Beugehaft für Journalisten

Der Fall Nef wird um ein Kapitel reicher: Das Zürcher Obergericht will den Journalisten Karl Wild per Beugehaft zur Aussage zwingen – ein rechtliches Unikum, das einer alten Zürcher Strafprozessordnung zu verdanken ist, die nur noch für Verfahren gilt, die vor Januar 2011 eingeleitet wurden.

So sieht es zumindest der Medienrechtler Peter Studer in einem Blogeintrag auf http://www.investigativ.ch: „Es mutet tatsächlich seltsam an, dass die obrigkeitsstaatliche Beugehaft im Schatten der modernen eidgenössischen Strafprozessordnung an der Limmat (anders als in den meisten Kantonen) belebt werden soll“.
Mehr dazu unter http://www.investigativ.ch/

Einstellungsverfügung im Fall Nef

Die Einstellungsverfügung im Fall Nef zeigt: Wer zahlt, kann sich viel zu einfach von einem Strafverfahren freikaufen. Deshalb muss dringend das Strafgesetz geändert werden.

Jetzt ist sie öffentlich, die Einstellungsverfügung im Fall Nef. Es sind sechs Seiten. Darin begründet die Zürcher Staatsanwältin Judith Vogel, weshalb sie das Strafverfahren wegen sexueller Belästigung, Nötigung und Pornographie gegen Armeechef Roland Nef im Oktober 2007 eingestellt hat. Nef hat sich mehr als zwei Jahre lang dagegen gewehrt, dass dieses Papier öffentlich wird.

Und jetzt wird klar: Es steht fast nichts Neues drin. Weder die Summe, die Nef dem Opfer – seiner Ex-Partnerin – als Wiedergutmachung gezahlt hat, noch Details zur Strafuntersuchung selbst. Aufhorchen lässt einzig, dass Nef „in Würdigung aller Gesamtumstände noch mit einer bedingten Strafe rechnen hätte können“.

Im Klartext: Die Vorwürfe haben sich in der Strafuntersuchung offenbar erhärtet. Nef hat seine Ex-Partnerin „mittels Mobiltelefonen, Briefen und SMS, meist sexuellen Inhalts, sowie durch die Zusendung von Sex-Zeitschriften und einer ebensolchen DVD belästigt“ – 18 Monate lang. Zudem hat er offenbar im Namen der Ex-Partnerin auf Sex-Inserate geantwortet. Das Ganze war so schlimm, dass in den Augen der Staatsanwältin eine bedingte Strafe gerade noch drinlag.

Offenbar war es also ein schwerer Fall von Nötigung. In solchen Fällen will das Gesetz, dass ein Strafverfahren durchgeführt wird – egal, ob das Opfer dies möchte oder nicht. Solch schwere Straftaten sollen einfach geahndet werden, weil ein grundsätzliches öffentliches Interesse daran besteht, dass solche Täter nicht ohne Strafe herumlaufen können. Deshalb sind Delikte wie Nötigung oder Pornographie Offizialdelikte, und der Staat muss von Amtes wegen ermitteln. So will es der Gesetzgeber.

Einzige mögliche Ausnahme: Wenn der Täter Wiedergutmachung geleistet hat und „das Interesse der Öffentlichkeit an einer Strafverfolgung gering ist“ (Art. 53 StGB).

Staatsanwältin Judith Vogel wischt die Frage, ob dies bei Nef zutrifft, mit einem einzigen Satz vom Tisch: „Die strafbaren Handlungen richteten sich nicht gegen eine Vielzahl von Menschen, sondern gegen eine bestimmte Person, und diese hat eine ausdrückliche Desinteresseerklärung abgegeben.“ Darum sei das Interesse an einer Strafverfolgung gering.

Im Klartext heisst das: Das Opfer kann bestimmen, ob der Staat einen Täter vor Gericht bringen soll – selbst bei Nötigung und Pornographie. Und wenn der Täter genug zahlt, kommt er nicht vor Gericht. Offizialdelikte werden so zu Antragsdelikten mit Kostennote.

Das darf nicht sein. Vordringliche Aufgabe von Staatsanwälten ist es, Täter vor Gericht zu bringen, wenn sich ein Verdacht auf ein schweres Delikt erhärtet. Wenn Art. 53 trotzdem die Einstellung ermöglicht, muss dies erstens zurückhaltend angewendet und zweitens ausführlich begründet werden.

