil revidiert).

Bundesgericht zum Zugang zu Urteilen: Jetzt müssen Staatsanwaltschaften Praxis ändern


In einem neuen Leitentscheid zum Prinzip der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV) hat das Bundesgericht festgehalten, dass Gerichte auch Einsicht in nicht rechtskräftige Urteile gewähren müssen. Damit ist wohl auch die weit verbreitete Praxis von Staatsanwaltschaften verfassungswidrig, Strafbefehle erst nach Rechtskraft zugänglich zu machen.

Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung hält lapidar fest, dass „Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung öffentlich“ sind. Daraus hat das Bundesgericht in den letzten Jahren in konstanter Rechtsprechung eine Praxis entwickelt, die konsequent der Transparenz verpflichtet ist:

  1. Nicht nur Urteile, sondern auch Strafbefehle und Einstellungsverfügungen nach Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) sind öffentlich zu machen.
  2. Der Zugang zu Urteilen ist zeitlich unbefristet zu gewähren.
  3. Urteile sind nicht erst ab Rechtskraft, sondern bereits ab Erlass öffentlich zu machen.

Diesen letzten dritten Punkt hat das Bundesgericht mit seinem Entscheid vom 21. Juni 2016 geklärt (1C_123/2016 BGE_Zugang_zu_nichtrechtskräftigen_Urteilen_16_06_21), den Stefanie Hablützel, SRF-Redaktorin und Co-Präsidentin investigativ.ch, erfolgreich erstritten hat. Es hält darin unmissverständlich fest: „Mit ihrer Praxis, die Einsicht auf rechtskräftige Urteile zu beschränken, untergräbt die Vorinstanz die Kontrollfunktion der Medien.“ Die Praxis, nur rechtskräftige Urteile öffentlich zu machen, habe zwei Nachteile. Zum einen: „Bei schriftlich geführten Verfahren ohne mündliche Urteilsverkündung wird eine zeitnahe Gerichtsberichterstattung ausgeschlossen.“ Zum andern: „Bei von der Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Urteilen wird den Medien eine Kenntnisnahme sogar gänzlich verunmöglicht, obwohl sich die Justizkritik auch auf aufgehobene Urteile beziehen kann.“

Und in einer Klarheit, die ins Stammbuch aller Gerichte und Staatsanwaltschaften gehört, schreiben die höchsten Bundesrichter : „Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Urteile grundsätzlich generell bekanntzugeben oder zur Kenntnisnahme bereitzuhalten sind.“

Klar macht das Bundesgericht auch, dass schriftliche Urteile zu veröffentlichen sind, auch wenn sie in öffentlicher Verhandlung gefällt wurden: Die verschiedenen Formen, ein Urteil zu verkünden, seien „gleichwertig“. Dazu gehöre auch „die nachträgliche Gewährung der Einsicht auf Gesuch hin.“(Erw. 3.6)

Damit sagt das Bundesgericht indirekt auch, dass der Zugang zu anonymisierten Urteilen zeitlich unbeschränkt ist – wie dies bereits das Obergericht Schaffhausen festgestellt hat.

Dieser Entscheid hat Signalwirkung nicht nur für die Bündner Gerichte, die im konkreten Fall betroffen sind und ihre Praxis ändern müssen, sondern auch für zahlreiche andere kantonale Gerichte.

Und auch für jene Staatsanwaltschaften, die nur rechtskräftige  Strafbefehle öffentlich auflegen – etwa in den Kantonen Luzern, Bern und Zürich sowie in der Bundesanwaltschaft. Sie sollten nun ihre Praxis überdenken. Die Staatsanwaltschaften der Kantone St. Gallen und Basel-Stadt legen Strafbefehle bereits heute ab Erlass auf.

Zwar könnte man – wie etwa Ex-NZZ-Bundesgerichtskorrespondent Markus Felber  – argumentieren, Strafbefehle würden erst mit Rechtskraft urteilsähnlich und unterstünden somit erst ab da Art. 30 Abs. 3 BV. Doch stützt sich diese Rechtsauffassung weder auf einen Verfassungs- noch einen Gesetzesartikel noch ein höchstrichterliches Präjudiz. Im Gegenteil: Sie widerspricht unter anderem Art. 69 Abs. 2 StPO, der erklärt, Strafbefehle seien öffentlich einsehbar, um damit den Mangel zu heilen, dass Strafbefehle nicht wie Urteile öffentlich verkündet werden. Die Einsicht in Strafbefehle ist also ein Surrogat zur öffentlichen Verkündigung, die notabene nicht rechtskräftige Urteile betrifft. Zudem würden die vom Bundesgericht in obigem Entscheid aufgezeigten schweren Mängel der Justizkontrolle bei Strafbefehlen bestehen bleiben: Über nicht rechtskräftige Strafbefehle wäre dann keine zeitnahe Berichterstattung möglich oder der Zugang zu den nicht rechtskräftigen Strafbefehlen wäre gar ganz unterbunden, wenn die Rechtsmittelinstanz den Strafbefehl aufhebt – dann wird er nämlich nie rechtskräftig.

Auch der Verweis auf BGE 133 IV 112, den einige Verwaltungsstrafbehörden anfügen, um erst rechtskräftige Strafbefehle öffentlich zu machen, ist unbehelflich. Der Entscheid hält zwar fest, dass Strafbescheide nach Verwaltungsstrafrecht Parallelen zum Strafbefehl und erst die Strafverfügung als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art.70 Abs. 3 StGB aufweist. Doch betrifft der Entscheid nur verjährungsrechtliche Fragen. Damit ist nicht entschieden, ob ein (nicht rechtskräftiger) Strafbescheid nicht auch Art. 30 Abs. 3 BV – also dem Verkündigungsprinzip – untersteht. Art. 69 Abs. 2 StPO, der gerade festhält, dass eben auch Strafbefehle zu verkündigen sind (obwohl sie nicht öffentlich eröffnet werden), deutet darauf hin, dass Urteile und Strafbefehle vom Gesetzgeber gleich behandelt werden sollen. Das heisst: Genau wie nicht rechtskräftige Urteile sollen auch nicht rechtskräftige Strafbefehle zu verkündigen sein.

Zu diesem Resultat kommen auch Professor Urs Saxer und Simon Thurnherr im Kommentar zu Art. 69 Abs. 2 StPO, RZ 39.Kommentar_StPO_69_2.

Einmal mehr staunt der Beobachter, dass in der Frage der Justizöffentlichkeit jedes noch so kleine Detail via Bundesgericht herausgeklagt werden muss. Wie wenn die Justizbehörden ihr ureigenes Produkt – das Urteil, den Strafbefehl – vor der Öffentlichkeit möglichst verstecken möchten.

Nachtrag I vom 14. September 2016: Mit dem Bundesgerichts-Entscheid zum Fall Cresta Run habe ich mich auch in Medialex 7-8/2016 befasst und die Tragweite detaillierter (und noch juristischer) ausgeleuchtet: „Mit diesem Urteil vollzieht das Bundesgericht einen eigentlichen Paradigmenwechsel: weg vom reinen Verkündungs- hin zum Kenntnisnahmeprinzip. Entscheidend ist nicht, ob ein Urteil überhaupt einmal öffentlich gemacht worden ist, sondern ob die Art der Verkündung «die verfassungsrechtlich gebotene Kenntnisnahme erlaubt».“ Den ganzen Medialex-Text zum Download: anmerkungen_zu_1c_123_2016_def

Nachtrag II vom 1. März 2017: Nicht rechtskräftige Strafbefehle müssen erst öffentlich zugänglich sein, wenn das Strafbefehlsverfahren abgeschlossen ist. Das hat im Oktober 2016 das Luzerner Kantonsgericht entschieden. Meines Erachtens ist dieser Entscheid juristisch korrekt. In diesem Punkt habe ich meine Meinung geändert und dies in diesem Post begründet.

