Geheimniskrämerei der Staatsanwälte

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug will zwar Einsicht in die Einstellungsverfügung im Fall FIFA geben, verlangt für das gutgeheissene Gesuch aber vom Gesuchsteller 1000 Franken. Dagegen hat der Beobachter nun Beschwerde eingereicht.

Der Fall sorgte für Verwunderung: Da ermittelten Zuger Staatsanwälte fünf Jahre lang gegen die Fifa und zwei bekannte Persönlichkeiten, welche den Weltfussballverband vertraten. Der Verdacht: ungetreue Geschäftsbesorgung und Veruntreuung. Doch trotz ermutigenden Ermittlungsergebnissen stellte die Zuger Staatsanwaltschaft das Verfahren letzten Oktober nach Art. 53 StGB ein, weil Beschuldigte 5,5 Millionen Franken Wiedergutmachung zahlten.

Ein Gesuch um Einsicht in diese Einstellungsverfügung hiess die Zuger Staatsanwaltschaft zwar Ende Februar 2011 vollumfänglich gut, auferlegte aber einzig dem Gesuchsteller Kosten in der Höhe von 1000 Franken. Die Begründung: „Vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsteller als nicht betroffener Person die Verfahrenshandlung gemäss § 23 VRG veranlasst hat und der Gesuchsteller als Journalist auch gewinnorientiert arbeitet, rechtfertigt es sich, dem Gesuchsteller die Kosten der Verfügung aufzuerlegen.“

Dagegen hat der Beobachter nun Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes eingelegt. Die normalen Kosten von 250 Franken ist er bereit zu übernehmen. Den Mehraufwand hingegen nicht. „In casu ist der angefallene Mehraufwand jedoch ausschliesslich den Einsprachegegnern zuzuschreiben“, heisst es in der Beschwerdeschrift.

Es geht bei der Beschwerde nicht darum, 750 Franken zu sparen, sondern um ein Präjudiz zugunsten der Justizkontrolle. Denn müssen Medienschaffende selbst bei gutgeheissenem Gesuch mit Kosten in vierstelliger Höhe rechnen, werden kaum mehr Einsichtsgesuche gestellt und damit faktisch das Verkündigungsgebot von Art. 30 Abs. 3 BV ausgehebelt (vgl. auch Justizblog zur ähnlichen Praxis der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft).