Mustergesuch zur Einsicht in Einstellungsverfügungen

Immer wieder erhalte ich Anfragen, wie man Einstellungsverfügungen herausverlangen kann. Zur Vereinfachung habe ich dafür zwei Mustergesuche samt Anleitung formuliert (einen für Einstellungsverfügungen nach Art. 53 StGB bei Wiedergutmachung und einen für Einstellungsverfügungen allgemein).

Viel Erfolg damit. Und: Haltet mich auf dem Laufenden über allfällige Erfolge oder Misserfolge von Einsichtsgesuchen mit Mail an dominique.strebel(at)gmx.ch.

Hier das Mustergesuch für Einstellungsverfügungen allgemein

20_04_29_Musterbrief_Einsicht_Einstellungsverfügungen_allgemein

Und hier das Mustergesuch für Einstellungsverfügungen nach Art. 53 StGB (Wiedergutmachung)

18_03_13_Musterbrief_Einsicht_Einstellungsverfügungen_Art53

Luzerner Staatsanwaltschaft: Rückfall in die Geheimjustiz

Seit Jahren ist klar, dass Journalisten Strafbefehle einsehen dürfen. Die Luzerner Staatsanwaltschaft verweigert nun aber den Zugang – mit einer juristisch unhaltbaren Begründung und ohne sich auch nur mit einem Wort mit der geltenden Praxis des Bundesgerichts auseinanderzusetzen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft wirkt rein schikanös.

Seit 1998 ist klar, dass auch Strafbefehle unter das Verkündigungsgebot von Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung fallen und öffentlich verkündet werden müssen.

Der Grund ist so einfach wie überzeugend: Das Bundesgericht will keine Geheim- oder Kabinettsjustiz – auch nicht bei Erledigungsentscheiden der Staatsanwaltschaften, die mehr als 95 Prozent der Entscheide im Strafrecht ausmachen. „Ohne Gerichtsöffentlichkeit sind Spekulationen, ob die Justiz einzelne Prozessparteien ungebührlich benachteiligt oder privilegiert, unvermeidlich. Kritik an einseitiger oder rechtsstaatlich fragwürdiger Ermittlungstätigkeit oder mangelhafter Verfahrensleitung bliebe ausgeschlossen.“

Anfänglich verlangte das höchste Schweizer Gericht für die Einsicht in Strafbefehle noch ein „berechtigtes Interesse“, an das aber keine hohen Anforderungen zu stellen sei (BGE 124 IV 234 E 3d).  Doch spätestens vor fünf Jahren stellte das Bundesgericht klar, dass Medienschaffende dieses „berechtigte Interesse“ kraft ihrer Funktion beibringen: „Die Kenntnisnahme von Urteilen ist nicht von einem besonderen schutzwürdigen Informationsinteresse abhängig. Vielmehr ergibt sich das schutzwürdige Informationsinteresse bei Medien ohne Weiteres aus deren Kontrollfunktion. Allein schon die mit der Justizöffentlichkeit verbundene Möglichkeit der Kontrolle der Justiz vermag auch ohne weitere Begründung ein hinreichendes Einsichtsinteresse zu begründen“ (vgl. etwa 137 I 16, E 2.4; zuletzt BGE 1C_123/2016).

Darum haben der Kanton Luzern wie auch die meisten andern Kantone und die Bundesanwaltschaft ab 2012 Strafbefehle und Einstellungsverfügungen vor Ort während einer gewissen Frist nicht anonymisiert öffentlich zur Einsicht aufgelegt. Simon Kopp, Mediensprecher der Luzerner Staatsanwaltschaft, hat dies noch im Januar 2016 am MAZ-Recherchetag auch für den Kanton Luzern als geltende Regelung beschrieben.

Doch nun ist plötzlich alles anders. Einer Journalistin der „Zentralschweiz am Sonntag“ hat die Luzerner Staatsanwaltschaft die Einsicht in die vom 5. bis 12. September 2016 erlassenen Strafbefehle verweigert (vgl. Zentralschweiz am Sonntag vom 25. September 2016). Begründung des stellvertretenden Oberstaatsanwalts: „Kosten“, „grosser personeller Aufwand“, „fehlende Begründung sowohl betreffend Spezifikation der Thematik in den Strafbefehlen als auch des schutzwürdigen Interesses“. Mit keinem einzigen Wort setzt sich der Oberstaatsanwalt dabei aber mit Rechtsprechung und Lehre auseinander. ablehnung_einsichtnahme_in_die_strafbefehle

Im Gegenteil: Die Argumentation der Luzerner Staatsanwaltschaft widerspricht sämtlichen Entscheiden des Bundesgerichts der letzten Jahre und der einhelligen Rechtslehre – vom Kommentar zur Bundesverfassung (Rz 64 zu Art. 30 Abs. 3 BV. „Eingeschlossen sind … auch Strafbefehle, Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügungen und Einstellungen nach Art. 53 StGB“) bis zum Kommentar zur Strafprozessordnung (Rz 39 zu Art. 69 Abs. 2 der Strafprozessordnung – „Es ist kein Interessensnachweis erforderlich“). Die Luzerner Staatsanwaltschaft verfällt einer unzeitgemässen Geheimniskrämerei, spielt auf Zeit, arbeitet juristisch krass mangelhaft und verschleudert Steuergelder.

