Richter müssen mit Namen hinstehen

Journalisten haben einen Anspruch darauf zu erfahren, welche Richter einen Entscheid gefällt haben. Das neueste Präjudiz des Bundesgerichts zeigt, wie schwer sich (andere) Gerichte mit Transparenz tun.

Ein Journalist des Beobachters wollte wissen, welche Richter an einem Grundsatzentscheid von 2005 der damaligen Asylrekurskommission (ARK) beteiligt waren. Es ging in diesem Urteil um die Frage, ob Personen aus Eritrea, die vor dem Armeedienst desertiert sind, als Flüchtlinge gelten. Der Generalsekretär des Bundesverwaltungsgerichts, in das die damalige ARK heute integriert ist, schickte dem Journalisten Auszüge des Urteils, verweigerte aber gestützt auf das Archivierungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts (SR 152.13) und den Schutz von Treu und Glauben der damaligen Richter die Bekanntgabe der Namen der Richter.

Das Bundesgericht hält nun klipp und klar fest, dass die Bekanntgabe eines Urteils nicht durch irgendwelche Archivierungsreglemente, sondern einzig durch Art. 30 Abs. 3 BV geregelt wird, der die grundsätzliche Öffentlichkeit der Justiz festlegt.

Und: Der Anspruch der Medien auf Bekanntgabe von Urteilen schliesst gemäss Bundesgericht auch die Namen der beteiligten Richter ein: „Die Kenntnisnahme erstreckt sich grundsätzlich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv“, schreiben die fünf Bundesrichter. „Eingeschlossen ist auch der Spruchkörper. Die mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz verbundene Kontrollfunktion durch die Rechtsgemeinschaft wäre massgeblich beeinträchtigt oder gar illusorisch, wenn die beteiligten Gerichtspersonen unbekannt bleiben könnten.“ Und dann schreiben die Bundesrichter einen Satz, der ins Stammbuch aller Gerichte gehört: „Richter und Richterinnen üben ein öffentliches Amt aus, haben für die von ihnen getragenen Urteilen einzustehen und sich allfälliger Kritik (…) zu stellen.“

Fürwahr. Leider wurde dies bei vielen Gerichten – nicht nur dem Kantonsgericht Schaffhausen, das die Einsicht ins Dispositif eines Strafurteils gegen einen Physiotherapeuten verweigert – noch nicht wirklich zur Kenntnis genommen. Wieviele Bundesgerichtsentscheide braucht es noch, bisauch den unteren Instanzen klar ist, dass Medien in der Regel einen Anspruch auf Einsicht in Urteile haben?

Wildwest am Kantonsgericht Schaffhausen

Die Schaffhauser Kantonsrichter verweigern einer Journalistin Einsicht ins Dispositiv und in die Akten eines wichtigen Urteils. Zudem haben sie es offenbar nicht geschafft, die korrekte rechtliche Grundlage für die Weiterleitung eines Entscheides ans Gesundheitsamt zu finden.

Eine Journalistin von Radio Munot wollte Mitte März 2013 beim Kantonsgericht Schaffhausen Einsicht in ein rechtskräftiges Urteil nehmen, in dem das Gericht einen Physiotherapeuten wegen mehrfacher sexueller Nötigung und sexueller Belästigung zu 22 Monaten bedingt verurteilte. Die Journalistin erhielt Dispositiv und Akten des Urteils zuerst von einem Mitarbeiter des Sekretariats ausgehändigt, drei Minuten später kam der zuständige Richter des Falls und nahm ihr die Unterlagen wieder weg – sie müsse ein schriftliches Gesuch stellen (eine Mustervorlage für Einsicht in Urteilsdispositive bei renitenten Gerichten findet man in diesesm Musterbrief_Urteil_ausführlich). Eine schriftliche Begründung des Urteils hat das Gericht nicht verfasst, da dies niemand innert Frist verlangt hatte.

Doch die Geschichte entwickelte sich weiter: Das Gesundheitsamt des Kantons Schaffhausen wollte der Journalistin zuerst keine Auskunft geben, ob der Physiotherapeut noch immer über eine Praxisbewilligung verfüge. Datenschutz, war hier das Argument. Erst nach einem Anruf beim Leiter des Gesundheitsamtes erhielt die Journalistin Antwort: Der Physiotherapeut habe eine Praxisbewilligung. Vom Entscheid des Kantonsgerichts wisse man nichts.

Damit war klar: Das Kantonsgericht hatte das Urteil nicht weitergeleitet. Die Nicht-Information des Amts begründete der zuständige SVP-Gerichtspräsident Markus Kübler damit, dass der Verurteilte seine Taten nicht als Physiotherapeut, sondern als Pfleger begangen habe, und dass das Gericht «keinen begründeten Anlass zur Prüfung weiterer Massnahmen» sah. Denn zum Zeitpunkt des Urteils habe der Verurteilte schon seit längerem nicht mehr als Pfleger gearbeitet, sondern im Bau.

Doch die Arbeit auf dem Bau zum Zeitpunkt des Urteils hätte der Verurteilte schon eine Woche nach der Verurteilung abbrechen und wieder als Physiotherapeut arbeiten können, ohne dass das Gericht davon erfahren hätte. Nicht die mögliche Zukunft des Verurteilten, sondern alleine das Urteil und die Schwere der Tat in Zusammenhang mit der Praxisbewilligung muss Grundlage des Entscheides der Meldung ans Gesundheitsamt sein. Dann ist am Gesundheitsamt, die Konsequenzen zu beurteilen. Es kann nicht sein, dass das Kantonsgericht aus falsch verstandenem Täterschutz die Abwägungen selber trifft, die das Gesundheitsamt vornehmen müsste.

In Artikel 74 Abs. 2 des Schaffhauser Justizgesetzes steht denn auch klipp und klar: „Die Strafbehörden haben die zuständigen Verwaltungsbehörden zu benachrichtigen und ihnen zweckdienliche Unterlagen zu übermitteln, wenn sich in einem Strafverfahren begründeter Anlass zur Prüfung ausserstrafrechtlicher Massnahmen ergibt.“

Nun untersucht die Justizkommission des Schaffhauser Kantonsrates die Praxis des Kantonsgerichts, denn dessen Reaktion zeigt, dass wohl weitere wichtige Informationen nicht ans Gesundheitsamt gelangten und somit Medizinalpersonen praktizieren, die eigentlich keine Bewilligung mehr haben dürften.

Der Fall illustriert exemplarisch, wie geheimniskrämerisch Gerichte Entscheide von der Öffentlichkeit abschirmen. Da muss definitiv ein Umdenken passieren. Das Ende der Omerta in der Justiz ist angesagt.

Die eindrückliche Berichterstattung von Radio Munot:

Beitrag 1

Beitrag 2

Beitrag 3

Beitrag 4

Das Ende der Omerta in der Justiz

Die Justiz ist eine der letzten staatlichen Organisationen, die sich den Bürgerinnen und Bürgern nicht erklärt. Noch immer gilt der Grundsatz: Ein Urteil spricht für sich. Das ist falsch.

Will die Justiz in der heutigen Zeit Vertrauen erhalten oder gar zurückgewinnen, muss sie aktiv kommunizieren
sowohl in normalen wie auch in Krisen-Zeiten. Damit dies gelingt, müssen Gerichte die Zugangsrechte von Medienschaffenden zu Urteilen (Art. 30 Abs. 3 BV und die Präjudizien des Bundesgerichts dazu) respektieren.

Sie müssen aber auch intern eine positive Fehlerkultur aufbauen und Kommunikationskonzepte erarbeiten. Richterinnen und Richter, die Führungsaufgaben übernehmen, müssen in (Krisen-)Kommunikation geschult sein. Diese Forderungen habe ich in einem Artikel in der Richterzeitung  (Richterzeitung_6_März_13) ausführlich dargelegt.

Eine kleine Erkenntnis, die mittelfristig relevant werden könnte: Ausser den Richtern selbst unterstehen alle Angestellten des Bundesgerichts dem Personalgesetz des Bundes. Sie können somit Missstände an die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) als Whistleblower-Anlaufstelle melden. Wenn also ein juristischer Sekretär, ein Gerichtsschreiber oder ein Generalsekretär zum Beispiel Unregelmässigkeiten in der Zusammensetzung des Spruchkörpers feststellt, darf er das der EFK melden, ohne dass ihm daraus irgendwelche Nachteile erwachsen (Art. 22a BPG).

Dann würde die Bundesverwaltung zentrale Entscheide der höchsten Judikative kontrollieren. Das könnte im konkreten Fall zu massivem Protest der Richterschaft führen und zumindest von der Gewaltenteilung her problematisch sein.

Höchstrichterlicher Freipass für Pharma-Geschenke an Ärzte

Eigentlich dürfen Ärzte keine „geldwerten Vorteile“ annehmen, wenn sie Medikamente verschreiben. Mit dieser Regel wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Pharmafirmen mit Geschenken Einfluss auf  Ärzte und Apotheker nehmen. Das Bundesgericht zieht dem Gesetz nun aber die Zähne: Wenn Ärzte geldwerte Vorteile annehmen, können sie nicht bestraft werden. Die Strafnorm sei nämlich zu wenig bestimmt und deshalb nicht anwendbar, meint das Bundesgericht.

