Vom Ringen um ein Recht – Willkür bei der Staatsanwaltschaft?

Ein Zürcher Staatsanwalt gewährt einem SVP-Kantonsrat, was er einem Betroffenen verweigert: Einblick in Strafbefehle nach dem aufsehen­erregenden Klimaprotest vor dem CS-Hauptsitz.

Christian Philipp, Leiter des Rechts­dienstes der Zürcher Ober­staats­anwaltschaft, gewährte dem Zürcher SVP-Kantons­rat Claudio Schmid Einsicht in 41 nicht anonymisierte Straf­befehle von Klima­aktivisten. Einem betroffenen Aktivisten gegenüber zeigte sich Philipp weniger kulant: Ihm verweigerte er das verfassungs­mässige Recht auf Justiz­öffentlichkeit. Der Fall zeigt, wie fragwürdig die Zürcher Staats­anwaltschaft mit diesem verbrieften Recht umgeht.

Jede Person in der Schweiz hat das Recht, in Gerichts­säle zu sitzen und zuzuhören, wie Richterinnen Recht sprechen. Und weil heute mehr als 98 Prozent aller Straf­verfahren nicht mehr von Gerichten, sondern von Staats­anwälten im einsamen Kämmerlein entschieden werden, darf auch jede Person diese Straf­befehle einsehen. Sie liegen bei den Staats­anwaltschaften auf – im Kanton Zürich 30 Tage lang, nachdem ein Straf­befehl rechtskräftig geworden ist. «Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung», schreibt das Bundes­gericht in einer wieder­kehrenden Formel, «bedeutet eine Absage an jede Form geheimer Kabinetts­justiz und soll durch die Kontrolle der Öffentlichkeit dem Angeschuldigten und den übrigen am Prozess Beteiligten eine korrekte und gesetz­mässige Behandlung gewährleisten.»

Alles klar? Mitnichten. Das zeigt der Fall des Klima­aktivisten Marco Bähler. Ein Bericht über den Kampf eines David gegen Goliath in drei Runden. Mit Aufwärm- und Dehnphase.

Aufwärmen: Klima­aktivist Marco Bähler spielt am 8. Juli 2019 vor dem CS-Hauptsitz am Zürcher Parade­platz auf der Mund­harmonika «This Land Is Your Land». Der 64-jährige Physik­laborant ist einer von 64 Frauen und Männern, die mit Velos und Pflanzen­kübeln den Eingang der Grossbank verstellen. Wer in die Bank will, muss über die Ketten steigen, mit denen sich Aktivistinnen an die Kübel gefesselt haben. Sie protestieren gegen die Anlage­politik der CS, die ihrer Meinung nach den Klima­wandel beschleunigt. Die Polizei nimmt die Aktivisten fest, Marco Bähler sitzt 47 Stunden lang in Haft. Er verlässt das Polizei­gefängnis mit einem Strafbefehl wegen Nötigung und Haus­friedens­bruch, verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tages­sätzen à 30 Franken und 800 Franken Verfahrenskosten.

Runde 1: Am 11. Juli, einen Tag nach seiner Freilassung, verlangt Bähler per Kontakt­formular der Zürcher Staats­anwaltschaft Einsicht in sämtliche Straf­befehle, die bei jener Polizei­aktion ausgestellt wurden – «gestützt auf das Öffentlichkeits­gesetz und die Bundes­verfassung». Er will wissen: Wie wurden seine Aktivisten­kolleginnen bestraft? Und vor allem: Wurden ausländische Beteiligte härter angefasst? Bähler will auch kontrollieren, wie unterschiedliche Straf­masse begründet sind. Mit gutem Grund, wie sich später zeigen wird: In Zürich wurden die Aktivisten zu Geld­strafen von 60 bis 80 Tages­sätzen verdonnert; in Basel, wo eine ähnliche Aktion stattfand, reichen die Strafen gar von 150 bis 170 Tage Freiheits­strafe oder 180 Tages­sätze Geld­strafe. In Lausanne hingegen wurden Klima­aktivistinnen im Januar 2020 wegen «recht­fertigenden Notstands» von der ersten Instanz zuerst freigesprochen, von der zweiten Instanz letzten Donnerstag aber zu bedingten Geld­strafen von 10 bis 20 Tagessätzen verurteilt.

Bähler erhält auf sein Gesuch keine Antwort. Wochen­lang. Wieso reagiert die Staats­anwaltschaft nicht? «Einsichts­begehren, welche über ein Kontakt­formular der Website der Staats­anwaltschaft ohne genügende Identifizierung des Antrags­stellers gestellt und auch nicht unterzeichnet sind, genügen der erforderlichen Form nicht», sagt Staats­anwalt Christian Philipp, Leiter des Rechts­dienstes und stellvertretender Medien­verantwortlicher der Zürcher Ober­staatsanwaltschaft. Das Kontakt­mail sei nur für allgemeine Anfragen gedacht und nicht für Rechts­begehren. Das sei auf der Website auch so vermerkt.

Entscheid des Ringrichters: Ein klares Foul der Staats­anwaltschaft. Sie informiert die Bürger zu wenig transparent darüber, dass sie gesetzlich während 30 Tagen die Möglichkeit haben, einen Straf­befehl einzusehen, und wie dieses Recht wahrgenommen werden kann. Darauf weist die Website nirgends hin.

Pause zwischen Runde 1 und Runde 2: Am 29. Juli 2019 stellt SVP-Kantons­rat Claudio Schmid als Bürger ein Einsichts­begehren per simplem E-Mail, ohne sich zu identifizieren. Auf sein Gesuch antwortet Staats­anwalt Christian Philipp am 5. September 2019: «Ihr Einsichts­gesuch wurde innert dreissig Tagen nach Rechts­kraft eines Teils der Straf­befehle gestellt, weshalb Sie ohne ein spezielles Einsichts­interesse geltend machen zu müssen (…) Einsicht in die Straf­befehle nehmen können.»

Runde 2: Etwa eine Woche später, am 6. August, fragt Physik­laborant Bähler per Mail bei der Staats­anwaltschaft nach, was mit seinem Einsichts­gesuch passiert sei und ob er jetzt Einsicht nehmen könne. Staats­anwalt Philipp antwortet am 7. August, dass man in Straf­befehle nur «nach begründeter Geltend­machung des Einsichts­interesses innert dreissig Tagen nach Eintritt der Rechts­kraft» Einsicht nehmen könne. Zu Bählers konkretem Gesuch meint der Staats­anwalt: «Die unbegründete, pauschale Einsichts­forderung von Ihnen in die besagten, grössten­teils noch nicht rechts­kräftigen Straf­befehle findet somit keine rechtliche Grundlage.»

