Presserat 2016: ein gefährlicher und ein falscher Entscheid

Der Presserat hat Ende August 2016 entschieden, dass Journalisten bei Agenturbildern darauf vertrauen können, dass die Rechte von Abgebildeten korrekt geregelt werden. Dabei hat der Presserat aber nicht beachtet, dass viele Agenturen im Kleingedruckten die Kunden verpflichten, Persönlichkeitsrechte selbst abzuklären. Ein zweiter Entscheid betrifft die Frage, wie weit Journalisten Experten glauben dürfen. 

Unvollständiger Entscheid: Bildagenturen haben Rechte im Zweifel abgeklärt.

Auf der Foto im Weltwoche-Artikel «Jenische: Undurchsichtige Hilfsgelder» waren die Gesichter eines Familienvaters und von zwei kleinen Kinder gut erkennbar. Dies verletzt gemäss Presserat die Privatsphäre der Abgebildeten nicht. Es liege kein Hinweis vor, dass Keystone die Einzelheiten zur Nutzung des Bildes nicht korrekt mit der Familie geregelt hätte, argumentiert der Presserat und schliesst daraus: «Mit der Einwilligung zum Foto nahmen diese eine Identifizierung (…) in Kauf.» (Stellungnahme 26/2016)

Kommentar: Diese Argumentation ist gefährlich, denn viele Bildagenturen – auch Keystone – sehen in ihren öffentlich zugänglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass besonders auch Persönlichkeitsrechte vom veröffentlichenden Medium selbst abzuklären sind. So heisst es in Buchstabe H Ziffer 1 der AGB’s von Keystone: «KEYSTONE weist darauf hin und der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass KEYSTONE den Kunden in jedem Fall nur ein Recht auf Verwendung der Bilder, Infografiken bzw. Videos einräumt. Diese Einschränkung gilt insbesondere für Bilder, Infografiken bzw. Videos, bei denen vom Inhalt her weiteren Urheberrechten und/oder Persönlichkeitsrechte zu beachten sind (z.B. Abbildungen von Personen, Kunstwerken, etc.). Der Kunde ist verpflichtet, die entsprechenden Rechte selber einzuholen.» Kann das Medium also keine Einwilligung der (erkennbaren) Abgebildeten beibringen, kann meines Erachtens durchaus eine Verletzung der Privatsphäre nach Ziffer 7 des Journalistenkodex vorliegen und können auch ernsthafte rechtliche Konsequenzen drohen.

Ob man sich eine Redaktion mit dem Argument verteidigen kann, dass die zitierte Passage der AGB ungewöhnlich und damit nicht anwendbar ist, würde sich erst in einem (mühsamen) Prozess zeigen, dessen Ausgang ungewiss ist. Darauf hätte der Presserat zumindest hinweisen müssen.

Fehlentscheid II: Auch Auskünfte von Experten müssen überprüft werden, sofern der Aufwand dafür vertretbar ist. Unter dem Zitat-Titel «Zeugen Jehovas reissen Familien auseinander» veröffentlichte der «Tages-Anzeiger» ein Interview mit der Psychologin Regina Spiess, Projektleiterin beim Verein «Infosekta». Diese sagte unter anderem, die «Geschlossenheit des Systems und der dogmatische Glaube» der Zeugen Jehovas würden den sexuellen Missbrauch von Kindern fördern. Vorwürfen werde nur nachgegangen, wenn es mindestens zwei Zeugen gebe, was natürlich nie der Fall sei. Der Presserat hiess eine Beschwerde der Zeugen Jehovas gut , weil die 2-Zeugen-Regel zum Zeitpunkt des Interviews nicht mehr bestanden habe. Gemäss Presserat hätte die Expertin auf diese neuere Entwicklung hinweisen oder der interviewende Journalist nachfragen müssen (Stellungnahme 31/2016).

Kommentar: Diese Anforderung geht meines Erachtens zu weit und ist praxisfern. Auskünfte von ausgewiesenen Expertinnen und Experten müssen von Medienschaffenden ohne Überprüfung übernommen werden dürfen, falls sie die Quelle korrekt nennen. Natürlich besteht aber ein Berichtigungsanspruch, wenn sich die Auskunft des Experten oder der Expertin als falsch herausstellt.

Hinterlasse einen Kommentar