Ansonsten kann man sich allzu leicht von Strafverfahren loskaufen – was Reichen möglich ist, Armen hingegen nicht. Für eine solche Klassenjustiz gibt es bereits Anzeichen: Der Milliardär Viktor Vekselberg konnte sich unlängst zusammen mit Mitangeklagten von einem Strafverfahren wegen Börsenvergehen freikaufen – für 10 Millionen Franken. Die Fifa konnte dank einer Zahlung von 5,5 Millionen Franken ein Verfahren gegen zwei ausländische Mitarbeiter beilegen, die Schmiergelder empfangen hatten. Und Carl Hirschmann, am Pranger wegen Körperverletzung, einigte sich dank einer Wiedergutmachung in unbekannter Höhe ebenfalls ohne vors Gericht stehen zu müssen.

Deshalb ist der Entscheid des Bundesgerichts so wichtig: Medien können nun kontrollieren, wie die Staatsanwälte in solchen Fällen genau entscheiden. Auch wenn bei so rudimentär begründeten Entscheiden wie im Fall Nef kaum eine vertiefte Kontrolle möglich ist. Wenigstens wird deutlich, wie einfach Täter sich freikaufen können.

Und wie schnell das Interesse der Öffentlichkeit an einer Strafverfolgung auf der Strecke bleibt, denn es ist bei den Staatsanwälten in schlechten Händen. Die Untersuchungsbehörden haben nämlich ein Interesse, dass Fälle eingestellt werden, wenn der Täter zahlt: So gehts schnell, so ist man effizient, so steigert man die Erledigungszahlen und wird Ende Jahr gelobt. Der Gesetzgeber hat den Strafverfolgern kaum Schranken gesetzt: Bei Strafen bis zu 24 Monaten bedingt besteht diese Möglichkeit. Also auch bei schweren Körperverletzungen, Betrug, Vergewaltigungen.

Darum muss jetzt dringend das Parlament über die Bücher und den Artikel 53 des Strafgesetzbuchs abschaffen oder in der Anwendung einschränken.

Einstellungsverfügung und Bundesgerichtsentscheid sind aufgeschaltet unter www.beobachter.ch

Fall Nef: Grundsatzfrage vor Bundesgericht

Ex-Armeechef Roland Nef geht ans Bundesgericht, um zu verhindern, dass die Medien die Einstellungsverfügung einsehen können, mit der das Strafverfahren gegen ihn durch eine Wiedergutmachung kurz vor seinem Amtsantritt als Armeechef beendet wurde. Er hat den Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts, welches Einsicht gewähren wollte, angefochten.

Damit erhält das Bundesgericht Gelegenheit, die Frage zu entscheiden, ob kantonale Datenschutzgesetze bei der Einsicht in Einstellungsverfügungen überhaupt anzuwenden sind. Dies ist problematisch, weil viele kantonale Öffentlichkeitsgesetze verlangen, dass die Parteien zum Einsichtsbegehren angehört werden.

Die Parteianhörung verlängert die Einsicht in richterliche Entscheide von 24 Stunden auf zwei und mehr Jahre. Denn Staatsanwälte entscheiden nicht mehr selbständig, ob Einsicht gewährt wird, sondern haben ein im Endeffekt jahrelanges Verfahren einzuleiten, das faktisch auf eine Vereitelung des Einsichtsanspruchs von Art. 30 BV hinausläuft.

Damit würde genau jene Transparenz verhindert, welche das Bundesgericht mit seinem Präjudiz vom April 2008 auch bei Einstellungsverfügungen herstellen wollte.

Und: Wer sagt, dass nicht bald auch bei der Einsicht in Strafbefehle, ja sogar in Urteile die Parteien angehört werden müssen und die Einsichtsgesuche erst nach Jahren entschieden sind? Damit würde Justizkritik massiv erschwert.

Fall Nef: Zürcher Verwaltungsgericht will Transparenz

Beobachter und Weltwoche sollen Einsicht in die Einstellungsverfügung im Fall Nef erhalten. Das hat das Zürcher Verwaltungsgericht entschieden – und auch gleich einen Artikel des Zürcher Datenschutzgesetzes für verfassungswidrig erklärt. Nur knapp ist es aber an einer Neuauflage einer Justizposse vorbeigeschlittert.