Wieso könnte Bähler die Straf­befehle erst «nach begründeter Geltend­machung des Einsichts­interesses» einsehen? Rechts­dienstleiter Philipp führt auf Anfrage aus, es gehe bei Bählers Gesuch «um Einsicht in Straf­befehle, welche es Dritt­personen ermöglicht, die politische Gesinnung bestimmter Personen und deren Welt­anschauung offenzulegen (Klima­aktivisten)». Die Ausgangs­lage sei somit nicht die gleiche, wie wenn jemand Einsicht in einen Straf­befehl nehmen wolle, bei dem es nicht um die «gesinnungs­bezogene Ausrichtung der bestraften Person» gehe. Philipp schreibt zudem: In solchen Fällen müsse man allen Verurteilten das rechtliche Gehör gewähren, ob sie in eine Einsicht einwilligen.

Eine Antwort, die Fragen aufwirft: Wieso soll das alles plötzlich bei Klima­aktivist Bähler gelten, nicht aber bei SVP-Politiker Schmid? Wieso muss Schmid kein begründetes Einsichts­interesse dartun, sich nicht identifizieren, und wieso werden bei seinem Gesuch die Betroffenen nicht angehört? Gerade beim SVP-Politiker wäre ja ein Schutz der Gesinnung von Klima­aktivistinnen allenfalls wichtig. Spielt es eine Rolle, dass der SVP-Kantonsrat 2018 einen Vorstoss eingereicht hat, der der Staats­anwaltschaft vorwarf, Verfahren zu verschleppen? Staats­anwalt Christian Philipp will zu diesen Fragen keine Stellung nehmen.

Entscheid des Ringrichters: Ein mehrfaches Foul des Staats­anwalts. Philipp erfindet eine Beschränkung der Justiz­öffentlichkeit, die weder in Verfassung, Gesetz noch in den Weisungen seiner eigenen Behörde, der Ober­staats­anwaltschaft des Kantons Zürich, vorgesehen ist. Das kritisiert Markus Schefer, Professor für Staats- und Verwaltungs­recht an der Universität Basel: «Offenbart eine Straftat eine gewisse Gesinnung des Verurteilten», erklärt er, «so ist es im Gegenteil umso wichtiger, dass sich die Öffentlichkeit vom Verhalten des Gerichts oder des Staats­anwalts ein Bild machen kann.» Und zum Zweiten misst Staats­anwalt Philipp ohne Grund mit ungleichen Ellen. «Aufgrund der geschilderten Fakten ist kein Grund für die rechts­ungleiche Behandlung ersichtlich», so Staats­rechtler Schefer. «Deshalb scheint es, dass der Staats­anwalt willkürlich gehandelt hat.» Zu diesen Vorwürfen will Philipp ebenfalls keine Stellung nehmen.

Pause zwischen Runde 2 und Runde 3: SVP-Kantons­rat Schmid nimmt Anfang Oktober 2019 Einsicht in die 41 rechts­kräftigen Straf­befehle – nicht anonymisiert, also alle mit Namen versehen. Das ist sein gutes Recht. Er publiziert darauf Namen, Herkunft und Straf­mass auf Twitter. So etwa am 8. Oktober 2019: «Angriff von Klima­aktivisten aus Deutschland gegen den Finanz­platz Zürich – U. B., Alter, Wohnort (von der Redaktion anonymisiert), 80 Tage Geld­strafe unbedingt, vorbestraft». Basierend darauf, erscheint am 18. Oktober 2019 in der rechts­konservativen «Schweizer­zeit» der Artikel «Angriff der Klima-Extremisten», geschrieben von Schmids Partei­kollege Hermann Lei, SVP-Kantons­rat aus dem Kanton Thurgau. Darin werden Herkunft, Tätigkeit, teilweise auch Namen der Aktivistinnen und die jeweiligen Strafen genannt.

Runde 3: Der Schlag­abtausch zwischen Klima­aktivist Bähler und Staats­anwalt Philipp wird intensiv: Einer rechten Geraden folgt ein Haken, dann ein Aufwärts­haken. Und der Rechts­ausleger gibt mit linker Gerade und Aufwärts­haken zurück. Es kommt zu einem Hin und Her von Gesuchen, Entscheiden, einer Beschwerde an die Justiz­direktion und einer Rechts­auskunft des von Bähler angerufenen Daten­schützers des Kantons Zürich. Dieser befindet: «Nach dem Willen des Gesetz­gebers sowie nach herrschender Lehre ist für die Einsicht­nahme in einen Straf­befehl kein Interessen­nachweis voraus­gesetzt. Eine zeitliche Beschränkung des Einsichts­rechts ist weder der Bundes­verfassung noch der Straf­prozess­ordnung zu entnehmen.» Schliesslich verfügt Staats­anwalt Philipp am 3. August 2020, dass Bähler sämtliche 41 rechts­kräftigen Straf­befehle anschauen darf – aber in anonymisierter Form.

Er habe das Einsichts­verfahren nicht verschleppt, wehrt sich Philipp. Das lange Verfahren sei darauf zurück­zuführen, dass Bähler erst im November 2019 ein formal gültiges Gesuch gestellt und danach Beschwerde erhoben habe. Zudem habe der Rechts­dienst der Ober­staatsanwaltschaft jährlich mehrere tausend Einsichts­begehren zu beurteilen.

Schlussentscheid des Kampf­richters: Ein klarer Sieg nach Punkten für Klima­aktivist Marco Bähler. Ein Jahr und 23 Tage nach seinem ersten Gesuch erhält er Zugang zu den Straf­befehlen, wenn auch in anonymisierter Form. Staats­anwalt Christian Philipp liegt angezählt auf der Matte. Transparenz und Justiz­öffentlichkeit leider auch.

Dehnphase: Klima­aktivist Marco Bähler hat eine Aufsichts­beschwerde an die Zürcher Justiz­direktion eingereicht. Er will damit das Verhalten des Leiters des Rechts­dienstes der Zürcher Staats­anwaltschaft sowie dessen Umgang mit dem verfassungs­mässigen Recht auf Justiz­öffentlichkeit grundsätzlich überprüfen lassen.

(Dieser Text ist erstmals erschienen am 30. 9. 2020 in der Onlinezeitschrift www.republik.ch )

Hohe Hürden für Recherchen auf besetzten Grundstücken

In zweiter Instanz verurteilt das Kantonsgericht Luzern eine Journalistin wegen Hausfriedens­bruchs. Der Entscheid hat weitreichende Folgen für den Journalismus.

