Im März 2013 nahm die damalige Diplomstudentin Lisa Dätwyler am dreitägigen MAZ-Kurs Recherche II teil. Zusammen mit 15 anderen Studierenden und Gästen arbeitete sie an vertieften Recherchen und wurde dabei gecoacht von Martin Stoll, Redaktor der SonntagsZeitung, und Dominique Strebel, MAZ-Studienleiter und Co-Präsident des Recherchenetzwerkes investigativ.ch. Dätwyler fand heraus, dass ein Physiotherapeut, der wegen mehrfacher sexueller Nötigung und Belästigung rechtskräftig verurteilt worden war, im Kanton Schaffhausen weiter seinen Beruf ausüben konnte. Erstaunlich, denn Patientinnen und Patienten lassen den Mann vertrauensvoll an ihrem Körper arbeiten. Dätwylers Recherche führte zu vier Beiträgen auf Radio Munot.
Doch offen blieb die Frage, weshalb das Kantonsgericht die Verurteilung nicht ans Gesundheitsamt gemeldet hatte. Und deshalb verlangte die Munot-Redaktorin Einsicht in das Urteil – unterstützt von MAZ-Studienleiter Dominique Strebel, der sich seit Jahren mit der Problematik des Zugangs zu Urteilen auseinandersetzt (Blogbeitrag).
Doch das Kantonsgericht lehnte das Gesuch ab und verweigerte die Einsicht ins Urteil. Die Begründung: Das Urteil sei öffentlich verhandelt und mündlich eröffnet worden. Die Journalistin hätte an diesem Tag im August 2012 dabei sein sollen. Jetzt aber – Monate nach der Urteilsverkündigung – sei das Urteil Archivgut und erst nach 100 Jahren oder bei Nachweis eines wissenschaftlichen oder vergleichbaren Interesses wieder zugänglich.
Ein stossender Entscheid: Lisa Dätwyler war ja im Zuge von Recherchen, die überhaupt erst nach der Urteilsverkündigung stattfinden konnten, darauf gestossen, dass da vielleicht etwas zwischen Schaffhauser Kantonsgericht und Gesundheitsamt schief gelaufen war. In dieser Situation sind recherchierende Journalisten oft: Erst Monate nach einem Urteil wird klar, dass ein Entscheid wichtig ist.
Deshalb war es von grosser Bedeutung, die Zugangsverweigerung des Schaffhauser Kantonsgerichts anzufechten. Der Fall eignete sich als Pilotprozess und die Chancen standen gut, weil das Bundesgericht die unbefristete Einsicht in Urteile zwar nicht ausdrücklich, aber doch implizit bereits angedeutet hatte. Und mit dem Basler Rechtsanwalt Jascha Schneider, der mit dieser Thematik grosse Erfahrung hat, fand sich auch ein kompetenter Experte. Aus prozesstaktischen Gründen riet Schneider zu einem neuen Gesuch eines andern Mediums. Der Beobachter übernahm (http://t.co/nTXMsrWc7K ).
Und auf Beschwerde hin erklärte nun das Obergericht Schaffhausen am 19. Mai 2015 – notabene mehr als zwei Jahre nach dem ersten Einsichtsgesuch – «dass das Bundesgericht heute aus dem Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung gemäss Art. 30 Abs. 3 BV (…) ein zeitlich unbefristetes Einsichtsrecht in ergangene Urteile ableitet» (Erwägung 5.1). Im Klartext: Journalisten können Urteile von Gerichten zeitlich unbefristet einsehen. Deshalb muss das Kantonsgericht Schaffhausen ein anonymisiertes Urteilsdispositiv und das Protokoll der mündlichen Urteilsbegründung herausgeben (vgl. das Urteil im Volltext 15_05_19_urteil_obergericht_sh).
Zwar ist der Entscheid noch nicht rechtskräftig, doch es zeichnet sich ab: Die Hartnäckigkeit von Lisa Dätwyler, des MAZ, des Beobachters und des Rechtsanwalts Schneider wird zu einem Präjudiz führen, das für alle anderen Journalistinnen und Journalisten in der Schweiz entscheidend ist und alle Schweizer Gerichte zu einem Umdenken zwingt: Anonymisierte Urteile kann man immer einsehen. Ob Wochen, Monate oder Jahre später. Ein Sieg für Transparenz in der Justiz und für die Justizkontrolle.
Nächster Kurs «Recherche II – in die Tiefe recherchieren» am MAZ: Details und Anmeldung