Die Zeitung hat Beschwerde gegen den Entscheid eingereicht. Und die Prognose sei gewagt: Sie wird Recht erhalten – spätestens vor Bundesgericht. Und es ist zu wünschen, dass die Gerichte deutliche Worte finden.

Und hoffentlich erlässt die Schweizer Staatsanwälte-Konferenz, die zur Zeit an einer Vereinheitlichung der Einsichtsregeln arbeitet, nicht eine juristisch so schlecht begründete Regelung.

Nachtrag vom 31. Oktober 2016: Das Kantonsgericht Luzern hat deutliche Worte gefunden und die Beschwerde der Luzerner Zeitung gutgeheissen. Siehe separate Posts hier (Januar 2017) und hier (März 2017).

Urteile, Strafbefehle oder Anklageschriften herausverlangen

Was belegen Justizdokumente wie Urteile, Einstellungsverfügungen + Co? Wie viel Beweiskraft haben sie? Und wie kann man sie einsehen? Diese kleine Wegleitung zu Justizdokumenten ist ein Service zur besseren Kontrolle der Justiz.

Urteile, Strafbefehle oder Einstellungsverfügungen sind für Rechercheurinnen und Rechercheure Gold wert: Sie belegen, was das Justizsystem für wahr hält und wie es die belegten Vorfälle rechtlich qualifiziert (Mord, Diebstahl, Veruntreuung etc.). Das gilt aber nur für rechtskräftige Entscheide – also Entscheide, bei denen die Beschwerdefrist ungenutzt verstrichen ist oder die vom Bundesgericht gefällt wurden. Ist ein Entscheid noch nicht rechtskräftig, kann eine übergeordnete Instanz den Fall noch immer anders entscheiden.

Spannend sind auch Dokumente aus der Voruntersuchung der Staatsanwaltschaften wie zum Beispiel Einvernahmeprotokolle, Gutachten, Protokolle über Augenscheine etc. Diese Dokumente gelten als geheim. Man kann sie sich nur über die Parteien beschaffen. Medienschaffende müssen mit ihnen vorsichtig umgehen, sonst droht eine Verurteilung wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB).

Die Beweiskraft der einzelnen Dokumente und der Nutzen für Medienschaffende hängen stark von der Art des Dokumentes ab. Deshalb kommentiert „Recht brauchbar“ die wichtigsten Justizdokumente praxisnah in der Dokumentation 15_12_08_Justizdokumente_neu und stellt einen Musterbrief zur Einsicht in Urteile zur Verfügung 15_12_08_Musterbrief_Urteil

„Recht brauchbar“ ist interessiert an allen Erfahrungen mit Einsichtsgesuchen.

Zugang zu Urteilen – Bunkermentalität der Gerichte ändert sich nur langsam

Mitte Mai 2015 hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen einen wegweisenden Entscheid zur Einsicht in Urteile gefällt: Jedermann kann Urteile zeitlich unbeschränkt einsehen. Doch dies ist erst ein Etappensieg für die Justizöffentlichkeit. Das Verfahren ist ein Lehrstück in drei Akten.

Zusammenfassung für eilige Leser:

_ Urteile sind im Kanton Schaffhausen in Zukunft zeitlich unbefristet und von jedermann einsehbar. Es kann eine Kopie gegen eine mässige Gebühr verlangt werden.

_Für den Zugang zu Urteilen braucht es kein schutzwürdiges Interesse.

_Aus Rücksicht auf die Privatsphäre der betroffenen Privatpersonen werden die Urteile anonymisiert.

_Der Einsichtsanspruch betrifft das ganze Urteil mit Rubrum, Sachverhalt, Begründung und Dispositiv, einschliesslich Bekanntgabe des Spruchkörpers, nicht aber das Verhandlungsprotokoll, welches den ganzen Ablauf der Verhandlung von deren Eröffnung bis zum Urteilsspruch nachzeichnet.

_Wird ein Urteil nur mündlich begründet, besteht ein Anspruch auf Zugang zum Urteilsdispositiv und zu einer allfälligen Protokollbegründung, nicht aber zu persönlichen Notizen der Richter oder zu nicht autorisierten Tonaufzeichnungen des Gerichts.

_Grundsätzlich gilt dieser zeitlich unbeschränkte Anspruch auch für die Entscheide der Schaffhauser Staatsanwaltschaften (Strafbefehl, Einstellungsverfügungen, Nichtanhandnahmeverfügungen).

_Die Akten eines Strafverfahrens unterliegen hingegen dem Archivrecht und damit langen Sperrfristen von 50 bis 100 Jahren. Zugang ist auch für Journalisten in der Regel nicht möglich (Ausnahme z. B. wissenschaftliche Arbeit).

_Die Tragweite des Entscheides ist rechtlich auf den Kanton Schaffhausen beschränkt. Die entsprechenden Richtlinien des Kantonsgerichts vom 29. April 2013 müssen überarbeitet werden. Zudem muss das Kantonsgericht seine Praxis ändern, dass die Richter, die für das Strafverfahren zuständig waren, auch die Einsichtsgesuche beurteilen.

_Für Gerichte und Staatsanwaltschaften anderer Kantone hat der Entscheid nur – aber immerhin – Signalwirkung.

 

  1. Akt: Engagierte Journalisten prallen auf befangenen erstinstanzlichen Richter.

Eine Journalistin des Radio Munot, ein Redaktor des Landboten (März und April 2013) und etwas später ein Journalist des Beobachters (Juli 2013) wollten ein rechtskräftiges Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen einsehen, mit dem ein Physiotherapeut im August 2012 wegen mehrfacher sexueller Nötigung und Belästigung zu 22 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der Physiotherapeut behielt trotz dieser Verurteilung seine Praxisausübungsbewilligung. Das Gesundheitsamt, das für Erteilung und Entzug zuständig ist, hatte vom Urteil nichts erfahren. Die Journalisten wollten die Abläufe überprüfen, die Justiz kontrollieren und so ihre Rolle als 4. Gewalt wahrnehmen.

Doch Kantonsrichter Markus Kübler, der auch das Strafverfahren gegen den Physiotherapeuten präsidiert hatte, wies die Einsichtsgesuche ab. Seine Begründung: Da das Verfahren öffentlich verhandelt, das Urteil mündlich öffentlich verkündet und das Strafurteilsdispositiv 30 Tage lang auf der Gerichtskanzlei zur allgemeinen Einsicht aufgelegt worden war, sei das Urteil ja bereits korrekt öffentlich verkündet worden. Deshalb behandelte der Kantonsrichter nicht nur die Verfahrensakten, sondern sogar das Urteilsdispositiv als Archivgut und beurteilte die Gesuche nach der kantonalen Archivverordnung.

Er verneinte das nötige Interesse an einer Einsicht in dieses Archivgut: „Dem Einsichtsgrund der Justizkontrolle (…) ist die Schutzwürdigkeit abzusprechen, weil eine solche zu einem früheren Zeitpunkt umfassend möglich war.“ Auch hier: Pech gehabt. Wer an der öffentlichen Urteilsverkündung nicht dabei war oder auf der Gerichtskanzlei das Urteil angeschaut hat, darf das Urteil nicht mehr sehen. Beim Gesuch des Beobachters sah Kübler zudem kein berechtigtes öffentliches Interesse, weil er in Medienberichten bereits geschildert habe, weshalb die Verurteilung des Physiotherapeuten nicht ans Gesundheitsamt gemeldet worden war: Der Physiotherapeut habe die beiden Nötigungshandlungen nicht als Physiotherapeut, sondern als Pfleger in einer Institution, und nicht an Insassen, sondern an einer Mitarbeiterin begangen. Zudem arbeite der Pfleger unterdessen auf dem Bau. Der einzige auffindbare Medienbericht wurde erst nach den Gesuchen von Landbote und Radio Munot publiziert und stützte sich nur auf Erklärungen Küblers (siehe Infosperber vom 18. April 2013).

Kommentar: Die Argumentation von Kantonsrichter Markus Kübler ist typisch für die Bunkerhaltung, die in Justizkreisen noch immer verbreitet ist. Dabei übersehen die Richter, dass sie befangen sind, wenn es darum geht zu beurteilen, ob es im öffentlichen Interesse ist, ihre Arbeit zu kontrollieren. Gerade erstinstanzliche Richter verneinen oft das schutzwürdige Interesse an Einsicht in Urteile und halten ihre mündlichen Auskünfte, die sie notabene erst unter Druck abgeben, sogar für einen Ersatz. Die Praxis des Kantonsgerichts, dass der für das Strafverfahren zuständige Richter auch die Einsichtsgesuche beurteilt, ist zudem untauglich und verstösst gegen den Anspruch auf einen unbefangenen Richter.