Swissmedic erleichtert den Zugang zu Strafentscheiden

Seit Anfang Jahr mailt Swissmedic registrierten Journalistinnen und Journalisten vierteljährlich eine Liste aller  Strafbescheide, Strafverfügungen und Einstellungsverfügungen, die das Schweizerische Heilmittelinstitut in den vorangegangenen drei Monaten erlassen hat. Gestützt darauf können Medienschaffende gezielt einzelne Entscheide anfordern, die ihnen per Mail zugestellt werden.

Die vierteljährlich vermailte Liste der Swissmedic-Entscheide ist zwar anonymisiert, enthält aber detaillierte Angaben zu den betroffenen Unternehmen und Personen. Die registrierten Journalisten können gestützt darauf während drei Monaten gezielt einzelne Strafbescheide und Strafverfügungen anfordern, die – sofern sie rechtskräftig sind – in nicht-anonymisierter Form zugemailt werden. Einstellungsverfügungen erhalten die Journalisten nur in anonymisierter Form, ausser wenn die Einstellung aus Opportunitäts- oder Verjährungsgründen erfolgte. Nicht-rechtskräftige Entscheide werden nicht zugemailt (aber offenbar auf der Liste aufgeführt).

Die Regelung von Swissmedic ist ein grosser Fortschritt, denn bei den meisten kantonalen Staatsanwaltschaften erfahren die Medienschaffenden gar nicht, welche Entscheide die Strafverfolger gefällt haben – ausser sie gehen regelmässig in deren Büros vorbei. Und dort liegen die Entscheide nur zwischen 7 und 30 Tagen auf (je nach Kanton verschieden). Zudem sind oft nicht einmal Kopien möglich.

Bei Swissmedic können sich Journalisten nun mit vertretbarem Aufwand ein Bild der Rechtspraxis machen und erhalten einfach und schnell Einsicht in nicht-anonymisierte Strafentscheide. Das ist wichtig bei einer Aufsichtsbehörde, die im Heilmittelbereich Strafmassnahmen verfügen kann – zum Beispiel gegen Online-Anbieter, die Medikamente ohne Rezept abgeben, gegen Pharmaunternehmen, die Ärzte mit Vorteilen ködern oder wenn Medikamente illegal eingeführt werden.

Aber wie jede Regelung steckt der Teufel im Detail:

Entscheidend für das Funktionieren der neuen Regelung wird sein, wie detailliert Swissmedic die Fälle in der vierteljährlich versandten Liste umschreibt. Denn Journalisten müssen sich über die Tragweite eines Falles ein Bild machen können. Zudem verpflichtet Swissmedic die registrierten Journalisten „sich in konkreten Fällen an Auflagen bzw. Weisungen der Swissmedic zu halten, inbesondere solche zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte betroffener Personen resp. schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen betroffener Unternehmen“. Auch da wird sich noch zeigen müssen, wie restriktiv dies Swissmedic handhabt. Weiter ist offen, wie Swissmedic Gesuche behandeln wird, mit denen Journalisten Zugang zu Strafentscheiden verlangen, die älter als drei Monate sind.

Zu bedauern ist grundsätzlich, dass Journalisten keinen Zugang zu nicht-rechtskräftigen Strafentscheiden erhalten. Damit verletzt Swissmedic das Verkündigungsgebot von Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung. Diese Bestimmung orientiert sich nämlich an der mündlichen Urteilsverkündigung, wo der anwesenden Öffentlichkeit Urteile kundgetan werden, die notabene nicht rechtskräftig sind. Viele kantonale Staatsanwaltschaften handhaben das genauso verfassungswidrig.

Doch trotzdem ist die neue Zugangsregelung des Heilmittelinstituts ein wichtiger Schritt zu mehr Justizöffentlichkeit, an der sich die kantonalen Staatsanwaltschaften ein Vorbild nehmen können

Hier geht es zur Registierung.

Deklaration von Interessenbindungen: Der Autor hat als Berater an der Entwicklung des neuen Zugangssystems mitgearbeitet.