Geheimnisverrat: Die Angst des Parlaments vor sich selbst

Veröffentlichen Journalisten in der Schweiz geheime amtliche Dokumente, sollen sie weiterhin bestraft werden können. Es sei denn, für die Geheimhaltung besteht kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse. Das will die Rechtskommission des Nationalrats. Der Vorschlag ist ein Rückschritt: Noch 2012 wollte die gleiche Rechtskommission den strittigen Artikel des Strafgesetzbuchs ersatzlos streichen.

Wenn Journalisten heute Informationen aus geheimen Akten, Untersuchungen oder Dokumenten öffentlich machen, erfüllen sie gemäss geltendem Gesetz immer den Straftatbestand der «Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen» (Art. 293 StGB). Ein Freispruch ist nur möglich, wenn sich Medienschaffende mit der «Wahrung berechtigter Interessen» rechtfertigen können. Die Latte für diesen Rechtfertigungsgrund hängt das Bundesgericht aber sehr hoch.

Diese medienfeindliche Regelung wird vom Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seit Jahren gerügt: Strassburg verlangt, dass Richter immer die Geheimhaltungsinteressen des Staates und die Medienfreiheit gegeneinander abwägen.

Um das Strafgesetz dieser Rechtsprechung anzupassen, schlägt die Rechtskommission des Nationalrats nun vor, Artikel 293 StGB mit einem neuen Absatz 3 zu ergänzen: «Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat». Im Klartext: Strafbar sollen Medienschaffende nur noch sein, wenn das Interesse der Beamten, Politiker oder Justizbehörden an der Geheimhaltung der Dokumente grösser ist, als das Interesse der Öffentlichkeit an der Information.

Zuerst das Positive an diesem Vorschlag: Tritt er in Kraft, müssen Richter immer auch die Interessen der Öffentlichkeit an Information und die Medienfreiheit berücksichtigen. Und damit macht die Rechtskommission vor allem dem Bundesgericht Beine: Noch im Januar 2013 verurteilten die höchsten Richter einen Journalisten der NZZ am Sonntag nur schon deshalb, weil er geheime Kommissionsprotokolle des Nationalrats öffentlich gemacht hatte (Urteil 6B_186/2012).

Den höchsten Schweizer Richtern genügte für die Verurteilung, dass der Journalist aus Schriftstücken zitiert hatte, die vom Parlamentsgesetz für geheim erklärt werden. Zwar wog das Bundesgericht am Schluss des Urteils die Geheimhaltungsinteressen doch noch gegen das Interesse der Öffentlichkeit an Information ab, doch war dies für den Entscheid nicht mehr relevant. Dabei kamen die Bundesrichter übrigens zum gleichen Schluss: Der Journalist habe sich strafbar gemacht, als er Äusserungen der damaligen Justizministerin Eveline Widmer Schlumpf über den damaligen Bundesanwalt Erwin Beyeler wörtlich aus dem Kommissionsprotokoll zitiert hat. Der Streit zwischen den beiden sei hinlänglich bekannt gewesen, meinten die Bundesrichter. Die wörtlichen Zitate hätten deshalb für die Öffentlichkeit nur geringen Informationswert gehabt.

Diese Erwägungen des Bundesgerichts zeigen deutlich: Der neue Gesetzesvorschlag wird die Situation der Journalisten kaum verbessern, denn das Bundesgericht ist in Sachen Art. 293 StGB nicht gerade medienfreundlich. Es gewichtet die Geheimhaltungsinteressen des Staates meist höher als die Interessen der Öffentlichkeit an Information. Dies bestätigt ein Strassburger Entscheid vom Juli 2014. Darin wirft der EGMR dem Bundesgericht vor, die Medienfreiheit verletzt zu haben. Die Bundesrichter hatten eine Strafe für einen Journalisten der Zeitschrift «Illustré» gutgeheissen, weil er gestützt auf Verhörprotokolle über das Strafverfahren gegen einen Autofahrer berichtet hatte, der in Lausanne von einer Brücke gestürzt war. Gemäss Strassburg verletzt dieses Bundesgerichtsurteil die Medienfreiheit. Der Artikel des Journalisten sei von öffentlichem Interesse gewesen, habe weder die Gerichtsverhandlung beeinflusst noch die Unschuldsvermutung verletzt, urteilten die Richter des EGMR.