 

  1. Akt: Medienfreundliches Obergericht schafft ein Präjudiz

Das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Mai 2015 hält fest, „dass das Bundesgericht heute aus dem Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung gemäss Art. 30 Abs. 3 BV (…) ein zeitlich nicht beschränktes Einsichtsrecht in die ergangenen Urteile ableitet, wobei ein Gesuchsteller kein besonderes oder schutzwürdiges Interesse nachweisen muss.“

Wird ein Urteil nur mündlich verkündet, nicht aber schriftlich begründet, haben Journalisten, aber auch beliebige Dritte, einen Anspruch auf das (anonymisierte) Urteilsdispositiv und die Protokollbegründung. „Dem Sinn des Verkündungsgebots von Art. 30 Abs. 3 BV, welches die gerichtlichen Urteilssprüche zugänglich und nachvollziehbar machen will, entspricht es unter diesen Umständen, auch eine teilweise Einsicht ins Verhandlungsprotokoll, nämlich in die erwähnte Protokollbegründung, zu gewähren bzw. diesen Teil in Kopie herauszugeben.“

Die Namen der betroffenen Privatpersonen sind zu anonymisieren, wenn Journalisten im Nachhinein Einsicht in die Urteile verlangen.

Verfahrensakten unterstehen hingegen dem Archivrecht und sind nur bei besonderen Ausnahmen (zum Beispiel ein nachgewiesenes prozessuales oder wissenschaftliches Interesse) einsehbar.

Das Obergericht begründet sein wegweisendes Urteil mit Verweis auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 26. März 2013 (139 I 129 ) und gestützt auf den St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung. Der Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid ist gewagt, denn dieser höchstrichterliche Entscheid bezieht sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das gerade nicht öffentlich verkündet und nur teilweise publiziert worden war. Daraus kann nicht ohne weitere Begründung abgeleitet werden, dass auch das Urteilsdispositiv eines mündlich verkündeten Urteils oder eines vollständig öffentlich aufgelegten Urteils nachträglich auf Gesuch hin herausgegeben werden muss. Zudem stützt sich das Obergericht auf den St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung. Darin kommt Gerold Steinmann, ehemaliger langjähriger Gerichtsschreiber des Bundesgerichts und hervorragender Jurist, zum Schluss, dass „der Zugang zu Urteilen (mündliche Eröffnung, Einsicht, Herausgabe) nach Art. 30 Abs. 3 BV von keinem besonderen oder gar schutzwürdigen Interesse abhängig ist.“ Und dass Private – somit auch Journalisten – ohne besonderes Interesse einer mündlichen Urteilsverkündung beiwohnen und „die Bekanntgabe bei (…) abgeschlossener Verkündung verlangen“ können.

Dabei bezieht sich Steinmann auf das oben erwähnte Urteil sowie auf zwei Bundesgerichtsentscheide zu den Einsichtsgesuchen in Einstellungsverfügungen nach Art. 53 StGB in Sachen Fifa (Urteil 1B_68/2012 vom 3. Juli 2012) und Roland Nef .

Die grundsätzliche Einschätzung Steinmanns ist richtig. Doch sind auch die zwei weiteren Entscheide, die Steinmann zitiert, keine präzisen Präjudizien: In beiden Fällen geht es um Einsicht in Entscheide, die (nach damaliger Praxis) nicht verkündet worden waren. Der Anspruch auf unbefristeten nachträglichen Zugang zu einem korrekt öffentlich verkündeten Entscheid kann sich also nur bedingt auf diese höchstrichterlichen Präjudizien stützen. Als Journalist hätte man sich vom Schaffhauser Obergericht eine detailliertere Begründung gewünscht.

 

  1. Akt: Nur Schaffhauser Journalisten können aufatmen

Das Urteil des Schaffhauser Obergerichts ist rechtskräftig: Für die Einsicht in Urteile braucht es zukünftig also kein schutzwürdiges öffentliches Interesse mehr. Jedermann – also auch Nicht-Journalisten – kann im Kanton Schaffhausen grundlos (anonymisierte) Urteile herausverlangen und dies zeitlich unbefristet. Deshalb muss das Kantonsgericht nun auch seine Richtlinien über die Einsicht in Entscheide ändern. (Bis Redaktionsschluss ist dies noch nicht geschehen).

Da das Bundesgericht den Zugang zu Urteilen der Gerichte und zu den Entscheiden der Staatsanwaltschaften gleich behandelt (BGE 124 IV 234; 137 I 16; Urteil 1B_68/2012; vgl. dazu auch Gerold Steinmann im St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, Art. 30, Rz 64), kann aus dem Entscheid des Schaffhauser Obergerichts auch ein zeitlich unbefristeter Zugang zu Strafbefehlen, Einstellungsverfügungen und Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaften des Kantons Schaffhausen abgeleitet werden.

