In 12 Schritten zur wahren Story

Im Nachgang zum Fall Relotius habe ich mir überlegt, wie Storytelling, Wahrhaftigkeit und Recherche im Arbeitsablauf von Journalisten am besten aufeinander abgestimmt werden. Hier zwei Grundsätze und zwölf Schritte zum Umsetzen.

  1. Storytelling hat dienende Funktion. Zentral im Journalismus ist die relevante, faktenbasierte Information.
  2. Aber: Storytelling ist wichtig, denn nur so werden die journalistischen Recherchen und Informationen gelesen

Deshalb empfiehlt sich folgender Arbeitsablauf in 12 Schritten:

  1. Aussagewunsch/Recherchethese formulieren; Mindmap und darauf Rechercheplan erstellen (So ist das Storytelling bereits von Beginn weg integriert)
  2. bedingungslos Recherchieren: mit gleicher Verve den bestätigenden wie den widersprechenden Hinweisen/Indizien nachgehen; Recherchethese laufend anpassen oder über Bord werfen
  3. nur zum Storyinhalt machen, was wir mit mindestens zwei unabhängigen Quellen (oder einer harten Quelle: rechtskräftiges Urteil, amtliche Mitteilung) belegen können
  4. Recherche dokumentieren
  5. Bewusst von Recherche- zu Schreibphase wechseln: Recherchedokumentation, Materialsammlung weglegen; inkubieren – Joggen, Schlafen, um den Block laufen
  6. Story bauen: Fokus, Aussagewunsch formulieren (geschah bereits mit laufend justierter Recherchethese), Helden, Orte, Handlungen, Szenen bestimmen; Einstieg, Mitte, Ende festlegen, Erzählmuster, Plot etc.
  7. Freies Schreiben losgelöst von detaillierten Recherchebelegen (Recherchedoku, Materialiensammlung bewusst in Schublade legen)
  8. Faktencheck: Zu jedem im Text geschilderten Fakt den einen oder die zwei Belege in ein Mäppchen legen oder in der Online-Dok raussuchen
  9. Fairnesscheck: Zu jedem im Text geschilderten schweren Vorwurf die belegte Stellungnahme hervorsuchen
  10. Framing-Check: Habe ich nur dort Worte mit Spin verwendet, wo dies durch die belegten Fakten gedeckt ist?
  11. Storytelling-Check: Gebe ich durch das Storytelling den Faktenelementen einen Zusammenhang, der durch die Fakten gedeckt ist?
  12. Publizieren und gegebenenfalls sofort berichtigen, wenn sich Fakten als falsch erweisen.

Presserat neu auch für Blogger zuständig

Auf Anfang 2019 hat der Presserat sein Geschäftsreglement geändert und erklärt sich neu auch für  journalistische Inhalte zuständig, die individuell publiziert werden. Damit klärt er eine wichtige Frage. Handelt sich aber viele neue Probleme ein.

Gemäss neuem Art. 2 des Geschäftsreglements erstreckt sich die Zuständigkeit des Presserats « – ungeachtet der Verbreitungsart – auf den redaktionellen Teil der öffentlichen, auf die Aktualität bezogenen Medien sowie auf die journalistischen Inhalte, die individuell publiziert werden.»

Gemäss altem Artikel war der Presserat nur zuständig für «den redaktionellen Teil oder damit zusammenhängende berufsethische Fragen sämtlicher öffentlicher, periodischer und/oder auf die Aktualität bezogener Medien.»

Damit ändert einiges:

  1. Der Presserat ist für Publikationen auf allen Verbreitungskanälen zuständig – also in Radio, TV, Print, Online, Social Media, Alexa etc..
  2. Der Presserat ist auch für nicht periodische Publikationen zuständig.
  3. Der Presserat ist nicht nur für Publikationen im redaktionellen Teil von Medien zuständig, sondern auch für journalistische Inhalte, die individuell publiziert werden.

Damit beschränkt der Presserat seine Zuständigkeit also nicht (mehr) auf Redaktionen und Inhalte, die einen redaktionellen Produktionsprozess durchlaufen haben, sondern weitet sie ausdrücklich auch auf journalistische Inhalte aus, die individuell publiziert werden (Stellungnahmen 1/2019 und 2/2019). Und damit wird der Presserat grundsätzlich auch für Publikationen von Bloggern, Youtubern etc. zuständig oder kann einzelne Social-Media-Posts beurteilen.

