Wie man bei laufendem Verfahren zu Auskünften kommt

Diese Antwort eines Staatsanwalts ist so verbreitet wie bei Journalisten unbeliebt: „Laufendes Verfahren. Zu Details gibt es keine Auskunft. Amtsgeheimnis“. Oder noch geheimnisvoller: „Ob ein Verfahren läuft, können wir nicht bestätigen. Amtsgeheimnis.“

Diese Antwort ist grundsätzlich korrekt. Staatsanwält/innen sind bei laufenden Strafverfahren ans Amtsgeheimnis gebunden. Das Vorverfahren ist geheim (Art. 73 StPO).

Doch es bleibt Spielraum. Journalist/innen müssen ihn nur mit guten Argumenten nutzen. Zwei der wichtigsten Argumente für Auskunft:

1.Die Schweizerische Konferenz der Informationsbeauftragten der Staatsanwaltschaften SKIS empfiehlt in Ziffer 6.3 ihrer Empfehlungen zur Medienarbeit:

«Sofern die Untersuchung nicht gefährdet wird, kann richtiges Wissen, nicht aber Spekulationen oder Vermutungen, bestätigt und falsche Vermutungen oder Annahmen können dementiert werden, um der Verbreitung von Gerüchten und Falschmeldungen entgegenzutreten. Bei Zweifeln, ob tatsächlich vertieftes Wissen vorliegt, empfiehlt es sich, dieses im Bereich der bestehenden Möglichkeiten weiter zu hinterfragen.»

2. Zudem haben verschiedene Staatsanwaltschaften diese Empfehlung in ihre internen Weisungen übernommen. Das gilt etwa für den Kanton Zürich, deren Oberstaatsanwaltschaft Analoges in den Weisungen für das Vorverfahren WOSTA festgehalten hat. Ein Blick in analoge Weisungen für den jeweiligen Auskunftskanton kann also hilfreich sein.