Der Beobachter verlangte im Juli 2008 Einsicht in die Einstellungsverfügung im Fall Nef. Der Verdacht drängte sich nämlich auf, dass die Zürcher Staatsanwaltschaft Nef begünstigt hatte, als sie das Strafverfahren wegen Nötigung, Pornographie und weiterer Delikte am 23. Oktober 2007 eingestellt hatte (vgl. Justizblog). Der zuständige Staatsanwalt hiess das Gesuch gut, die Oberstaatsanwaltschaft untersagte danach aber die Einsicht auf Intervention Nefs hin. Beobachter und Weltwoche gelangten deshalb ans Verwaltungsgericht. Dieses erklärte sich zuerst für unzuständig und schob die Beschwerde ans Obergericht weiter. Dieses wollte die Beschwerde ebenfalls nicht behandeln, worauf das Bundesgericht ein Machtwort sprach und das Verwaltungsgericht am 14. Januar 2010 anwies, die Beschwerde „beschleunigt“ zu behandeln.

Das hat das Zürcher Verwaltungsgericht nun getan und die Beschwerde der beiden Medien gutgeheissen. „An der Klärung der Vorwürfe besteht ein gewichtiges Interesse – zumal die Vorwürfe zumindest nicht abwegig erscheinen“, halten die Richter fest. Die privaten Interessen Nefs an Geheimhaltung würden hingegen nicht schwer wiegen.

Soweit das Urteil in der Hauptsache. Interessant sind aber noch zwei Nebenresultate: Die Verwaltungsrichter erklären nämlich Art. 26 Abs. 2 des Zürcher Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) für verfassungswidrig. Dieser Artikel erlaubt die Bekanntgabe von „besonderen Personendaten“ nämlich nur, wenn der Betroffene zustimmt.

Das Gebot der Verhandlungs- und Entscheidöffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 3 BV gebiete nun aber eine Einsicht in Einstellungsverfügungen, auch wenn darin besondere Personendaten enthalten sind, falls das öffentliche Interesse an der Einsicht überwiege. Diese Klarstellung ist sehr zu begrüssen.

Es fällt sowieso auf, dass Gerichte und Behörden ziemlich hilflos sind, was die Einsicht in Einstellungsverfügungen und die Gesuche nach Zürcher IDG betreffen. So prüft die Oberstaatsanwaltschaft Zürich derzeit zum Beispiel, ob sie überhaupt berechtigt ist, gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts ans Bundesgericht zu gelangen.

Eine weitere grundlegende Frage scheint zudem noch immer nicht richtig geklärt. So hält eine Minderheit der Verwaltungsrichter in einer (sehr seltenen) Dissenting Opinion fest, dass das Verwaltungsgericht gar (noch) nicht zuständig sei, da Beobachter und Weltwoche vorgängig an die Zürcher Justitzdirektion hätten gelangen müssen.

Zum Glück blieben diese Richter in der Minderheit. Denn unterdessen dauert das Einsichtsverfahren beinahe zwei Jahre. Das darf aber bei Einsichtsbegehren nicht die Regel werden, sonst sind sie für Medien meist nutzlos.

Nef den Entscheid des Verwaltungsgerichts mit Beschwerde vom 28. Juni 2010 angefochten hat.

Fall Nef wird zu Fall Vogel

Die Zürcher Staatsanwaltschaft hat das Strafgesetzbuch strapaziert und damit Roland Nef den Amtsantritt als Armeechef ermöglicht.

Der Fall Nef wird definitiv zum Fall Vogel: Die Zürcher Staatsanwältin Judith Vogel hat das Strafverfahren gegen Armeechef Roland Nef wegen Nötigung, Pornographie und anderer Delikte kurz nach seiner Wahl zum Armeechef eingestellt, weil die Öffentlichkeit kein Interesse an der Strafverfolgung habe. Das geht aus der Einstellungsverfügung hervor, aus der dem Beobachter eine kurze Passage vorliegt.

