Mit dem «Maulkorbartikel» leben lernen

Der Ständerat hat jüngst entschieden, den «Maulkorbartikel» beizubehalten. Medienschaffende können demnach auch in Zukunft wegen der Veröffentlichung geheimer amtlicher Dokumente verurteilt werden. Mit dieser rechtlichen Realität gilt es einen Umgang zu finden. Die Lehren aus den bisherigen Verurteilungen.
Ein aktueller Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR zeigt, was Medienschaffenden droht, wenn sie aus Akten eines Strafverfahrens zitieren, ohne wichtige öffentliche Interessen zu verfolgen, und dabei die journalistischen Sorgfaltspflichten verletzen: Eine Busse von 5000 Franken wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen.
Das ist nun die dritte Abfuhr von Medienschaffenden in Strassburg innert zehn Jahren: 2007 hat die Grosse Kammer des EGMR eine Busse für einen Sonntags-Zeitungs-Journalisten als zulässig erachtet, weil er aus einem strategischen Papier des damaligen Schweizer Botschafters in Washington zitierte; 2012 hat Strassburg eine erste Busse des nun erneut gebüssten L’Illustré-Journalisten gutgeheissen, weil er sich bei einem Porträt zu einem Aufsehen erregenden Autounfall auf dem Lausanner Grand Pont auf Untersuchungsakten stützte. Und jetzt, Anfang Juni 2017, hat es erneut gegen den gleichen Reporter entschieden, weil er aus Untersuchungsakten eines Strafverfahrens gegen einen mutmasslichen Pädophilen zitierte*.
Diese Urteile erfolgten alle gestützt auf Artikel 293 des Strafgesetzbuches. Der umstrittene Paragraph könnte längst abgeschafft sein, doch Bundesrat und Parlament wollen es anders. Am 29. Mai 2017 hat der Ständerat als Zweitrat entschieden, dass der sogenannte Maulkorbartikel nicht gestrichen, sondern nur ergänzt und damit milde abgeschwächt wird. In Zukunft darf das Gericht Medienschaffende nicht mehr verurteilen, wenn das öffentliche Interessen an einer Berichterstattung gegenüber Geheimhaltungsinteressen überwiegt. Fazit: Der jahrelange Streit um den Paragraphen ist besiegelt.
Journalisten machen sich weiterhin strafbar, wenn sie ohne überwiegende öffentliche Interessen aus geheimen, amtlichen Dokumenten zitieren. Und das werden die Richter wohl wenig anders als bisher entscheiden, denn sie haben in den letzten zehn Jahren bereits die öffentlichen Interessen an Information gegen Geheimhaltungsinteressen abgewogen und die Medienfreiheit in den Augen der Strassburger Richter korrekt gewichtet.
Zeit also für eine Standortbestimmung und Tipps für einen pragmatischen Umgang mit dem Maulkorb. Denn der aktuelle EGMR-Entscheid zeigt auch, dass über Akten aus Strafverfahren sehr wohl berichtet werden darf. Es müssen aber berechtigte öffentliche Interessen (z.B. belegte Verfahrensmängel) verfolgt und die Sorgfaltspflichten besonders zur Namensnennung streng eingehalten werden. Zudem gewichtet der EGMR die Geheimhaltung von parlamentarischen oder verwaltungsinternen Geheimnissen tiefer. Das sollte das Bundesgericht in Zukunft – und gerade mit der neuen Gesetzesbestimmung – stärker beachten.

Aus dem aktuellen Strassburger Entscheid lassen sich die Kriterien für eine korrekte Berichterstattung im Detail ableiten:

  1. Gemäss EGMR verfolgt das Untersuchungsgeheimnis legitime Ziele: Den Schutz des Vorverfahrens (Unabhängigkeit der Justiz, Wirksamkeit des Strafverfahrens), aber auch den Schutz der Unschuldsvermutung von Beschuldigten und seiner Privatsphäre wie auch jener anderer Beteiligter, besonders von Opfern. Hingegen gebe es kaum Raum, die Meinungsfreiheit im Bereich der politischen Debatten und Diskussionen von allgemeinem Interesse einzuschränken (vgl. Ziff. 60). Das ist ein Hinweis dafür, dass Art. 293 StGB unterschiedlich angewendet werden sollte, wenn es um Akten aus einem Strafverfahren oder wenn es um geheime Protokolle parlamentarischer Kommissionen oder geheime Dokumente der Verwaltung geht.
  2. Dokumente sollten nicht auf illegalem Weg beschafft werden. Im konkreten Fall hat der Vater eines Opfers dem Journalisten die Dokumente übergeben. Daran hat Strassburg nichts auszusetzen.
  3. Der Gehalt eines Artikels soll sich auf jene Elemente beschränken, an denen wirklich ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht. Im aktuell beurteilten Fall hat der Journalist gemäss EGMR unnötige Details über das Vorgehen des mutmasslichen Täters ausgebreitet, die nicht von öffentlichem Interesse waren, sondern einzig der Sensation gedient hätten.
  4. Ein Bericht, der sich auf geheime Dokumente stützt, muss zu einer öffentlichen Debatte beitragen. Dies muss durch eine detaillierte Recherche untermauert sein und darf sich nicht bloss auf Vorwürfe eines Opfers stützen. Im aktuell beurteilten Bericht warf der Vater dem Haftrichter vor, den Beschuldigten aus der U-Haft nur freigelassen zu haben, weil er ein einflussreicher Immobilienverwalter gewesen sei. Zudem machte der Journalist geltend, er habe mit seiner Berichterstattung weitere Opfer ermuntern wollen, sich zu melden. Beide Anliegen erachtet der EGMR grundsätzlich als berechtigte öffentliche Interessen. Aber im konkreten Fall habe der Journalist die Vorwürfe nicht genügend untermauert. Er habe ausser dem Verdacht des Vaters keine Gründe dartun können, weshalb der U-Haft-Entscheid tatsächlich nicht korrekt gewesen sei, und habe keinerlei Beleg gehabt, dass von der Staatsanwaltschaft bei der Tat nicht genügend intensiv nach weiteren Opfern gesucht worden sei.
  5. Die Unschuldsvermutung muss nicht nur genannt, sondern auch im Ton der Berichterstattung beachtet werden. Im konkreten Artikel hat der Journalist zwei mal erwähnt, dass für den Beschuldigten die Unschuldsvermutung gelte. Doch der Ton des ganzen Textes hat gemäss EGMR keine Zweifel gelassen, dass der Journalist den Beschuldigten für schuldig halte. Dies kommt bereits im Titel «Un père révolté dénonce les jeux pervers d’un abuseur d’enfants» («Ein aufgebrachter Vater klagt die perversen Spiele eines Kindsmissbrauchers an») zum Ausdruck.
  6. Die journalistischen Sorgfaltspflichten sind streng zu beachten – besonders in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre von Minderjährigen. Im eingeklagten Artikel hat der Journalist den Vater eines Opfers im Profil gezeigt, seinen Vornamen mit Initial des Familiennamens, das Alter der mutmasslichen Opfer sowie deren familiäre Beziehungen genannt. Als ganzes hat dies gemäss EGMR die minderjährigen Kinder erkennbar gemacht. Die Mutter eines der Kinder hat denn auf dem Zivilrechtswege erfolgreich eine Entschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung eingeklagt.
  7. Da nun die öffentlichen Interessen am Artikel klein, die Geheimhaltungsinteressen von Strafverfolgungsbehörden und Privaten gross waren, glaubt der EGMR nicht, dass eine Busse von 5000 Franken Medienschaffende übermässig abschrecke, ihre Medienfreiheit trotz dieser Verurteilung auszuüben. (Ein Strafregistereintrag erfolgt bei Übertretungen wie Art. 293 StGB erst ab einer Busse von 5000 Franken…)

 

_Der Text erschien erstmals in der Medienwoche vom 6.6. 2017.
_Weitere (juristische) Gedanken zum revidierten Maulkorbartikel finden sich hier: Erste Gedanken zum «neuen» Maulkorbartikel

*Der Artikel ist für Nutzer der Schweizer Mediendatenbank SMD einsehbar: «Un père révolté dénonce les jeux pervers d’un abuseur d’enfants», L’illustré, 28.1.2009

Netzpolitik.org: Empörung in Deutschland, Alltag in der Schweiz

In Deutschland wurde das Strafverfahren gegen netzpolitik.org nach lautstarken Protesten eingestellt. In der Schweiz hingegen werden Journalisten wegen ähnlicher Taten verurteilt. Jahr für Jahr. Und kein Hahn kräht danach.

Das Strafverfahren wegen Landesverrats gegen die beiden deutschen Journalisten  Markus Beckedahl und André Meister der Internetplattform netzpolitik.org wurde am 10. August 2015 eingestellt.

Beckedahl und Meister hatten Auszüge aus den Haushaltsplänen des Verfassungsschutzes publiziert, die belegten, dass der Verfassungsschutz 75 zusätzliche Mitarbeiter anstellen will, die das Internet nach verdächtigen Mitteilungen durchsuchen. Am 30. Juli war bekannt geworden, dass der Generalbundesanwalt gegen die Redaktion ermittelt.

Beckedahl fiel aus allen Wolken, als er von den Ermittlungen hörte: „Ich wusste gar nicht, dass Journalisten wegen Landesverrates angeklagt werden können. Ich dachte sowas ist einmal beerdigt worden“, sagte er in einem Interview mit dem „Medienmagazin“ von Radio Eins.

Tja, Markus Beckedahl – in der Schweiz ist das üblich! Da braucht es nicht einmal den Vorwurf des Landesverrats: Pro Jahr ergehen gemäss Polizeistatistik durchschnittlich zwei Anzeigen gegen Journalisten, weil sie aus geheimen Dokumenten zitiert haben. Meist werden sie verurteilt, denn dem Bundesgericht genügt es bereits, wenn Journalisten aus einem Schriftstück zitieren, das für geheim erklärt wurde. Den höchsten Schweizer Richtern ist egal, wenn die ganze Schweiz dieses Geheimnis bereits kennt. Und dabei kann es um Banalitäten gehen – weit weg vom Landesverrat.

Das musste zuletzt ein Journalist der NZZ am Sonntag erfahren, der aus einem (geheimen) Kommissionsprotokoll des Nationalrats Äusserungen der damaligen Justizministerin Eveline Widmer Schlumpf über den damaligen Bundesanwalt zitierte. Das alleine genügte dem Bundesgericht 2013 für eine Verurteilung.

Es war egal, dass die ganze Schweiz wusste, dass die Justizministerin und der Bundesanwalt das Heu nicht auf der gleichen Bühne hatten. Immerhin wurde der Entscheid an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergezogen. Vielleicht muss hier Strassburg der Schweiz ein weiteres Mal beibringen, was Medienfreiheit heisst.  Doch bis zu einem Entscheid dauert es in der Regel rund sechs Jahre.

Denn die Schweiz erscheint im Vergleich zu Deutschland wie ein Entwicklungsland in Sachen Medien- und Pressefreiheit. Der entscheidende Unterschied liegt in Artikel 293 des Schweizer Strafgesetzbuches, der jeden unter Strafe stellt, der aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, zitiert, die als geheim erklärt worden sind. Da braucht es keinen Landesverrat, sondern simpelste Geheimnisse (die manchmal gar keine sind) genügen. Das Parlament diskutiert zwar erneut über diesen Strafartikel, will ihn aber nicht streichen, sondern nur geringfügig modifizieren.

In Deutschland wurde ein vergleichbarer Straftatbestand 1980 gestrichen. Das Land lebt gut damit. Verwaltung und Parlament sind nicht zusammengebrochen. Und das Verfahren wegen Landesverrats wirkt wie das letzte Aufbäumen eines alten Staatsverständnisses, das offenbar nur noch wenige teilen – wie die Proteste und Reaktionen der letzten Tage gezeigt haben.

Geheimnisverrat: Die Angst des Parlaments vor sich selbst

Veröffentlichen Journalisten in der Schweiz geheime amtliche Dokumente, sollen sie weiterhin bestraft werden können. Es sei denn, für die Geheimhaltung besteht kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse. Das will die Rechtskommission des Nationalrats. Der Vorschlag ist ein Rückschritt: Noch 2012 wollte die gleiche Rechtskommission den strittigen Artikel des Strafgesetzbuchs ersatzlos streichen.

Wenn Journalisten heute Informationen aus geheimen Akten, Untersuchungen oder Dokumenten öffentlich machen, erfüllen sie gemäss geltendem Gesetz immer den Straftatbestand der «Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen» (Art. 293 StGB). Ein Freispruch ist nur möglich, wenn sich Medienschaffende mit der «Wahrung berechtigter Interessen» rechtfertigen können. Die Latte für diesen Rechtfertigungsgrund hängt das Bundesgericht aber sehr hoch.

Diese medienfeindliche Regelung wird vom Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seit Jahren gerügt: Strassburg verlangt, dass Richter immer die Geheimhaltungsinteressen des Staates und die Medienfreiheit gegeneinander abwägen.

Um das Strafgesetz dieser Rechtsprechung anzupassen, schlägt die Rechtskommission des Nationalrats nun vor, Artikel 293 StGB mit einem neuen Absatz 3 zu ergänzen: «Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat». Im Klartext: Strafbar sollen Medienschaffende nur noch sein, wenn das Interesse der Beamten, Politiker oder Justizbehörden an der Geheimhaltung der Dokumente grösser ist, als das Interesse der Öffentlichkeit an der Information.

Zuerst das Positive an diesem Vorschlag: Tritt er in Kraft, müssen Richter immer auch die Interessen der Öffentlichkeit an Information und die Medienfreiheit berücksichtigen. Und damit macht die Rechtskommission vor allem dem Bundesgericht Beine: Noch im Januar 2013 verurteilten die höchsten Richter einen Journalisten der NZZ am Sonntag nur schon deshalb, weil er geheime Kommissionsprotokolle des Nationalrats öffentlich gemacht hatte (Urteil 6B_186/2012).

Den höchsten Schweizer Richtern genügte für die Verurteilung, dass der Journalist aus Schriftstücken zitiert hatte, die vom Parlamentsgesetz für geheim erklärt werden. Zwar wog das Bundesgericht am Schluss des Urteils die Geheimhaltungsinteressen doch noch gegen das Interesse der Öffentlichkeit an Information ab, doch war dies für den Entscheid nicht mehr relevant. Dabei kamen die Bundesrichter übrigens zum gleichen Schluss: Der Journalist habe sich strafbar gemacht, als er Äusserungen der damaligen Justizministerin Eveline Widmer Schlumpf über den damaligen Bundesanwalt Erwin Beyeler wörtlich aus dem Kommissionsprotokoll zitiert hat. Der Streit zwischen den beiden sei hinlänglich bekannt gewesen, meinten die Bundesrichter. Die wörtlichen Zitate hätten deshalb für die Öffentlichkeit nur geringen Informationswert gehabt.

Diese Erwägungen des Bundesgerichts zeigen deutlich: Der neue Gesetzesvorschlag wird die Situation der Journalisten kaum verbessern, denn das Bundesgericht ist in Sachen Art. 293 StGB nicht gerade medienfreundlich. Es gewichtet die Geheimhaltungsinteressen des Staates meist höher als die Interessen der Öffentlichkeit an Information. Dies bestätigt ein Strassburger Entscheid vom Juli 2014. Darin wirft der EGMR dem Bundesgericht vor, die Medienfreiheit verletzt zu haben. Die Bundesrichter hatten eine Strafe für einen Journalisten der Zeitschrift «Illustré» gutgeheissen, weil er gestützt auf Verhörprotokolle über das Strafverfahren gegen einen Autofahrer berichtet hatte, der in Lausanne von einer Brücke gestürzt war. Gemäss Strassburg verletzt dieses Bundesgerichtsurteil die Medienfreiheit. Der Artikel des Journalisten sei von öffentlichem Interesse gewesen, habe weder die Gerichtsverhandlung beeinflusst noch die Unschuldsvermutung verletzt, urteilten die Richter des EGMR.

Damit fällt ein erstes Fazit zum Vorschlag der Rechtskommission des Nationalrats durchzogen aus: Die Gesetzesänderung ist zwar ein notwendiger Schritt, aber kein hinreichender, weil das Bundesgericht mit der Medienfreiheit Mühe hat. Rechtssicherheit für Medienschaffende – wie es die Kommission behauptet – ist mit dem neuen Absatz 3 noch lange nicht erreicht.

Die einzige Lösung ist die Abschaffung des umstrittenen Artikels 293 des Strafgesetzbuches – genau wie es der Bundesrat, die Rechtskommissionen von National- und Ständerat bereits 1996 vorgeschlagen und die beiden Räte 1997 beinahe beschlossen haben. Wäre da nicht der Fall Jagmetti dazwischengekommen. Am Höhepunkt der Auseinandersetzungen um die nachrichtenlosen Vermögen und das Nazigold erschienen in der «Sonntagszeitung» zwei Artikel von Martin Stoll, in denen Botschafter Carlo Jagmetti gestützt auf ein von ihm verfasstes Strategiepapier vorgeworfen wurde, die Juden zu beleidigen.

Diese Texte führten zu einem Sinneswandel im Parlament, das die Streichung von Artikel 293 StGB in der Folge knapp ablehnte. Darauf wartete die Politik auf die Justiz. Das Bundesgericht verurteilte den Journalisten wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen, eine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erklärte diesen Entscheid 2006 für konventionswidrig, da er die Medienfreiheit verletze. Die Schweiz zog den Entscheid an die grosse Kammer des EGMR weiter, welche dann 2007 zu einem andern Schluss kam und das Urteil des Bundesgerichts schützte. Entscheidend für dieses zweite Strassburger Urteil war unter anderem die unnötig reisserische Aufmachung der Artikel – nicht aber deren eigentlicher Inhalt.

Trotzdem hatte der Gerichtsentscheid politische Wirkungen: Der Bundesrat änderte seine Meinung und erklärte 2008, die Streichung von Artikel 293 StGB sei keine angemessene Lösung. Die Rechtskommission des Nationalrats hingegen blieb zuerst bei ihrer Haltung und schlug noch 2012 die Streichung vor. Erst im November 2014 schwenkte auch sie um und will Art. 293 jetzt nicht mehr abschaffen, sondern nur noch präzisieren. Der Grund: Es gebe eben doch Geheimnisse des Staates, die wichtig sind und für die selbst der Europäische Gerichtshof Strafen zulasse, wenn sie zu Unrecht öffentlich gemacht werden.

Diese Entstehungsgeschichte des aktuellen Vorschlags zeigt, dass er von sachfremden Motiven beeinflusst ist – von Emotionen in einer heissen politischen Auseinandersetzung – und vom Orakeln über einen Entscheid Strassburgs. Not tut aber eigenständiges Denken.

Es gibt viele Gründe, die dafür sprechen, Art. 293 StGB zu streichen:

  • Nicht die Urheber des Geheimnisverrats werden bestraft – also meist die Parlamentarier selbst, sondern die Journalisten als Überbringer der Botschaft. Medienschaffende müssen leiden, weil Parlamentarier oder Beamte ihren Laden nicht im Griff haben. Man schlägt den Sack und meint den Esel.
  • Art. 293 StGB wird von Parlament und Verwaltung sehr selektiv eingeklagt: Viele Indiskretionen bleiben ungeahndet – nur einzelne missliebige Journalisten werden ins Visier genommen. Diese Willkür ist eines Rechtsstaats nicht würdig.
  • In einem Staat, der stolz ist auf seine direktdemokratischen Elemente darf es keine «Geheimnisse» der Verwaltung oder des Parlaments geben, die strafrechtlich abgesichert werden müssen. Wieso sollen Parlamentarier oder Bundesräte vor Peinlichkeiten geschützt werden, die sie sich in den Kommissionen leisten? Wieso soll schlimmstenfalls sogar ihr Unvermögen der Öffentlichkeit verheimlicht werden? Deshalb braucht es für Parlament und Verwaltung keinen strafrechtlich geschützten Geheimbereich.

Anders liegen die Dinge allenfalls bei der Strafjustiz. Das Untersuchungsgeheimnis dient dazu, die Arbeit der Strafverfolger überhaupt erst möglich zu machen. Wenn Zeugen in den Medien von Aussagen anderer lesen, bevor sie einvernommen wurden, hat die Staatsanwaltschaft ein Problem. Zudem geht es in diesem Bereich oft um persönlichkeitsrechtlich sensible Informationen. Deshalb hat Deutschland 1980 einen mit Art. 293 StGB vergleichbare Bestimmung abgeschafft und durch spezifische Straftatbestände ersetzt, die das Untersuchungsgeheimnis schützen. Eine ähnlich differenzierte und sachlich abgestützte Lösung stünde der Schweiz gut an.

„Voyeure“ und Denunzianten: Parlament erschwert Recherchen massiv

Schlechte Zeiten für Rechercheure: Der Ständerat beschliesst ein medienfeindliches Whistleblower-Gesetz, das gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstösst. Und der Nationalrat spricht sich gegen öffentliche Steuerregister aus.

Bundesrat und Parlament ergreift derzeit offenbar Furcht vor Medienschaffenden, die ihren Beruf ernst nehmen und recherchieren wollen: Wichtige öffentliche Register werden geschlossen, und ein neues Gesetz will Whistleblower zum Schweigen bringen. So können Medien ihre Kontrollfunktion immer schlechter wahrnehmen und der Öffentlichkeit fehlen zunehmend zentrale Informationen – vor allem aus der Privatwirtschaft.

Öffentliche Steuerregister Ade!

Mitte September lehnte es der Nationalrat ab, die Kantone zu verpflichten, öffentliche Steuerregister beizubehalten. Und eine knappe Woche später beschloss der Grosse Rat des Kantons Bern, dass Steuerdaten nur noch eingesehen werden können, wenn man ein berechtigtes Interesse nachweist.

Damit schliesst sich für Journalisten auch im Hauptstadtkanton eine wichtige Quelle, die schweizweit ganz zu versiegen droht – und zwar in rasantem Tempo: Waren die Steuerregister noch vor zehn Jahren in der Mehrheit der Kantone öffentlich, sind sie es heute nur noch in sechs – und falls Bern wegfällt – noch in fünf.

Hauptargument der Politiker ist der Schutz vor Voyeurismus. Doch Steuerregister waren jahrzehntelang öffentlich, ohne dass „Voyeure“ Schaden angerichtet hätten. Man reibt sich die Augen über die Qualität der Arbeit des Parlaments. Hätte ein Journalist mit so ungesicherten Quellen einen Artikel geschrieben, wäre er von Presserat und Gerichten abgestraft worden.

Dass Steuerregister für geheim erklärt werden, kommt vor allem reichen Personen und Firmen zu gute. Es schadet aber der 4. Gewalt – den Medien – die immer weniger Quellen heranziehen können, um guten Journalismus zu betreiben. Der private Sektor kann sich abschotten. Und die Politik hilft dabei.

EMRK-widriges Whistleblowergesetz

Ähnlich die Entwicklung beim neuen Whistleblowergesetz, das der Ständerat vor kurzem gutgeheissen hat. Bundesrat und Ständerat wollen Arbeitnehmenden, die in ihren Firmen Missstände beobachten, verbieten, an die Medien zu gelangen. Dies selbst dann, wenn sie die Missstände an eine interne Meldestelle und an eine externe Behörde wie die Staatsanwaltschaft gemeldet haben. Falls die Behörde die Whistleblower nämlich innert 14 Tagen informiert, darf die Öffentlichkeit nichts erfahren – selbst wenn die Behörde nichts gegen den Missstand macht. Der Whistleblower muss schweigen.

„Die Rolle des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin beschränkt sich auf die Inkenntnissetzung der Behörde. Er oder sie hat die Angemessenheit der Reaktion der Behörde nicht zu beurteilen und ihre Entscheide nicht in Frage zu stellen“, schreibt der Bundesrat in seiner Botschaft zu der Teilrevision des Obligationenrechts (Seite 9547) Und mit entwaffnender Klarheit: „Wenn das Vorgehen der Behörde unzureichend ist oder keine Auswirkungen auf das gemeldete unerlaubte Verhalten hat, darf sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht an die Öffentlichkeit wenden.“ (Seite 9515).

Das Hauptargument hier: Man wolle das Denunziantentum nicht fördern. Auch dies eine Behauptung ohne Grundlage: Erstens gab es kaum Whistleblower aus der Privatwirtschaft. Und zweitens war die überwiegende Zahl von Missstandsmeldungen bisher berechtigt: Von mangelndem Controlling bei der Sozialhilfe im Zürcher Sozialdepartement bis zum Ressortleiter im Seco, der mutmasslich in die eigene Tasche wirtschaftete.

Zudem behaupteten Bundesrätin Simonetta Sommaruga und die Ständeräte der Kommissionsmehrheit in der Ratsdebatte, man schreibe mit dem neuen Gesetzesartikel nur die geltende Rechtsprechung fest und verschlechtere den Schutz von Whistleblowern nicht. Sommaruga im Originalton: „Ich möchte betonen, dass wir bewusst darauf geachtet haben, die Arbeitnehmenden nicht schlechterzustellen, als dies nach geltendem Recht der Fall ist.“ Mit Verlaub, Frau Bundesrätin, das ist falsch.

Gemäss Bundesgericht darf eine Arbeitnehmerin an die Medien gelangen, wenn die Behörde nichts unternimmt. So hält das höchste Schweizer Gericht in seinem Leitentscheid fest, dass der Arbeitnehmer an Medien gelangen dürfe, „wenn die Behörde untätig bleibt – und wenn es die Umstände rechtfertigen.“ (vgl. BGE 127 III 310, Erw. 5a).

Genau so entschied im Juli 2011 auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Heinisch. Gemäss EGMR beschädigten die Vorwürfe der deutschen Altenpflegerin Brigitte Heinisch zwar den Ruf und die Geschäftsinteressen des Arbeitgebers. In einer demokratischen Gesellschaft überwiege jedoch das Interesse der Allgemeinheit, von Missständen in der Altenpflege zu erfahren. Deshalb durfte die Altenpflegerin – nachdem die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Betruges eingestellt hatte – an die Öffentlichkeit gelangen.

Gemäss geltender Rechtsprechung dürfen Whistleblower die „Angemessenheit der Reaktion der Behörde“ also durchaus beurteilen und ihre Rolle „beschränkt sich nicht auf die Inkenntnissetzung der Behörde“. Wenn die Behörde untätig bleibt, dürfen sie an die Medien gehen. Damit verstösst das vom Ständerat beschlossene Gesetz wohl gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

Solch schlecht informierte Gesetzesarbeit ist an und für sich bereits bedenklich. Zusätzlich aber werden damit die Rahmenbedingungen für qualitativ guten Journalismus weiter verschlechtert. So können Medienschaffende ihre „Watch-Dog“-Funktion, die Politiker, Bundesgericht und EGMR immer wieder beschwören, immer weniger wahrnehmen.

Bleibt nur zu hoffen, dass der Nationalrat als Zweitrat diesen Fehler korrigiert.

P.S. Auffällig ist die Schere, die sich zwischen Staat und Privatwirtschaft öffnet: Die öffentliche Hand wird mit Hilfe von Öffentlichkeitsgesetzen, fortschrittlichen Whistleblower-Regelungen und dem Prinzip der Justizöffentlichkeit immer transparenter. Die Privatwirtschaft kann sich hingegen immer weiter von der Öffentlichkeit abschotten.

Nachtrag: Am 14. November 2014 hat die Rechtskommission des Nationalrats beschlossen, die Whistleblowersvorlage an den Bundesrat zurückzuweisen, damit er sie vereinfacht und verbessert.

Crowdfunding unter Anwälten

Erstmals in der Schweiz wurde eine Klage über Crowdfunding finanziert: 100 Anwälte zahlten je 50 Franken für die Beschwerde ihres Kollegen Philipp Stolkin an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen das Wagnis-Urteil des Bundesgerichts (BGE 138 V 522). Initiiert hat die unübliche Finanzierung die Mailingliste für Anwälte Swisslawlist mit einem Interview auf Facebook.

Gemäss Stolkin soll das Geld nicht verwendet werden, um sein Honorar zu finanzieren, sondern es soll jenem heute 24-jährigen Mann zu Gute kommen, dessen Kürzung der Unvallversicherungsleistungen das Bundesgericht guthiess, indem es den Sprung aus 4 Metern Höhe in einen Fluss als Wagnis gemäss Art. 39 UVG qualifizierte. Allenfalls wird damit auch ein Gutachten fianziert.

Stolkin ist der Meinung, dass dieses Urteil an Bosheit nicht zu überbieten sei und die Schweizer Unfallversicherung aushöhle.

Wyler/Zopfi akzeptieren Urteil

Die beiden Whistleblowerinnen ziehen ihren Fall nicht an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiter, weil die Chancen in Strassburg zu gering seien. 

„Die Gefahr für eine Niederlage ist zu hoch“, begründet Esther Wyler den definitiven Verzicht auf den Gang nach Strassburg. „Das wäre für alle künftigen Whistleblower kontraproduktiv.“ Sie stützt ihren Entscheid auf ein Kurzgutachten des emeritierten Berner Staatsrechtsprofessors Jörg Paul Müller. Der EMRK-Spezialist kam zum Schluss, dass die Chancen einer Beschwerde an den EGMR „nur sehr gering“ sind (vgl. Auszug aus der Stellungnahme von Prof. Jörg Paul Müller).

Die Praxis des Strassburger Gerichts unterscheidet sich beim Whistleblowing kaum von jener des Bundesgerichts. Im Juli letzten Jahres hat der EGMR zwar einer Frau aus Deutschland recht gegeben, die Missstände in einem Pflegeheim öffentlich gemacht hatte. Doch war die Pflegerin zuvor auch an die Staatsanwaltschaft als externe Anlaufstelle gelangt. Das hatten Esther Wyler und Margrit Zopfi nicht gemacht – was ihnen das Bundesgericht vorwarf. „Heute würde ich an die Whistleblower-Beratung des Beobachters oder direkt an den Staatsanwalt gelangen, bevor ich an die Medien ginge“, meint Esther Wyler.

Damit bleibt es bei den Strafen, die das Zürcher Obergericht verhängt und das Bundesgericht Mitte Dezember 2011 bestätigt hatte: Die beiden ehemaligen Mitarbeiterinnen des Zürcher Sozialamtes wurden wegen Amtsgeheimnisverletzung zu bedingten Geldstrafen von je 20 Tagessätzen à 80 Franken verurteilt

Margrit Zopfi und Esther Wyler fordern vom Parlament, dass es nun den Schutz von Whistleblowern verbessert. Bereits diese Woche wird FDP-Nationalrat Filippo Leutenegger eine parlamentarische Initiative einreichen, die das Strafgesetzbuch zu Gunsten von Whistleblowern ändern will. Leutenegger lässt aber offen, ob Whistleblower vor dem Gang an die Medien an eine externe Meldestelle gelangen müssen, um straffrei zu bleiben. Das müsse der Gesetzgeber entscheiden, meint er auf Anfrage.

Zwei Gesetzesvorschläge, die den Kündigungsschutz von Whistleblowern verbessern wollen, liegen im Justizdepartement von Simonetta Sommaruga auf Eis, obwohl das Vernehmlassungsverfahren bereits vor mehr als einem Jahr abgeschlossen wurde.

Strassburg ächzt unter 150’000 Beschwerden

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) leistet Erstaunliches: Im Jahr 2010 haben die 47 Richter, 250 Gerichtsschreiber und rund 300 weiteren Angestellten total 41 183 Beschwerden entschieden.

Doch das genügte nicht: Rund 20’000 Beschwerden, die im Laufe des Jahres 2010 an den EGMR gerichtet wurden, konnten nicht behandelt werden. Der Pendenzenberg stieg somit auf mehr als 150’000 Beschwerden. 94150 Beschwerden liegen derzeit bei einem Einzelrichter, 9400 vor einem 3-er-Gremium, 47700 vor der Kammer mit 7 Richtern.

Auf dem EGMR lasten grosse Hoffnungen der Bürger in den 47 Mitgliedstaaten des Europarates: Jede Minute, Tag und Nacht, schreibt jemand dem Gerichtshof für Menschenrechte. Und alle 10 Minuten wird eine neue Beschwerde registriert. Doch für die Beschwerdeflut sind vor allem sieben Mitgliedstaaten verantwortlich – gegen sie richten sich 72 Prozent aller Fälle, die restlichen 28 Prozent der anhängigen Fälle richten sich gegen die restlichen 40 Staaten.

1. Russland: 28% der Fälle, 2. Türkei: 11%, 3. Rumänien: 9%, 4. Italien: 8%, 5. Ukraine: 7%, 6. Polen: 5% und 7. Serbien: 3%

Minelli: Vom Paulus zum Saulus

Manchmal ist ein Blick ins Zeitungsarchiv erhellend. So erklärte zum Beispiel Ludwig A. Minelli, der Chef von Dignitas, bei der Gründung der neuen Suizidhilfeorganisation 1998, dass sich sein Verein  im Gegensatz zur Organisation Exit nicht am Rande der Legalität bewegen werde. Dignitas werde das Rezept für das tödliche Medikament strikt von einem Arzt ausstellen lassen.[i]

Wie sich die Zeiten doch ändern: Exit wandelte sich  vom Desperado zum Musterknaben, befolgt heute alle Sorgfaltspflichten, die Bundesgericht und Zürcher Oberstaatsanwaltschaft aufgestellt haben, und lässt sich vom Haudegen Minelli den Weg zu einer möglichst liberalen Suizidhilfe freischlagen. Dignitas hingegen probiert alles, um die „ärztliche Bevormundung“ loszuwerden.

Da werden Sterbewillige mit rezeptfreiem Helium in den Tod begleitet, Gynäkologen stellen Depressiven das Rezept fürs tödliche Natriumpentobarbital (NaP) aus, und ein psychisch Kranker klagt mit Unterstützung von Dignitas bis zum Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Strassburg, damit er NaP ohne Arztrezept beziehen könne. Ohne Erfolg wie der EGMR im Januar 2011 entschied.

Mal sehen, was Ludwig A. Minelli im Jahre 2024 fordert.


[i] Dignitas gegen Exit, der Bund 115/1998 vom 19. Mai 1998