Am 20. April 2016 betrat die Journalistin Jana Avanzini das besetzte Grund­stück einer Villa in Luzern, das dem Industriellen Jørgen Bodum gehört. Die Journalistin wollte sich vor Ort ein Bild über die Besetzung und den Zustand des Gebäudes machen. Dieser Zustand war entscheidend für die Frage, ob das Haus, das unter Ortsbild­schutz steht, abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden darf, wie Bodum es plante. Das Online­magazin «Zentral­plus» schickte Avanzini deshalb zum Augen­schein und publizierte am nächsten Tag einen Artikel.

Für diese Recherche vor Ort wird Avanzini vom Kantons­gericht Luzern in zweiter Instanz wegen Haus­friedens­bruchs zu 500 Franken Busse verurteilt. Nun liegt die schriftliche Begründung vor: Die Journalistin kann sich gemäss den drei Luzerner Richtern nicht damit rechtfertigen, dass sie die berechtigten Interessen der Öffentlichkeit an Information wahrgenommen habe. Dieser ausser­gesetzliche Rechtfertigungs­grund sei gemäss Bundes­gericht und Europäischem Gerichts­hof für Menschen­rechte nur zu berücksichtigen, wenn die Straftat das einzige Mittel ist, um Informationen «von wirklich erst­rangiger Bedeutung» für die Öffentlichkeit zu erlangen. Und solche Informationen habe Avanzini weder publiziert noch mit ihrer Recherche zu beschaffen beabsichtigt. Ihr Artikel ist in den Augen der Kantons­richter ein reiner Erlebnis­bericht. Die Journalistin habe bei ihrer Recherche vor Ort auch nicht erwarten können, wesentliche Neuigkeiten oder Missstände von erstrangiger Bedeutung festzustellen – etwa Giftstoffe wie Asbest oder Mängel in der Statik –, weil ihr dafür die nötige Fach­kenntnis gefehlt habe.

Verbotsirrtum der Journalistin

Trotzdem hat das Gericht Verständnis für die Journalistin. Es setzt das Straf­mass sehr tief an, weil es ihr einen Verbots­irrtum zubilligt. Die Luzerner Richter nehmen Avanzini ab, dass sie glaubte, als Journalistin das Grund­stück betreten zu dürfen. Aber Avanzini hätte sich laut Kantons­gericht bei der Polizei oder der Staats­anwaltschaft über die Rechts­lage erkundigen müssen. Darum sei der Irrtum vermeidbar gewesen. Und deshalb sieht das Gericht nicht von einer Strafe ab, sondern reduziert sie bloss. Jana Avanzini lässt noch offen, ob sie das Urteil ans Bundes­gericht weiter­ziehen wird. Dafür hat sie 30 Tage Zeit.

Hohe Hürde für Recherchen auf besetzten Grundstücken

Das Urteil des Luzerner Kantons­gerichts ist sorgfältig begründet und setzt sich – im Unterschied zum Urteil der ersten Instanz – auch mit einem wichtigen einschlägigen Urteil des Europäischen Gerichts­hofs für Menschen­rechte auseinander. Die Luzerner Richter erkennen teilweise auch, dass es nicht darum geht, publizierte journalistische Berichte zu beurteilen, sondern die Ziele einer Recherche. Denn gute Journalistinnen recherchieren ergebnis­offen. Sie wissen nicht im Vornherein, was sie bei einer Recherche, etwa bei einem Augen­schein, heraus­finden werden. Deshalb müssen sie unter Umständen Delikte begehen, bevor sie wissen, dass sie Missstände aufdecken und somit gerechtfertigt handeln. Und da stellt das Luzerner Kantons­gericht in seinem Urteil hohe Anforderungen. Recherchen auch auf einem Grund­stück werden in Zukunft wohl möglich bleiben, falls die Umstände zumindest erahnen lassen, dass man vor Ort Missstände antreffen wird und der Journalist diese auch erkennen kann.

Was soll man Journalistinnen in Zukunft raten?

Sie müssen bei einer Recherche, die eine Straftat in Kauf nimmt, noch sorgfältiger abwägen, ob sie mit einer allfälligen Straftat Informationen «von wirklich erstrangiger Bedeutung» für die Öffentlichkeit erlangen können. Zudem sollten Journalisten vor Ort Beweise sichern – in Form von Fotos oder Boden­proben beispiels­weise –, die es nötigenfalls später Fach­leuten erlauben, allfällige Missstände zu erkennen. Falls sie unter Einsatz strafbarer Handlungen keine Missstände von hohem öffentlichem Interesse finden, sollten Journalistinnen nichts publizieren. Denn: Wo kein Kläger, da kein Richter. Untauglich ist die Forderung der Luzerner Richter, dass ein Journalist bei der Polizei oder der Staats­anwaltschaft nachfragt, ob ein Augen­schein auf einem Grundstück legal ist. Die staatlichen Behörden werden immer abraten. Zudem gibt es in dieser Frage grosse Ermessens­spielräume, die nicht die Behörden, sondern die Redaktionen selbst – in Absprache mit einer Medien­anwältin – beurteilen sollten.

Was heisst das Urteil für die Gesellschaft?

In der öffentlichen Diskussion über besetzte Grund­stücke werden Informationen fehlen, die Journalisten aus unabhängiger Warte recherchiert haben. Die Öffentlichkeit wird nur noch die Behauptungen von Besetzerinnen, Grund­eigentümern und Behörden erfahren. Das Urteil hat nämlich einen chilling effect, der viele Journalistinnen davon abhalten wird, sich selbst vor Ort ein Bild der Lage zu machen. Denn obwohl Jana Avanzini nur zu einer Busse von 500 Franken verurteilt wurde, wird dies im Straf­register eingetragen – fatal für Bewerbungen und Wohnungs­suche in den nächsten siebeneinhalb Jahren. Erst dann wird die Strafe aus dem Privat­auszug gelöscht.

Urteil 4M 1987 des Kantons­gerichts Luzern vom 25. März 2020, nicht rechtskräftig.

(Dieser Text wurde am 29. September 2020 erstmals veröffentlicht auf http://www.republik.ch)

Steuergeheimnis gelockert: Strafbefehle der Steuerverwaltung einsehbar

Die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV legt ihre Strafbefehle ab November 2020 zur Einsicht auf, allerdings nur anonymisiert. Trotzdem ist dies ein Sieg des Journalisten Mischa Aebi, der dieses Recht vor Bundesverwaltungsgericht erstritten hat.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht, wenn er die Mehrwertsteuer abrechnet, kann von der eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV mit einer Busse bis 400’000 Franken bestraft werden (Steuerhinterziehung – Art. 96 MwStG). Eine Busse droht etwa auch, wer sich nicht korrekt bei den Steuerbehörden anmeldet, obwohl er steuerpflichtig ist (Art. 98 Abs. 1 Bst. a MwStG). Das sind nur zwei Strafbestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes. Und im Verrechnungssteuergesetz gibt es analoge Strafbestimmungen (Art. 61 VStG).

Gebot der Justizöffentlichkeit auch im Steuerbereich anwendbar

Alle diese Strafbestimmungen führen zu Strafbefehlen und Strafverfügungen, die die ESTV ausfällt. Weil es sich dabei um Entscheide des Verwaltungsstrafrechts handelt, fallen sie unter das verfassungsmässige Gebot der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV) und müssen somit öffentlich verkündet werden. Das Steuergeheimnis hat gemäss Bundesverwaltungsgericht zwar einen hohen Stellenwert, steht aber der Gerichtsöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV nicht grundsätzlich entgegen (Erw. 4.7, 4.8). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Leitentscheid nun erstmals festgehalten (Urteil A-1878/2018 vom 27. Mai 2020).

Zugang nur zu anonymisierten, rechtskräftigen Entscheiden

Weil das Steuergeheimnis aber einen hohen Stellenwert hat, bejaht das Gericht einen Anspruch auf Zugang nur zu anonymisierten Strafbefehlen der ESTV. Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Betroffenen sollen im Gegenzug nicht immer geschwärzt werden (Erw. 4.9). Nicht-anonymisierte Entscheide sind aber nur dann einsehbar, wenn das öffentliche Interesse an Transparenz den Schutz der finanziellen Privatsphäre überwiegt.

Damit ist der Zugang anders geregelt als bei Strafbefehlen der Staatsanwaltschaften oder von anderen Verwaltungsbehörden: Da besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in nicht-anonymisierte Entscheide (vgl. Leitentscheid 124 IV 234).

Ab November 2020 vor Ort bei der ESTV einsehbar

Bereits im Laufe des Verfahrens hat die ESTV angekündigt, dass sie in Zukunft laufend ihre Entscheide anonymisiert während 30 Tagen ab Rechtskraft zur Einsicht auflegen wird, ohne dafür Kosten in Rechnung zu stellen. Gemäss Mediensprecher Joel Weibel soll dies ab November 2020 der Fall sein: An einem der Standorte der ESTV können alle Interessierten auf Voranmeldung die anonymisierten, rechtskräftigen Entscheide an einem PC kostenlos durchscrollen. Auf Verlangen werden auch kostenlose Kopien abgegeben.

Ob allenfalls auch ein Newsletter abonniert werden kann, der periodisch eine Übersicht über die neuesten Entscheide aufführt (analog zur Lösung von Swissmedic), ist gemäss Mediensprecher Weibel noch nicht entschieden.

 

Mustergesuch zur Einsicht in Einstellungsverfügungen

Immer wieder erhalte ich Anfragen, wie man Einstellungsverfügungen herausverlangen kann. Zur Vereinfachung habe ich dafür zwei Mustergesuche samt Anleitung formuliert (einen für Einstellungsverfügungen nach Art. 53 StGB bei Wiedergutmachung und einen für Einstellungsverfügungen allgemein).

Viel Erfolg damit. Und: Haltet mich auf dem Laufenden über allfällige Erfolge oder Misserfolge von Einsichtsgesuchen mit Mail an dominique.strebel(at)gmx.ch.

Hier das Mustergesuch für Einstellungsverfügungen allgemein

20_04_29_Musterbrief_Einsicht_Einstellungsverfügungen_allgemein

Und hier das Mustergesuch für Einstellungsverfügungen nach Art. 53 StGB (Wiedergutmachung)

18_03_13_Musterbrief_Einsicht_Einstellungsverfügungen_Art53

Verfassungswidrige Praxis von Staatsanwälten

Gerichte und Staatsanwaltschaften müssen Kopien von anonymisierten Urteilen und Strafbefehlen erlauben, wenn jemand sie vor Ort einsieht. Dabei können Kosten für Anonymisierungen nur auferlegt werden, wenn es eine klare gesetzliche Grundlage dafür gibt. Die Bestimmungen für Kanzleigebühren genügen nicht, so das Bundesgericht in einem neuen Urteil (BGer 1C_497/2018 vom 22. Januar 2020). 

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wollte einem Gesuchsteller für die Anonymisierung von 16 Urteilen eine «Kanzleigebühr» von 2000 Franken auferlegen. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage, meint nun das Bundesgericht und heisst die Beschwerde des Einsichtswilligen gut. Die Kanzleigebühr sei nur für kleine Beträge vorgesehen, das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip greife bei Gerichtsgebühren nicht, da diese nie kostendeckend sein können und eine lang andaudernde Übung könne das Gericht nicht geltend machen.

Zur Frage, ob so hohe Gebühren nicht das Prinzip der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV) aushebeln, äusserte sich das Bundesgericht nicht, da die Beschwerde bereits deshalb gutgeheissen wurde, weil die gesetzliche Grundlage fehlte. Immerhin auferlegt das Bundesgericht den Gesuchstellern eine Kostenminderungspflicht. In einem Nebensatz erwähnt es, dass der Einsichtswillige es unterlassen habe, vor Ort Einsicht zu nehmen und die Zahl der zu anonymisierenden Entscheide so einzuschränken.

Anspruch auf eine Kopie

Erneut und als bereits lange geltende Gerichtspraxis erwähnt das Bundesgericht, dass das Recht, eine anonymisierte Kopie zu erhalten, zum verfassungsmässigen Grundsatz der Justizöffentlichkeit gehört. «Dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit ist durch die Auflage auf der Gerichtskanzlei und die Möglichkeit, eine anonymisierte Kopie zu erhalten, Genüge getan.» Richtig, denn bereits in einem Urteil vom 1. September 2006 (Erw. 2.2.2) hat dies das Bundesgericht unmissverständlich festgehalten und wiederholt es seitdem in konstanter Praxis (statt vieler BGer Urteil 1C_394/2018 vom 7. Juni 2019).

Verfassungswidrige Praxis von Staatsanwaltschaften

Somit verhalten sich einige Staatsanwaltschaften der Schweiz verfassungswidrig. In den Kantonen Luzern, Aargau und Zürich erhält man zum Beispiel keine Kopien anonymisierter Strafbefehle.