Entscheidend für die Zuständigkeit ist einzig und allein, ob die Publikation einen «journalistischen Charakter»hat.

Als Veröffentlichung mit journalistischem Charakter gilt gemäss Presserat «jede Publikation, die aus einer Tätigkeit resultiert, welche aus unabhängiger Warte Material sammelt, auswählt, formatiert, interpretiert oder kommentiert.» (Stellungnahme 1/2019).

Ob eine Publikation journalistisch ist, beurteilt der Presserat zudem neu anhand des gesamten Charakters der Publikation. Weder Presseausweis der Informationsersteller noch Selbstdeklaration («Ich mache Journalismus») genügen für sich alleine: «Weder der Besitz eines Presseausweises noch die Erzielung eines Einkommens überwiegend aus journalistischer Tätigkeit oder andere quantitative Kriterien können als alleinige Referenz dienen. Die freiwillige Unterstellung unter die Regeln der ‚Erklärung’, wie sie der Presserat bisweilen in Betracht gezogen hat, ist ebenfalls nicht ausreichend, und sei es nur, weil dies zur Folge hätte, dass diejenige Person, die behauptet, nicht der ‚Erklärung’ zu unterstehen, dieser e contrario auch nicht unterstehen würde.» (Grundsatzstellungnahme 1/2019).

Damit kehrt der Presserat von seiner Praxis ab, auf die blosse Selbstdeklaration des Mediums abzustellen. Noch 2017 trat der Presserat auf eine Beschwerde gegen den Blog «www.1dex.ch» nicht ein, obwohl der Blog vom Auftritt her in den Augen des Presserates «wie ein journalistisches Onlinemedium» daherkam. Als Indiz dafür wertete der Presserat etwa die Überschrift «Pour un Valais critique et libertaire». Der Hauptblogger ist ein Anwalt aus Sion, weitere Beiträge schreiben Angehörige verschiedener Berufsgattungen, darunter auch Ex-Journalisten. Die Beiträge sind – mit einzelnen Ausnahmen – nur abonnierten Nutzern zugänglich. Trotzdem kam der Presserat zum Schluss, dass es sich dabei nicht um einen journalistischen Blog handelte, der dem Journalistenkodex untersteht. Grund: Es werde nirgends behauptet, dass der Blog Journalismus betreiben wolle (Stellungnahme 48/2017).

Und noch im Frühjahr 2018 tratt der Presserat auf eine Beschwerde gegen die Online-Plattform www.lapravda.ch ein, weil die Online-Plattform für sich in Anspruch nehme, eine Plattform für Journalisten zu sein, die kein Blatt vor den Mund nehmen, und ausdrücklich erkläre, den Journalistenkodex zu beachten (Stellungnahme 10/2018)

Diese Korrektur des Presserates ist zu begrüssen. Als der Presserat vorwiegend auf die Selbstdeklaration der Publikation abstellte, hatten es Medien weitgehend selbst in der Hand, ob sie dem Journalistenkodex unterstanden oder nicht. Und es konnte wie im Fall «www.1dex.ch» passieren, dass ein Produkt mit augenscheinlich journalistischem Charakter dem Journalistenkodex nicht unterstand, wenn das Produkt nicht ausdrücklich behauptete, nach journalistischen Kriterien zu arbeiten. Das war aus der Sicht der Leserinnen und Leser unbefriedigend.

Offen bleibt, nach welchen Kriterien der Presserat genau beurteilt, ob eine Publikation einen journalistischen Charakter hat. Einige Guidelines lassen sich aus der bisherigen Praxis des Presserates und aus den Grundsatzstellungnahme 1 und 2/2019 ableiten:

_Hat ein Inhalt einen redaktionellen Produktionsprozess durchlaufen, ist dies ein starkes Indiz für den journalistischen Charakter der Publikation. So müssen «journalistische Medien» etwa den Journalistenkodex immer einhalten, auch wenn sie auf Social Media publizieren (Stellungnahme 2/2019). Doch bei vielen Publikationen lassen sich die internen Abläufe von aussen kaum beurteilen.

_Objektive Kriterien wie Aufbau und Präsentation der Publikation werden eine wichtigere Rolle spielen, wenn es darum geht, den journalistischen Charakter einer Publikation zu beurteilen. Was gilt etwa, wenn Aufbau und Präsentation einen Durchschnittsleser (wie etwa im Fall «www.1dex.ch») glauben lassen, dass ihm Informationen mit journalistischem Charakter geboten werden? Die Praxis des Presserates darf mit Spannung erwartet werden.

Sonderfall Journalist: Journalistinnen und Journalisten sind grundsätzlich verpflichtet, die berufsethischen Regeln einzuhalten – auch wenn sie unabhängig von einer Redaktion journalistische Inhalte über Social Media verbreiten. Diese Pflichten beschränken sich aber ebenfalls auf Beiträge journalistischer Art, die sie verbreiten und gelten nicht, wenn sie sich zu Fragen äussern, die ihr Privatleben betreffen.  Zudem ist gemäss Presserat dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, besonders ist die charakteristische Spontaneität sozialer Netzwerke zu berücksichtigen und die dort praktizierte breite Meinungsfreiheit (Stellungnahme 2/2019). Auch dazu wird die Praxis des Presserates Klarheit schaffen müssen.

Der Twitter-Entscheid des Presserates vom Mai 2018 ist durch diese Änderungen des Reglements weitgehend obsolet geworden. Damals entschied der Presserat aufgrund des alten Geschäftsreglements auf eine Beschwerde gegen einen Tweet eines Journalisten der «Basler Zeitung» nicht einzutreten, weil er sich nur für Beschwerden gegen Redaktionen zuständig erachtete oder gegen Journalisten, deren Handlungen einer Redaktion zuzurechnen waren.

 

Gutes Skript zum öffentlichen Medienrecht

Das einfach verständliche, aber doch profunde Skript in öffentlichrechtlichem Medienrecht von Professor Franz Zeller ist nun als Open Source in aktualisierter Fassung 2018  im Internet erhältlich: https://edoc.unibas.ch/61154/

Das Buch behandelt neben dem Medienverfassungsrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht und Zivilrecht auch die Entscheide des Pressrates, legt einen Schwerpunkt auf Medienfreiheit, elektronische Medien, Quellenschutz, Öffentlichkeitsgesetz und Ansprüche auf Justizöffentlichkeit. Was will man mehr?

Presserat: Bald auch für Blogger und Youtuber zuständig?

Neben zwei Fehlentscheiden hat der Presserat 2016 auch zwei bemerkenswerte Entscheide gefällt. In einer Stellungnahme von Anfang Jahr hat er seine Zuständigkeit ausgeweitet. Das journalistische Selbstregulierungsorgan hat eine Werbebeilage überprüft, weil sie einen journalistischen Anspruch hat. Das weckt Hoffnung, dass sich der Presserat auch zu Beiträgen von Bloggern und Youtubern äussert. Der Fall Geri Müller hingegen legt eine Änderung des Geschäftsreglements nahe.

Zuständig, wenn Publikation für sich in Anspruch nimmt, journalistisch zu arbeiten

Der Presserat ist auch auf eine Beschwerde eingetreten, die sich gegen eine Le-Matin-Werbebeilage von Mediaplanet richtete («Content Marketing»). Gründe: Mediaplanet selbst nehme für sich in Anspruch, auch journalistische Beiträge zu veröffentlichen; nicht alle Beiträge seien als Publireportagen oder Sponsored Content gekennzeichnet – dies lasse den Umkehrschluss zu, dass die Artikel, die nicht gekennzeichnet sind, einen journalistischen Anspruch haben; die Beilagen von Mediaplanet würden Zeitungen und Zeitschriften mit grosser Reichweite beigelegt (Stellungnahme 7/2016).

Kommentar: Der Presserat dehnt mit diesem Entscheid den Geltungsbereich des Journalistenkodex aus. Er wendet ihn auf Publikationen und Beiträge an, sobald ein journalistischer Anspruch geltend gemacht wird und keine objektiven Gründe gegen diesen subjektiven Anspruch sprechen. Das hat eine gewisse Logik: Wer sich Journalist nennt, soll sich auch am Kodex messen lassen. Darin liegt aber auch die Gefahr der Überdehnung der Zuständigkeit, die zu vielen Beschwerden führen könnte. Immerhin gäben diese Beschwerden dem Presserat Gelegenheit, seine Zuständigkeit – auch zum Beispiel für Beiträge von Bloggern, Youtubern oder regelmässigen Social-Media-Postern – zu definieren.