Die gerügte Praxis des Kantonsgerichts Schaffhausen ist in einigen andern Kantonen ebenfalls üblich. So werden etwa im Kanton Aargau gemäss einem Kreisschreiben des Obergerichts Urteile vier Wochen lang öffentlich aufgelegt, danach muss ein begründetes Interesse nachweisen, wer Einsicht nehmen will.

Ändert das Urteil des Obergerichts Schaffhausen etwas an solch restriktiven Regelungen? Rechtlich leider nein. Das Urteil des Obergerichts Schaffhausen ist zwar rechtskräftig, bindet aber nur die Gerichte des Kantons Schaffhausen (sowie deren Staatsanwaltschaften). Und das Schaffhauser Urteil bezieht sich nicht auf präzise Präjudizien des Bundesgerichts, aus denen auch für andere Kantone zwingend rechtliche Ansprüche abgeleitet werden könnten.

Bis das Bundesgericht einen eigentlichen Leitentscheid zu dieser Frage gefällt hat, hat der Entscheid des Obergerichts Schaffhausen immerhin eine Signalwirkung für andere Kantone, denn – diese Einschätzung sei gewagt – das Bundesgericht hätte gleich entschieden wie die Schaffhauser Oberrichter. Das zeigt die grundsätzliche Haltung, die oben erwähnte Bundesgerichtsurteile prägte: Das höchste Schweizer Gericht will eine möglichst offene Justiz. Und das zeigen auch die Worte des ehemaligen Bundesrichters Heinz Aemisegger in seinem Vortrag an einer Veranstaltung zur Kommunikation der Gerichte im Juni 2013: „Was einmal öffentlich ist, bleibt öffentlich. Öffentlich verkündete Urteile bleiben deshalb öffentlich zugänglich.“

Sieg für Transparenz bei Zürcher Strafbefehlen

Der Zugang zu Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen wird im Kanton Zürich schneller und billiger. Die Zürcher Staatsanwälte verzichten in Zukunft darauf, die Stellungnahmen der Betroffenen einzuholen. Ein Sieg für Justizblog und das Recherchenetzwerk investigativ.ch

Kleine Rückblende: Ab 2011 luden die Zürcher Staatsanwälte die Betroffenen zur Stellungnahme ein, wenn Medien ein Gesuch um Einsicht in einen Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung stellten. Die Betroffenen waren danach berechtigt, gegen den Einsichtsentscheid des Staatsanwaltes Beschwerde zu führen – bis ans Bundesgericht. Deshalb dauerte die Einsicht in die Einstellungsverfügung im Fall Nef mehr als zwei Jahre. Und deshalb musste ein Journalist des Tages-Anzeigers Kosten von 4000 Franken übernehmen, weil sein Gesuch abgelehnt wurde.

Justizblog und investigativ.ch hatten diese Praxis von Anfang an als verfassungswidrig kritisiert, weil es die Justizöffentlichkeit wie sie in Art. 30 Abs. 3 BV vorgesehen ist, faktisch aushebelt: Kaum ein Journalist stellte bei so langwierigen Verfahren mit so hohem Kostenrisiko noch ein Einsichtsgesuch.

Damit ist nun Schluss: Nach Gesprächen von Justizblog und investigativ.ch mit dem Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich erstellte dieser einen Leitfaden Zugang zu Personendaten Dritter, der die Rechtsauffassung der Medien untermauerte. Gemäss Zürcher Informations- und Datenschutzgesetz (§ 17 Abs. 1 Bst. a IDG) ist der Zugang zu sensiblen Personendaten auch ohne Stellungnahme der Betroffenen möglich, wenn dies ein Gesetz vorsieht. Art. 30 Abs. 3 BV ist ein solches Gesetz.

Wegen dieses Grundlagenpapieres hat nun die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft ihre Praxis geändert: „Es ist richtig, dass der Leitfaden „Zugang zu Personendaten Dritter“ des Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich die Praxis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich betreffend Einsicht in Endverfügungen beeinflusst“, schreibt Oberstaatsanwalt Andreas Eckert. „Demnach ist Art. 30 Abs. 3 BV als gesetzliche Grundlage im Sinne von § 17 Abs. 1 lit. a IDG zu qualifizieren, weshalb die Einsicht grundsätzlich zu gewähren ist und nicht von einer expliziten Einwilligung des Beschuldigten abhängt und auch auf eine Stellungnahme weiterer Drittpersonen verzichtet werden kann.“

Eckert betont danach die allgemeinen Voraussetzungen für die Einsicht: Der Gesuchsteller muss ein ernsthaftes Interesse an der Kenntnisnahme glaubhaft machen – dies ergibt sich gemäss Bundesgericht bei Medien von selbst aus ihrer Kontrollfunktion. Anderseits ist daneben auch immer eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei überwiegende öffentliche oder private Interessen dem allgemeinen Informationszugangsrecht Grenzen setzen können, was in jedem Einzelfall zu prüfen ist.