P.S. In einer ersten Version dieses Textes wurde auch die Praxis der Bundesanwaltschaft als verfassungswidrig bezeichnet. Die Bundesanwaltschaft stellt aber heute Strafbefehle in anonymisierter Version auf Anfrage im Nachgang zu einer Einsicht vor Ort zu.

 

 

Die Medienfreiheit auf dem Prüfstand

Die  Journalistin Jana Avanzini wurde zuerst für kriminell erklärt, obwohl sie nur ihren Job machte. Dann brachte sie einen Staatsanwalt zum Nachdenken. Mit ungewissem Ausgang.

Darüber ist kein Gras gewachsen. Nein, es sind Dornen. Dichte Brombeertriebe breiten sich über die Wiese im parkartigen Garten hinter dem Metallzaun aus. «Vor drei Jahren hatte es hier noch keine einzige Brombeerstaude», sagt Jana Avanzini und schaut hinüber zur Villa des Industriellen Jørgen Bodum an der Obergrundstrasse 99 in Luzern. «Da waren Garten und Haus noch nicht verlottert». Heute flattern Plastikblachen auf dem Dach, blättert der Verputz von den Aussenmauern, und die Fenster des ehemals herrschaftlichen Hauses wurden mit Holzbrettern verbarrikadiert.

Vor dieser Villa begann vor rund drei Jahren, was die sorgsam gekleidete Frau mit Oberarmtatoo und silbrigem Septum bald vor ein Gericht bringen wird – zum ersten Mal in ihrem Leben. Polizei und Staatsanwälten ist sie bereits begegnet in den letzten Monaten. Und das hat Spuren hinterlassen. Die 31-jährige Kultur- und Gesellschaftsjournalistin kam ins Grübeln über Staat, Strafbefehle und die Rolle der Medien. Und über die erstaunliche Wirkung, die Mutterschaft in öden Einvernahmeräumen auslösen kann.

23. November 2015: Avanzini publiziert im Onlinemagazin Zentralplus einen Text über drei Villen an der Obergrundstrasse in Luzern. Sie fragt sich, weshalb die prächtigen alten Häuser leer stehen. „Lassen Sie esunsere Sache sein“, zitiert sie die Bodum Invest AG, die zwei der drei Häuser besitzt. Und die Stadtluzerner Baudirektorin erklärt: „Wir sind mit den Grundeigentümern im Gespräch.“ Die Villen unterstehen Auflagen des Ortsbildsschutzes. Ein Abbruch ist nur zulässig, „wenn eine Sanierung aus statischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismässig wäre.“ (Art. 17 Abs. 2 BZR). Avanzini schliesst ihren Text mit der Hoffnung, dass die Besitzer die Villen nicht absichtlich verlottern lassen, um später einen Abbruch aufgrund „unverhältnismässiger Sanierungen“ zu begründen.

9. April 2016: Die Gruppe „Gundula“ besetzt die Bodum-Villa an der Obergrundstrasse 99. Sie wolle „Freiräume ohne Konsumzwang“ schaffen, „die allen Menschen unabhängig von Geschlecht, Einkommen und Herkunft offenstehen“. Das Haus wird zum Politikum und zum Treffpunkt. Hunderte von Personen gehen ein und aus.

20. April 2016: Das besetzte Grundstück steht kurz vor der Räumung. Zentralplus schickt Avanzini vor Ort und publiziert die Reportage „Ein Besuch in der Besetzung ‚Gundula’ – Auf ein Bier mit Besetzern und Alt-68ern.“ Darin schildert die Journalistin das Leben im besetzten Haus, den baulichen Zustand und eine „Notfallsitzung“ vor der Räumung. Am selben Tag reicht Bodums Rechtsanwalt eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs gegen Unbekannt ein. Sie richtet sich gegen Alle, die seit dem 13. April 2016 die Villa und den Park betreten haben. Avanzinis Reportage belegt: Auch sie war auf dem Grundstück. Damit beginnt ein juristisches Seilziehen, das bis heute dauert – und weiter andauern wird.

16. August 2016: Einvernahme auf dem Polizeiposten am Hirschengraben in Luzern. Ein sehr zweckmässiger Raum: ein Tisch mit Computer, ein paar Stühle. Avanzini sitzt mit dem Rücken zum Fenster, hinter ihr ihre Anwältin und Bodums Anwalt, vor ihr der Polizist am Computer. Auf Anraten ihrer Anwältin verweigert sie die Aussage. „Ein komisches Gefühl, denn das Schweigen fühlt sich an, als wäre man schuldig.“ Sie findet das ganze Strafverfahren schräg, kann es nicht richtig ernstnehmen. Sie hat ja nur ihren Job gemacht, war als Journalistin vor Ort, um herauszufinden, was genau dort passiert und wie es um die Bausubstanz tatsächlich steht. Was der Hauptstreitpunkt ist: Baufällig heisst abbruchfähig, Ortsbildschutz hin oder her. Sie muss sich als Journalistin dazu eine eigene Meinung vor Ort bilden. Während der Einvernahme realisiert sie, dass sie jetzt „in dem Ding drin ist“.

Damals weiss Avanzini noch nicht, dass sich in ihrem Bauch gerade Zellen teilen, ein Neuralrohr entsteht, ein Mutterkuchen die Versorgung eines neuen Wesens übernimmt. Sie ist schwanger. Das bestimmt die nächsten Wochen und Monate. Mehr als das Geschehen im Verhörzimmer.

  1. April 2017: Ein Fax der Anwältin liegt auf ihrem Büropult.

„Strafbefehl.

Avanzini Jana, Ruth,

Sie haben sich schuldig gemacht des Hausfriedensbruchs. Dem von Ihnen verfassten und am 21. 04. 2016, 19.54, auf der Webseite von Zentralplus publizierten Bericht ist zu entnehmen, dass Sie sich im Zeitraum vom 20.4.2016 bis 21.04.2016, 19.54 Uhr, auf der Liegenschaft Obergrundstrasse 99 in Luzern aufgehalten haben, obschon Sie gewusst haben, dass diese Liegenschaft zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt illegal besetzt und das Betreten der Liegenschaft untersagt war.“ (Strafbefehl SA1 1672 1812 vom 21.4.2017). …

Zwei Seiten Beamtensprache. Trocken, schnörkellos und kaum begründet. Avanzini wird zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu 90 Franken und einer Busse von 100 Franken verurteilt.

Da sitzt ihr plötzlich etwas auf der Brust. Für den Staat ist sie jetzt eine Kriminelle. Und im Hinterkopf der dauernde Gedanke: Sie kostet die Redaktion viel Geld, auch das Honorar der eigenen Anwältin muss bezahlt werden. Die Frage beginnt zu bohren: Tickt unsere Gesellschaft so? Darf eine Journalistin nicht mehr ihren Job machen? Ein Crowdfunding der Redaktion erlaubt es, gegen den Strafbefehl Einsprache zu erheben. Das geschieht in der Schweiz selten. Viele Betroffene akzeptieren Strafbefehle, weil eine Einsprache Zeit und Geld kostet. Hätte Zentralplus die Anwältin nicht bezahlt, hätte auch Avanzini akzeptiert, eine verurteilt zu sein. Denn die 10 Tage Beschwerdefrist sind auch die letzten zehn Tage ihrer Schwangerschaft. Und damit keine Zeit des Kämpfens.

3. Mai 2017. Jana Avanzinis Sohn kommt zur Welt.

26. Juni 2017. „Sie müssen ihr Handy draussen lassen“, sagt der Staatsanwalt zu Beginn der Einvernahme. Jana Avanzini entgegnet: „Mein Partner muss mich erreichen können, wenn unser Kind gestillt werden will“. Und plötzlich dreht die Stimmung im Zimmer. Von nun an fühlt sich Avanzini als Mensch wahrgenommen. Selbst der Anwalt von Bodum erkundigt sich: „Ah ja, wie alt ist es denn?“ Und jetzt erlaubt ihr die Anwältin zu reden. Avanzini erklärt, dass sie gemeint habe, als Journalistin Park und Villa betreten zu dürfen. Sie habe das Haus ja nicht besetzen, sondern sich nur vor Ort ein Bild der Verhältnisse machen wollen. Zudem habe sie die Information gehabt, dass die Besetzung weitere drei Tage geduldet werde.

11. Juni 2018. Wieder liegt ein Fax der Anwältin auf dem Pult am Arbeitsplatz. Den Entscheid hat derselbe Staatsanwalt gefällt, der sie mit Strafbefehl bestrafen wollte. Mit dem Leuchtstift liest ihn die Journalistin, streicht mehr als 20 Sätze stabilo-gelb an: Da! Genau. So! Ja! Genau so muss es in einer Gesellschaft sein, in der sie leben will. Sie konnte es all den Juristen erklären. „Endlich verstehen sie.“

„Einstellungsverfügung.

Die Strafuntersuchung gegen Jana Ruth Avanzini wegen Hausfriedensbruchs wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt. (…) Jana Avanzini betrat das seit längerem leerstehende und nun besetzte Gebäude in ihrer Funktion als Journalistin, in der Absicht – solange dies noch möglich war – über die Besetzung, die Stimmung die Zustände im Haus Informationen zu sammeln und das Haus sogleich wieder zu verlassen; dies im Glauben, dass die Besetzung noch bis Samstag (23.4.2016) geduldet werde. Dies ist mit der Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung nach Art. 186 StGB nicht zu vereinbaren.“

Und damit nicht genug. Der Staatsanwalt wird grundsätzlich: „Die Presse hat eindeutig die Pflicht, über Themen von allgemeinem Interesse zu informieren. (…) Die Berichterstattung lag zweifelsohne im öffentlichen Interesse und war durch die Medien- und Pressefreiheit grundrechtlich geschützt, womit diese letztlich auch unter dem Aspekt der Wahrung berechtigter Interessen nicht als unrechtmässige Handlung klassifiziert werden sollte.“

Avanzinis Einsprache hat den Staatsanwalt also zum Nachdenken gebracht. Solche Einstellungsverfügungen sind von immenser Bedeutung. Doch man erfährt von ihnen nur durch Zufall. Erst dann nämlich, wenn – wie im konkreten Fall – Betroffene sie öffentlich machen oder sie angefochten werden. Einstellungsverfügungen sind so wichtig wie Strafbefehle, denn sie zeigen, wo und warum die Strafverfolger keine Straftat erkennen. Betrifft dies etwa einen Justizdirektor, der im Verdacht stand, eine Urkundenfälschung begangen zu haben? Dann wirft eine Einstellung wichtige Fragen auf: Hat der Staatsanwalt den Prominenten begünstigt? Oder hat er korrekt ermittelt?

Was in Einstellungsverfügungen steht, ist also eminent wichtig. Und trotzdem erfährt kaum jemand von Einstellungsverfügungen, denn sie werden nicht vor Ort aufgelegt, geschweige denn in einem Verzeichnis aufgeführt. Deshalb fordern Rechtswissenschafter:  Einstellungsverfügungen müssen in einem öffentlichen Register aufgelistet werden. Erst dann seien auch sie korrekt verkündigt, wie die Bundesverfassung es verlangt.

Genau hinschauen, was die Strafverfolger machen, gebietet sich auch aus einem weiteren Grund: In Luzern etwa wurden 2017 nur rund 11 Prozent aller Strafuntersuchungen eingestellt. Bei den Staatsanwaltschaften Zürich Limmat und Zürich Sihl waren es rund 50 Prozent. Glücklich, wer in Zürich beschuldigt wird?

21. Juni 2018. Bodums Anwalt reicht Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ein.  Avanzini fragt sich: Warum nimmt dieser Mann so viel Geld in die Hand? Seine Klientin gebe während laufendem Verfahren keine Auskunft, lässt Bodums Anwalt ausrichten. Avanzini hat zwar keine Angst, dass die Beschwerde gutgeheissen wird, fürchtet aber, dass sie sich bei einer Gerichtsverhandlung nicht mehr an alle Details erinnern kann. Zu viel anderes und wichtigeres ist in ihrem Leben passiert seit jenem ersten Blick auf die Bodum-Villa an der Obergrundstrasse 99, die hinter Brombeerranken weiter zerfällt. Offenbar steht sie kurz vor dem Abbruch. Die Stadt Luzern verhandelt mit Bodum seit Monaten über einen Ersatzbau.

(Fall-Nr: SA1 1672 1812 vom 21.4.2017 und 11.6.2018)

Dieser Text wurde erstmals am 3. Oktober 2018 in der Online-Zeitschrift Republik publiziert.

Nachträge:
Seit dieser Einstellungsverfügung ist einiges passiert:
Das Luzerner Kantonsgerichts hat am 18. Dezember 2018 entschieden, dass ein Gericht über den Fall zu urteilen habe.  Und das Bezirksgericht Luzern hat Jana Avanzini nach öffentlicher Verhandlung am 26. Juni 2019 zu einer Busse von 500 Franken verurteilt. Meinen Kommentar zu diesem Urteil finden Sie ebenfalls bei der Republik. Jana Avanzini hat das Urteil angefochten. Damit wird das Luzerner Kantonsgericht den Fall (erneut) behandeln.

Interessenbindungen des Autors:

Dominique Strebel ist Medienrechts-Dozent (und Studienleiter) an der Schweizer Journalistenschule MAZ, Mitgründer des Schweizer Recherchenetzwerkes investigativ.ch und hat das Crowdfunding von Jana Avanzini unterstützt.

 

 

 

 

Wie man bei laufendem Verfahren zu Auskünften kommt

Diese Antwort eines Staatsanwalts ist so verbreitet wie bei Journalisten unbeliebt: „Laufendes Verfahren. Zu Details gibt es keine Auskunft. Amtsgeheimnis“. Oder noch geheimnisvoller: „Ob ein Verfahren läuft, können wir nicht bestätigen. Amtsgeheimnis.“

Diese Antwort ist grundsätzlich korrekt. Staatsanwält/innen sind bei laufenden Strafverfahren ans Amtsgeheimnis gebunden. Das Vorverfahren ist geheim (Art. 73 StPO).

Doch es bleibt Spielraum. Journalist/innen müssen ihn nur mit guten Argumenten nutzen. Zwei der wichtigsten Argumente für Auskunft:

1.Die Schweizerische Konferenz der Informationsbeauftragten der Staatsanwaltschaften SKIS empfiehlt in Ziffer 6.3 ihrer Empfehlungen zur Medienarbeit:

«Sofern die Untersuchung nicht gefährdet wird, kann richtiges Wissen, nicht aber Spekulationen oder Vermutungen, bestätigt und falsche Vermutungen oder Annahmen können dementiert werden, um der Verbreitung von Gerüchten und Falschmeldungen entgegenzutreten. Bei Zweifeln, ob tatsächlich vertieftes Wissen vorliegt, empfiehlt es sich, dieses im Bereich der bestehenden Möglichkeiten weiter zu hinterfragen.»

2. Zudem haben verschiedene Staatsanwaltschaften diese Empfehlung in ihre internen Weisungen übernommen. Das gilt etwa für den Kanton Zürich, deren Oberstaatsanwaltschaft Analoges in den Weisungen für das Vorverfahren WOSTA festgehalten hat. Ein Blick in analoge Weisungen für den jeweiligen Auskunftskanton kann also hilfreich sein.

 

In 12 Schritten zur wahren Story

Im Nachgang zum Fall Relotius habe ich mir überlegt, wie Storytelling, Wahrhaftigkeit und Recherche im Arbeitsablauf von Journalisten am besten aufeinander abgestimmt werden. Hier zwei Grundsätze und zwölf Schritte zum Umsetzen.

  1. Storytelling hat dienende Funktion. Zentral im Journalismus ist die relevante, faktenbasierte Information.
  2. Aber: Storytelling ist wichtig, denn nur so werden die journalistischen Recherchen und Informationen gelesen

Deshalb empfiehlt sich folgender Arbeitsablauf in 12 Schritten:

  1. Aussagewunsch/Recherchethese formulieren; Mindmap und darauf Rechercheplan erstellen (So ist das Storytelling bereits von Beginn weg integriert)
  2. bedingungslos Recherchieren: mit gleicher Verve den bestätigenden wie den widersprechenden Hinweisen/Indizien nachgehen; Recherchethese laufend anpassen oder über Bord werfen
  3. nur zum Storyinhalt machen, was wir mit mindestens zwei unabhängigen Quellen (oder einer harten Quelle: rechtskräftiges Urteil, amtliche Mitteilung) belegen können
  4. Recherche dokumentieren
  5. Bewusst von Recherche- zu Schreibphase wechseln: Recherchedokumentation, Materialsammlung weglegen; inkubieren – Joggen, Schlafen, um den Block laufen
  6. Story bauen: Fokus, Aussagewunsch formulieren (geschah bereits mit laufend justierter Recherchethese), Helden, Orte, Handlungen, Szenen bestimmen; Einstieg, Mitte, Ende festlegen, Erzählmuster, Plot etc.
  7. Freies Schreiben losgelöst von detaillierten Recherchebelegen (Recherchedoku, Materialiensammlung bewusst in Schublade legen)
  8. Faktencheck: Zu jedem im Text geschilderten Fakt den einen oder die zwei Belege in ein Mäppchen legen oder in der Online-Dok raussuchen
  9. Fairnesscheck: Zu jedem im Text geschilderten schweren Vorwurf die belegte Stellungnahme hervorsuchen
  10. Framing-Check: Habe ich nur dort Worte mit Spin verwendet, wo dies durch die belegten Fakten gedeckt ist?
  11. Storytelling-Check: Gebe ich durch das Storytelling den Faktenelementen einen Zusammenhang, der durch die Fakten gedeckt ist?
  12. Publizieren und gegebenenfalls sofort berichtigen, wenn sich Fakten als falsch erweisen.

Presserat neu auch für Blogger zuständig

Auf Anfang 2019 hat der Presserat sein Geschäftsreglement geändert und erklärt sich neu auch für  journalistische Inhalte zuständig, die individuell publiziert werden. Damit klärt er eine wichtige Frage. Handelt sich aber viele neue Probleme ein.

Gemäss neuem Art. 2 des Geschäftsreglements erstreckt sich die Zuständigkeit des Presserats « – ungeachtet der Verbreitungsart – auf den redaktionellen Teil der öffentlichen, auf die Aktualität bezogenen Medien sowie auf die journalistischen Inhalte, die individuell publiziert werden.»

Gemäss altem Artikel war der Presserat nur zuständig für «den redaktionellen Teil oder damit zusammenhängende berufsethische Fragen sämtlicher öffentlicher, periodischer und/oder auf die Aktualität bezogener Medien.»

Damit ändert einiges:

  1. Der Presserat ist für Publikationen auf allen Verbreitungskanälen zuständig – also in Radio, TV, Print, Online, Social Media, Alexa etc..
  2. Der Presserat ist auch für nicht periodische Publikationen zuständig.
  3. Der Presserat ist nicht nur für Publikationen im redaktionellen Teil von Medien zuständig, sondern auch für journalistische Inhalte, die individuell publiziert werden.