Zuständig, wenn Parlamentarier Druck ausüben

Auf eine Beschwerde gegen die «Schweiz am Sonntag» im Fall Geri Müller wollte die 3. Kammer des Presserates Ende August 2015 nicht eintreten, weil in der gleichen Sache gerichtliche Verfahren laufen (Strafverfahren, mögliches Zivilverfahren nach einem Verjährungsverzicht; Art. 11 des Geschäftsreglements des Presserates) und die aufgeworfenen Fragen keine Grundsatzfragen stellen (Art. 11 Abs. 2 Geschäftsreglement). Als die 18 Parlamentarier, welche die Beschwerde eingereicht hatten, darauf drängten, die Frage erneut zu prüfen, entschied die 3. Kammer im März 2016, den Fall nun doch zu behandeln, weil er berufsethische Grundsatzfragen aufwerfe (Stellungnahme 23/2016).

 Kommentar: Das Hin und Her des Presserates verzögerte einen öffentlichkeitswirksamen Entscheid um mehr als sieben Monate. Zudem entstand der Eindruck, dass der Presserat seine Beschlüsse nach dem öffentlichen Druck richtet. Artikel 11 Absatz 2 des Geschäftsreglementes sollte deshalb dahingehend ergänzt werden, dass der Presserat trotz gerichtlichen Parallelverfahren auch Fälle entscheiden kann, bei denen ein hohes öffentliches Interesse an einem Entscheid des Presserates besteht. Dies würde es erlauben, medienethische Normen bekannter zu machen und nicht erst im Nachhinein auf Druck der Öffentlichkeit zu reagieren. Die Gefahr der Instrumentalisierung des Presserates für gerichtliche Verfahren darf nicht überbewertet werden. Gerichte sind unabhängig genug, um selbstständig zu urteilen, auch wenn der Presserat vorgängig entschieden hat.

 

 

Bundesgericht schützt PUK-Geheimnis

Ein aktuelles Urteil aus Lausanne zur Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen schützt die Meinungsbildung des Staates selbst da, wo keine Meinung mehr gebildet wird. Das erlaubt den Behörden den Zeitpunkt der Publikation ohne störende Recherche selbst festzulegen.


Arthur Rutishauser, Chefredaktor von Tages-Anzeiger und Sonntagszeitung, soll gebüsst werden, weil er aus dem Entwurf des Berichts zur parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) zur BVK-Affäre rund fünf Wochen vor der offiziellen Veröffentlichung zitiert hat. Das hat das Bundesgericht in seinem neuesten Urteil zum Straftatbestand der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB) entschieden (Urteil 6B_1267/2015vom 25. Mai 2016).

Das höchste Schweizer Gericht widerspricht damit den Entscheiden von Zürcher Bezirks- und Obergericht sowie des Schweizerischen Presserates. Sie alle beurteilten das Vorgehen des Journalisten als korrekt. Mit dem Bundesgerichtsentscheid tut sich also eine Kluft zwischen Medienethik und Medienrecht auf. Und es bestätigt sich der Eindruck, dass kantonale Gerichte mehr Verständnis für die Arbeit der Medien haben als das Bundesgericht.