Zur Erinnerung: Roland Nef soll seine ehemalige Lebenspartnerin über 18 Monate hinweg massiv belästigt und in ihrem Namen gar Sexinserate geschaltet haben. Deshalb musste er im Sommer 2008 zurücktreten. Die in den Medien erhobenen Vorwürfe wurden in der Strafuntersuchung zumindest teilweise erhärtet: Staatsanwältin Vogel schreibt in der Einstellungsverfügung von «strafbaren Handlungen». Trotz den massiven Vorwürfen sieht sie aber kein Interesse der Öffentlichkeit an einer Strafverfolgung. Sie begründet das mit einem einzigen Satz: «Die strafbaren Handlungen richteten sich nicht gegen eine Vielzahl von Menschen, sondern gegen eine bestimmte Person, und diese hat eine ausdrückliche Desinteresseerklärung abgegeben.»

Diese dürftige Begründung provoziert Fragen: Richten sich nicht die meisten Straftaten nur gegen einen Einzelnen? Haben sich die schweren Vorwürfe erhärtet? Wenn ja: Liegt nicht ein schwerer Fall von «Stalking» und Nötigung vor, den der Staat von Amtes wegen aufklären muss – Desinteresse der Geschädigten hin oder her?

Falls es sich wirklich nur um einen leichten Fall handelt, stellt sich die Frage, wieso Judith Vogel nicht das dafür vorgesehene Verfahren eingehalten hat. Auf Antrag des Opfers kann das Strafverfahren zwar eingestellt werden, aber nur provisorisch. Der Täter muss sich sechs Monate bewähren. Erst dann wird definitiv eingestellt (Art. 55a StGB). Vogel hat Nef jedoch keine Bewährungsfrist verpasst. Damit hat sie es ihm überhaupt ermöglicht, sein Amt als Armeechef anzutreten, denn gewählt wurde er unter der Bedingung, dass das Strafverfahren bis zu seinem Amtsantritt eingestellt sein müsse. Hat sie Nef also protegiert?

Volle Einsicht nötiger denn je

Auf all diese Fragen möchte der Beobachter Antworten und deshalb die ganze Einstellungsverfügung, die der «NZZ am Sonntag» bereits zugespielt wurde. Ein entsprechendes Gesuch hat die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft abgelehnt.

Eine Beschwerde von Beobachter und «Weltwoche» gegen diesen Entscheid ist noch immer vor dem Zürcher Verwaltungsgericht hängig, weil es sich zuerst für unzuständig erklärt hatte. Das Bundesgericht hat das Verwaltungsgericht nun aber angewiesen, über die Beschwerde zu entscheiden, und zwar «beförderlich».

Bundesgericht beendet Justizposse im Fall Nef

Gemäss Bundesgericht muss das Zürcher Verwaltungsgericht schnell darüber entscheiden, ob Beobachter und Weltwoche die Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen den Ex-Armeechef Roland Nef einsehen darf.

Mit seinem Machtwort beendet das höchste Schweizer Gericht einen Zuständigkeitsstreit, der zunehmend Züge einer Justizposse trug: Das Zürcher Verwaltungsgericht wollte nicht entscheiden, ob die Einstellungsverfügung im Fall Nef öffentlich gemacht werden darf und erklärte das Zürcher Obergericht für zuständig. Das Obergericht wollte sich mit dem Fall aber auch nicht befassen.

Deshalb gelangten Weltwoche und Beobachter ans Bundesgericht und erhielten nun recht: Die fünf Bundesrichter entschieden einstimmig, dass das Verwaltungsgericht den Fall behandeln muss. Das gehe deutlich aus den Materialien zum Zürcher Gesetz über die Information und den Datenschutz hervor. Und die höchsten Schweizer Richter finden klare Worte: «Das Verwaltungsgericht wird nun nach den erheblichen Verzögerungen, die durch den innerkantonalen Streit über die Zuständigkeitsfrage eingetreten sind, beförderlich zu entscheiden haben», schreiben sie in ihrem Urteil (Urteil im Volltext).

Das Gesuch um Einsicht hat der Beobachter bereits vor mehr als eineinhalb Jahren gestellt. Er will kontrollieren, ob die Zürcher Staatsanwaltschaft Roland Nef bevorzugt behandelte, als es das Strafverfahren gegen ihn im Oktober 2007 einstellte, weil er seiner Ex-Partnerin eine Wiedergutmachung gezahlt hatte. Normalerweise werden solche Verfahren erst nach einer Bewährungsfrist von sechs Monaten eingestellt. Das hätte aber die Wahl Nefs als Armeechef unmöglich gemacht.

Falschmeldung

Auch NZZ, Tages-Anzeiger und SDA können irren: Einen Tag nach dem Justizblog berichteten alle drei Zeitungen von einer einzigen Zeitschrift, die hartnäckig geblieben sei und vor Zürcher Verwaltungsgericht Einsicht in die Einstellungsverfügung im Fall Nef verlangt habe.

Das ist falsch. Es sind drei Medien, die weiter Einsicht haben und damit Justizkontrolle ausüben wollen: Weltwoche, Sonntagszeitung und Beobachter.

Der Grund für die „Falschmeldung“: Das Verwaltungsgericht hatte in seiner Anonymisierung die Beschwerdeführer auf eine einzige Zeitschrift reduziert. Manchmal sind also auch Gerichte an falscher Berichterstattung schuld.

Neues zum Fall Nef

Der Fall Nef dreht weiter. Still und leise. Und ist eigentlich schon längst kein Fall Nef mehr, sondern ein Fall Zürcher Justiz.

Da haben vier Medien – darunter der Beobachter – Einsicht verlangt in die Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen den Ex-Armeechef wegen Nötigung. Und es geht den Medien nicht etwa darum, den zurückgetretenen Nef immer weiter zu drangsalieren. Nein. Es geht um etwas viel Grundsätzlicheres: Die Medien wollen überprüfen, ob die Zürcher Staatsanwaltschaft einen Prominenten bevorzugt behandelt hat und ihm geholfen hat, überhaupt Armeechef zu werden.

Allzu auffällig ist nämlich, dass das Strafverfahren gegen den mutmasslichen Stalker Roland Nef kurz nach seiner Wahl und kurz vor seinem Amtsantritt im Oktober 2007 eingestellt wurde, weil er seiner Ex-Partnerin eine Geldsumme in unbekannter Höhe gezahlt hat. Normalerweise werden Stalking-Fälle zwischen Ex-Partnern anders eingestellt. Da muss der Täter sich ein halbes Jahr wohlverhalten, bevor die Staatsanwälte das Verfahren ad acta legen. Nicht so bei Nef: Er musste nur zahlen und das Verfahren wurde sofort gestrichen. Wäre bei ihm das übliche Verfahren angewendet worden, hätte er sein Amt wohl nicht antreten können, weil er sich erst in der halbjährlichen Bewährungsphase befunden hätte. Das Strafverfahren wäre bei Amtsantritt noch nicht eingestellt gewesen.

Unter anderem deshalb will der Beobachter die Einstellungsverfügung sehen und stellte ein Einsichtsgesuch bei Staatsanwalt Hans Maurer. Der wollte Einsicht gewähren. Doch Nef rekurrierte dagegen an die Oberstaatsanwaltschaft, die ihm recht gab: Keine Einsicht. Unter anderem weil der Zürcher Regierungsrat – in einem dünnen achtseitigen Bericht – bereits dargetan habe, dass Nef nicht bevorzugt behandelt worden sei. Wie wenn eine verwaltungsinterne Aufsichtsbehörde die unabhängige Justizkontrolle der Medien ersetzen könnte.

Das bisher letzte Kapitel schrieb soeben das Zürcher Verwaltungsgericht, an das der Beobachter den Fall weiterzog. Es erklärte sich in seinem Beschluss vom 29. Juli für nicht zuständig, obwohl die Oberstaatsanwaltschaft in ihrem Entscheid genau diese Instanz als Beschwerdeinstanz angegeben hatte. Sie würden sich nicht um Streitigkeiten über Datenherausgaben kümmern, argumentierten die drei Zürcher Verwaltungsrichter. Das hätten sie nie getan und würden sie auch in Zukunft nicht tun. Und nach einigen dialektischen Purzelbäumen erklären die Verwaltungsrichter flugs das Zürcher Obergericht zuständig für den Fall. Anständigerweise nimmt das Gericht die Gerichtskosten auf die eigene Kasse. Unanständigerweise spricht es aber keine Parteientschädigung zu.

Die heisse Kartoffel wird weitergereicht. Fortsetzung folgt.