Billag + Suisa: Im Zweifel kassieren

Die Billag fordert Urheberrechtsgebühren für Radio- und TV-Empfang in Ferienwohnungen, obwohl ein Rechtsstreit darüber hängig ist. Vorsicht beim Zahlen!

Das Institut für geistiges Eigentum (IGE) hat im Juni 2011 verboten, Urheberrechtsentschädigungen von Besitzern von Ferienwohnungen einzuziehen, auch wenn diese an Dritte vermietet werden (vgl. Justizblog und Entscheid im Wortlaut siehe unten).

Trotzdem verschickt die Billag, die das Inkasso für die Verwertungsgesellschaft Suisa macht, jetzt Rechnungen dafür. Ihre Begründung: Der Entscheid des IGE sei nicht rechtskräftig, weil ihn die Suisa vor Bundesverwaltungsgericht angefochten hat.

Das ist rechtlich korrekt. Und deshalb müssen nicht nur die Billag-Rechnungen für Radio- und Fernsehempfang, die unbestritten sind, sondern auch jene für die Urheberrechtsgebühren bezahlt werden. Aber weil es umstritten ist, ob die Suisa eine rechtliche Grundlage für die Urheberrechts-Vergütungen hat, sollte man diese Rechnung nur unter dem Vorbehalt bezahlen, dass man mit der Zahlung die Forderung nicht anerkenne. Und das sollte man sich von der Billag schriftlich bestätigen lassen, damit man die Zahlungen zurückfordern kann, wenn die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und der IGE-Entscheid rechtskräftig werden würde (vgl. Musterbrief unten).

Auffällig ist, dass Billag und Suisa in ihren Briefen an die Ferienwohnungseigentümer den Entscheid des IGE falsch wieder geben. Beide behaupten, das IGE habe „lediglich die Berechnungsmethode der Urheberrechtsentschädigung mittels Zimmergrössen sistiert“. Das ist falsch: Das IGE hat klipp und klar festgehalten, dass eine Vergütung für die Nutzung von Sendungen in Ferienwohnungen unbestrittenermassen „nicht Gegenstand des Tarifverfahrens war“, deshalb keine Rechtsgrundlage habe und nicht eingezogen werden darf.

Entscheid_IGE

Musterbrief_Billag_Urheberrecht

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