Diese Praxisänderung erleichtert den Medien nun den Zugang zu Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen, die mehr als 95% aller Urteile in der Strafjustiz ausmachen.

Ähnlich offen ist der Zugang in den Kantonen Luzern und Basel-Stadt. In Bern hingegen werden die Betroffenen immer noch um Stellungnahme angefragt, obwohl das Berner Datenschutzgesetz eine analoge Bestimmung zum Zürcher IDG enthält. Wenn ein Gesetz die Einsicht in sensible Personendaten vorsieht, müssen Betroffene nicht zur Stellungnahme eingeladen werden.

Also Berner ändert auch ihr Eure Praxis! Dasselbe gilt übrigens für die Bundesanwaltschaft.

Verfassungswidrige Praxis der Strafbehörden

Einstellungsverfügungen von Strafbehörden müssen wie Urteile verkündet werden – sicher dann, wenn sie aufgrund einer Wiedergutmachung (Art. 53 StGB) ergangen sind. Das hat das Bundesgericht in einem neuen Entscheid festgehalten, den der Beobachter publik gemacht hat (1B_70/2012, Erw.3.4).

Die Praxis sämtlicher Kantone,  solche Einstellungsverfügungen nicht öffentlich aufzulegen, widerspricht somit dem verfassungsmässigen Prinzip der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV).

Die Kantone Sankt Gallen, Zürich und Bern, die über den Zugang der Medien zu Einstellungsverfügungen nach Art. 53 StGB gar erst nach einem langwierigen Stellungnahmeverfahren bei den Betroffenen entscheiden, verhalten sich gar doppelt verfassungswidrig.

Offenbar macht dieser verfassungswidrige Zustand den Strafbehörden nichts aus. Sie empfehlen Journalisten, halt einen Pilotprozess zu führen. Doch: Was soll ein Pilotprozess, wenn das Bundesgericht die Rechtsfrage bereits entschieden hat?

Genau gleich verhalten sich die Strafbehörden der meisten Kantone (Ausnahme Sankt Gallen) bei der Frage, ob Journalisten von Einstellungsverfügungen oder Strafbefehlen eine Kopie anfertigen dürfen. Die Strafbehörden verbieten das den Medien entgegen einem klaren Präjudiz des Bundesgerichts (Urteil 1P.298/2006 vom 1. September 2006).

So teilte der Zürcher Oberstaatsanwalt Martin Bürgisser Justizblog lapidar mit: „Wir haben die Frage der Kopien damals eingehend besprochen und möchten einstweilen bei unserer Praxis bleiben.“

Nachtrag August 2012: Auf Druck des Recherchenetzwerks investigativ.ch haben einige Strafverfolgungsbehörden ihre Praxis zur Auflage von Einstellungsverfügungen und zur Abgabe einer Kopie geändert.

Fifa-Korruption: Deal mit Strafbehörden soll offen gelegt werden

Das Obergericht des Kantons Zug gibt dem Beobachter recht und will offen legen, weshalb das Strafverfahren gegen die Fifa und zwei weltbekannte Fifa-Funktionäre eingestellt wurde, nachdem diese 5,5 Millionen gezahlt hatten.

Es gibt ein Dokument, das Licht in die Korruption beim Weltfussballverband Fifa bringen kann. Mit der Einstellungsverfügung 2A 2005 31601 vom 11. Mai 2010 stellte die Zuger Staatsanwaltschaft ein Straf­verfahren gegen die Fifa und zwei «weltweit anerkannte Personen des öffentlichen Lebens» wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art 53 StGB (Wiedergutmachung) ein – weil die Beschuldigten 
5,5 Millionen Franken Wiedergutmachung zahlten. Sie hatten zugegeben, von der Firma ISL Bestechungsgelder für die Vergabe von TV- und Vermarktungsrechte erhalten zu haben.

Der Beobachter verlangte Einsicht in die Einstellungsverfügung, um zu prüfen, ob Prominente von der Justiz bevorzugt behandelt wurden. Die Zuger Staatsanwaltschaft wollte Transparenz schaffen – unter Angabe der Beträge und der Namen. Doch die Fifa und die beiden Mitbeschuldigten reichten dagegen Beschwerde beim Zuger Obergericht ein.