Das blosse Risiko genügt bereits
Das Bundesgericht gibt dem Schutz der Meinungsbildung der Parlamentarier ein sehr hohes Gewicht. Es sei «unerheblich», ob der Zeitungsartikel die Meinungsbildung der PUK tatsächlich beeinflusst habe, schreiben die höchsten Schweizer Richter. «Ein diesbezügliches Risiko genügt.» (Erw. 2.6).
Führen wir uns die konkreten Umstände vor Augen: Da hat eine parlamentarische Untersuchungskommission mehr als zwei Jahre lang ermittelt. Sie hat um Formulierungen und Wertung gerungen, einen Text erstellt und die Betroffenen, die bereits ausführlich befragt worden waren, zur Stellungnahme zu diesem Schlusstext eingeladen. Die Stellungnahmen sind bereits bei den Parlamentariern eingetroffen. Sie müssen sie nur noch verarbeiten. An diesem Tag, dem 28. August 2012, veröffentlicht Rutishauser seinen Artikel.Gibt es da noch irgendeine Meinungsbildung der Parlamentarier, die geschützt werden muss?
Nein, sagte das Zürcher Obergericht, das – im Unterschied zum Bundesgericht – die konkreten Abläufe im Detail nachzeichnete. «Zu diesem Zeitpunkt ist das Interesse des Staates an der (vorläufigen) Geheimhaltung des Schlussberichts lediglich noch darin zu sehen, den Zeitpunkt der Publikation der von ihm erarbeiteten lnformationen und Meinungen ungehindert selber zu bestimmen.» Und daran sei das öffentliche Interesse gering.
Das Bundesgericht interessieren die konkreten Umstände nicht. Das blosse Risiko einer Beeinflussung genügt den höchsten Schweizer Richtern. Es stützt sich dabei auf den Entscheid Bédat des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom März 2016. Dieser Entscheid der Grossen Kammer des EGMR hielt fest, dass der Staat nicht belegen müsse, ob die Meinungsbildung der Untersuchungsbehörden und Gerichte beeinflusst worden sei, wenn er einen Geheimnisbruch sanktioniere. Das Risiko eines Einflusses auf das Verfahren genüge bereits («Le risque d’influence sur la procédure justifie en soi…» Ziff. 70). Diese Aussage des EGMR zu einer laufenden Strafuntersuchung kann wohl kaum telquel auf ein faktisch abgeschlossenes parlamentarisches Untersuchungsverfahren übertragen werden.
Zahme Journalisten, die brav auf die Medienkonferenz warten
Würde diese rigide Haltung Schule machen, hätten Journalisten zu warten, bis es dem Staat zu informieren beliebt – auch wenn die Meinungsbildung schon längst fertig ist. Egal ob die Behörden sich noch Wochen oder Monate Zeit lassen, um den für sie richtigen Zeitpunkt zu wählen. Das kann gerade bei einem Fall wie der Affäre BVK stossend sein, in dem auch der Staat selbst – seine Behördenmitglieder, aber auch Kontroll- und Aufsichtsinstanzen versagt haben. Wollen wir zahme Journalisten, die brav auf die Medienkonferenz warten?
Der Presserat nicht. Der Journalist soll auf Berichterstattung verzichten, wenn ein vertrauliches Dokument in den nächsten Tagen öffentlich werden würde, meint das Selbstregulierungsorgan in seinem Entscheid zum gleichen Fall. Wenn es also Wochen geht, bis der Bericht öffentlich wird, darf der Journalist veröffentlichen, wenn keine äusserst wichtigen Interessen dadurch verletzt werden.
Das Bundesgericht hat es sich auch einfach gemacht, als es die Frage prüfte, ob Arthur Rutishauser Gründe hatte, sofort zu publizieren und nicht die 5 Wochen bis zur möglichen Veröffentlichung zu warten. Es schreibt nur, es sei «nicht erkennbar, inwiefern gute Gründe bestanden haben könnten.»
Der Presserat – in seinem Entscheid vom Januar 2013 noch sehr nahe bei der öffentlichen Diskussion über den Skandal – bezeichnet es als «legitim» nicht bis zur Medienkonferenz zu warten «angesichts des unbestritten grossen öffentlichen Interesses am Thema BVK, das in den Medien seit Monaten für Schlagzeilen gesorgt hatte, und nachdem auch aufgrund des im gleichen Zusammenhang geführten Strafverfahrens schon viele Informationen publik waren». Und fügt an, es würde «jedenfalls zu kurz greifen, die vorzeitige Veröffentlichung von Informationen aus dem Berichtsentwurf auf eine blosse Jagd auf Primeurs zu reduzieren.»
Man meint den Esel und schlägt den Sack
Mit seinem neuesten Entscheid dehnt das Bundesgericht den Geheimnisbereich weiter aus. Das fördert geradezu Indiskretionen, denn es wird immer Parlamentarier geben, die Journalisten geheime Dokumente zukommen lassen. Verurteilt wird aber immer nur der Medienschaffende, nicht der Parlamentarier. Man meint den Esel und schlägt den Sack. Dabei ist es das Parlament selbst, das seinen eigenen Laden nicht im Griff hat.
Zudem gehen die Behörden willkürlich gegen Journalisten vor. Viele Medienschaffende, die vertrauliche Dokumente öffentlich machen, werden nicht belangt. So gibt es gemäss polizeilicher Kriminalstatistik pro Jahr nur ein bis zwei Anzeigen. Diese Anzeigen richten sich gegen jene Journalisten, die unbequem sind, die kritische Fragen stellen, die bohren und hartnäckig sind. Also genau jene, die die öffentliche Meinungsbildung braucht.

