Das Bundesgericht hat noch nicht beurteilt, ob die Einstellungsverfügung im Fall Nef an die Medien herausgegeben werden muss. Es hat erst entschieden, dass Nefs Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Dieser Entscheid war zu erwarten.
Im Verfahren um die Herausgabe der Einstellungsverfügung, womit die Zürcher Staatsanwältin Judith Vogel das Strafverfahren wegen Nötigung und anderer Delikte gegen Ex-Armeechef Roland Nef einstellte, ist inzwischen ziemlich unübersichtlich.
Für alle Interessierte: Der Fall steht kurz vor dem höchstrichterlichem Entscheid. Wenn nun aber in einigen Medien der Eindruck entstand, das Bundesgericht habe Nefs Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung bleibe definitiv unter Beschluss, ist das falsch.
Das Bundesgericht hat erst entschieden, dass Nefs Beschwerde gegen den Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts, die Verfügung zugänglich zu machen, aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
Das ist auch kein Wunder: Hätte das höchste Gericht dies nicht gemacht, hätten die Medien die Verfügung erhalten. Die eigentliche Streitsache wäre also im bloss summarischen Verfahren entschieden worden. Und das wäre ja angesichts des anstehenden Präjudizes zur Einsicht in Einstellungsverfügungen nach Art. 53 StGB etwas gar flapsig gewesen.