Auch die Oberrichter haben sich nun für Transparenz entschieden: Es bestehe ein „gewichtiges öffentliches (und weltweites) Interesse an den Umständen, die zur Einstellung des Strafverfahrens im Fall Fifa führten“, schreiben sie in ihrem Entscheid vom 22. Dezember, der dem Beobachter vorliegt. Es müsse von der Öffentlichkeit kontrolliert werden können, „wie sich die Wiedergutmachungssumme von CHF 5,5 Mio zusammensetzt und wer sich in welcher Höhe daran beteiligt hat.“ Bis heute sei es nicht möglich zu prüfen, ob die Fifa und die beiden beteiligten Exekutiv-Mitglieder „in irgendeiner Weise bevorzugt behandelt wurde“ oder ob die Einstellung der Strafuntersuchung „in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht korrekt erfolgte“ (Fifa_Obergericht_Zug).

Deshalb wollen auch die Zuger Oberrichter dem Beobachter die Einstellungsverfügung herausgeben. Die Fifa und die beiden Mitbeteiligten haben nun 30 Tage Zeit, um gegen den Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht einzulegen.

Fifa-Chef Sepp Blatter hatte vor zwei Monaten angekündigt, die Einstellungsverfügung Mitte Dezember öffentlich zu machen. Doch geschehen ist nichts.

Nachtrag 27. Dezember 2011, 18:00: Gemäss SDA akzeptiert die Fifa das Urteil. Damit ist aber noch nicht klar, ob die Einstellungsverfügung öffentlich wird, da die beiden mitbeteiligten Fifa-Funktionäre das Urteil als Privatpersonen anfechten können.

Nachtrag 11. Juli 2012: Das Bundesgericht hat die Beschwerde der beiden Fifa-Funktionäre abgewiesen und den Zugang zur Einstlellungsverfügung erlaubt.

Strafrecht bringt Geld für Hilfsorganisationen

Gemeinnützige Organisationen profitieren vom neuen Strafrecht: 2010 erhielten sie drei Millionen Franken aus Wiedergutmachungszahlungen.

Plötzlich eine Million Franken auf dem Postcheckkonto – wer wünscht sich das nicht. Für die Schweizer Patenschaft für Berggemeinden wurde der Wunsch Realität. Am 15. Oktober 2010 rieb sich Barbla Graf, Geschäftsleiterin der Hilfsorganisation, die Augen: Da liegt eine neue Million auf dem Konto. Erst aus der Presse erfährt Graf, dass der Geldsegen vom russischen Milliardär Viktor Vekselberg sowie den beiden Investoren Ronny Pecik und Georg Stumpf stammt.

Die Patenschaft für Berggemeinden wie auch die Schweizer Berghilfe erhielten von den drei Financiers jeweils eine Million Franken. Dazu überwies das Trio acht Millionen ans Eidgenössiche Finanzdepartement (EFD). Dies aber nicht freiwillig: Mit dieser Geldsumme kauften sich die drei Beschuldigten von einem Strafverfahren wegen Börsendelikten frei. Das EFD stellte darauf das Verfahren wegen Wiedergutmachung (Art. 53 Strafgesetzbuch) ein.

«Wir haben uns über das Geld natürlich gefreut», meint Barbla Graf von der Patenschaft für Berggemeinden. «Woher das Geld stammt und weshalb es gezahlt wurde, stört uns nicht. Es ist Geld wie jedes andere auch.» Bemerkenswert ist das Resultat dennoch: Ein russischer Milliardär und zwei österreichische Investoren unterstützen nun also Wasserversorgungen, Kindergärten und Lawinenverbauungen in Schweizer Berggemeinden, weil sie bei der Übernahme der Firma Sulzer Anlass zu einer Strafuntersuchung wegen Meldepflichtverletzungen gaben.

Auf diese Art hat das EFD in den letzten neun Monaten drei weitere Verfahren erledigt: gegen die Unternehmer Giorgio Behr und Dieter Meier sowie gegen die Firma Laxey/Implenia. Insgesamt flossen 9,25 Millionen Franken an Wiedergutmachungszahlungen in die allgemeine Bundeskasse und zusätzliche drei Millionen an gemeinnützige Organisationen.

Ein gutes Geschäft für alle also. Werden diese strafrechtlichen Ablasszahlungen nun also zum Normalfall? «Nein», sagt EFD-Mediensprecher Roland Meier, «wir wenden diese Art von Einstellung von Strafverfahren zurückhaltend und nur auf Initiative der Beschuldigten an». Die Wiedergutmachungszahlungen liegen gemäss Meier zudem im oberen Bereich realistischer Bussen, die bei einer Verurteilung zu erwarten gewesen wären.