Damit fällt ein erstes Fazit zum Vorschlag der Rechtskommission des Nationalrats durchzogen aus: Die Gesetzesänderung ist zwar ein notwendiger Schritt, aber kein hinreichender, weil das Bundesgericht mit der Medienfreiheit Mühe hat. Rechtssicherheit für Medienschaffende – wie es die Kommission behauptet – ist mit dem neuen Absatz 3 noch lange nicht erreicht.

Die einzige Lösung ist die Abschaffung des umstrittenen Artikels 293 des Strafgesetzbuches – genau wie es der Bundesrat, die Rechtskommissionen von National- und Ständerat bereits 1996 vorgeschlagen und die beiden Räte 1997 beinahe beschlossen haben. Wäre da nicht der Fall Jagmetti dazwischengekommen. Am Höhepunkt der Auseinandersetzungen um die nachrichtenlosen Vermögen und das Nazigold erschienen in der «Sonntagszeitung» zwei Artikel von Martin Stoll, in denen Botschafter Carlo Jagmetti gestützt auf ein von ihm verfasstes Strategiepapier vorgeworfen wurde, die Juden zu beleidigen.

Diese Texte führten zu einem Sinneswandel im Parlament, das die Streichung von Artikel 293 StGB in der Folge knapp ablehnte. Darauf wartete die Politik auf die Justiz. Das Bundesgericht verurteilte den Journalisten wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen, eine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erklärte diesen Entscheid 2006 für konventionswidrig, da er die Medienfreiheit verletze. Die Schweiz zog den Entscheid an die grosse Kammer des EGMR weiter, welche dann 2007 zu einem andern Schluss kam und das Urteil des Bundesgerichts schützte. Entscheidend für dieses zweite Strassburger Urteil war unter anderem die unnötig reisserische Aufmachung der Artikel – nicht aber deren eigentlicher Inhalt.

Trotzdem hatte der Gerichtsentscheid politische Wirkungen: Der Bundesrat änderte seine Meinung und erklärte 2008, die Streichung von Artikel 293 StGB sei keine angemessene Lösung. Die Rechtskommission des Nationalrats hingegen blieb zuerst bei ihrer Haltung und schlug noch 2012 die Streichung vor. Erst im November 2014 schwenkte auch sie um und will Art. 293 jetzt nicht mehr abschaffen, sondern nur noch präzisieren. Der Grund: Es gebe eben doch Geheimnisse des Staates, die wichtig sind und für die selbst der Europäische Gerichtshof Strafen zulasse, wenn sie zu Unrecht öffentlich gemacht werden.

Diese Entstehungsgeschichte des aktuellen Vorschlags zeigt, dass er von sachfremden Motiven beeinflusst ist – von Emotionen in einer heissen politischen Auseinandersetzung – und vom Orakeln über einen Entscheid Strassburgs. Not tut aber eigenständiges Denken.

Es gibt viele Gründe, die dafür sprechen, Art. 293 StGB zu streichen:

  • Nicht die Urheber des Geheimnisverrats werden bestraft – also meist die Parlamentarier selbst, sondern die Journalisten als Überbringer der Botschaft. Medienschaffende müssen leiden, weil Parlamentarier oder Beamte ihren Laden nicht im Griff haben. Man schlägt den Sack und meint den Esel.
  • Art. 293 StGB wird von Parlament und Verwaltung sehr selektiv eingeklagt: Viele Indiskretionen bleiben ungeahndet – nur einzelne missliebige Journalisten werden ins Visier genommen. Diese Willkür ist eines Rechtsstaats nicht würdig.
  • In einem Staat, der stolz ist auf seine direktdemokratischen Elemente darf es keine «Geheimnisse» der Verwaltung oder des Parlaments geben, die strafrechtlich abgesichert werden müssen. Wieso sollen Parlamentarier oder Bundesräte vor Peinlichkeiten geschützt werden, die sie sich in den Kommissionen leisten? Wieso soll schlimmstenfalls sogar ihr Unvermögen der Öffentlichkeit verheimlicht werden? Deshalb braucht es für Parlament und Verwaltung keinen strafrechtlich geschützten Geheimbereich.