Presserat lockert Journalistenkodex: Leaks erlaubt

Ohne dass es jemand bemerkt hätte, änderte der Schweizer Presserat im April 2015 einen wichtigen Passus des Journalistenkodex: In Zukunft dürfen Medienschaffende vertrauliche Dokumente und Informationen veröffentlichen, auch wenn diese durch unlautere Methoden erlangt wurden. Damit entfernt sich die Medienethik weiter vom Medienrecht.

Bis vor einem halben Jahr musste mit einer Rüge des Presserats rechnen, wer geleakte Informationen veröffentlichte. Richtlinie a.1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» hielt ausdrücklich fest: «Die Information darf nicht durch unlautere Methoden (Bestechung, Erpressung, verbotenes Abhören, Einbruch/Diebstahl) erlangt worden sein». Dieser Passus wurde im vergangenen April ersatzlos gestrichen.

Die Lockerung hat allerdings Grenzen. Gemäss Presserat dürfen Informationen, die auf geleakten Daten oder Dokumenten beruhen, nur dann veröffentlicht werden, wenn die Medienschaffenden die Quellen kennen, die Information im öffentlichen Interesse ist, keine äusserst wichtigen Interessen tangiert sind und wenn der Informant die Indiskretion absichtlich und freiwillig getätigt hat.

Die kleine aber feine Anpassung des Journalistenkodex ist bemerkenswert, weil der Presserat damit noch stärker auf Distanz zu den Schweizer Gerichten geht, die illegal erlangte Beweise für unverwertbar erklären und die die Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB) immer noch streng ahnden.

Zudem entwickelt sich das medienethische Selbstkontrollorgan der Schweiz auch weg vom Trend in Deutschland. Dort hat der Bundestag letzten Freitag, 16. Oktober 2015, von der öffentlichen Meinung wenig beachtet unter dem Titel «Datenhehlerei» einen neuen Artikel 202d ins Strafgesetzbuch eingefügt:

  1. Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. (…)
  3. Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen (…).»

Absatz 3 soll gemäss erläuterndem Bericht auch Journalisten von der Strafbarkeit ausnehmen, aber nur, wenn sie eine konkrete Veröffentlichung vorbereiten. Der Deutsche Anwaltsverein kritisierte, diese Regelung greife zu kurz: «Ein Journalist, der Daten zugespielt bekommt, kann naturgemäss erst nach der Sichtung des Datenbestandes beurteilen, ob daraus eine Veröffentlichung werden kann bzw. soll». Dann habe er sich aber bereits strafbar gemacht. Zudem gelten Blogger, Programmierer etc. nicht als Journalisten und sind vor Strafe in Zukunft nicht geschützt.

In Deutschland scheint nach dem Debakel rund um die Ermittlungen wegen Landesverrats gegen das Blog netzpolitik.org das Pendel wieder in Richtung Geheimhaltung zurückzuschlagen.

Und ganz grundsätzlich fällt auf, dass die Schweiz und Deutschland nach einem neuen Gleichgewicht zwischen Öffentlichkeit und Geheimnis suchen und dabei bisher ohne kohärenten Plan agieren. Doch kein Wunder, wirken doch seit einigen Jahren zwei Kräfte, die sich teilweise entgegenlaufen, teilweise verstärken: Zum einen das Grundcredo der Transparenz, dem sich der moderne Staat verpflichtet hat, und zum andern die Unsicherheit von Daten im digitalen Zeitalter. Dass der Schweizer Presserat in dieser Grundsatzdebatte ein deutliches Zeichen setzt, ist aus Sicht des Journalismus sehr zu begrüssen. Und hoffentlich orientiert sich der Schweizer Gesetzgeber nicht an der neuen Härte Deutschlands sondern am Presserat, streicht in der laufenden Revision Artikel 293 StGB, der die Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen unter Strafe stellt, und beschliesst eine Revision des Obligationenrechts, das Whistleblower tatsächlich besser schützt.