Damit beschränkt der Presserat seine Zuständigkeit also nicht (mehr) auf Redaktionen und Inhalte, die einen redaktionellen Produktionsprozess durchlaufen haben, sondern weitet sie ausdrücklich auch auf journalistische Inhalte aus, die individuell publiziert werden (Stellungnahmen 1/2019 und 2/2019). Und damit wird der Presserat grundsätzlich auch für Publikationen von Bloggern, Youtubern etc. zuständig oder kann einzelne Social-Media-Posts beurteilen.

Entscheidend für die Zuständigkeit ist einzig und allein, ob die Publikation einen «journalistischen Charakter»hat.

Als Veröffentlichung mit journalistischem Charakter gilt gemäss Presserat «jede Publikation, die aus einer Tätigkeit resultiert, welche aus unabhängiger Warte Material sammelt, auswählt, formatiert, interpretiert oder kommentiert.» (Stellungnahme 1/2019).

Ob eine Publikation journalistisch ist, beurteilt der Presserat zudem neu anhand des gesamten Charakters der Publikation. Weder Presseausweis der Informationsersteller noch Selbstdeklaration («Ich mache Journalismus») genügen für sich alleine: «Weder der Besitz eines Presseausweises noch die Erzielung eines Einkommens überwiegend aus journalistischer Tätigkeit oder andere quantitative Kriterien können als alleinige Referenz dienen. Die freiwillige Unterstellung unter die Regeln der ‚Erklärung’, wie sie der Presserat bisweilen in Betracht gezogen hat, ist ebenfalls nicht ausreichend, und sei es nur, weil dies zur Folge hätte, dass diejenige Person, die behauptet, nicht der ‚Erklärung’ zu unterstehen, dieser e contrario auch nicht unterstehen würde.» (Grundsatzstellungnahme 1/2019).

Damit kehrt der Presserat von seiner Praxis ab, auf die blosse Selbstdeklaration des Mediums abzustellen. Noch 2017 trat der Presserat auf eine Beschwerde gegen den Blog «www.1dex.ch» nicht ein, obwohl der Blog vom Auftritt her in den Augen des Presserates «wie ein journalistisches Onlinemedium» daherkam. Als Indiz dafür wertete der Presserat etwa die Überschrift «Pour un Valais critique et libertaire». Der Hauptblogger ist ein Anwalt aus Sion, weitere Beiträge schreiben Angehörige verschiedener Berufsgattungen, darunter auch Ex-Journalisten. Die Beiträge sind – mit einzelnen Ausnahmen – nur abonnierten Nutzern zugänglich. Trotzdem kam der Presserat zum Schluss, dass es sich dabei nicht um einen journalistischen Blog handelte, der dem Journalistenkodex untersteht. Grund: Es werde nirgends behauptet, dass der Blog Journalismus betreiben wolle (Stellungnahme 48/2017).

Und noch im Frühjahr 2018 tratt der Presserat auf eine Beschwerde gegen die Online-Plattform www.lapravda.ch ein, weil die Online-Plattform für sich in Anspruch nehme, eine Plattform für Journalisten zu sein, die kein Blatt vor den Mund nehmen, und ausdrücklich erkläre, den Journalistenkodex zu beachten (Stellungnahme 10/2018)

Diese Korrektur des Presserates ist zu begrüssen. Als der Presserat vorwiegend auf die Selbstdeklaration der Publikation abstellte, hatten es Medien weitgehend selbst in der Hand, ob sie dem Journalistenkodex unterstanden oder nicht. Und es konnte wie im Fall «www.1dex.ch» passieren, dass ein Produkt mit augenscheinlich journalistischem Charakter dem Journalistenkodex nicht unterstand, wenn das Produkt nicht ausdrücklich behauptete, nach journalistischen Kriterien zu arbeiten. Das war aus der Sicht der Leserinnen und Leser unbefriedigend.

Offen bleibt, nach welchen Kriterien der Presserat genau beurteilt, ob eine Publikation einen journalistischen Charakter hat. Einige Guidelines lassen sich aus der bisherigen Praxis des Presserates und aus den Grundsatzstellungnahme 1 und 2/2019 ableiten:

_Hat ein Inhalt einen redaktionellen Produktionsprozess durchlaufen, ist dies ein starkes Indiz für den journalistischen Charakter der Publikation. So müssen «journalistische Medien» etwa den Journalistenkodex immer einhalten, auch wenn sie auf Social Media publizieren (Stellungnahme 2/2019). Doch bei vielen Publikationen lassen sich die internen Abläufe von aussen kaum beurteilen.

_Objektive Kriterien wie Aufbau und Präsentation der Publikation werden eine wichtigere Rolle spielen, wenn es darum geht, den journalistischen Charakter einer Publikation zu beurteilen. Was gilt etwa, wenn Aufbau und Präsentation einen Durchschnittsleser (wie etwa im Fall «www.1dex.ch») glauben lassen, dass ihm Informationen mit journalistischem Charakter geboten werden? Die Praxis des Presserates darf mit Spannung erwartet werden.

Sonderfall Journalist: Journalistinnen und Journalisten sind grundsätzlich verpflichtet, die berufsethischen Regeln einzuhalten – auch wenn sie unabhängig von einer Redaktion journalistische Inhalte über Social Media verbreiten. Diese Pflichten beschränken sich aber ebenfalls auf Beiträge journalistischer Art, die sie verbreiten und gelten nicht, wenn sie sich zu Fragen äussern, die ihr Privatleben betreffen.  Zudem ist gemäss Presserat dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, besonders ist die charakteristische Spontaneität sozialer Netzwerke zu berücksichtigen und die dort praktizierte breite Meinungsfreiheit (Stellungnahme 2/2019). Auch dazu wird die Praxis des Presserates Klarheit schaffen müssen.

Der Twitter-Entscheid des Presserates vom Mai 2018 ist durch diese Änderungen des Reglements weitgehend obsolet geworden. Damals entschied der Presserat aufgrund des alten Geschäftsreglements auf eine Beschwerde gegen einen Tweet eines Journalisten der «Basler Zeitung» nicht einzutreten, weil er sich nur für Beschwerden gegen Redaktionen zuständig erachtete oder gegen Journalisten, deren Handlungen einer Redaktion zuzurechnen waren.

 

Schnelleinstieg und Überblick zum Bundesgesetz über elektronische Medien

Für einen Workshop beim Reporterforum habe ich die wichtigsten Neuerungen im Entwurf des Bundesgesetzes über elektronische Medien und die Reaktionen von Parteien, Medienorganisationen und Gewerkschaften im Überblick dargestellt. Vielleicht verhilft das auch andern zu mehr Durchblick. Kommentare und Hinweise welcome!

18_10_19_BGeM_Reporterforum_PDF