Bundesgericht: Illegale dürfen heiraten

Das Bundesgericht hat sich gegen ein generelles Heiratsverbot für Sans-Papiers ausgesprochen. Eine so rigide Auslegung von Art. 98 Abs. 4 ZGB verstosse gegen die EMRK.

Die Fremdenpolizeibehörden müssen gemäss Bundesgericht dem Recht auf Eheschluss und dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung  tragen und den Betroffenen gegebenenfalls für das Eheverfahren eine provisorische Aufenthaltsbewilligung ausstellen (Urteil 2C_349/2011 BGE_Heiratsverbot).

Dazu müssen laut Gericht allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Einerseits dürfen keine Indizien für einen Missbrauch – also eine Scheinehe – vorliegen. Andererseits muss feststehen, dass die ausländische Person nach dem Eheschluss die Bedingungen für einen nunmehr rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz erfüllt.

Umgekehrt gibt es nach Ansicht des Bundesgerichts keinen Grund, den Aufenthalt einer Person zwecks Heirat zu verlängern, wenn sie die Schweiz danach trotzdem verlassen müsste. Mit dieser Einschränkung werde denn auch dem Willen des Gesetzgebers nachgekommen.

Der konkrete Fall betrifft ein Paar aus dem Kanton Waadt, bei dem die Zivilstandbehörden nun prüfen müssen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Präjudiz wird auch Auswirkungen auf das hängige Verfahren im Kanton Zürich haben: Dort hat das Stadtzürcher Zivilstandsamt einem Irlaner die Ehe mit einer Schweizerin alleine aus dem Grund verweigert, weil er keine gültige Aufenthaltsbewilligung vorweisen konnte. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich hob den Entscheid auf, weil er menschenrechtswidrig den Spielraum von Art. 98 Abs. 4 ZGB nicht ausschöpfe. Das Bundesamt für Justiz hat den Entscheid vor Zürcher Verwaltungsgericht angefochten, weil Art. 98 Abs. 4 ZGB gar keinen Interpretationsspielraum lasse. Diese Argumentation wird durch das Präjudiz aus Lausanne obsolet.

Heiratsverbot unter Druck

Seit Anfang 2011 gilt in der Schweiz ein Heiratsverbot für Sans Papiers. Jetzt opponieren die Gerichte, weil dies die EMRK verletzt. Die Verfassungsgerichtsbarkeit light könnte damit zum Politikum werden.

Das Heiratsverbot wurde vom Parlament beschlossen, weil neben den Hardlinern im Ausländerrecht einige Mitte-Parlamentarier der Meinung waren, dass das Heiratsverbot in Artikel 98 Abs. 4 ZGB menschenrechtskonform ausgelegt werden könne. Auch der Bundesrat führte aus, dass die neuen Gesetzesartikel verfassungs- und EMRK-konform seien.

Doch die Praxis zeigt nun ein anderes Bild: Versucht eine Behörde wie das Zürcher Gemeindeamt, das ZGB menschenrechtskonform auszulegen, opponiert sofort das Bundesamt für Justiz.

Das Zürcher Gemeindeamt hob Anfang September 2011 einen Entscheid des Zivilstandsamtes der Stadt Zürich auf, das einem Iraner den Aufenthalt zur Ehevorbereitung alleine deshalb verweigerte, weil er keine Aufenthaltsbewilligung hatte. Gemäss dem Amt der Zürcher Justizdirektion könne man das nicht pauschal annehmen, sondern müsse prüfen, ob eine Scheinehe vorliege (Gemeindeamt_ZH_Teil1; Gemeindeamt_ZH_Teil2). Gegen diesen Entscheid legte das Bundesamt für Justiz beim Zürcher Verwaltungsgericht ein. Nein, es gebe keinen Ermessensspielraum der Behörden, befindet das Amt aus dem Departement von Simonetta Sommaruga. Wer keine Papiere habe, könne nicht heiraten (Beschwerde_BJ). Damit stellt sich das BJ gegen die Meinung des Bundesrates.

Im Kanton Bern hat das Verwaltungsgericht die Frage bereits entschieden. Ja, es gebe beim Heiratsverbot einen Interpretationsspielraum für die Behörden. In jedem Einzelfall müsse geprüft werden, ob die öffentlichen Interessen die privaten Interessen überwögen – besonders ob es Anhaltspunkte für einen Missbrauch der massgebenden Bestimmungen über den Familiennachzug des Ehegatten gebe. Im konkreten Fall beurteilte das Gericht die Zulassungsvoraussetzungen nach der Heirat aus prospektiver Sicht für erfüllt (Entscheid Heiratsverbot_Verwaltungsgericht_Bern).

Radikaler fielen die Entscheide im Kanton Waadt: Da erklärte das Kantonsgericht Artikel 98 Abs. 4 ZGB schlicht und einfach für nicht anwendbar, weil die Bestimmung gegen die EMRK verstosse und es keinen Spielraum für eine menschenrechtskonforme Auslegung gebe.

Erst ein Präjudiz des Bundesgerichts wird die Rechtsunsicherheit beheben, die durch diese unterschiedlichen Urteile entstanden ist.

Doch gibt das Bundesgericht der EMRK beim Heiratsverbot das den Menschenrechten zustehende Gewicht, wird es in der Schweiz politisch stark unter Druck kommen. Denn die Praxis, Bundesgesetzen die Anwendung zu versagen, wenn sie gegen die EMRK verstossen, diese Verfassungsgerichtsbarkeit light, haben die Richter durch eine kreative Auslegung selbst eingeführt. Für eine entsprechende öffentliche Debatte sollten sich die Befürworter eines starken höchsten Schweizer Gerichts am besten schon heute wappnen.

Nachtrag vom 8. Dezember 2011: Das Präjudiz des Bundesgerichts ist erfolgt. Es verlangt von den Zivilstandbehörden eine menschenrechtskonforme Auslegung von Art. 98 Abs. 4 ZGB. Der Artikel biete Spielraum dafür. Mehr dazu im Justizblog vom 8. Dezember.

Fall Nef: Grundsatzfrage vor Bundesgericht

Ex-Armeechef Roland Nef geht ans Bundesgericht, um zu verhindern, dass die Medien die Einstellungsverfügung einsehen können, mit der das Strafverfahren gegen ihn durch eine Wiedergutmachung kurz vor seinem Amtsantritt als Armeechef beendet wurde. Er hat den Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts, welches Einsicht gewähren wollte, angefochten.

Damit erhält das Bundesgericht Gelegenheit, die Frage zu entscheiden, ob kantonale Datenschutzgesetze bei der Einsicht in Einstellungsverfügungen überhaupt anzuwenden sind. Dies ist problematisch, weil viele kantonale Öffentlichkeitsgesetze verlangen, dass die Parteien zum Einsichtsbegehren angehört werden.

Die Parteianhörung verlängert die Einsicht in richterliche Entscheide von 24 Stunden auf zwei und mehr Jahre. Denn Staatsanwälte entscheiden nicht mehr selbständig, ob Einsicht gewährt wird, sondern haben ein im Endeffekt jahrelanges Verfahren einzuleiten, das faktisch auf eine Vereitelung des Einsichtsanspruchs von Art. 30 BV hinausläuft.

Damit würde genau jene Transparenz verhindert, welche das Bundesgericht mit seinem Präjudiz vom April 2008 auch bei Einstellungsverfügungen herstellen wollte.

Und: Wer sagt, dass nicht bald auch bei der Einsicht in Strafbefehle, ja sogar in Urteile die Parteien angehört werden müssen und die Einsichtsgesuche erst nach Jahren entschieden sind? Damit würde Justizkritik massiv erschwert.

Fall Nef: Zürcher Verwaltungsgericht will Transparenz

Beobachter und Weltwoche sollen Einsicht in die Einstellungsverfügung im Fall Nef erhalten. Das hat das Zürcher Verwaltungsgericht entschieden – und auch gleich einen Artikel des Zürcher Datenschutzgesetzes für verfassungswidrig erklärt. Nur knapp ist es aber an einer Neuauflage einer Justizposse vorbeigeschlittert.

Der Beobachter verlangte im Juli 2008 Einsicht in die Einstellungsverfügung im Fall Nef. Der Verdacht drängte sich nämlich auf, dass die Zürcher Staatsanwaltschaft Nef begünstigt hatte, als sie das Strafverfahren wegen Nötigung, Pornographie und weiterer Delikte am 23. Oktober 2007 eingestellt hatte (vgl. Justizblog). Der zuständige Staatsanwalt hiess das Gesuch gut, die Oberstaatsanwaltschaft untersagte danach aber die Einsicht auf Intervention Nefs hin. Beobachter und Weltwoche gelangten deshalb ans Verwaltungsgericht. Dieses erklärte sich zuerst für unzuständig und schob die Beschwerde ans Obergericht weiter. Dieses wollte die Beschwerde ebenfalls nicht behandeln, worauf das Bundesgericht ein Machtwort sprach und das Verwaltungsgericht am 14. Januar 2010 anwies, die Beschwerde „beschleunigt“ zu behandeln.

Das hat das Zürcher Verwaltungsgericht nun getan und die Beschwerde der beiden Medien gutgeheissen. „An der Klärung der Vorwürfe besteht ein gewichtiges Interesse – zumal die Vorwürfe zumindest nicht abwegig erscheinen“, halten die Richter fest. Die privaten Interessen Nefs an Geheimhaltung würden hingegen nicht schwer wiegen.

Soweit das Urteil in der Hauptsache. Interessant sind aber noch zwei Nebenresultate: Die Verwaltungsrichter erklären nämlich Art. 26 Abs. 2 des Zürcher Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) für verfassungswidrig. Dieser Artikel erlaubt die Bekanntgabe von „besonderen Personendaten“ nämlich nur, wenn der Betroffene zustimmt.

Das Gebot der Verhandlungs- und Entscheidöffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 3 BV gebiete nun aber eine Einsicht in Einstellungsverfügungen, auch wenn darin besondere Personendaten enthalten sind, falls das öffentliche Interesse an der Einsicht überwiege. Diese Klarstellung ist sehr zu begrüssen.

Es fällt sowieso auf, dass Gerichte und Behörden ziemlich hilflos sind, was die Einsicht in Einstellungsverfügungen und die Gesuche nach Zürcher IDG betreffen. So prüft die Oberstaatsanwaltschaft Zürich derzeit zum Beispiel, ob sie überhaupt berechtigt ist, gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts ans Bundesgericht zu gelangen.

Eine weitere grundlegende Frage scheint zudem noch immer nicht richtig geklärt. So hält eine Minderheit der Verwaltungsrichter in einer (sehr seltenen) Dissenting Opinion fest, dass das Verwaltungsgericht gar (noch) nicht zuständig sei, da Beobachter und Weltwoche vorgängig an die Zürcher Justitzdirektion hätten gelangen müssen.

Zum Glück blieben diese Richter in der Minderheit. Denn unterdessen dauert das Einsichtsverfahren beinahe zwei Jahre. Das darf aber bei Einsichtsbegehren nicht die Regel werden, sonst sind sie für Medien meist nutzlos.

Nef den Entscheid des Verwaltungsgerichts mit Beschwerde vom 28. Juni 2010 angefochten hat.

Fall Nef wird zu Fall Vogel

Die Zürcher Staatsanwaltschaft hat das Strafgesetzbuch strapaziert und damit Roland Nef den Amtsantritt als Armeechef ermöglicht.

Der Fall Nef wird definitiv zum Fall Vogel: Die Zürcher Staatsanwältin Judith Vogel hat das Strafverfahren gegen Armeechef Roland Nef wegen Nötigung, Pornographie und anderer Delikte kurz nach seiner Wahl zum Armeechef eingestellt, weil die Öffentlichkeit kein Interesse an der Strafverfolgung habe. Das geht aus der Einstellungsverfügung hervor, aus der dem Beobachter eine kurze Passage vorliegt.

Zur Erinnerung: Roland Nef soll seine ehemalige Lebenspartnerin über 18 Monate hinweg massiv belästigt und in ihrem Namen gar Sexinserate geschaltet haben. Deshalb musste er im Sommer 2008 zurücktreten. Die in den Medien erhobenen Vorwürfe wurden in der Strafuntersuchung zumindest teilweise erhärtet: Staatsanwältin Vogel schreibt in der Einstellungsverfügung von «strafbaren Handlungen». Trotz den massiven Vorwürfen sieht sie aber kein Interesse der Öffentlichkeit an einer Strafverfolgung. Sie begründet das mit einem einzigen Satz: «Die strafbaren Handlungen richteten sich nicht gegen eine Vielzahl von Menschen, sondern gegen eine bestimmte Person, und diese hat eine ausdrückliche Desinteresseerklärung abgegeben.»

Diese dürftige Begründung provoziert Fragen: Richten sich nicht die meisten Straftaten nur gegen einen Einzelnen? Haben sich die schweren Vorwürfe erhärtet? Wenn ja: Liegt nicht ein schwerer Fall von «Stalking» und Nötigung vor, den der Staat von Amtes wegen aufklären muss – Desinteresse der Geschädigten hin oder her?

Falls es sich wirklich nur um einen leichten Fall handelt, stellt sich die Frage, wieso Judith Vogel nicht das dafür vorgesehene Verfahren eingehalten hat. Auf Antrag des Opfers kann das Strafverfahren zwar eingestellt werden, aber nur provisorisch. Der Täter muss sich sechs Monate bewähren. Erst dann wird definitiv eingestellt (Art. 55a StGB). Vogel hat Nef jedoch keine Bewährungsfrist verpasst. Damit hat sie es ihm überhaupt ermöglicht, sein Amt als Armeechef anzutreten, denn gewählt wurde er unter der Bedingung, dass das Strafverfahren bis zu seinem Amtsantritt eingestellt sein müsse. Hat sie Nef also protegiert?

Volle Einsicht nötiger denn je

Auf all diese Fragen möchte der Beobachter Antworten und deshalb die ganze Einstellungsverfügung, die der «NZZ am Sonntag» bereits zugespielt wurde. Ein entsprechendes Gesuch hat die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft abgelehnt.

Eine Beschwerde von Beobachter und «Weltwoche» gegen diesen Entscheid ist noch immer vor dem Zürcher Verwaltungsgericht hängig, weil es sich zuerst für unzuständig erklärt hatte. Das Bundesgericht hat das Verwaltungsgericht nun aber angewiesen, über die Beschwerde zu entscheiden, und zwar «beförderlich».

Bundesgericht beendet Justizposse im Fall Nef

Gemäss Bundesgericht muss das Zürcher Verwaltungsgericht schnell darüber entscheiden, ob Beobachter und Weltwoche die Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen den Ex-Armeechef Roland Nef einsehen darf.

Mit seinem Machtwort beendet das höchste Schweizer Gericht einen Zuständigkeitsstreit, der zunehmend Züge einer Justizposse trug: Das Zürcher Verwaltungsgericht wollte nicht entscheiden, ob die Einstellungsverfügung im Fall Nef öffentlich gemacht werden darf und erklärte das Zürcher Obergericht für zuständig. Das Obergericht wollte sich mit dem Fall aber auch nicht befassen.

Deshalb gelangten Weltwoche und Beobachter ans Bundesgericht und erhielten nun recht: Die fünf Bundesrichter entschieden einstimmig, dass das Verwaltungsgericht den Fall behandeln muss. Das gehe deutlich aus den Materialien zum Zürcher Gesetz über die Information und den Datenschutz hervor. Und die höchsten Schweizer Richter finden klare Worte: «Das Verwaltungsgericht wird nun nach den erheblichen Verzögerungen, die durch den innerkantonalen Streit über die Zuständigkeitsfrage eingetreten sind, beförderlich zu entscheiden haben», schreiben sie in ihrem Urteil (Urteil im Volltext).

Das Gesuch um Einsicht hat der Beobachter bereits vor mehr als eineinhalb Jahren gestellt. Er will kontrollieren, ob die Zürcher Staatsanwaltschaft Roland Nef bevorzugt behandelte, als es das Strafverfahren gegen ihn im Oktober 2007 einstellte, weil er seiner Ex-Partnerin eine Wiedergutmachung gezahlt hatte. Normalerweise werden solche Verfahren erst nach einer Bewährungsfrist von sechs Monaten eingestellt. Das hätte aber die Wahl Nefs als Armeechef unmöglich gemacht.

Fall Nef wird zur Justizposse

Im Verfahren um die Einsicht in die Einstellungsverfügung im Fall Nef will kein Zürcher Gericht zuständig sein. Eine Justizposse.

Staatsanwalt Hans Maurer wollte den Medien im letzten Dezember Einsicht geben in die Einstellungsverfügung im Fall Nef, damit sie überprüfen könnten, ob Roland Nef als Prominenter bevorzugt behandelt wurde. im April verweigerte die Oberstaatsanwaltschaft die Einsicht auf Beschwerde hin. Dieser Entscheid könne am Verwaltungsgericht angefochten werden, meinten die Zürcher Oberstaatsanwälte in der Rechtsmittelbelehrung.

Denkste. Das Verwaltungsgericht erklärte sich im Juli für unzuständig und wies den Fall ans Obergericht weiter.

Dieses hat sich nun gestern seinerseits für unzuständig erklärt und durchblicken lassen, dass das Verwaltungsgericht sehr wohl und ganz offensichtlich Beschwerden gegen verweigerte Einsicht nach dem neuen Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich behandeln muss.

Da aber das Obergericht dem Verwaltungsgericht nichts zu befehlen hat, muss nun das Bundesgericht die Zuständigkeitsfrage entscheiden. Zum Glück haben Beobachter und Weltwoche vorsichtigerweise bereits gegen den Unzuständigkeitsentscheid des Verwaltungsgericht  Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.

Doch das Einsichtsgesuch im Fall Nef wird damit mehr und mehr zur Justizposse.

Ein normaler Bürger hätte keine Chance, sich mit einem normalen Einsichtsgesuch in diesem Zuständigkeitsdschungel des Kantons Zürich zurechtzufinden. Da will ein kantonales Öffentlichkeitsgesetz Transparenz herstellen, und die Gerichte blockieren es mit ihrem Zuständigkeitsgeschwurbel.

Siehe auch den Artikel auf der Beobachter-Website.

Falschmeldung

Auch NZZ, Tages-Anzeiger und SDA können irren: Einen Tag nach dem Justizblog berichteten alle drei Zeitungen von einer einzigen Zeitschrift, die hartnäckig geblieben sei und vor Zürcher Verwaltungsgericht Einsicht in die Einstellungsverfügung im Fall Nef verlangt habe.

Das ist falsch. Es sind drei Medien, die weiter Einsicht haben und damit Justizkontrolle ausüben wollen: Weltwoche, Sonntagszeitung und Beobachter.

Der Grund für die „Falschmeldung“: Das Verwaltungsgericht hatte in seiner Anonymisierung die Beschwerdeführer auf eine einzige Zeitschrift reduziert. Manchmal sind also auch Gerichte an falscher Berichterstattung schuld.