Denn als Grund für die Streichung des Verwertungsverbots von unlauter beschafften Informationen nennt Presserats- Geschäftsführerin Ursina Wey gerade die Debatte über das Whistleblowing. Die ursprüngliche Fassung von Richtlinie a.1 stamme aus dem Jahr 2000, damals sei dieses Thema (noch) nicht aktuell gewesen. «Zudem erachtete es der Presserat als problematisch, (abschliessend) konkrete Delikte bzw. Straftatbestände zu nennen, welche dazu führen sollen, dass eine Indiskretion nicht veröffentlicht werden darf, andere, wie beispielsweise eine Amtsgeheimnisverletzung, hingegen nicht.»

Für diese Klärung gebührt dem Presserat Lob. Irritiernd hingegen ist, wie zurückhaltend er diese Änderung des Journalistenkodex kommuniziert hat. Sie ist ganz hinten im Jahresbericht 2014 erwähnt. Kommentarlos. Und bis Redaktionsschluss wurde die Neuerung weder in der Online-Version des Medienethik-Ratgebers des Presserats noch in dessen App nachgeführt. Dort finden orientierungsbedürftige Journalisten immer noch die alte Version. So ernst der Presserat von den Gerichten bis hinauf zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte genommen wird, wenn sie unbestimmte Rechtsbegriffe zu füllen haben, so wenig scheint sich der Presserat selbst seiner Bedeutung bewusst zu sein.

Korrupter Journalismus: Der Teufel steckt in der Ausnahme

Wieso hat eigentlich niemand eine Presseratesbeschwerde eingereicht wegen der unsäglichen 500-Franken-Couvert-Affäre? Bei den Schweizer Journalisten herrscht zu wenig Problembewusstsein betreffend Annahme von Geschenken.

Mitte August 2012 trafen zehn «attraktive Top-Journalisten» im Zürcher Zunfthaus zur Schmiden Kunden einer Tourismusmarketing-Firma. Das Ziel war der Informationsaustausch von Unternehmen der Tourismusbranche mit den Medien. Das Pikante daran: Jeder Journalist erhielt mit den Presseunterlagen einen Briefumschlag mit einer «Kostenpauschale» von 500 Franken. Die Journalisten von Medien wie «SonntagsZeitung», «NZZ», «Aargauer Zeitung» oder «Annabelle» nahmen das Geschenk an. Erst als der Vorgang öffentlich wurde, gaben sie es (teilweise) wieder zurück. Gemäss Branchenmagazin «Schweizer Journalist» sahen die meisten Medienschaffenden kein wirkliches Problem bei der «Spesenpauschale». Der PR-Anlass fand übrigens bereits zum dritten Mal statt. Offenbar fehlt es im Reisejournalismus völlig am nötigen Problembewusstsein.

Doch auch im Sport- und Autojournalismus sind vergleichbare Praktiken üblich. Und alle Journalistinnen und Journalisten sind sich gewohnt, mit Air Berlin zum halben Preis zu fliegen und gratis Museen oder den Zoo zu besuchen. (Der Zoo Zürich verzeichnete 2011 rund 1000 Gratiseintritte mit Presseausweis.) Diese Vergünstigungen gewähren ihnen die Journalistenvereinigungen.

Die ethischen Richtlinien für Journalistinnen und Journalisten sind nur vordergründig klar. In Artikel 9 der Erklärung der Rechte und Pflichten der Journalisten hält der Schweizer Presserat fest, dass Medienschaffende «weder Vorteile noch Versprechungen annehmen, die geeignet sind, ihre berufliche Unabhängigkeit und die Äusserung ihrer persönlichen Meinung einzuschränken.» Mit dieser offenen Formulierung macht es der Kodex den Journalistinnen leicht, Geschenke anzunehmen, weil Ausflüchte schnell gefunden sind: Ich kann auf Einladung der Schweizer Reisekasse gratis über Ostern ins Reka-Dorf gehen, weil ich als Inlandjournalist eh kein Wort darüber schreibe. Doch was ist, wenn die Schweizer Reisekasse politisch unter Druck gerät? Wenn es im Vorstand einen Veruntreuungsskandal aufzudecken gäbe? Recherchiert man da noch unabhängig? Deshalb fordern Medienrechtler wie Peter Studer und Martin Künzi, dass Journalisten nur «kleinste Aufmerksamkeiten» annehmen dürfen. «Allenfalls die persönliche Einladung zu einem ‹working lunch›, ein ‹Geschenklein›, das man Dritten gegenüber ohne Erröten erwähnen kann, die übliche rituelle Goodwill-Geste.» Doch wieso steht das nicht klipp und klar genau so im Journalistenkodex?

