Richter müssen mit Namen hinstehen

Journalisten haben einen Anspruch darauf zu erfahren, welche Richter einen Entscheid gefällt haben. Das neueste Präjudiz des Bundesgerichts zeigt, wie schwer sich (andere) Gerichte mit Transparenz tun.

Ein Journalist des Beobachters wollte wissen, welche Richter an einem Grundsatzentscheid von 2005 der damaligen Asylrekurskommission (ARK) beteiligt waren. Es ging in diesem Urteil um die Frage, ob Personen aus Eritrea, die vor dem Armeedienst desertiert sind, als Flüchtlinge gelten. Der Generalsekretär des Bundesverwaltungsgerichts, in das die damalige ARK heute integriert ist, schickte dem Journalisten Auszüge des Urteils, verweigerte aber gestützt auf das Archivierungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts (SR 152.13) und den Schutz von Treu und Glauben der damaligen Richter die Bekanntgabe der Namen der Richter.

Das Bundesgericht hält nun klipp und klar fest, dass die Bekanntgabe eines Urteils nicht durch irgendwelche Archivierungsreglemente, sondern einzig durch Art. 30 Abs. 3 BV geregelt wird, der die grundsätzliche Öffentlichkeit der Justiz festlegt.

Und: Der Anspruch der Medien auf Bekanntgabe von Urteilen schliesst gemäss Bundesgericht auch die Namen der beteiligten Richter ein: „Die Kenntnisnahme erstreckt sich grundsätzlich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv“, schreiben die fünf Bundesrichter. „Eingeschlossen ist auch der Spruchkörper. Die mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz verbundene Kontrollfunktion durch die Rechtsgemeinschaft wäre massgeblich beeinträchtigt oder gar illusorisch, wenn die beteiligten Gerichtspersonen unbekannt bleiben könnten.“ Und dann schreiben die Bundesrichter einen Satz, der ins Stammbuch aller Gerichte gehört: „Richter und Richterinnen üben ein öffentliches Amt aus, haben für die von ihnen getragenen Urteilen einzustehen und sich allfälliger Kritik (…) zu stellen.“

Fürwahr. Leider wurde dies bei vielen Gerichten – nicht nur dem Kantonsgericht Schaffhausen, das die Einsicht ins Dispositif eines Strafurteils gegen einen Physiotherapeuten verweigert – noch nicht wirklich zur Kenntnis genommen. Wieviele Bundesgerichtsentscheide braucht es noch, bisauch den unteren Instanzen klar ist, dass Medien in der Regel einen Anspruch auf Einsicht in Urteile haben?

4 Gedanken zu “Richter müssen mit Namen hinstehen

  1. Lieber Dominique Strebel,
    Leider ist bei den meisten BGEen nicht zu erkennen, wer die Urteile fällte.Sicher ist, dass Bundesrichter Ulrich Meyer eine rege Vortragstätigkeit ausübt. In seinen Urteilen, zitiert er regelmässig sich selbst, wenn es darum geht, eine Renteverweigerung zu begründen. Auch die andern Bundesrichter zitieren ihn rtegelmässig, um sich nicht selbst die Hände schmutzig zu machen. Dies kann leicht nachgeprüft werden.

    IV-Rechtsprechung am Bundesgericht
    An alle Interessierten:
    Seit Jahren befasse ich mich mit der schweren Problematik von Schmerzpatienten und Menschen mit a
    nderen Diagnosen, welche m.E. durch willkürlich angewandte Bundesgerichtsentscheide des Bundesgeri
    chtes (Sozialversicherungsgericht Luzern, bes. BR Ulrich Meyer) ihre IV-Rente verlieren (17‘000 Renten
    sollen im Rahmen der 6. IV-Revision aufgehoben werden).
    Als ich am Samstag, dem 6. April an der GedaP-GV über das Thema referierte, ging es mir um die
    Frage, wie es möglich ist, dass eine solch unwahrscheinliche Zahl von Patienten von der IV ausgeschlossen werden könne, und ich habe über folgende Themen reflektiert:
    1. Das Bundesgericht (im eigentlichen: Prof. Ulrich Meyer) interpretiert den Artikel 7 ATSG, Ziff. 2
    (objektive Sicht und Überwindbarkeit von Störungen) auf tendenziöse Weise, um die IV vor Leistung
    zu schützen und unter Schädigung einer grossen Patientengruppe.

    2. Prof. Meyer reitet seit Jahren eine eigentliche Attacke auf Schmerzpatienten, als ob sie alle im
    Blocher’schen Sinne „Scheininvalide“ wären. Seine Sprache hat sich in seinen zahlreichen Schriften
    in den letzten Jahren deutlich tendenziös gegen Patienten verschärft. Es ist eigentlich höchst frag-
    würdig, dass ein Bundesrichter dermassen einseitig und die Versicherungen unterstützend publi-
    ziert und danach nach Zitaten der eigenen Publikationen noch „Recht“ spricht. Auch andere Bun-
    desrichter, wenn sie eine Rentenverweigerung begründen müssen, zitieren die Texte von Bunde
    srichter Meyer.

    3. Wenn Rentenverweigerungen mit dem Gesetzestext des ATSG untermauert werden, ist daran zu
    erinnern, dass Bundesrichter Meyer schon lange vor Inkrafttreten des Artikels 7 ATSG die „Rechts-
    begriffe“ „Zumutbarkeit“ und „objektive Sicht“ benützte.

    4. Die Maxime „Helfen statt Ausgrenzen“ (Dr. med. Hans Kurt) wird von Bundesrichter Meyer umge-
    kehrt: Ausgrenzen als Hilfe: IV-Rentenverweigerung habe die Lösung der neurotischen Fixierung
    zur Folge! (Meyer, 2010, S. 20ff.)

    5. Meyers Anweisung an die behandelnden Ärzte: „Der betroffenen Person muss klar gemacht werden,
    dass sie zwar aus medizinischer Sicht krank und arbeitsunfähig ist, es aber aus juristischer Sicht
    nicht sein soll.“ (Meyer, 2009, S. 20)

    6. Meyer rechtfertigt seine „Recht“sprechung durch Anwendung eines Krankheitsmodells aus dem 17.
    Jahrhundert. Das seit den 60-er-Jahren gültige bio-psycho-soziale Modell (G.L. Engel, 1962) wird
    verleugnet, und so kann Ulrich Meyer es sich erlauben, zu sagen, die Medizin wisse nicht, was
    Krankheit ist (Meyer, 2009, S. 13).
    Bei Meyer ist der Mensch auf die Rechtsperson reduziert, auf die ein „leistungsorientiertes Krankheitsmodell“ (Begriff von Bundesrat Berset, Brief an W.A.Disler vom 1. März 2013) angewandt wird.
    Gegen eine solche Scheinrechtsprechung möchte ich in Zukunft nicht mehr allein auf weiter Flur kämpfen und hoffe darauf, dass alle kritischen Kräfte sich vereinen, denn die gesetzgebenden Politiker haben keine Ahnung, wie mit ihren Gesetzestexten Patienten geschädigt werden.
    Ich freue mich auf ein positives Echo und es würde mich freuen, wenn sich Mitstreiter bei mir melden
    würden:
    disler-ikts@bluewin.ch
    Mit freundlichen Grüssen,
    Werner A. Disler, Psychoanalytiker,
    Promenadengasse 18, 8001 Zürich
    +41 44 252 31 75 / +41 79 273 51 91
    DIREKT: 076 391 51 91
    !http://www.selbstpsychologie.ch
    disler-ikts@bluewin.ch

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