Strassburg: Busse für Veröffentlichung von Akten aus Vorverfahren zulässig

Die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Strassburg hat es für mit der EMRK vereinbar erklärt, dass das Schweizer Bundesgericht einen Journalisten wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB) zu einer Busse verurteilte.

Der Journalist der Zeitschrift L’illustré hatte 2003 ein Porträt des Beschuldigten im Fall Grand Pont veröffentlicht – unter anderem gestützt auf Einvernahmeprotokolle und Briefe zwischen dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt. Der Autofahrer war 2003 auf das Trottoir der Lausanner Brücke Grand-Pont gerast und hatte dabei drei Menschen getötet und sieben verletzt. Der Text trug die Überschrift «Die Befragung des verrückten Lenkers».

Das Bundesgericht hatte den Journalisten am 29. April 2008 letztinstanzlich zu einer Busse von 4000 Franken verurteilt.

Die zweite Kammer des EGMR hiess die Beschwerde des Journalisten am 1. Juli 2014 gut und verurteilte die Schweiz wegen einer Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK).

Die Schweiz hat den Fall an die grosse Kammer des EGMR weitergezogen und mit dem heutigen Entscheid recht erhalten: Die Verurteilung des Journalisten verletzte die EMRK nicht. Damit ist in diesem Fall das letzte Wort der Justiz gesprochen und die Busse des Journalisten bleibt definitiv bestehen.

Kurze erste Würdigung des Entscheides:

Das heutige Urteil der Grossen Kammer des EGMR ist vor allem der Entscheid in einem Einzelfall. Er ist kein Freibrief für die Verurteilung von Journalisten, die aus Dokumenten des Vorverfahrens einer Strafuntersuchung zitieren, denn entscheidend waren die Details im Fall Grand Pont: Der Journalist der L’illustré hat auf der Grundlage von Einvernahmeprotokollen und Briefen des Beschuldigten an den Untersuchungsrichter ein Porträt des Beschuldigten gezeichnet, das wenig von berechtigten öffentlichen Interessen und viel von Voyeurismus getragen war.

Entscheidend am heutigen Urteil aus Strassburg ist, dass der EGMR von den Gerichten ein sorgfältiges Abwägen der Informations- und der Geheimhaltungsinteressen verlangt. Würde ein Journalist auf der Basis von geheimen Dokumenten eines Vorverfahrens die Untersuchungsführung eines Staatsanwalts (zB. Verschleppung des Verfahrens, grobe prozessuale Fehler etc.) kritisieren, würde der EGMR ein solches Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit schützen. In diesem Sinne ist denn von den Schweizer Gerichten der heutige Art. 293 StGB auch nach dem neuesten Urteils aus Strassburg anzuwenden und noch viel mehr der im Sinn der Rechtskommission des Nationalrats revidierte Artikel 293 StGB, der diese Interessenabwägung explizit ins Gesetz schreibt.

Das Signal an die Journalisten ist aber ebenfalls deutlich: Wenn Medien geheime Dokumente verwenden, müssen sie sorgfältig arbeiten und dürfen dies nur bei berechtigten öffentlichen Interessen machen, welche die Geheimhaltungsinteressen von Staat und/oder Privaten überwiegen.

Damit verfeinert der EGMR die Rechtsprechung zu Art. 293 StGB, die er bereits mit dem Fall Stoll begonnen hat. Die zwei nächsten Fälle (L’illustré: BGer 2012-09-27 StGB 293 Illustre Abuseur d’enfants und NZZ am Sonntag), in denen der EGMR seine Rechtsprechung weiter ausdifferenzieren kann, liegen bereits in Strassburg. Sie werden aber – bei einer durchschnittlichen Verfahrensdauer in Strassburg von sechs Jahren – erst 2018, bzw. 2019 zum Entscheid kommen.

Eine sehr gute Würdigung des aktuellen Urteils im Detail finden Sie hier.

Die laufende Revision des Artikels 293 StGB wird durch den neuesten Entscheid des EGMR wohl eher gestützt. Die Rechtskommission des Nationalrats will die Veröffentlichung amtlicher Verhandlungen weiterhin für strafbar erklären. Aber nur dann, wenn das öffentliche oder private Interesse, eine Information geheim zu halten, schwerer wiegt als jenes Interesse, diese Information öffentlich zu machen. (E-Art. 293 Abs. 3 StGB im Originalton: „Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat.“)

Wie „Recht brauchbar“ bereits kommentiert hat, sollte Art. 293 StGB für Medienschaffende auf den Schutz des strafrechtlichen Untersuchungsgeheimnisses beschränkt werden – so wie dies Deutschland seit 1980 (und auch nach der neuesten Revision) grundsätzlich tut.

Wyler/Zopfi akzeptieren Urteil

Die beiden Whistleblowerinnen ziehen ihren Fall nicht an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiter, weil die Chancen in Strassburg zu gering seien. 

„Die Gefahr für eine Niederlage ist zu hoch“, begründet Esther Wyler den definitiven Verzicht auf den Gang nach Strassburg. „Das wäre für alle künftigen Whistleblower kontraproduktiv.“ Sie stützt ihren Entscheid auf ein Kurzgutachten des emeritierten Berner Staatsrechtsprofessors Jörg Paul Müller. Der EMRK-Spezialist kam zum Schluss, dass die Chancen einer Beschwerde an den EGMR „nur sehr gering“ sind (vgl. Auszug aus der Stellungnahme von Prof. Jörg Paul Müller).

Die Praxis des Strassburger Gerichts unterscheidet sich beim Whistleblowing kaum von jener des Bundesgerichts. Im Juli letzten Jahres hat der EGMR zwar einer Frau aus Deutschland recht gegeben, die Missstände in einem Pflegeheim öffentlich gemacht hatte. Doch war die Pflegerin zuvor auch an die Staatsanwaltschaft als externe Anlaufstelle gelangt. Das hatten Esther Wyler und Margrit Zopfi nicht gemacht – was ihnen das Bundesgericht vorwarf. „Heute würde ich an die Whistleblower-Beratung des Beobachters oder direkt an den Staatsanwalt gelangen, bevor ich an die Medien ginge“, meint Esther Wyler.

Damit bleibt es bei den Strafen, die das Zürcher Obergericht verhängt und das Bundesgericht Mitte Dezember 2011 bestätigt hatte: Die beiden ehemaligen Mitarbeiterinnen des Zürcher Sozialamtes wurden wegen Amtsgeheimnisverletzung zu bedingten Geldstrafen von je 20 Tagessätzen à 80 Franken verurteilt

Margrit Zopfi und Esther Wyler fordern vom Parlament, dass es nun den Schutz von Whistleblowern verbessert. Bereits diese Woche wird FDP-Nationalrat Filippo Leutenegger eine parlamentarische Initiative einreichen, die das Strafgesetzbuch zu Gunsten von Whistleblowern ändern will. Leutenegger lässt aber offen, ob Whistleblower vor dem Gang an die Medien an eine externe Meldestelle gelangen müssen, um straffrei zu bleiben. Das müsse der Gesetzgeber entscheiden, meint er auf Anfrage.

Zwei Gesetzesvorschläge, die den Kündigungsschutz von Whistleblowern verbessern wollen, liegen im Justizdepartement von Simonetta Sommaruga auf Eis, obwohl das Vernehmlassungsverfahren bereits vor mehr als einem Jahr abgeschlossen wurde.

Strassburg ächzt unter 150’000 Beschwerden

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) leistet Erstaunliches: Im Jahr 2010 haben die 47 Richter, 250 Gerichtsschreiber und rund 300 weiteren Angestellten total 41 183 Beschwerden entschieden.

Doch das genügte nicht: Rund 20’000 Beschwerden, die im Laufe des Jahres 2010 an den EGMR gerichtet wurden, konnten nicht behandelt werden. Der Pendenzenberg stieg somit auf mehr als 150’000 Beschwerden. 94150 Beschwerden liegen derzeit bei einem Einzelrichter, 9400 vor einem 3-er-Gremium, 47700 vor der Kammer mit 7 Richtern.

Auf dem EGMR lasten grosse Hoffnungen der Bürger in den 47 Mitgliedstaaten des Europarates: Jede Minute, Tag und Nacht, schreibt jemand dem Gerichtshof für Menschenrechte. Und alle 10 Minuten wird eine neue Beschwerde registriert. Doch für die Beschwerdeflut sind vor allem sieben Mitgliedstaaten verantwortlich – gegen sie richten sich 72 Prozent aller Fälle, die restlichen 28 Prozent der anhängigen Fälle richten sich gegen die restlichen 40 Staaten.

1. Russland: 28% der Fälle, 2. Türkei: 11%, 3. Rumänien: 9%, 4. Italien: 8%, 5. Ukraine: 7%, 6. Polen: 5% und 7. Serbien: 3%

Minelli: Vom Paulus zum Saulus

Manchmal ist ein Blick ins Zeitungsarchiv erhellend. So erklärte zum Beispiel Ludwig A. Minelli, der Chef von Dignitas, bei der Gründung der neuen Suizidhilfeorganisation 1998, dass sich sein Verein  im Gegensatz zur Organisation Exit nicht am Rande der Legalität bewegen werde. Dignitas werde das Rezept für das tödliche Medikament strikt von einem Arzt ausstellen lassen.[i]

Wie sich die Zeiten doch ändern: Exit wandelte sich  vom Desperado zum Musterknaben, befolgt heute alle Sorgfaltspflichten, die Bundesgericht und Zürcher Oberstaatsanwaltschaft aufgestellt haben, und lässt sich vom Haudegen Minelli den Weg zu einer möglichst liberalen Suizidhilfe freischlagen. Dignitas hingegen probiert alles, um die „ärztliche Bevormundung“ loszuwerden.

Da werden Sterbewillige mit rezeptfreiem Helium in den Tod begleitet, Gynäkologen stellen Depressiven das Rezept fürs tödliche Natriumpentobarbital (NaP) aus, und ein psychisch Kranker klagt mit Unterstützung von Dignitas bis zum Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Strassburg, damit er NaP ohne Arztrezept beziehen könne. Ohne Erfolg wie der EGMR im Januar 2011 entschied.

Mal sehen, was Ludwig A. Minelli im Jahre 2024 fordert.


[i] Dignitas gegen Exit, der Bund 115/1998 vom 19. Mai 1998