Die ethischen Grundsätze zur Annahme von Geschenken sind in den Köpfen der Journalistinnen und Journalisten zu wenig verankert. Das hat auch damit zu tun, dass die letzten einschlägigen Entscheide des Presserates mehr als zehn Jahre zurückliegen und die Romandie betroffen haben. Deshalb muss der Presserat den Artikel 9 klarer formulieren und sich schleunigst wieder zu diesem Thema äussern. Doch bezeichnenderweise hat wegen der 500-Franken-Couverts niemand bei der Ethikorganisation Beschwerde eingereicht.

Reagiert haben hingegen einzelne Medienhäuser. Tamedia und NZZ überarbeiten ihre internen Reglemente. Die Chefredakteure von Axel Springer taten dies bereits im Frühling 2012. Sie haben ihren Journalisten verboten, irgendwelche Presserabatte anzunehmen, die aufgrund der journalistischen Tätigkeit gewährt werden. Anlass dafür war die Affäre um den damaligen Deutschen Bundespräsidenten Christian Wulff, der selbst Geschenke angenommen hatte. «Wer zu Recht hohe ethische Massstäbe an andere stellt, sollte auch sein eigenes Verhalten überprüfen und eine klare Haltung hinsichtlich der Annahme persönlicher Vorteile haben», begründeten die Springer-Chefs die Verschärfung.

Richtig so. An Geschenke gewöhnte Medienschaffende können weder glaubwürdig Amtsträger kontrollieren noch verlässliche Informationen für demokratische Entscheide liefern. Aber auch die radikalen Anweisungen der Springer-Chefredakteure kennen zwei Ausnahmen: Besuche von Kultur- oder Sport-Veranstaltungen und Kino- und Theaterpremieren «im redaktionellen Kontext» sind vom Verzicht ausgenommen, «sofern diese das übliche, bzw. notwendige Mass der beruflichen Tätigkeit nicht übersteigen». Ausserdem dürfen Springer-Journalisten weiterhin von Unternehmensrabatten profitieren, «da es sich hierbei in erster Linie um Mengenrabatte handelt». Also darf man immer noch zum halben Preis mit Air Berlin fliegen und gratis ins Museum, muss aber für den Zoo-Eintritt zahlen, weil das weder eine Kultur- noch eine Sport-Veranstaltung ist? Oder ist das ein Mengenrabatt? Bleiben solche Fragen offen, ist die Wirkung von Richtlinien beschränkt. Denn was man nicht versteht, wendet man nicht an.

Das Problem von ethischen Richtlinien sind die Ausnahmen. Sie werden zum Einfallstor für eine schleichende Erosion der Prinzipien. Wenn man schon zum halben Preis fliegen darf, kann man doch auch gratis über Ostern ins Reka-Dorf und wo ist da der Unterschied zu den 500 Franken im Couvert? Ausflüchte und Selbstrechtfertigungen gibt es viele. Deshalb hilft nur das radikale Vorgehen: Ein Journalist, der wirklich unabhängig bleiben will, nimmt weder Geschenke noch Vergünstigungen an.

Ethische Prinzipien sind ein mögliches Mittel gegen Korruption. Geld das andere. Die wirklich effiziente Art, unabhängigen Journalismus zu stärken, ist ein angemessener Lohn. Und daran fehlt es in dieser Branche mehr und mehr. Die Löhne festangestellter Journalisten stagnieren oder sinken, freie Medienschaffende erhalten kaum mehr Kosten deckende Honorare. Deshalb sind etwa Zahlungen von Reiseanbietern ein fixer Bestandteil des Redaktionsbudgets geworden. Ohne diese Zuwendungen gäbe es kaum mehr Reisebeilagen. Wollen Medienhäuser die schleichende Korruption im Journalismus wirklich bekämpfen, müssen sie mehr Geld in die Hände nehmen.

Deshalb muss auch dieser Text etwas kosten. Und deshalb wird das Honorar an den Verein Öffentlichkeitsgesetz gespendet.

Dieser Text ist erstmals am 7. Dezember 2012 erschienen anlässlich des Antikorruptionstages im Newsletter von Transparency International Schweiz.