Anders liegen die Dinge allenfalls bei der Strafjustiz. Das Untersuchungsgeheimnis dient dazu, die Arbeit der Strafverfolger überhaupt erst möglich zu machen. Wenn Zeugen in den Medien von Aussagen anderer lesen, bevor sie einvernommen wurden, hat die Staatsanwaltschaft ein Problem. Zudem geht es in diesem Bereich oft um persönlichkeitsrechtlich sensible Informationen. Deshalb hat Deutschland 1980 einen mit Art. 293 StGB vergleichbare Bestimmung abgeschafft und durch spezifische Straftatbestände ersetzt, die das Untersuchungsgeheimnis schützen. Eine ähnlich differenzierte und sachlich abgestützte Lösung stünde der Schweiz gut an.

Strassburg schränkt Justizöffentlichkeit ein

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) rügt den Generalstaatsanwalt des Kantons Genf: Wird ein Strafverfahren wegen Verjährung eingestellt, dürfen die Strafverfolger den Beschuldigten in der Begründung nicht in der Sache trotzdem für schuldig erklären. Dieses Urteil ist richtig, hat aber Folgen für die Recherche in der Schweiz: Einstellungsverfügungen sind in Zukunft als Informationsquelle weniger ergiebig, weil Staatsanwaltschaften sie aus Vorsicht weniger detailliert begründen werden.

Der Generalstaatsanwalt hatte in der Einstellungsverfügung festgehalten, dass der Betroffene die Tat zwar begangen habe, aber eben wegen Verjährung nicht zur Rechenschaft gezogen werden könne. Gemäss dem neuen Entscheid des EGMR verletzt dies die Unschuldsvermutung.

Im Januar 2008 hatte der Generalstaatsanwalt des Kantons Genf gegen einen katholischen Priester ein Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen eröffnet, es im September aber wegen Verjährung gleich wieder eingestellt. In der Begründung schrieb der oberste Strafverfolger des Kantons Genf:

« Au vu de ce qui précède, il doit être considéré comme établi que [le requérant] a commis à tout le moins sur les personnes de [victime no 1] et [victime no 2] des actes d’abus de la détresse, (…). »

« Il en découle qu’il existait manifestement un lien de subordination et de dépendance, dont [le requérant] a profité de manière éhontée pour commettre les actes décrits par les victimes. »

« L’action pénale (…) ne pourra s’exercer en raison de la prescription même si les faits conduisent au constat qu’une infraction a bel et bien été commise sur les victimes. »

Die Presse griff die Einstellungsverfügung auf und schrieb, der Priester habe die Straftaten begangen und zugegeben.

Gemäss Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte verstösst der Wortlaut der Einstellungsverfügung gegen die Unschuldsvermutung. Deshalb verurteilt er die Schweiz und spricht dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von 12.000 Euro als Genugtuung und von 15’000 Euro für Verfahrenskosten zu.

Dieser Entscheid ist juristisch zu begrüssen, hat aber Konsequenzen für Rechercheure in der Schweiz: Einstellungsverfügungen werden in Zukunft wohl entscheidende Informationen zu Strafermittlungen nicht mehr enthalten. Wichtige investigative Artikel wie zum Beispiel der Artikel im Bieler Tagblatt über den prominenten Geschäftsmann und Lokalpolitiker Theo Griner können in Zukunft nicht mehr geschrieben werden.

Humanrights hat eine gute Zusammenfassung auf Deutsch und einen Kommentar aus Sicht der NGO veröffentlicht.

Richter müssen mit Namen hinstehen

Journalisten haben einen Anspruch darauf zu erfahren, welche Richter einen Entscheid gefällt haben. Das neueste Präjudiz des Bundesgerichts zeigt, wie schwer sich (andere) Gerichte mit Transparenz tun.

Ein Journalist des Beobachters wollte wissen, welche Richter an einem Grundsatzentscheid von 2005 der damaligen Asylrekurskommission (ARK) beteiligt waren. Es ging in diesem Urteil um die Frage, ob Personen aus Eritrea, die vor dem Armeedienst desertiert sind, als Flüchtlinge gelten. Der Generalsekretär des Bundesverwaltungsgerichts, in das die damalige ARK heute integriert ist, schickte dem Journalisten Auszüge des Urteils, verweigerte aber gestützt auf das Archivierungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts (SR 152.13) und den Schutz von Treu und Glauben der damaligen Richter die Bekanntgabe der Namen der Richter.

Das Bundesgericht hält nun klipp und klar fest, dass die Bekanntgabe eines Urteils nicht durch irgendwelche Archivierungsreglemente, sondern einzig durch Art. 30 Abs. 3 BV geregelt wird, der die grundsätzliche Öffentlichkeit der Justiz festlegt.

Und: Der Anspruch der Medien auf Bekanntgabe von Urteilen schliesst gemäss Bundesgericht auch die Namen der beteiligten Richter ein: „Die Kenntnisnahme erstreckt sich grundsätzlich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv“, schreiben die fünf Bundesrichter. „Eingeschlossen ist auch der Spruchkörper. Die mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz verbundene Kontrollfunktion durch die Rechtsgemeinschaft wäre massgeblich beeinträchtigt oder gar illusorisch, wenn die beteiligten Gerichtspersonen unbekannt bleiben könnten.“ Und dann schreiben die Bundesrichter einen Satz, der ins Stammbuch aller Gerichte gehört: „Richter und Richterinnen üben ein öffentliches Amt aus, haben für die von ihnen getragenen Urteilen einzustehen und sich allfälliger Kritik (…) zu stellen.“

Fürwahr. Leider wurde dies bei vielen Gerichten – nicht nur dem Kantonsgericht Schaffhausen, das die Einsicht ins Dispositif eines Strafurteils gegen einen Physiotherapeuten verweigert – noch nicht wirklich zur Kenntnis genommen. Wieviele Bundesgerichtsentscheide braucht es noch, bisauch den unteren Instanzen klar ist, dass Medien in der Regel einen Anspruch auf Einsicht in Urteile haben?

Wildwest am Kantonsgericht Schaffhausen

Die Schaffhauser Kantonsrichter verweigern einer Journalistin Einsicht ins Dispositiv und in die Akten eines wichtigen Urteils. Zudem haben sie es offenbar nicht geschafft, die korrekte rechtliche Grundlage für die Weiterleitung eines Entscheides ans Gesundheitsamt zu finden.

Eine Journalistin von Radio Munot wollte Mitte März 2013 beim Kantonsgericht Schaffhausen Einsicht in ein rechtskräftiges Urteil nehmen, in dem das Gericht einen Physiotherapeuten wegen mehrfacher sexueller Nötigung und sexueller Belästigung zu 22 Monaten bedingt verurteilte. Die Journalistin erhielt Dispositiv und Akten des Urteils zuerst von einem Mitarbeiter des Sekretariats ausgehändigt, drei Minuten später kam der zuständige Richter des Falls und nahm ihr die Unterlagen wieder weg – sie müsse ein schriftliches Gesuch stellen (eine Mustervorlage für Einsicht in Urteilsdispositive bei renitenten Gerichten findet man in diesesm Musterbrief_Urteil_ausführlich). Eine schriftliche Begründung des Urteils hat das Gericht nicht verfasst, da dies niemand innert Frist verlangt hatte.

Doch die Geschichte entwickelte sich weiter: Das Gesundheitsamt des Kantons Schaffhausen wollte der Journalistin zuerst keine Auskunft geben, ob der Physiotherapeut noch immer über eine Praxisbewilligung verfüge. Datenschutz, war hier das Argument. Erst nach einem Anruf beim Leiter des Gesundheitsamtes erhielt die Journalistin Antwort: Der Physiotherapeut habe eine Praxisbewilligung. Vom Entscheid des Kantonsgerichts wisse man nichts.

Damit war klar: Das Kantonsgericht hatte das Urteil nicht weitergeleitet. Die Nicht-Information des Amts begründete der zuständige SVP-Gerichtspräsident Markus Kübler damit, dass der Verurteilte seine Taten nicht als Physiotherapeut, sondern als Pfleger begangen habe, und dass das Gericht «keinen begründeten Anlass zur Prüfung weiterer Massnahmen» sah. Denn zum Zeitpunkt des Urteils habe der Verurteilte schon seit längerem nicht mehr als Pfleger gearbeitet, sondern im Bau.

Doch die Arbeit auf dem Bau zum Zeitpunkt des Urteils hätte der Verurteilte schon eine Woche nach der Verurteilung abbrechen und wieder als Physiotherapeut arbeiten können, ohne dass das Gericht davon erfahren hätte. Nicht die mögliche Zukunft des Verurteilten, sondern alleine das Urteil und die Schwere der Tat in Zusammenhang mit der Praxisbewilligung muss Grundlage des Entscheides der Meldung ans Gesundheitsamt sein. Dann ist am Gesundheitsamt, die Konsequenzen zu beurteilen. Es kann nicht sein, dass das Kantonsgericht aus falsch verstandenem Täterschutz die Abwägungen selber trifft, die das Gesundheitsamt vornehmen müsste.

In Artikel 74 Abs. 2 des Schaffhauser Justizgesetzes steht denn auch klipp und klar: „Die Strafbehörden haben die zuständigen Verwaltungsbehörden zu benachrichtigen und ihnen zweckdienliche Unterlagen zu übermitteln, wenn sich in einem Strafverfahren begründeter Anlass zur Prüfung ausserstrafrechtlicher Massnahmen ergibt.“

Nun untersucht die Justizkommission des Schaffhauser Kantonsrates die Praxis des Kantonsgerichts, denn dessen Reaktion zeigt, dass wohl weitere wichtige Informationen nicht ans Gesundheitsamt gelangten und somit Medizinalpersonen praktizieren, die eigentlich keine Bewilligung mehr haben dürften.

Der Fall illustriert exemplarisch, wie geheimniskrämerisch Gerichte Entscheide von der Öffentlichkeit abschirmen. Da muss definitiv ein Umdenken passieren. Das Ende der Omerta in der Justiz ist angesagt.

Die eindrückliche Berichterstattung von Radio Munot:

Beitrag 1

Beitrag 2

Beitrag 3

Beitrag 4

Einstellungsverfügungen: Auch Praxisänderung des Bundesanwalts

Die Bundesanwaltschaft legt nun auch Einstellungsverfügungen nach Art. 53 StGB öffentlich auf. Ein Erfolg für das Schweizer Recherche-Netzwerk investigativ.ch.

In keinem Kanton werden Einstellungsverfügungen derzeit öffentlich aufgelegt. Die Bundesanwaltschaft geht nun voran und passt sich – nach Intervention von investigativ.ch – dem neuesten Urteil des Bundesgerichts an: Im Entscheid zur Einsicht in die Einstellungsverfügung betreffend Fifa hat das höchste Schweizer Gericht festgehalten, dass Einstellungsverfügungen nach Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) öffentlich verkündet werden müssen (Erwägung 3.4 des Entscheides Urteil_BGer_Fifa vom 3.07.2012).

Die Bundesanwaltschaft legt deshalb in Zukunft nicht nur Strafbefehle, sondern auch Einstellungsverfügungen ab Erlass 30 Tage lang in Bern öffentlich auf. Im Unterschied zu den Strafbefehlen sind diese aber anonymisiert.

Strafbefehle: Praxisänderung der Bundesanwaltschaft

Die Bundesanwaltschaft erlaubt nun Kopien, wenn Journalisten vor Ort in Bern Strafbefehle einsehen. Ein Erfolg für investigativ.ch.

Viele Kantone legen Strafbefehle unmittelbar nach Erlass oder Rechtskraft zur Einsicht öffentlich auf. Nur der Kanton Sankt Gallen erlaubt es aber Journalisten, eine Kopie von einem Strafbefehl zu machen. In den meisten Kantonen kann man sich nur Notizen machen. So war auch die Praxis der Bundesanwaltschaft – bis vor Kurzem.

Sie widerspricht in mindestens einem Punkt der klaren Praxis des Bundesgerichts: In einem Entscheid vom 1. September 2006 (!!!) hat das höchste Schweizer Gericht klipp und klar festgehalten, dass Journalisten Anspruch auf eine Kopie haben (Entscheid 1P.298/2006).

Investigativ.ch wies die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft und die Bundesanwaltschaft auf dieses klare Präjudiz hin. Oberstaatsanwalt Martin Bürgisser sieht keinen Handlungsbedarf: »Wir haben die Frage der Kopien damals eingehend besprochen und möchten einstweilen bei unserer Praxis bleiben.«

Ganz anders haben Bundesanwalt Michael Lauber und sein Rechtsdienst auf den Bundesgerichtsentscheid reagierte, auf den sie investigativ.ch hingewiesen hat:Sie haben umgehend die Praxis geändert und erlauben nun Kopien. Kostenlos.

Offen bleibt die Frage, ob die Bundesanwaltschaft in Zukunft auch Einstellungsverfügungen nach Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) öffentlich auflegt. Der Rechtsdienst ist noch am Abklären. Zudem sind auch Abklärungen in Gang, ob Journalisten auch an den Zweigstellen in Zürich, Lausanne und Lugano Einsicht nehmen können. Fortsetzung folgt.