Seit Jahren geht das Schweizer Heilmittelinstitut Swissmedic gegen Ärzte und Apotheker vor, die von Pharmafirmen „Geschenke“ annehmen. Es tut dies gestützt auf Art. 33 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes HMG, der im Abschnitt „Werbung und Preisvergleiche“ steht:

2 Personen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen, dürfen für die Verschreibung oder die Abgabe von Arzneimitteln geldwerte Vorteile weder fordern noch annehmen.

Deshalb führte Swissmedic verschiedene Verfahren gegen Ärzte und Apotheker und sprach Bussen aus. Dafür stützte es sich auf die Übertretungsnorm des Heilmittelgesetzes:

Art. 87 Übertretungen

1 Mit Haft oder mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

b. gegen die Bestimmungen über die Werbung für Arzneimittel verstösst;

 In zwei Entscheiden hat das Bundesgericht dieser Praxis nun die Grundlage entzogen. Im April 2012 stellte die II. öffentlich-rechtliche Abteilung fest, dass Art. 33 HMG Swissmedic keine Kompetenz gebe, gegen Pharmafirmen zu ermitteln, die unzulässige Rabatte an Ärzte und Apotheker gewähren (Art. 33 Abs. 3 HMG). Dafür sei der Artikel zu wenig klar.

Nun erklärt die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in einem Entscheid vom 11. Dezember 2012 den Artikel 87 Abs. 1 Bst. b HMG für zu wenig bestimmt und deshalb nicht anwendbar, weil die Strafnorm den sanktionierten Gesetzesartikel (Art. 33 Abs. 2 HMG) nicht ausdrücklich nenne.

Die fünf Bundesrichter begründen diese neue Praxis – die weitreichende Folgen im ganzen Verwaltungsstrafrecht haben wird – , ohne sich auch nur mit einem Wort mit der juristischen Lehre auseinandergesetzt zu haben.

Die einhellige Lehre ist nämlich anderer Meinung: Mark Pieth in der Schweizer  Ärztezeitung 2002 (und analog im Basler Kommentar zum StGB 2007): Diese Sondernorm [Art. 33 HMG] in einem verwaltungsrechtlichen Erlass ist ihrerseits durch die Strafbestimmungen des Heilmittelgesetzes (Art. 87) abgesichert“. Urs Saxer im Basler Kommentar zum HMG 2006: „Der Arzt eines öffentlichen Spitals, der geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit der Arzneimittelabgabe annimmt, verletzt daher nebst Art. 33 allenfalls auch einen Straftatbestand gemäss Art.322ter ff. StGB.“ Gleicher Meinung sind Urs Jaisli und Benedikt Suter. Eine abweichende Meinung wird in keinem Kommentar vertreten.

Nach diesem Entscheid des Bundesgerichts reibt man sich die Augen: Apotheker und Ärzte können also derzeit unbehelligt von Swissmedic geldwerte Vorteile von Pharmafirmen entgegennehmen. Da hat offenbar das Parlament massiv gepatzert und ein völlig untaugliches Gesetz erlassen. Der unmittelbare Schaden für die Bekämpfung von unerwünschten Geschenken von Pharmafirmen an Ärzte wird sich in Grenzen halten, denn die Lücke wird durch die HMG-Revision bald behoben (vgl. Artikeln 57a + 57b und 86a E-HMG). Der Entwurf ist bereits in der Vernehmlassung.

Zahlreiche laufende Verfahren von Swissmedic hängen nun aber in der Luft. Zudem schafft das Bundesgericht mit diesem Entscheid einen umfassenden Überprüfungs- und Revisionsbedarf im Verwaltungsstrafrecht: Selbst bei Übertretungstatbeständen gilt nun gemäss Bundesgericht die strenge Anforderung, dass die sanktionierte Norm ausdrücklich genannt werden muss. Diese Voraussetzung erfüllen zahlreiche Verwaltungserlasse nicht.  Art. 71 des Gewässerschutzgesetzes etwa bedroht generell mit Busse, wer „in anderer Weise diesem Gesetz zuwiderhandelt“. Und Art. 90 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes bestraft denjenigen mit Busse, „der Verkehrsregeln dieses Gesetzes“ verletzt. Das sind immerhin die Artikel 26 bis 57 des SVG! Solche allgemeinen Binnenverweise sind im Nebenstrafrecht völlig üblich.

Erstaunlich ist dabei, dass diese Erwägung des Bundesgerichts in der amtlichen Sammlung nicht publiziert wird. Amtlich veröffentlicht wird einzig die (begrüssenswerte) Neuerung der Praxis zur Verjährung: Neu läuft die Verjährung auch bei einem freisprechenden vorinstanzlichen Entscheid nicht mehr weiter (vgl. Erwägung 1 des BGE vom 11. Dezember 2012).

Erstaunlich ist zudem, dass kein einziges Schweizer Medium diese Entscheide des Bundesgerichts vertieft aufgegriffen hat. Das deutsche Nachrichtenmagazin Der Spiegel widmet dem Thema Woche für Woche lange Artikel. So hat es vermeldet, dass in Deutschland in den letzten Jahren mehr als tausend Korruptionsverfahren gegen Ärzte eingeleitet wurden. Ob dies in der Schweiz so anders ist?

Kleiner Rechtsrutsch am Bundesgericht

Am 26. September 2012 hat die Bundesversammlung Alexia Heine zur Bundesrichterin gewählt. Heine, die zum engeren Zirkel der Zürcher SVP gehört, ersetzt den liberalen Berner SVP-Bundesrichter Lorenz Meyer.

Mit 154 von 174 abgegebenen Stimmen (bei also 72 Enthaltungen oder Abwesenheiten) wurde Alexia Heine von der Bundesversammlung am 26. September zur Bundesrichterin gewählt. Die NZZ-Notiz ist gewohnt knapp und nichts sagend.

Keine Erwähnung in den Medien oder im Rat fand Heines Hintergrund: Sie gehört dem engeren Zirkel der Zürcher SVP an, gilt im Sozialversicherungsrecht als Hardlinerin und ist Lebenspartnerin des SVP-Werbers Alexander Segert, der diverse umstrittene SVP-Plakate, Kampagnen und das Minarett-Spiel entworfen hat.

SVP-intern ist ein gemässigter SVP-Mann und kompetenter Jurist aus dem Aargau unterlegen.

Eine vertiefte Analyse der Nominierungsabläufe hätte vor der Wahl Not getan. Auch die Definition dessen, was ein „guter“ Richter ist – neben Fach- braucht es wohl auch Sozialkompetenz und Teamfähigkeit.

Dies sind alles Fragen, die nicht ein Geheimzirkel namens Gerichtskommission und schliesslich die proporzmässig berechtigte Partei entscheiden sollten. Hier müssten auch die öffentliche Diskussion und die Kontrolle durch die Medien greifen.

Eine Verpolitisierung der Justiz würde dadurch kaum entstehen, wie es im Tages-Anzeiger von einigen Nationalräten moniert wurde (Artikel nicht online). Zumindest nicht stärker als sie bereits besteht, denn die Justiz fällt auch Urteile, die auf die Politik Einfluss haben. Und gerade das Beispiel Heine zeigt, dass der politische Hintergrund einer Richterin für die nominierende Partei wichtig, wenn nicht gar zentral ist. Es ist also eine im Geheimen verpolitisierte Justiz. Die Verschleierung dieser entscheidenden Faktoren ist in einer rechtsstaatlichen Demokratie stossend.

Betreffend „Rechtsrutsch“ mag man einwenden, dass Heine bloss den ebenfalls vor kurzem gewählten  „linken“ Bundesrichter Niklaus Oberholzer kompensiere. Mag sein. Dann gibt es tendenziell eine Polarisierung. Und: Auch bei Oberholzer wäre eine öffentliche Diskussion über seine fachlichen und sozialen Kompetenzen und seinen politischen Hintergrund richtig gewesen.

Bundesrichterwahlen: Die Kandidaten

Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt als Bundesrichter, Bundesverwaltungsrichter oder Bundesstrafrichter werden in der Öffentlichkeit kaum diskutiert. Justizblog versucht das zu ändern.

Wer hat Erfahrungen mit folgenden Personen, die von der Gerichtskommission zur Wahl vorgeschlagen werden? Antworten entweder via Xing oder auf mein Mail (vorname.nachname-at-gmx.ch). Kommentare werden nicht (mehr) aufgeschaltet, da die Gefahr von einseitigen Darstellungen zu gross wurde.

Die Wahl ist bereits am 26. September 2012. Deshalb ist eine Kontrolle erschwert. Im Unterschied zu Bundesratswahlen bleibt sehr wenig Zeit, um die Qualität der Spitzen der 3. Gewalt zu überprüfen.

Hier die am 18. September 2012 von der Bundesverwaltung öffentlich gemachten Namen:

  1. Frau Alexia Heine (SVP), Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, als hauptamtliche Richterin des Bundesgerichts;
  2. Herrn Maurizio Greppi-Erb (SP), leitender Gerichtsschreiber am Kantonsgerichts Basel-Land, und Herrn Jürg Steiger (SVP), Gerichtsschreiber am Bundesverwaltungsgericht, als Richter des Bundesverwaltungsgericht.

Geschädigtenanwältinnen und Geschädigtenanwälte meldeten innert 48 Stunden vor allem Bedenken gegenüber Alexia Heine an, die als Hardlinerin im Sozialversicherungsrecht gelte. Die 3. Kammer des Zürcher Sozialversicherungsgerichts, die Heine derzeit präsidiert, falle durch harte bis kleinliche Urteile auf.

So schildert ein Geschädigtenvertreter den Fall eines Ergänzungsleistungs-Bezügers, dem diese 3. Kammer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert habe mit dem Argument, nach Anrechnung des Freibetrages würden ihm ja monatlich noch 170 Franken Überschuss bleiben. In einem andern Fall habe die 3. Kammer einem Anwalt die Gerichtskosten auferlegt, als er gegen eine zu geringe Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung ans Sozialversicherungsgericht rekurrierte. Das Gericht zog für ihre neue Praxis eine Analogie zum Arbeitsrecht heran, um eine unbestrittene Praxis zu ändern. Die Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht in klaren Worten gutgeheissen, wie am 21. September bekannt wurde.

Zum Vorwurf der Hardlinerin meint Heine gegenüber Justizblog: „In der Regel wird ein Urteil am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich von drei Richterinnen oder Richtern gefällt, die ausschliesslich dem Recht verpflichtet sind.“ Der ordentliche Spruchkörper der 3. Kammer des Sozialversicherungsgerichts bestehe neben ihr aus Frau Verena Daubenmeyer (SP) und Frau Dr. Esther Annaheim (SP). „Rückschlüsse auf Parteizugehörigkeit bei einem Dreiergremium ist deshalb abwegig, zumal grundsätzlich die Urteilsanträge durch die Gerichtsschreiber verfasst werden und wir RichterInnen, wenn möglich mit der nötigen Zurückhaltung Korrekturen vornehmen.“

Von Insidern des Zürcher Sozialversicherungsgerichts wird dies relativiert. Die beschriebene Zusammensetzung der 3. Kammer treffe nur formell zu. Oft Entscheide Heine auch mit dem SVP-Ersatzrichter Vogel zusammen, der sowohl als Gerichtsschreiber und als Ersatzrichter amte.

Klare Rückschlüsse auf Heines Haltung lassen sich aus einem Interview ziehen, das die Richterin im Jahre 2008 dem Zürcher SVP-Blatt „Zürcher Bote“ gab. Dort kommt durchaus eine harte Haltung gegenüber Sozialversicherungsbegügern zum Ausdruck.

Interessant ist auch, dass Heine die Lebenspartnerin von Alexander Segert ist, dessen Werbeagentur verschiedene SVP-Kampagnen entworfen hat und für das Minarett-Attack-Spiel verantwortlich ist. Deshalb musste sich Segert in Österreich wegen Volksverhetzung vor Gericht verantworten.

Die hobbymässige Dressurreiterin Heine (Jahrgang 1969, Schwester von Ruderer Xeno Müller) machte eine steile juristische Karriere. Dazu das vorläufige Resultat einer SMD-Recherche:

Dissertation 1996 an der HSG unter dem ledigen Namen Alexia Petra Müller zu „Der europäische Gerichtshof im Spannungsfeld von Subsidiarität und Integration“.

1999 Personalchefin beim Basler Chemie-Unternehmen Clariant. Geschäftsführerin des Schweizer Sportmuseums.

Später Leiterin des Rechtsdienstes für die Arbeitslosenkasse in Winterthur,

Gerichtsschreiberin am damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht in Luzern,

2007 Kandidatin für den Nationalrat auf der SVP-Liste des Kantons Zürich,

2008 Wahl ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,

Im Juni 2008  sorgte Heine für Wirbel mit der Kritik an der Zusammensetzung des Spruchkörpers beim Einbürgerungsentscheid des Bundesgerichts. Darauf wurde in der NZZ vom 19. Juni 2008 der Leserbrief eines „Dr. iur. Peter Rudolf (Basel)“ publiziert:

„Sollten die Berichterstattung über die Tagung der Zürcher SVP (NZZ 9. 6. 08) und die Ausführungen von Alexia Heine zutreffen, handelt es sich um skandalöse Aussagen der Richterin. Die Vorstellung, im Einzelfall die Kammern des Bundesgerichts nach politischen Gesichtspunkten und nach Proporz zusammenzusetzen, ist inakzeptabel. Der Verweis auf die Tatsache, dass ein Bündner Richter an einem Entscheid, welcher der SVP Zürich nicht passt, mitgewirkt hat, disqualifiziert Frau Heine für jede richterliche Tätigkeit. Die Wähler im Kanton Zürich sind gefordert.“

Zu diesem Wirbel meint Heine heute auf Anfrage, der Leserbrief beziehe sich auf ihr Referat an der erwähnten SVP-Tagung, das von der NZZ verkürzt und verfälscht widergegeben worden sei. In ihrem Vortrag über die richterliche Unabhängigkeit und den Parteienproporz habe sie sich mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass in der Schweiz  Richter und Richterinnen auf Kantons- und Bundesebene nach dem Parteienproporz gewählt würden. Durch diesen Mechanismus würden unter anderem auch die Kastenbildung, wie wir sie aus anderen Ländern kennen, verhindert, beschreibt Heine die Vorteile dieses Vorgehens. Zudem könne die Proporzwahl der RichterInnnen dazu beitragen, dass Gerichtsentscheide eine höhere Akzeptanz bei den politischen Parteien und dadurch bei der Bevölkerung finden.

„In meinem Referat an der erwähnten SVP-Tagung ging es genau um diese Frage“, erklärt Heine. „Am Beispiel des Urteils über die Einbürgerung, habe ich versucht deutlich zu machen, dass die Akzeptanz des Urteils innerhalb der SVP vielleicht eher gegeben gewesen wäre, wenn ein SVP-Richter das Urteil mitgetragen hätte.“ Dabei sei ihr durchaus bewusst, dass der Parteienproporz weder auf Bundesebene noch auf kantonaler Ebene bis in die einzelnen Abteilungen runtergebrochen werden könne, weil die Unabhängigkeit der Judikative oberste Priorität habe und auch in der eigenen Organisation gegeben sein müsse.

Ab Juli 2009 war Heine Mitglied der Geschäftsleitung des Zürcher Sozialversicherungsgerichts,

November 2009 Wahl ins siebenköpfige Aufsichtsgremium der SRG-Deutschscheiz („aufgrund unseres Druckes“ – wie SVP-Nationalrat Ulrich Giezendanner dem „Sonntag“ erklärt),

Juli 2010 Vizepräsidentin des Sozialversicherungsgerichts Zürich

Juli 2011 Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts Zürich.

Am 26. September 2012 mit 154 von 174 Stimme zur Bundesrichterin gewählt.

Weshalb der Justizjournalismus in Helvetien darbt

Embedded Journalists, unerfahrene Gerichtsreporter, Desinteresse der Medien und die Angst der Justizbehörden vor Transparenz sind vier Gründe für das Malaise des Justizjournalismus in der Schweiz. Vier Forderungen, um dies zu ändern.

Der kritische Justizjournalismus darbt in der Schweiz. Das hat mit vier Gründen zu tun: Erstens bauen die Medien die Justizberichterstattung ab. So berichten heute selbst in der NZZ nur drei Personen über Justiz, hingegen fast zwei Dutzend Leute über Parlament und Regierung in Bund und Kanton Zürich. Das Missverhältnis in der Berichterstattung über die drei Gewalten ist bei andern Zeitung kaum anders. Oder kann sich jemand daran erinnern, dass Bundesrichterkandidaten vor den Wahlen ähnlich geröntgt wurden wie Bundesräte und Parlamentarier?

Zweitens sind die regelmässigen Gerichtsberichterstatter, welche die Kompetenz zur Justizkritik haben,  meist embedded journalists, die aus Rücksicht auf das Justiz-Biotop, in dem sie selbst leben, nicht alles schreiben können, was wichtig wäre. Drittens ist die grosse Masse der Gerichtsberichterstatter  unerfahren und vermeldet nur Sensationen, übt hingegen keine fundierte Justizkritik. Dass da die Justizbehörden von Polizei über Staatsanwaltschaften bis zu den Gerichten misstrauisch sind, ist zumindest zum Teil verständlich. Doch dies erklärt die Angst der Justizbehörden vor Transparenz bei weitem nicht, die viertens Justizkritik erschwert.

Schade eigentlich, denn Justizjournalismus tut not in der Schweiz. Er müsste drei Fragen stellen:

1. Liegt ein Justizfehler vor? (Wie zum Beispiel beim Bundesgerichtsentscheid zu Swissmedic)

2. Ist das juristisch korrekte Urteil auch gerecht? (Eine Frage, die sich zum Beispiel beim Fall Wyler/Zopfi stellt)

3. Gibt es Dysfunktionen im Justizsystem? (Wie zum Beispiel im Bezirk March, wo Anwälte und Richter Herrenabende feiern und sich danach wieder vor und hinter den Schranken des Gerichts unbefangen begegnen)

Damit Justizjournalismus und Justizkritik in der Schweiz diesen Fragen wieder fundiert nachgehen können, müssen 4 Forderungen erfüllt werden:

1. Sämtliche Justizbehörden müssen Zugang zu ihren Entscheiden gewährleisten. Kostenlos und schnell.

2. Justizjournalismus ist als spannendes Berufsfeld für Juristen bekannt zu machen.

3. Rechtswissenschaftliche Lehre und Justizjournalisten sollten häufiger zusammenarbeiten, denn beide machen das gleiche – wenn auch in unterschiedlichen Diskursen.

4. Medien sollten der Justizberichterstattung und der Justizkritik mehr Raum geben.

Also Bodenpersonal Justitias rege Dich!

Bundesgericht stellt Swissmedic kalt

Die Untersuchungsbehörden von Swissmedic dürfen nicht mehr kontrollieren, ob Ärzte und Apotheker Rabatte, die sie von Pharmafirmen erhalten, an die Kunden weitergeben. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage, urteilte das Bundesgericht.

Im Dezember 2007 verpflichtete das Schweizerische Heimittelinstitut Swissmedic den Medikamentengrossisten Galexis dazu, seine Kunden also Ärzte, Apotheker, Drogisten darüber zu informieren, dass sie Rabatte an ihre eigenen Kunden und Patienten weitergeben müssen.

Dagegen wehrte sich der Arzneimittelhändler vor Gericht. Doch das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz schützte Swissmedic im Dezember 2010 in seinem zentralen Anliegen: Galexis müsse die Abnehmer darüber informieren, dass allfällige Rabatte an die Kunden oder Patienten weiterzugeben sind. Diese Pflicht leitete das Bundesverwaltungsgericht aus Art. 33 Abs. 3 lit. b des Heilmittelgesetzes (HMG) ab und bezog sie auf fast sämtliche Medikamente.

Dem widerspricht nun das Bundesgericht in einem Leitentscheid, der zwar von fünf Bundesrichtern einstimmig gefällt wurde, erstaunlicherweise aber nicht zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen ist. Die Bestimmung des Heilmittelgesetzes sei zu wenig klar, um einen erheblichen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit möglich zu machen, argumentieren die Bundesrichter. «Eine Pflicht zur Weitergabe der Rabatte an die Patienten oder Endkunden ist nicht aus dieser Bestimmung abzuleiten.» Das Bundesgericht spielt den Ball ans Parlament weiter, das im Rahmen der geplanten Revision des HMG entscheiden müsse, ob eine klare gesetzliche Grundlage geschaffen werde.

Erstaunlich an der Begründung des Bundesgerichts ist, dass es den Strafartikel zu Art. 33 HMG nicht gefunden hat (Art. 87 Abs. 1 Bst. b HMG). Da es unter anderem aus dem „Fehlen“ der Strafnorm ableitet, Art. 33 Abs. 3 lit. b HMG sei eine unklare gesetzliche Formulierung und deshalb nicht anzuwenden, ist dieser Fehler ziemlich blamabel. Zudem stützen die höchsten Schweizer Richter ihre Begrüdung unter anderem auf den Artikel einer PR-Frau, die von der Pharma bezahlt wird, ohne die Entgegnungen von Swissmedic und der Krankenversicherer ebenfalls anzuführen („Wer wissen will, was gilt, weiss es“).

Bei Swissmedic ist man konsterniert. «Dieses Bundesgerichtsurteil führt dazu, dass Rabatte auf Arzneimitteln nicht an die Patientinnen und Patienten sowie an die Krankenversicherer weiter gegeben werden», antwortet das Heilmittelinstitut. Zwar gebe es im Krankenversicherungsrecht (Art. 56 Abs. 3 KVG) eine explizite Weitergabepflicht. «Diese ist bis heute jedoch toter Buchstabe geblieben.»

Im Gegensatz zum Heilmittelgesetz kann Swissmedic beim Krankenversicherungsrecht nicht tätig werden. Das können nur die Krankenversicherer selbst. Aber offenbar fehlen dort die Kapazitäten, um die Weitergabe der Rabatte einzufordern. Zudem gilt diese Weitergabepflicht nur für jene Medikamente, die auf der Spezialitätenliste des Bundesamtes für Gesundheit aufgeführt sind.

Ärzte, Apotheker und Drogisten müssen also ab sofort kaum mehr mit Konsequenzen rechnen, wenn sie Rabatte behalten, die sie von Pharmafirmen erhalten. Und dabei geht es um viel Geld: Zahlreiche Pharmafirmen gewähren bis zu 90 Prozent Rabatt auf Medikamente, die später den Kunden und Patienten zum vollen Preis verkauft werden (siehe Artikel zum Thema «Wie sich Ärzte von der Pharma kaufen lassen»)

Urteil 2C_92/2011 vom 12. April 2012


Strassburg ächzt unter 150’000 Beschwerden

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) leistet Erstaunliches: Im Jahr 2010 haben die 47 Richter, 250 Gerichtsschreiber und rund 300 weiteren Angestellten total 41 183 Beschwerden entschieden.

Doch das genügte nicht: Rund 20’000 Beschwerden, die im Laufe des Jahres 2010 an den EGMR gerichtet wurden, konnten nicht behandelt werden. Der Pendenzenberg stieg somit auf mehr als 150’000 Beschwerden. 94150 Beschwerden liegen derzeit bei einem Einzelrichter, 9400 vor einem 3-er-Gremium, 47700 vor der Kammer mit 7 Richtern.

Auf dem EGMR lasten grosse Hoffnungen der Bürger in den 47 Mitgliedstaaten des Europarates: Jede Minute, Tag und Nacht, schreibt jemand dem Gerichtshof für Menschenrechte. Und alle 10 Minuten wird eine neue Beschwerde registriert. Doch für die Beschwerdeflut sind vor allem sieben Mitgliedstaaten verantwortlich – gegen sie richten sich 72 Prozent aller Fälle, die restlichen 28 Prozent der anhängigen Fälle richten sich gegen die restlichen 40 Staaten.

1. Russland: 28% der Fälle, 2. Türkei: 11%, 3. Rumänien: 9%, 4. Italien: 8%, 5. Ukraine: 7%, 6. Polen: 5% und 7. Serbien: 3%

Nebenverdienst für Polizisten

Hüter von Recht und Ordnung bekommen Geld, wenn sie vor Gericht als Zeugen auftreten müssen – weil es für sie „nicht angenehm ist, kritische Fragen beantworten zu müssen.“  

Zwei Polizisten in Uniform sitzen mit dem Beschuldigten Christian Stübi im Zofinger Gerichtssaal. Stübi soll ohne Sicherheitsgurten gefahren sein. Der Automobilist sieht das anders und hat die Busse angefochten.

Die Verhandlung beginnt mit einer Überraschung: Gerichtspräsident Peter Wullschleger drückt den Hütern von Recht und Ordnung Formulare in die Hand, damit sie nach der Einvernahme bei der Gerichtskasse ihr Zeugengeld abholen können. Und wirklich: Nach kurzer Verhandlung bestätigt der Richter die Busse und auferlegt Stübi neben Gerichtskosten und Kanzleiauslagen auch 48 Franken Zeugengeld für die Polizisten.

Beide Polizisten waren im Dienst, als sie vor Gericht erschienen. Der eine musste im gleichen Gebäude einen Stock höher steigen, da sich die Regionalpolizei im gleichen Gebäude befindet. Der andere fuhr mit dem Dienstwagen an. «Das geht doch nicht», empört sich Christian Stübi. «Polizisten, die mit ihrer Anzeige eine Verhandlung überhaupt erst ausgelöst haben, die im Dienst sind und keine Auslagen haben, bekommen noch Geld für eine Zeugenaussage!» Da müsse sich ja jeder Beamte freuen, wenn ein Automobilist eine Busse nicht akzeptiere, weil er so zusätzlich verdienen könne.

Gerichtspräsident Wullschleger widerspricht. «Es ist für Polizisten nicht angenehm, vor Gericht kritische Fragen beantworten zu müssen», erklärt er. Gemäss Gesetz hätten deshalb auch Polizisten grundsätzlich Anspruch auf 13 Franken Zeugengeld pro Stunde, genauso wie jeder andere Zeuge. Auch im Kanton Bern erhalten Polizisten Zeugengeld. Und auch Christine Schaer, Gerichtspräsidentin des Kreisgerichts Bern-Laupen, verteidigt die gesetzliche Regelung: «Es gehört ja nicht zu den normalen Tätigkeiten eines Polizisten, Zeuge zu sein.»

In Zürich sieht man das indes anders. «Polizisten können weder Lohnausfall noch Spesen geltend machen, weil eine Zeugenaussage zu ihrem Job gehört», sagt Hans Jost Zemp, der als stellvertretender Statthalter des Bezirks Zürich auch Bussenverfahren durchführt. «Und eine Entschädigung wegen der seelischen Unbill, vor Gericht als Zeuge auftreten zu müssen, sprechen wir Polizisten nicht zu.»

Seit Anfang Jahr sollte eigentlich in der ganzen Schweiz das gleiche Strafverfahrensrecht gelten. Doch was zu den normalen Tätigkeiten eines Polizisten gehört, ist offenbar noch immer umstritten. Immerhin: Vor Bezirksgericht Zofingen verzichten gemäss Gerichtspräsident Peter Wullschleger rund die Hälfte der vorgeladenen Polizisten freiwillig auf das Zeugengeld. Im Fall des mutmasslichen Verkehrssünders Christian Stübi taten sie es nicht.