Dass die Wiedergutmachung Ausnahme und nicht Regel ist, bestätigt auch die Statistik: Von Oktober 2010 bis Juni 2011 hat das EFD 14 Strafanzeigen wegen Widerhandlungen gegen das Börsengesetz eingereicht, davon nur zwei wegen Wiedergutmachungen eingestellt und erste Bussen ausgesprochen.

Sieg für die Transparenz in St. Gallen

Im Kanton St. Gallen müssen Strafbefehle an Medien herausgegeben, wenn nicht ein überwiegendes privates Interesse dagegensteht. Ein Sieg für die Medienfreiheit – erkämpft vom Beobachter.

Der erste Staatsanwalt des Kantons St. Gallen, Thomas Hansjakob, hatte Anfang Jahr einen Bürger den Beobachter und Justizblog mit knappen Sätzen abgewimmelt: Nein, den Strafbefehl gegen zwei Jugendliche, die mit Tempo 260 auf der Autobahn und 160 innerorts vor der Polizei geflohen sind, dürfe man nicht einsehen, denn darauf bestehe kein Anspruch.

Dagegen wehrte sich der Beobachter – mit Erfolg: Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen hat Ende Juni 2011 festgehalten, dass in Strafbefehle grundsätzlich «Einsicht zu gewähren ist, sofern keine überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen». Im konkreten Fall haben die Richter diese Interessenabwägung gleich selbst gemacht: Weil der Beobachter nur einen anoymisierten Entscheid verlange, gebe es gar kein Interesse, den Strafbefehl geheim zu halten. Fazit: «Die Staatsanwaltschaft hat den Strafbescheid in anonymisierter Form auszuhändigen.»

Damit ist auch klar, dass die Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Einsicht und der Geheimhaltung in Zukunft vom Staatsanwalt allein gemacht werden muss – ohne dass der Beschuldigte zur Stellungnahme eingeladen wird.
Das ist erfreulich. Der Entscheid ist rechtskräftig.

Damit kann man unterdessen im Kanton St. Gallen wie in Luzern und Basel Strafbefehle innert nützlicher Frist und ohne Kosten einsehen. In den Kantonen Zürich, Zug und Bern hingegen wird weiterhin ein langwieriges kostspieliges Verfahren durchgeführt, das Justizkontrolle verunmöglicht.

Geheimniskrämerei der Staatsanwälte

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug will zwar Einsicht in die Einstellungsverfügung im Fall FIFA geben, verlangt für das gutgeheissene Gesuch aber vom Gesuchsteller 1000 Franken. Dagegen hat der Beobachter nun Beschwerde eingereicht.

Der Fall sorgte für Verwunderung: Da ermittelten Zuger Staatsanwälte fünf Jahre lang gegen die Fifa und zwei bekannte Persönlichkeiten, welche den Weltfussballverband vertraten. Der Verdacht: ungetreue Geschäftsbesorgung und Veruntreuung. Doch trotz ermutigenden Ermittlungsergebnissen stellte die Zuger Staatsanwaltschaft das Verfahren letzten Oktober nach Art. 53 StGB ein, weil Beschuldigte 5,5 Millionen Franken Wiedergutmachung zahlten.

Ein Gesuch um Einsicht in diese Einstellungsverfügung hiess die Zuger Staatsanwaltschaft zwar Ende Februar 2011 vollumfänglich gut, auferlegte aber einzig dem Gesuchsteller Kosten in der Höhe von 1000 Franken. Die Begründung: „Vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsteller als nicht betroffener Person die Verfahrenshandlung gemäss § 23 VRG veranlasst hat und der Gesuchsteller als Journalist auch gewinnorientiert arbeitet, rechtfertigt es sich, dem Gesuchsteller die Kosten der Verfügung aufzuerlegen.“

Dagegen hat der Beobachter nun Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes eingelegt. Die normalen Kosten von 250 Franken ist er bereit zu übernehmen. Den Mehraufwand hingegen nicht. „In casu ist der angefallene Mehraufwand jedoch ausschliesslich den Einsprachegegnern zuzuschreiben“, heisst es in der Beschwerdeschrift.

Es geht bei der Beschwerde nicht darum, 750 Franken zu sparen, sondern um ein Präjudiz zugunsten der Justizkontrolle. Denn müssen Medienschaffende selbst bei gutgeheissenem Gesuch mit Kosten in vierstelliger Höhe rechnen, werden kaum mehr Einsichtsgesuche gestellt und damit faktisch das Verkündigungsgebot von Art. 30 Abs. 3 BV ausgehebelt (vgl. auch Justizblog zur ähnlichen Praxis der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft).