In 12 Schritten zur wahren Story

Im Nachgang zum Fall Relotius habe ich mir überlegt, wie Storytelling, Wahrhaftigkeit und Recherche im Arbeitsablauf von Journalisten am besten aufeinander abgestimmt werden. Hier zwei Grundsätze und zwölf Schritte zum Umsetzen.

  1. Storytelling hat dienende Funktion. Zentral im Journalismus ist die relevante, faktenbasierte Information.
  2. Aber: Storytelling ist wichtig, denn nur so werden die journalistischen Recherchen und Informationen gelesen

Deshalb empfiehlt sich folgender Arbeitsablauf in 12 Schritten:

  1. Aussagewunsch/Recherchethese formulieren; Mindmap und darauf Rechercheplan erstellen (So ist das Storytelling bereits von Beginn weg integriert)
  2. bedingungslos Recherchieren: mit gleicher Verve den bestätigenden wie den widersprechenden Hinweisen/Indizien nachgehen; Recherchethese laufend anpassen oder über Bord werfen
  3. nur zum Storyinhalt machen, was wir mit mindestens zwei unabhängigen Quellen (oder einer harten Quelle: rechtskräftiges Urteil, amtliche Mitteilung) belegen können
  4. Recherche dokumentieren
  5. Bewusst von Recherche- zu Schreibphase wechseln: Recherchedokumentation, Materialsammlung weglegen; inkubieren – Joggen, Schlafen, um den Block laufen
  6. Story bauen: Fokus, Aussagewunsch formulieren (geschah bereits mit laufend justierter Recherchethese), Helden, Orte, Handlungen, Szenen bestimmen; Einstieg, Mitte, Ende festlegen, Erzählmuster, Plot etc.
  7. Freies Schreiben losgelöst von detaillierten Recherchebelegen (Recherchedoku, Materialiensammlung bewusst in Schublade legen)
  8. Faktencheck: Zu jedem im Text geschilderten Fakt den einen oder die zwei Belege in ein Mäppchen legen oder in der Online-Dok raussuchen
  9. Fairnesscheck: Zu jedem im Text geschilderten schweren Vorwurf die belegte Stellungnahme hervorsuchen
  10. Framing-Check: Habe ich nur dort Worte mit Spin verwendet, wo dies durch die belegten Fakten gedeckt ist?
  11. Storytelling-Check: Gebe ich durch das Storytelling den Faktenelementen einen Zusammenhang, der durch die Fakten gedeckt ist?
  12. Publizieren und gegebenenfalls sofort berichtigen, wenn sich Fakten als falsch erweisen.

Presserat neu auch für Blogger zuständig

Auf Anfang 2019 hat der Presserat sein Geschäftsreglement geändert und erklärt sich neu auch für  journalistische Inhalte zuständig, die individuell publiziert werden. Damit klärt er eine wichtige Frage. Handelt sich aber viele neue Probleme ein.

Gemäss neuem Art. 2 des Geschäftsreglements erstreckt sich die Zuständigkeit des Presserats « – ungeachtet der Verbreitungsart – auf den redaktionellen Teil der öffentlichen, auf die Aktualität bezogenen Medien sowie auf die journalistischen Inhalte, die individuell publiziert werden.»

Gemäss altem Artikel war der Presserat nur zuständig für «den redaktionellen Teil oder damit zusammenhängende berufsethische Fragen sämtlicher öffentlicher, periodischer und/oder auf die Aktualität bezogener Medien.»

Damit ändert einiges:

  1. Der Presserat ist für Publikationen auf allen Verbreitungskanälen zuständig – also in Radio, TV, Print, Online, Social Media, Alexa etc..
  2. Der Presserat ist auch für nicht periodische Publikationen zuständig.
  3. Der Presserat ist nicht nur für Publikationen im redaktionellen Teil von Medien zuständig, sondern auch für journalistische Inhalte, die individuell publiziert werden.

Damit beschränkt der Presserat seine Zuständigkeit also nicht (mehr) auf Redaktionen und Inhalte, die einen redaktionellen Produktionsprozess durchlaufen haben, sondern weitet sie ausdrücklich auch auf journalistische Inhalte aus, die individuell publiziert werden (Stellungnahmen 1/2019 und 2/2019). Und damit wird der Presserat grundsätzlich auch für Publikationen von Bloggern, Youtubern etc. zuständig oder kann einzelne Social-Media-Posts beurteilen.

Entscheidend für die Zuständigkeit ist einzig und allein, ob die Publikation einen «journalistischen Charakter»hat.

Als Veröffentlichung mit journalistischem Charakter gilt gemäss Presserat «jede Publikation, die aus einer Tätigkeit resultiert, welche aus unabhängiger Warte Material sammelt, auswählt, formatiert, interpretiert oder kommentiert.» (Stellungnahme 1/2019).

Ob eine Publikation journalistisch ist, beurteilt der Presserat zudem neu anhand des gesamten Charakters der Publikation. Weder Presseausweis der Informationsersteller noch Selbstdeklaration («Ich mache Journalismus») genügen für sich alleine: «Weder der Besitz eines Presseausweises noch die Erzielung eines Einkommens überwiegend aus journalistischer Tätigkeit oder andere quantitative Kriterien können als alleinige Referenz dienen. Die freiwillige Unterstellung unter die Regeln der ‚Erklärung’, wie sie der Presserat bisweilen in Betracht gezogen hat, ist ebenfalls nicht ausreichend, und sei es nur, weil dies zur Folge hätte, dass diejenige Person, die behauptet, nicht der ‚Erklärung’ zu unterstehen, dieser e contrario auch nicht unterstehen würde.» (Grundsatzstellungnahme 1/2019).

Damit kehrt der Presserat von seiner Praxis ab, auf die blosse Selbstdeklaration des Mediums abzustellen. Noch 2017 trat der Presserat auf eine Beschwerde gegen den Blog «www.1dex.ch» nicht ein, obwohl der Blog vom Auftritt her in den Augen des Presserates «wie ein journalistisches Onlinemedium» daherkam. Als Indiz dafür wertete der Presserat etwa die Überschrift «Pour un Valais critique et libertaire». Der Hauptblogger ist ein Anwalt aus Sion, weitere Beiträge schreiben Angehörige verschiedener Berufsgattungen, darunter auch Ex-Journalisten. Die Beiträge sind – mit einzelnen Ausnahmen – nur abonnierten Nutzern zugänglich. Trotzdem kam der Presserat zum Schluss, dass es sich dabei nicht um einen journalistischen Blog handelte, der dem Journalistenkodex untersteht. Grund: Es werde nirgends behauptet, dass der Blog Journalismus betreiben wolle (Stellungnahme 48/2017).

Und noch im Frühjahr 2018 tratt der Presserat auf eine Beschwerde gegen die Online-Plattform www.lapravda.ch ein, weil die Online-Plattform für sich in Anspruch nehme, eine Plattform für Journalisten zu sein, die kein Blatt vor den Mund nehmen, und ausdrücklich erkläre, den Journalistenkodex zu beachten (Stellungnahme 10/2018)

Diese Korrektur des Presserates ist zu begrüssen. Als der Presserat vorwiegend auf die Selbstdeklaration der Publikation abstellte, hatten es Medien weitgehend selbst in der Hand, ob sie dem Journalistenkodex unterstanden oder nicht. Und es konnte wie im Fall «www.1dex.ch» passieren, dass ein Produkt mit augenscheinlich journalistischem Charakter dem Journalistenkodex nicht unterstand, wenn das Produkt nicht ausdrücklich behauptete, nach journalistischen Kriterien zu arbeiten. Das war aus der Sicht der Leserinnen und Leser unbefriedigend.

Offen bleibt, nach welchen Kriterien der Presserat genau beurteilt, ob eine Publikation einen journalistischen Charakter hat. Einige Guidelines lassen sich aus der bisherigen Praxis des Presserates und aus den Grundsatzstellungnahme 1 und 2/2019 ableiten:

_Hat ein Inhalt einen redaktionellen Produktionsprozess durchlaufen, ist dies ein starkes Indiz für den journalistischen Charakter der Publikation. So müssen «journalistische Medien» etwa den Journalistenkodex immer einhalten, auch wenn sie auf Social Media publizieren (Stellungnahme 2/2019). Doch bei vielen Publikationen lassen sich die internen Abläufe von aussen kaum beurteilen.

_Objektive Kriterien wie Aufbau und Präsentation der Publikation werden eine wichtigere Rolle spielen, wenn es darum geht, den journalistischen Charakter einer Publikation zu beurteilen. Was gilt etwa, wenn Aufbau und Präsentation einen Durchschnittsleser (wie etwa im Fall «www.1dex.ch») glauben lassen, dass ihm Informationen mit journalistischem Charakter geboten werden? Die Praxis des Presserates darf mit Spannung erwartet werden.

Sonderfall Journalist: Journalistinnen und Journalisten sind grundsätzlich verpflichtet, die berufsethischen Regeln einzuhalten – auch wenn sie unabhängig von einer Redaktion journalistische Inhalte über Social Media verbreiten. Diese Pflichten beschränken sich aber ebenfalls auf Beiträge journalistischer Art, die sie verbreiten und gelten nicht, wenn sie sich zu Fragen äussern, die ihr Privatleben betreffen.  Zudem ist gemäss Presserat dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, besonders ist die charakteristische Spontaneität sozialer Netzwerke zu berücksichtigen und die dort praktizierte breite Meinungsfreiheit (Stellungnahme 2/2019). Auch dazu wird die Praxis des Presserates Klarheit schaffen müssen.

Der Twitter-Entscheid des Presserates vom Mai 2018 ist durch diese Änderungen des Reglements weitgehend obsolet geworden. Damals entschied der Presserat aufgrund des alten Geschäftsreglements auf eine Beschwerde gegen einen Tweet eines Journalisten der «Basler Zeitung» nicht einzutreten, weil er sich nur für Beschwerden gegen Redaktionen zuständig erachtete oder gegen Journalisten, deren Handlungen einer Redaktion zuzurechnen waren.

 

Gutes Skript zum öffentlichen Medienrecht

Das einfach verständliche, aber doch profunde Skript in öffentlichrechtlichem Medienrecht von Professor Franz Zeller ist nun als Open Source in aktualisierter Fassung 2018  im Internet erhältlich: https://edoc.unibas.ch/61154/

Das Buch behandelt neben dem Medienverfassungsrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht und Zivilrecht auch die Entscheide des Pressrates, legt einen Schwerpunkt auf Medienfreiheit, elektronische Medien, Quellenschutz, Öffentlichkeitsgesetz und Ansprüche auf Justizöffentlichkeit. Was will man mehr?

Journalistenkodex als blosses Label

Der Presserat steht am Scheideweg: Ist der Journalistenkodex ein blosses Qualitäts-Label oder ist er Softlaw, das aktiv auf verlässliche öffentliche Information hinwirkt?

Diese Grundsatzfrage stellte sich dem Presserat erneut bei einer Beschwerde gegen den Walliser Blog „L’1dex.ch“ (https://1dex.ch). Dieser Walliser Blog hat den Auftritt eines «journalistischen Onlinemediums», wie der Presserat in seiner Stellungnahme 48/2017 selbst festhält. Als Indiz dafür wertet der Presserat etwa die Überschrift «Pour un Valais critique et libertaire». Der Hauptblogger ist ein Anwalt aus Sion, weitere Beiträge schreiben Angehörige verschiedener Berufsgattungen, darunter auch Ex-Journalisten. Die Beiträge sind – mit einzelnen Ausnahmen – nur abonnierten Nutzern zugänglich. Trotzdem kommt der Presserat zum Schluss, dass es sich dabei nicht um einen journalistischen Blog handelt, der dem Journalistenkodex untersteht. Der Grund: Es werde auf dem Blog nirgends behauptet, dass er dem Journalismus verpflichtet sei.

Selbstdeklaration zentral

Damit treibt der Presserat seine im Entscheid Mediaplanet (Stellungnahme 7/2016) begründete Linie voran, wonach die Selbstdeklaration eines Mediums das entscheidende Kriterium für die Frage ist, ob ein Medienprodukt dem Journalistenkodex untersteht (vgl. dazu auch den Post in „Recht brauchbar“). Ging es in der Stellungnahme Medienplanet darum, dass ein Produkt mit augenscheinlich werbendem Charakter dem Journalistenkodex untersteht, wenn vom Chefredaktor reklamiert wird, dass man sich nach journalistischen Kriterien richte. So betont nun dieser neueste Entscheid, dass ein Produkt mit augenscheinlich journalistischem Charakter dann dem Journalistenkodex nicht untersteht, wenn das Produkt nicht ausdrücklich behauptet, nach journalistischen Kriterien zu arbeiten. Damit weicht der Presserat einer inhaltlichen Beurteilung der Frage aus und stellt einzig auf Selbstdeklaration ab. Blogs haben es selbst in der Hand, ob sie dem Journalistenkodex unterstehen oder nicht. Macht es sich da der Presserat nicht zu einfach?

Und der Durchschnittsleser – völlig egal?

Vom äusseren Auftritt her weist der Blog «L’1ndex.ch» zahlreiche Kriterien eines journalistischen Mediums auf, das der Objektivität verpflichtet ist. So ist der Blog in klassische Ressorts aufgeteilt, deckt eine grosse Breite von aktuellen politischen und gesellschaftlichen Themen ab, ist nicht gratis, sondern nur für Abonnenten sichtbar, die pro Jahr 48 Franken zahlen, erscheint neu auch print und will ein «média alternatif au Valais» sein, «une plate-forme intellectuelle et culturelle». Bereits diese Umschreibung kann meines Erachtens dahingehend gedeutet werden, dass sich der Blog journalistischen Kriterien verpflichtet, wenn auch der Begriff «Journalismus» nie fällt. Der Durchschnittsleser wird von einem journalistischen Produkt ausgehen – also einem Produkt, das sich der unabhängigen, faktenbasierten Information verpflichtet.

Softlaw oder Label?

Es stellt sich deshalb die Frage, ob der subjektive Ansatz der Selbstdeklaration nicht zumindest ergänzt werden muss durch ein objektivierendes Element: Geht der Durchschnittsleser davon aus, dass ihm ein Blog unabhängige, faktenbasierte Information (also Journalismus) bietet? Hinter der Antwort steht die Grundsatzfrage, was der Journalistenkodex soll: Soll er als Regelwerk eine gewisse Qualität der öffentlichen Information sichern? Oder soll der Journalistenkodex bloss (aber immerhin) als Label wirken, das Journalisten als Wettbewerbsvorteil einsetzen können?

Mit andern Worten muss der Presserat entscheiden, ob der Journalistenkodex «Soft-Law» ist (wie ihn Gerichte bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte derzeit verstehen) oder ein blosses Label für verlässliche öffentliche Information (wie etwa Bio Suisse für umweltgerechte Produktion).

Das Label „Presserats geprüft“ muss bekannter werden

Ist der Journalistenkodex blosses Label sollten der Presserat und die journalistischen Medien, die sich ihm unterstellen, ihre Kommunikation aktiv darauf ausrichten und dem Mediennutzer klar machen, dass er auf einer Website, die sich den journalistischen Kriterien unterstellt, eine bessere Qualitätskontrolle und damit wohl auch eine bessere Qualität erwarten kann. Mit andern Worten: Das Label muss sich seinen Mehrwert erarbeiten. Und dies geschieht durch aktive Kommunikation und Förderung der Medienkompetenz.

Grundsatzfrage bald klären

Auf jeden Fall muss der Presserat diese Grundsatzfrage bald vertieft angehen – am besten mit einem Expertenhearing und einer Stellungnahme, die er von sich aus aufgreift.

Was meint ihr? Label oder Softlaw? Bin froh um Diskussionsbeiträge!

Presserat: Bald auch für Blogger und Youtuber zuständig?

Neben zwei Fehlentscheiden hat der Presserat 2016 auch zwei bemerkenswerte Entscheide gefällt. In einer Stellungnahme von Anfang Jahr hat er seine Zuständigkeit ausgeweitet. Das journalistische Selbstregulierungsorgan hat eine Werbebeilage überprüft, weil sie einen journalistischen Anspruch hat. Das weckt Hoffnung, dass sich der Presserat auch zu Beiträgen von Bloggern und Youtubern äussert. Der Fall Geri Müller hingegen legt eine Änderung des Geschäftsreglements nahe.

Zuständig, wenn Publikation für sich in Anspruch nimmt, journalistisch zu arbeiten

Der Presserat ist auch auf eine Beschwerde eingetreten, die sich gegen eine Le-Matin-Werbebeilage von Mediaplanet richtete («Content Marketing»). Gründe: Mediaplanet selbst nehme für sich in Anspruch, auch journalistische Beiträge zu veröffentlichen; nicht alle Beiträge seien als Publireportagen oder Sponsored Content gekennzeichnet – dies lasse den Umkehrschluss zu, dass die Artikel, die nicht gekennzeichnet sind, einen journalistischen Anspruch haben; die Beilagen von Mediaplanet würden Zeitungen und Zeitschriften mit grosser Reichweite beigelegt (Stellungnahme 7/2016).

Kommentar: Der Presserat dehnt mit diesem Entscheid den Geltungsbereich des Journalistenkodex aus. Er wendet ihn auf Publikationen und Beiträge an, sobald ein journalistischer Anspruch geltend gemacht wird und keine objektiven Gründe gegen diesen subjektiven Anspruch sprechen. Das hat eine gewisse Logik: Wer sich Journalist nennt, soll sich auch am Kodex messen lassen. Darin liegt aber auch die Gefahr der Überdehnung der Zuständigkeit, die zu vielen Beschwerden führen könnte. Immerhin gäben diese Beschwerden dem Presserat Gelegenheit, seine Zuständigkeit – auch zum Beispiel für Beiträge von Bloggern, Youtubern oder regelmässigen Social-Media-Postern – zu definieren.

Zuständig, wenn Parlamentarier Druck ausüben

Auf eine Beschwerde gegen die «Schweiz am Sonntag» im Fall Geri Müller wollte die 3. Kammer des Presserates Ende August 2015 nicht eintreten, weil in der gleichen Sache gerichtliche Verfahren laufen (Strafverfahren, mögliches Zivilverfahren nach einem Verjährungsverzicht; Art. 11 des Geschäftsreglements des Presserates) und die aufgeworfenen Fragen keine Grundsatzfragen stellen (Art. 11 Abs. 2 Geschäftsreglement). Als die 18 Parlamentarier, welche die Beschwerde eingereicht hatten, darauf drängten, die Frage erneut zu prüfen, entschied die 3. Kammer im März 2016, den Fall nun doch zu behandeln, weil er berufsethische Grundsatzfragen aufwerfe (Stellungnahme 23/2016).

 Kommentar: Das Hin und Her des Presserates verzögerte einen öffentlichkeitswirksamen Entscheid um mehr als sieben Monate. Zudem entstand der Eindruck, dass der Presserat seine Beschlüsse nach dem öffentlichen Druck richtet. Artikel 11 Absatz 2 des Geschäftsreglementes sollte deshalb dahingehend ergänzt werden, dass der Presserat trotz gerichtlichen Parallelverfahren auch Fälle entscheiden kann, bei denen ein hohes öffentliches Interesse an einem Entscheid des Presserates besteht. Dies würde es erlauben, medienethische Normen bekannter zu machen und nicht erst im Nachhinein auf Druck der Öffentlichkeit zu reagieren. Die Gefahr der Instrumentalisierung des Presserates für gerichtliche Verfahren darf nicht überbewertet werden. Gerichte sind unabhängig genug, um selbstständig zu urteilen, auch wenn der Presserat vorgängig entschieden hat.

 

 

Presserat 2016: ein gefährlicher und ein falscher Entscheid

Der Presserat hat Ende August 2016 entschieden, dass Journalisten bei Agenturbildern darauf vertrauen können, dass die Rechte von Abgebildeten korrekt geregelt werden. Dabei hat der Presserat aber nicht beachtet, dass viele Agenturen im Kleingedruckten die Kunden verpflichten, Persönlichkeitsrechte selbst abzuklären. Ein zweiter Entscheid betrifft die Frage, wie weit Journalisten Experten glauben dürfen. 

Unvollständiger Entscheid: Bildagenturen haben Rechte im Zweifel abgeklärt.

Auf der Foto im Weltwoche-Artikel «Jenische: Undurchsichtige Hilfsgelder» waren die Gesichter eines Familienvaters und von zwei kleinen Kinder gut erkennbar. Dies verletzt gemäss Presserat die Privatsphäre der Abgebildeten nicht. Es liege kein Hinweis vor, dass Keystone die Einzelheiten zur Nutzung des Bildes nicht korrekt mit der Familie geregelt hätte, argumentiert der Presserat und schliesst daraus: «Mit der Einwilligung zum Foto nahmen diese eine Identifizierung (…) in Kauf.» (Stellungnahme 26/2016)

Kommentar: Diese Argumentation ist gefährlich, denn viele Bildagenturen – auch Keystone – sehen in ihren öffentlich zugänglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass besonders auch Persönlichkeitsrechte vom veröffentlichenden Medium selbst abzuklären sind. So heisst es in Buchstabe H Ziffer 1 der AGB’s von Keystone: «KEYSTONE weist darauf hin und der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass KEYSTONE den Kunden in jedem Fall nur ein Recht auf Verwendung der Bilder, Infografiken bzw. Videos einräumt. Diese Einschränkung gilt insbesondere für Bilder, Infografiken bzw. Videos, bei denen vom Inhalt her weiteren Urheberrechten und/oder Persönlichkeitsrechte zu beachten sind (z.B. Abbildungen von Personen, Kunstwerken, etc.). Der Kunde ist verpflichtet, die entsprechenden Rechte selber einzuholen.» Kann das Medium also keine Einwilligung der (erkennbaren) Abgebildeten beibringen, kann meines Erachtens durchaus eine Verletzung der Privatsphäre nach Ziffer 7 des Journalistenkodex vorliegen und können auch ernsthafte rechtliche Konsequenzen drohen.

Ob man sich eine Redaktion mit dem Argument verteidigen kann, dass die zitierte Passage der AGB ungewöhnlich und damit nicht anwendbar ist, würde sich erst in einem (mühsamen) Prozess zeigen, dessen Ausgang ungewiss ist. Darauf hätte der Presserat zumindest hinweisen müssen.

Fehlentscheid II: Auch Auskünfte von Experten müssen überprüft werden, sofern der Aufwand dafür vertretbar ist. Unter dem Zitat-Titel «Zeugen Jehovas reissen Familien auseinander» veröffentlichte der «Tages-Anzeiger» ein Interview mit der Psychologin Regina Spiess, Projektleiterin beim Verein «Infosekta». Diese sagte unter anderem, die «Geschlossenheit des Systems und der dogmatische Glaube» der Zeugen Jehovas würden den sexuellen Missbrauch von Kindern fördern. Vorwürfen werde nur nachgegangen, wenn es mindestens zwei Zeugen gebe, was natürlich nie der Fall sei. Der Presserat hiess eine Beschwerde der Zeugen Jehovas gut , weil die 2-Zeugen-Regel zum Zeitpunkt des Interviews nicht mehr bestanden habe. Gemäss Presserat hätte die Expertin auf diese neuere Entwicklung hinweisen oder der interviewende Journalist nachfragen müssen (Stellungnahme 31/2016).

Kommentar: Diese Anforderung geht meines Erachtens zu weit und ist praxisfern. Auskünfte von ausgewiesenen Expertinnen und Experten müssen von Medienschaffenden ohne Überprüfung übernommen werden dürfen, falls sie die Quelle korrekt nennen. Natürlich besteht aber ein Berichtigungsanspruch, wenn sich die Auskunft des Experten oder der Expertin als falsch herausstellt.

Presserat lockert Journalistenkodex: Leaks erlaubt

Ohne dass es jemand bemerkt hätte, änderte der Schweizer Presserat im April 2015 einen wichtigen Passus des Journalistenkodex: In Zukunft dürfen Medienschaffende vertrauliche Dokumente und Informationen veröffentlichen, auch wenn diese durch unlautere Methoden erlangt wurden. Damit entfernt sich die Medienethik weiter vom Medienrecht.

Bis vor einem halben Jahr musste mit einer Rüge des Presserats rechnen, wer geleakte Informationen veröffentlichte. Richtlinie a.1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» hielt ausdrücklich fest: «Die Information darf nicht durch unlautere Methoden (Bestechung, Erpressung, verbotenes Abhören, Einbruch/Diebstahl) erlangt worden sein». Dieser Passus wurde im vergangenen April ersatzlos gestrichen.

Die Lockerung hat allerdings Grenzen. Gemäss Presserat dürfen Informationen, die auf geleakten Daten oder Dokumenten beruhen, nur dann veröffentlicht werden, wenn die Medienschaffenden die Quellen kennen, die Information im öffentlichen Interesse ist, keine äusserst wichtigen Interessen tangiert sind und wenn der Informant die Indiskretion absichtlich und freiwillig getätigt hat.

Die kleine aber feine Anpassung des Journalistenkodex ist bemerkenswert, weil der Presserat damit noch stärker auf Distanz zu den Schweizer Gerichten geht, die illegal erlangte Beweise für unverwertbar erklären und die die Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB) immer noch streng ahnden.

Zudem entwickelt sich das medienethische Selbstkontrollorgan der Schweiz auch weg vom Trend in Deutschland. Dort hat der Bundestag letzten Freitag, 16. Oktober 2015, von der öffentlichen Meinung wenig beachtet unter dem Titel «Datenhehlerei» einen neuen Artikel 202d ins Strafgesetzbuch eingefügt:

  1. Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. (…)
  3. Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen (…).»

Absatz 3 soll gemäss erläuterndem Bericht auch Journalisten von der Strafbarkeit ausnehmen, aber nur, wenn sie eine konkrete Veröffentlichung vorbereiten. Der Deutsche Anwaltsverein kritisierte, diese Regelung greife zu kurz: «Ein Journalist, der Daten zugespielt bekommt, kann naturgemäss erst nach der Sichtung des Datenbestandes beurteilen, ob daraus eine Veröffentlichung werden kann bzw. soll». Dann habe er sich aber bereits strafbar gemacht. Zudem gelten Blogger, Programmierer etc. nicht als Journalisten und sind vor Strafe in Zukunft nicht geschützt.

In Deutschland scheint nach dem Debakel rund um die Ermittlungen wegen Landesverrats gegen das Blog netzpolitik.org das Pendel wieder in Richtung Geheimhaltung zurückzuschlagen.

Und ganz grundsätzlich fällt auf, dass die Schweiz und Deutschland nach einem neuen Gleichgewicht zwischen Öffentlichkeit und Geheimnis suchen und dabei bisher ohne kohärenten Plan agieren. Doch kein Wunder, wirken doch seit einigen Jahren zwei Kräfte, die sich teilweise entgegenlaufen, teilweise verstärken: Zum einen das Grundcredo der Transparenz, dem sich der moderne Staat verpflichtet hat, und zum andern die Unsicherheit von Daten im digitalen Zeitalter. Dass der Schweizer Presserat in dieser Grundsatzdebatte ein deutliches Zeichen setzt, ist aus Sicht des Journalismus sehr zu begrüssen. Und hoffentlich orientiert sich der Schweizer Gesetzgeber nicht an der neuen Härte Deutschlands sondern am Presserat, streicht in der laufenden Revision Artikel 293 StGB, der die Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen unter Strafe stellt, und beschliesst eine Revision des Obligationenrechts, das Whistleblower tatsächlich besser schützt.

Denn als Grund für die Streichung des Verwertungsverbots von unlauter beschafften Informationen nennt Presserats- Geschäftsführerin Ursina Wey gerade die Debatte über das Whistleblowing. Die ursprüngliche Fassung von Richtlinie a.1 stamme aus dem Jahr 2000, damals sei dieses Thema (noch) nicht aktuell gewesen. «Zudem erachtete es der Presserat als problematisch, (abschliessend) konkrete Delikte bzw. Straftatbestände zu nennen, welche dazu führen sollen, dass eine Indiskretion nicht veröffentlicht werden darf, andere, wie beispielsweise eine Amtsgeheimnisverletzung, hingegen nicht.»

Für diese Klärung gebührt dem Presserat Lob. Irritiernd hingegen ist, wie zurückhaltend er diese Änderung des Journalistenkodex kommuniziert hat. Sie ist ganz hinten im Jahresbericht 2014 erwähnt. Kommentarlos. Und bis Redaktionsschluss wurde die Neuerung weder in der Online-Version des Medienethik-Ratgebers des Presserats noch in dessen App nachgeführt. Dort finden orientierungsbedürftige Journalisten immer noch die alte Version. So ernst der Presserat von den Gerichten bis hinauf zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte genommen wird, wenn sie unbestimmte Rechtsbegriffe zu füllen haben, so wenig scheint sich der Presserat selbst seiner Bedeutung bewusst zu sein.

Quellenschutz in 11 Lektionen

2014 war das Jahr des Quellenschutzes: Die Gerichte stärkten ihn in fünf wichtigen Urteilen, das Parlament stoppte eine medienfeindliche Whistleblower-Vorlage und unlautere Praktiken gegen recherchierende Journalisten erreichten eine neue Dimension. Grund genug für einen Crashkurs in Quellenschutz.

Lektion 1: Quellenschutz im Detail abklären

Journalisten dürfen in den meisten Fällen das Zeugnis verweigern, so zum Beispiel in Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung. Sie dürfen sich auch gegen die Beschlagnahme von Dokumenten und Daten und eine Redaktions- oder Hausdurchsuchung wehren (so genanntes Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht, vgl. Art. 28a StGB; Art. 172 und 248 StPO). Dieses Verweigerungsrecht gilt aber nicht in allen Fällen. Das Gesetz definiert Ausnahmen vom Quellenschutz. So können Medienschaffende Informanten nicht schützen, wenn es um einen von 25 Tatbeständen geht, die im Gesetz ausdrücklich genannt werden: Neben Mord und vorsätzlicher Tötung gilt das zum Beispiel auch bei Kinderpornographie (Art. 197 Ziff.3 StGB) oder schweren Fällen von Drogendelikten (Art. 19 Abs. 2 BetMG). Dieser Ausnahmekatalog birgt Überraschungen. So fällt auf, dass ausgerechnet  Korruptionsdelikte wie Bestechung oder Vorteilsannahme vom Quellenschutz ausgenommen sind (Art. 322ter bis Art. 322septies StGB). Eine wenig durchdachte Regelung. Aber gerade deshalb sollten Journalisten den Ausnahmekatalog studieren. Damit er einfacher zu erfassen ist, ist hier eine Liste abrufbar (Deliktskatalog_Quellenschutz_kurz_15_01_16).

Dass der Quellenschutz löchrig ist, musste 2014 eine Journalistin der Basler Zeitung (BAZ) erfahren. Sie hatte einen Hanfhändler porträtiert und dabei erwähnt, dass er mit seinem Cannabisgeschäft 12‘000 Franken Jahresgewinn macht. Das hätte sie besser bleiben lassen. Ab einem Jahresgewinn von 10’000 Franken gilt gemäss Gerichtspraxis auch der Handel mit Hanfprodukten als «schwerer Fall» im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BetMG. Das Bundesgericht hat den Quellenschutz also verneint und – erstaunlicherweise – das Strafverfolgungsinteresse höher gewichtet als die Medienfreiheit (vgl. Urteil 1B_293/2013 des Bundesgerichts vom 31. Januar 2014; Erläuterungen dazu von Denise Schmohl in medialex 3/2014, S. 70ff). Das öffentliche Interesse am BAZ-Text ist gemäss Bundesgericht nicht gross, da die Journalistin dem Hanfhändler eine Plattform eingeräumt und den Drogenhandel verharmlosend als „quasi normales Gewerbe unter Kollegen“ dargestellt habe. Konsequenz: Die Journalistin muss den Namen nennen, oder sie wird gebüsst. Da sie jedoch den Fall an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg (EGMR) weitergezogen hat, verzichtet die Staatsanwaltschaft bis auf weiteres auf eine Busse. Bis der EGMR entscheidet, dauert es im Durchschnitt sechs Jahre. Übrigens: Die Journalistin hätte sich den Ärger ohne grosse Abstriche am Text sparen können, wenn sie keine Zahl oder dann 9999 Franken Jahresgewinn genannt hätte (mit einem Smiley für den Staatsanwalt).

Lektion 2: Die Quelle von Anfang an schützen

Quellenschutz beginnt nicht erst, wenn der Journalist vor dem Staatsanwalt antraben muss und dem Amtsträger tapfer sagt: „Ich beanspruche mein Zeugnisverweigerungsrecht“. Dann ist es oft zu spät. Quellenschutz beginnt bereits beim ersten Kontakt mit dem Informanten. Dabei sind die untenstehenden Punkte 3 bis 10 zu beachten und mit dem Informanten ausführlich zu besprechen.

Im Frühling 2014 hat ein Sonntagsblick-Journalist in einem Strafverfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung, das Nationalrat Christoph Mörgeli gegen Amtskollegin Kathy Riklin eingeleitet hatte, freiwillig auf seinen Quellenschutz verzichtet und gegenüber den Untersuchungsbehörden eine Aussage gemacht. Das Vorgehen stiess auf Kritik: Ein Journalist habe den Quellenschutz in jedem Fall zu beanspruchen, sonst verliere er seine Glaubwürdigkeit – lautete die einhellige Reaktion in Sozialen Medien, von Presserat und Sonntagsblick-Chefredaktorin Christine Maier. (vgl. Bericht im Tages-Anzeiger vom 30. Juni 2014).

Lektion 3: Reinen Wein einschenken und frei entscheiden lassen

Die Journalistin sollte mit dem Informanten besprechen, welche Konsequenzen Whistleblowing für ihn hat. Gemäss aktueller Rechtsprechung verletzt zum Beispiel ein öffentlich-rechtlich Angestellter das Amtsgeheimnis, wenn er Missstände nicht zuerst dem Vorgesetzten oder einer internen Meldestelle und danach einer externen Behörde (Staatsanwalt, Ombudsstelle) meldet, bevor er sich an die Medien wendet. Der Schutz vor Kündigung ist im öffentlichen Recht teilweise gut (vgl. etwa Art. 22a des Bundespersonalgesetzes), teilweise schlecht ausgebaut – im Privatrecht inexistent (die Kündigung ist in jedem Fall gültig; wegen missbräuchlicher Kündigung kann höchstens eine Entschädigung von 3-4 Monatslöhnen erstritten werden). Die aktuelle Gesetzesvorlage des Bundesrates will den Schutz von Whistleblowern im Privatrecht sogar noch verschlechtern und den Gang an die Medien ganz verbieten (vgl. dazu Justizblog: „Die Angst des Parlaments vor sich selbst“). Informanten sollten ihren Entscheid, an die Öffentlichkeit zu gehen, im vollen Bewusstsein der allfälligen Konsequenzen fällen. Eine solche Aufklärung schützt den Journalisten auch vor einem möglichen Vorwurf der Anstiftung zu Delikten wie Amts- oder Bankgeheimnisverletzung.

Lektion 4: Die Nadel im Heuhaufen verstecken

Der Journalist muss am Anfang seiner Arbeit mit der Informantin abklären, ob die Quelle überhaupt geschützt werden kann. Hat zum Beispiel die Informantin einen Missstand bereits als einzige an den Chef gemeldet, ist dem Chef sofort klar, wer an die Medien gelangt ist, wenn genau dieser Missstand öffentlich wird. Manchmal kann der Journalist mit gezielten Massnahmen die Nadel im Heuhaufen verstecken: Er nimmt mit möglichst vielen Personen innerhalb der Firma, des Amtes Kontakt auf, aus der die Informantin stammt, um so den Verdacht auf mehrere Personen zu verteilen. Verfügen die Informanten (oder das Medium) über finanzielle Mittel, lohnt es sich, einen Anwalt vorzuschalten. Der Anwalt tritt dann stellvertretend für die Informanten an die Öffentlichkeit. Er kann die Quelle zusätzlich durch das Anwaltsgeheimnis schützen.

 So hat etwa der Zürcher Rechtsanwalt Ueli Vogel-Etienne Missstände im Migrationsamt des Kantons Zürich publik gemacht, die zur Entlassung des Verantwortlichen geführt haben (vgl. den externen Untersuchungsbericht). Die Whistleblower konnten anonym bleiben.

Lektion 5: Mit den Informanten das Verhalten besprechen

Sinnvoll sind Instruktionen, was die Informantin machen soll, damit sie keinen (zusätzlichen) Verdacht auf sich zieht (vgl. die Verhaltenstipps für Whistleblower des Beobachters auf https://sichermelden.ch/). Whistleblower outen sich nämlich durch unvorsichtiges Vorgehen meist selbst. Gibt es zum Beispiel interne Sicherungsmassnahmen beim Zugang zu Dokumenten oder Dateien auf internen Computern? Oder wird das Layout von Dokumenten leicht geändert, um den Zeitraum des Downloads nachträglich bestimmen zu können?

Lektion 6: Informanten auf Strafverfolger vorbereiten (Versiegelung)

Der Journalist sollte den Informanten instruieren, dass dieser bei einer Hausdurchsuchung oder der Beschlagnahme von Dateien, Computern, Dokumenten sofort die Versiegelung verlangt (Art. 248 Abs. 1 StPO). Journalistische Dokumente oder Kontakte fallen nämlich gemäss Bundesgericht unter Quellenschutz – egal, wo sie sich befinden (vgl. Urteile 1B_424/2013, 1B_436/2013) – vorausgesetzt natürlich, dass überhaupt Quellenschutz besteht (vgl. Lektion 1).

Diese Entscheide hat Christoph Blocher erstritten. Gegen ihn ermittelt die Zürcher Staatsanwaltschaft wegen Gehilfenschaft und Anstiftung zur Bankgeheimnisverletzung im Fall Hildebrand. Sie durchsuchte im März 2012 sein Haus, beschlagnahmte Dokumente und Datenträger. Blocher verlangte sofort die Versiegelung und wehrte sich erfolgreich bis vor Bundesgericht gegen die Entsiegelung: Die Strafverfolger dürfen keine journalistischen Dokumente der «Weltwoche» verwenden – weder in Papier- noch in Datenform, urteilten die Richter (Urteile vom 22. Juli 2014 1B_424/2013, 1B_436/2013.).

Lektion 7: Informanten vor unlauteren Aktionen warnen

Informanten und Journalisten müssen sich bewusst sein, dass sie allenfalls von der kritisierten Person mit unlauteren Mitteln angegangen werden – zum Beispiel durch Privatdetektive, die sich als Journalisten ausgeben. Auch diese Erkenntnis wuchs im Jahre 2014 durch zwei Aufsehen erregende Fälle.

So wurden etwa Ärzte, die Missstände im Herz-Zentrum Bodensee öffentlich gemacht hatten, von einem angeblichen Journalisten eines deutschen Fernsehsenders interviewt. Auf seiner Visitenkarte stand „Medienrecherche für Filmdokumentation“. Der Interviewer war aber nicht Journalist, sondern Privatdetektiv, der für die kritisierte Klinikleitung Informationen beschaffte (vgl Beobachter vom 21. Februar 2014 „Schnüffler gegen Ärzte“). In einem anderen Fall fand der damalige RTS-Journalist Yves Steiner auf seinem Computer eine von aussen installierte Software, die ihn ausspionieren sollte. Damals recherchierte er im Fall des Walliser Weinhändlers Dominique Giroud wegen des Verdachts auf Weinpanscherei und Steuerhinterziehung. Giroud soll mit Hilfe eines Privatdetektivs, einem Agenten des Nachrichtendienstes des Bundes und einem Hacker einen Trojaner auf den Computern des RTS-Journalisten und der Walliser-Korrespondentin von Le Temps eingeschleust haben. In dieser Sache laufen verschiedene Verfahren (vgl. Tages-Anzeiger vom 26. Juni 2014 „Girouds Anwälte gehen aufs Westschweizer Fernsehen los“). Unter anderem fordert Giroud von der SRG eine Entschädigung von 30 Millionen Franken. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat Mitte Oktober 2014 eine Beschwerde Girouds mit fünf zu vier Stimmen knapp abgewiesen.

Lektion 8: Wenn immer möglich analog kommunizieren

Die Journalistin sollte mit dem Informanten die Form der Kommunikation definieren. Analoge Kommunikation bietet den besten Quellenschutz: Direkte Treffen und Gespräche, physische Übergabe von Dokumenten. Digitale Kommunikation, also telefonieren mit Festnetz oder Mobile sowie verschicken von E-Mails, ist unsicher und kann nachträglich via Vorratsdatenspeicherung vom Staatsanwalt nachvollzogen werden.

Daran hat selbst Christoph Blocher nicht gedacht, als er sich – erfolglos – gegen die nachträgliche Telefonüberwachung wehrte (Bundesgerichtsentscheid vom 22. Juli 2014, Urteil 1B420/2013). Er hat nicht gerügt, dass durch die Auswertung seiner Kommunikationsdaten der Quellenschutz verletzt worden sei. Darum hat das Bundesgericht diese Frage gar nicht behandelt.

 Immerhin darf ein Staatsanwalt E-Mails nicht direkt beim Arbeitgeber herausverlangen mit dem Argument, der Chef habe ja Anzeige erstattet und müsse jetzt im Verfahren auch gebührend mitwirken. Die Strafverfolger müssen diese Daten beim Dienst ÜPF anfordern und brauchen dafür eine Bewilligung des Zwangsmassnahmegerichts. Dies hat das Bezirksgericht Zürich im Fall Iris Ritzmann festgestellt (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2014).

Die Universität Zürich hatte im Rahmen eines Strafverfahrens, das sie selbst durch eine Anzeige ausgelöst hatte, freiwillig und ohne Zwang E-Mails an Medienschaffende von Ritzmann und anderen Mitarbeitern der Universität übergeben. Die Staatsanwaltschaft kann diese nicht als Beweise verwerten, weil sie nicht auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg beschafft wurden. Sie hätte die E-Mails via nachträgliche Telefonüberwachung beim Dienst ÜPF herausverlangen müssen.

Lektion 9: Elektronische Kommunikation unzugänglich machen

Falls eine Medienschaffende auf Telefon und E-Mail nicht verzichten will, sollte sie mit der Informantin vereinbaren, dass sie nur von (einer der wenigen verbliebenen) öffentlichen Telefonkabinen aus oder mit verschlüsselten Mails (Pretty Good Privacy PGP; vgl. Anleitung der Privacy Foundation) via Tor-Netzwerk kommuniziert. Für den Upload von Dateien gibt es sichere Software (vgl. etwa beim Beobachter www.sichermelden.ch); mit etwas Geduld lässt sich ein vergleichbar sicherer elektronischer Briefkasten auch privat installieren (vgl. etwa secure drop der Freedom of Press Foundation). Eine gute Zusammenstellung von Tipps und Tools für Whistleblowers findet sich auf der Website des Global Investigative Journalism Network. Medienschaffende sollten von ihren Chefs und Verlegern unbedingt fordern, dass es in der Redaktion mindestens einen Computer gibt, der mit der nötigen Software ausgerüstet ist.

Lektion 10: Vorsorgliches Gesuch an den Dienst für Überwachung stellen

Falls die Journalistin mit dem Informanten ungesichert mobil oder per Festnetz telefoniert hat, sollten sie dem Dienst für Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Dienst ÜPF) des Bundes umgehend mitteilen, dass diese Kommunikation unter Quellenschutz fällt und bei einem allfälligen Gesuch einer Strafverfolgungsbehörde auszusondern ist. Der Dienst ÜPF muss den Namen des Journalisten, des Informanten und die Intervention selbst geheim halten. Stellt später in einem allfälligen Strafverfahren ein Staatsanwalt ein Gesuch auf nachträgliche Telefonüberwachung, kann man diese Daten nicht mehr entfernen, ohne die Quelle zu verraten.

Nachtrag vom 5. April 2016: Diese Lösung ist schwer praktikabel, da man das Gesuch an die Polizei der 26 Kantone und die Fernmeldedienstanbieter stellen müsste. Nach Auskunft von Niels Güggi vom Dienst ÜPF werden die Randdaten bei der rückwirkenden Telefonüberwachung direkt vom Fernmeldedienstanbieter an die Polizei geschickt, ohne dass der Dienst ÜPF oder ein Zwangsmassnahmegericht eine Triage vornehmen könnten. So hebelt die Vorratsdatenspeicherung den Quellenschutz definitiv aus, denn der Beschuldigte erfährt davon erst am Ende des Vorverfahrens, der Journalist mitunter gar nie.

Lektion 11: An den eigenen Schutz denken

Nicht nur gegen Informanten, sondern auch gegen Journalisten können Strafverfahren eingeleitet werden. Das musste der Le Matin-Journalist Ludovic Rocchi erleben, der zu einem Neuenburger Universitätsprofessor wegen Plagiatsvorwürfen recherchierte und publizierte. Der Betroffene reichte gegen Rocchi eine Strafanzeige wegen Ehrverletzung ein. In diesem Verfahren führte der Staatsanwalt eine Hausdurchsuchung bei Rocchi durch und beschlagnahmte Datenträger. Dies geschah widerrechtlich, wie das Zwangsmassnahmegericht Val de Ruz (NE) in einem unterdessen rechtskräftigen Entscheid am 22. Mai 2014 feststellte (vgl. dazu auch den Artikel in Le Matin „Affaire Rocchi: Une Victoire pour la presse“. Der Quellenschutz schützt journalistische Dokumente auch in einem Strafverfahren gegen den Medienschaffenden selbst.

Die Daten dürfen nicht verwertet werden, aber trotzdem hatte der Staatsanwalt in den Stunden, bevor Rocchi die Versiegelung verlangte, wichtige Informationen einsehen können. Entscheidend ist also, dass der Journalist sofort die Versiegelung verlangt (Art. 248 Abs. 1 StPO), wenn die Polizisten mit Hausdurchsuchungsbefehl vor dem Haus stehen.

Literatur:

_Schmohl, Denise, Der Schutz des Redaktionsgeheimnisses in der Schweiz, Diss. Universität Zürich, Schulthess 2013
_Schmohl, Denise, Die Gewährleistung des Informanten- und Quellenschutz im Strafverfahren, Medialex 3/2014 vom 29. 8. 2014
_Zeller, Franz, Kommentar zu Art. 28a StGB in: Niggli, Marcel Alexander / Wiprächtiger, Hans (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht, 3. Auflage, Basel 2013, 539 – 620
_Zeller, Franz, Kommentar zu Art. 172 StPO (Quellenschutz der Medienschaffenden), in: Niggli, Marcel Alexander / Heer, Marianne / Wiprächtiger, Hans (Hrsg.), Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, 1323 – 1358

Rechtsunsicherheit hemmt Recherche

Schweizer Medienschaffende stehen oft mit einem Bein in der Illegalität, wenn sie ihren Job gut machen wollen. Bei der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen, bei der verdeckten Recherche, dem Einsatz einer versteckten Kamera oder dem Quellenschutz ist die Praxis des Bundesgerichts so restriktiv, dass die Recherchequalität in der Schweiz leidet oder zu leiden droht. Medienwissenschafter sollten die Folgen dieser Urteile für die Berichterstattung in der Schweiz und damit für die Demokratie erforschen.

Dies geschah bisher in der Schweiz kaum. Nach Einschätzung von Professor Heinz Bonfadelli „hat sich die empirische Forschung wenig mit journalistischer Forschung befasst.“ Erstaunlich, denn Recherche ist vital für Machtkontrolle und verlässliche Information. Und diese sind wiederum vital für die Demokratie.

Deshalb sind solche medienwissenschaftliche Studien zu den Rahmenbedingungen der Recherche dringend nötig. Nur so kann Parlamentariern klar werden, dass es dringenden Gesetzgebungsbedarf gibt, um die Recherche in der Schweiz zu stärken – und damit eine Grundvoraussetzung von Demokratie sicherzustellen. Mehr dazu im Vortrag an der Jahrestagung der Schweizerischen Gesellschaft für Kommunikations- und Medienwissenschaften vom 12. April in Zürich. Quasi ein Hilferuf an die Medienwissenschaftr.
Vortrag SGKM_14_04_14

Kraftausdrücke auf Facebook schlimmer als am Stammtisch

Zur Zeit wird in unserer Gesellschaft verhandelt, welche Bedeutung eine Äusserung auf sozialen Netzwerken hat. Ist sie vergleichbar mit einem Spruch am Stammtisch oder wie eine offizielle Publikation? Die Schweizer Justiz geht andere Wege als die britische.

Das Bezirksgericht Zürich hat am 3. Dezember 2012 einen 22jährigen Gymnasiasten wegen „Schreckung der Bevölkerung“ (Art. 258 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à 10 Franken verurteilt. Wie der Tages-Anzeiger berichtete, sass der junge Mann an seinem Geburtstag frustriert vor seinem Computer. Auf seinem Facebook-Profil kündigte er seinen 290 «Freunden» an, dass er es ihnen zurückzahlen werde, wenn sie sich heute nicht über seine Geburt freuen würden. Das sei keine Frage der Freundlichkeit, sondern eine Frage von Respekt und Ehre. Jetzt könne sie niemand mehr schützen. «Päng, Päng, Päng», beendete er seine Statusmeldung.

Ein Mitschüler meldete dies dem Schulleiter, und der Schulleiter erstattete Anzeige. Der junge Mann beteuerte, es sei ein Witz gewesen. Er hätte es nie wahrgemacht. Ein Gutachter bezeichnete ihn als „nicht gefährlich“. Die Richter verurteilten ihn, obwohl sie ihm glaubten, dass er nie zur Tat geschritten wäre. Aber die Äusserung sei geeignet gewesen, die Öffentlichkeit zu erschrecken.

Was also am Stammtisch ein blöder Spruch ist, ist auf Facebook eine Straftat. Daran werden sich Schweizerinnen und Schweizer erst gewöhnen müssen.*

Ganz anders sieht der Direktor der britischen Staatsanwaltschaft, Keir Starmer, am 19. Dezember 2012 die Problematik. Er setzte gemäss NZZ sehr hohe Hürden für Staatsanwälte fest, gegen Äusserungen auf Internetforen wie Twitter oder Facebook vorzugehen. Blosse Beleidigungen, schockierende oder verstörende Äussserungen zählten in der Regel nicht als Klagegründe, empfiehlt er seinen Untergebenen in einer offiziellen Richtline. Es spielt gemäss seinen Leitsätzen keine Rolle, wie geschmacklos oder schmerzhaft solche Aussagen für Einzelne sein könnten. Die Staatsanwälte sollen lediglich gegen Äusserungen im Interent vorgehen, wenn diese eine glaubwürdige Androohung von Gewalttaten gegen Personen oder Sachen entahlten.

Die Richtlinien stiessen in Grossbritannien auf breite Unterstützung. Für Aufsehen hatte der Fall des Bürgers Paul Chambers gesorgt, der im Januar 2010 auf Twitter schrieb: „Mist der Flughafen Robin Hood ist geschlossen. Ihr habt eine Woche Zeit, um eure Angelegenheiten zu ordnen, oder ich blase den Flughafen in die Luft.“ Ein Strafgericht verurteilte ihn wegen dieser Drohung, doch diesen Sommer hob es der Präsident der Gerichte in England und Wales mit der Begrüdung auf, Chambers habe offensichtlich nur dumm herumgealbert.

Staatsanwälte, Gerichte und Gesellschaft sind also in Europa noch arg auf der Suche, wie Social-Media-Äusserungen zu werten sind.

*Nachtrag vom 3. Mai 2015: Das Bundesgericht hat den Fehlentscheid des Zürcher Bezirksgerichts (und nachfolgend des Zürcher Obergerichts) korrigiert und den Betroffenen freigesprochen. Facebook sei nicht mit der Öffentlichkeit gleich zu setzen.