Verfassungswidrige Praxis der Strafbehörden

Einstellungsverfügungen von Strafbehörden müssen wie Urteile verkündet werden – sicher dann, wenn sie aufgrund einer Wiedergutmachung (Art. 53 StGB) ergangen sind. Das hat das Bundesgericht in einem neuen Entscheid festgehalten, den der Beobachter publik gemacht hat (1B_70/2012, Erw.3.4).

Die Praxis sämtlicher Kantone,  solche Einstellungsverfügungen nicht öffentlich aufzulegen, widerspricht somit dem verfassungsmässigen Prinzip der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV).

Die Kantone Sankt Gallen, Zürich und Bern, die über den Zugang der Medien zu Einstellungsverfügungen nach Art. 53 StGB gar erst nach einem langwierigen Stellungnahmeverfahren bei den Betroffenen entscheiden, verhalten sich gar doppelt verfassungswidrig.

Offenbar macht dieser verfassungswidrige Zustand den Strafbehörden nichts aus. Sie empfehlen Journalisten, halt einen Pilotprozess zu führen. Doch: Was soll ein Pilotprozess, wenn das Bundesgericht die Rechtsfrage bereits entschieden hat?

Genau gleich verhalten sich die Strafbehörden der meisten Kantone (Ausnahme Sankt Gallen) bei der Frage, ob Journalisten von Einstellungsverfügungen oder Strafbefehlen eine Kopie anfertigen dürfen. Die Strafbehörden verbieten das den Medien entgegen einem klaren Präjudiz des Bundesgerichts (Urteil 1P.298/2006 vom 1. September 2006).

So teilte der Zürcher Oberstaatsanwalt Martin Bürgisser Justizblog lapidar mit: „Wir haben die Frage der Kopien damals eingehend besprochen und möchten einstweilen bei unserer Praxis bleiben.“

Nachtrag August 2012: Auf Druck des Recherchenetzwerks investigativ.ch haben einige Strafverfolgungsbehörden ihre Praxis zur Auflage von Einstellungsverfügungen und zur Abgabe einer Kopie geändert.

Zürcher Staatsanwaltschaft: Blamage wird noch grösser

Das Zürcher Obergericht hat heute einen weiteren Jugendlichen freigesprochen, den die Zürcher Polizei im September 2011 verhaftetete und die Staatsanwaltschaft nach langer U-Haft wegen Landfriedensbruch mit hohen Strafen verurteilen wollte.

Das Zürcher Obergericht hat einen (reduzierten) Schuldspruch des Bezirksgerichts in einen Freispruch umgewandelt. Wer bei einem Krawall bloss zusieht, begeht keinen Landfriedensbruch, urteilen nun auch die Oberrichter. Die Betroffenen erhalten Genugtuungen von mehreren tausend Franken wegen ungerechtfertigter Haft.

Damit zeichnet sich eine totale Blamage von Zürcher Polizei und Staatsanwaltschaft ab: Die Rechtsauffassung von Polizei und Staatsanwaltschaft, wonach auch blosse Zuschauer Landfriedensbruch begehen, erweist sich als völlig unhaltbar. Bereits das Bezirksgericht hatte vier Jugendliche freigesprochen, wovon einer vom Obergericht ebenfalls heute bestätigt wurde. Damit wurden fünf von sechs Jugendlichen freigesprochen, die Polizei und Staatsanwaltschaft mit hohen Strafen verurteilt sehen wollten.

Damit rüffeln die Gerichte die Strafverfolger durchs Band und vehement. Die Aktion vom letzten September, bei der 33 Jugendliche mit teilweise hohen Strafen belegt wurden, war völlig unverhältnismässig. Bloss 7 haben die Strafbefehle angefochten, 6 davon sind bereits freigesprochen.

Bei der Berichterstattung im unmittelbaren Nachgang fiel der Tages-Anzeiger durch eine undifferenzierte Berichterstattung und naive Kommentierung auf, welche die Argumentation von Polizei  und Staatsanwaltschaft unkritisch übernahm und ausdrücklich verteidigte.

Statt die Aktion von Polizei und Staatsanwaltschaft nun endlich kritisch zu würdigen, weil sie Straftatbestände überdehnte und unverhältnismässig war, stellt das Tages-Anzeiger online Portal die Jugendlichen auch jetzt noch tendenziell als Täter dar. So schreibt die Zeitung im Lead zum jüngsten Freispruch: „Die Geständnisse der Männer reichten aber nicht aus, um sie zu verurteilen.“

Gestanden haben die jungen Männer nur, um aus der U-Haft freizukommen. Das nennt man eigentlich Beugehaft.

Blamage für Zürcher Polizei und Staatsanwaltschaft

Die Schlappe von Zürcher Polizei und Staatsanwaltschaft wird immer grösser: Das Bezirksgericht Zürich hat schon den vierten Jugendlichen freigesprochen, den die Strafverfolger wegen Landfriedensbruchs mit hohen Strafen bestraft sehen wollten, obwohl die Beschuldigten nur aus der Ferne einem Krawall zusahen.

Der Krawall am Central von letztem Herbst wird zur Blamage der Zürcher Strafverfolger. Am 14. Juni wurde auch Thomas Haupt (Name geändert) vom Bezirksgericht Zürich freigesprochen.

Haupt war am Samstag 17. September 2011 um Mitternacht  am Central auf rund 1000 Partybesucher und 50 Polizisten getroffen. In Einsatzwagen warteten weitere Gesetzeshüter. Was als Party angekündigt war, sollte sich zur Strassenschlacht entwickeln. Einzelne Krawallanten warfen Bierflaschen gegen Polizisten, die Beamten antworteten mit Wasserwerfern und Gummischrot. Die Auseinandersetzungen dauerten fast zwei Stunden.

Thomas Haupt wich in Nebengassen aus, blieb aber in der Nähe, weil er «das Terrain nicht der Willkür der Polizei überlassen» wollte. Gegen halb zwei Uhr nachts wurde er wegen Landfriedensbruchs verhaftet und danach 14 Tage lang wegen Verdunkelungsgefahr in U-Haft behalten, obwohl er nur aus Distanz den Polizeieinsatz beobachtet hatte..

Haft und Strafe wurden zu Unrecht verhängt, befand das Bezirksgericht Zürich . Das Gericht sprach Thomas Haupt vollumfänglich frei. Blosses Gaffen sei nicht Landfriedensbruch, argumentierten die Richter wie in den drei  Freisprüchen vom Frühling, und gewährten Haupt eine erhöhte Genugtuung von 4000 Franken wegen der unrechtmässiger Haft.

Die Bilanz sieht für Polizei und Staatsanwaltschaft katastrophal aus: In vier der sechs vom Bezirksgericht beurteilten Fälle haben die Richter die Beschuldigten vollumfänglich freigesprochen. In einem Fall reduzierte ein Bezirksrichter das Strafmass von 160 auf 90 Tagessätze erheblich. Nur einmal wurde die von der Staatsanwaltschaft ausgefällte Strafe bestätigt (90 Tagessätze).

Zwei der vier Freisprüche wurden von der Staatsanwaltschaft angefochten. Einer erwuchs in Rechtskraft, im Fall von Thomas Haupt ist noch offen, ob die Staatsanwaltschaft auch ans Obergericht gelangt.

Eidgenössische Meldestelle für Korruption gefordert

SVP-Nationalrat Lukas Reimann macht in Sachen Whistleblower-Anlaufstellen Dampf: Mit einer gestern eingereichten Motion verlangt er die Schaffung einer “ eidgenössischen Meldestelle für Korruption und Korruptionsbekämfung“.

Reimann holte am Dienstag, 12. Juni 2012, gleich zum parlamentarischen Doppelschlag aus. Mit einer Interpellation verlangt er detaillierte Auskunft über die Tätigkeit der Eidgenössichen Finanzkontrolle als Anlaufstelle für Whistleblower der Bundesverwaltung. Er fragt, ob die EFK über genügend Ressourcen und Fachpersonal verfüge und nach der Zahl der tatsächlich überführten Korruptionstäter. Zudem wirft er die neckische Frage auf, wie viele Meldungen Bundesräte, Bundesrichter, Parlamentarier und Personen aus dem Umfeld der SNB betroffen haben – und ob die EFK für Meldungen betreffend dieser Personen überhaupt zuständig sei.

In einer Motion fordert Reimann zudem die Einrichtung einer eidgenössischen Meldestelle für Korruption und Korruptionsbekämpfung – analog der Meldestelle für Geldwäscherei. Im Unterschied zur EFK soll diese Meldestelle nicht nur „Mitarbeitern des Bundes, sondern allen Bürgerinnen und Bürgern offenstehen und im Sinne eines Whistleblower-Schutzes den Meldern zur Seite stehen z.B. durch Gewährleistung von Anonymität oder Entschädigung.“