Fall Gut/Sarasin: Tipps für prozessfeste Recherchen bei anonymen Quellen

Medienschaffende, die Vorwürfe und Kritik an Personen nur auf anonyme Quellen stützen, müssen eine Verurteilung wegen Ehrverletzung in Kauf nehmen. Quellenschutz hat die Richter dabei nicht zu interessieren. Das ist juristisch absolut korrekt. Es gibt aber Massnahmen, die das Risiko einer Verurteilung der Medienschaffenden verkleinern.

«Dieses Urteil ist ein Knieschuss gegen die Medienfreiheit», schrieb «10vor10»-Reporter Reto Kohler auf Twitter, als die Verurteilung von Philipp Gut bekannt wurde. Das Zürcher Bezirksgericht hatte den stellvertretenden Weltwoche-Chefredaktor am 30. September 2016 wegen mehrfacher übler Nachrede und mehrfacher Widerhandlung gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt.

Philipp Gut werfe Geschichtsprofessor Philipp Sarasin in seinem Artikel «Helden der Doppelmoral» vor, sich nicht wie «ein charakterlich anständiger Mensch» benommen zu haben, meinte der Einzelrichter. Zudem könne Gut weder beweisen, dass dies wahr ist noch dass er ernsthafte Gründe hatte, die gemachten Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. In Juristendeutsch: Gut hat Sarasins Ehre verletzt, ohne den Wahrheits- oder den Gutglaubensbeweis erbringen zu können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Für Gut gilt die Unschuldsvermutung.

Der Tages-Anzeiger titelte daraufhin: «Er [Philipp Gut] durfte sich nicht auf den Quellenschutz berufen.» Wurde Philipp Gut zu Unrecht verurteilt, weil er sich nicht auf den Quellenschutz berufen durfte? Hätte der Richter den Quellenschutz zu Gunsten des Journalisten gewichten müssen? Ist das Urteil also ein «Knieschuss gegen die Medienfreiheit»?

Juristisch korrekt

Nein. Das Urteil ist da juristisch völlig korrekt. Wer die Ehre eines andern verletzt, kann nichts aus dem Quellenschutz ableiten, um sein Handeln zu rechtfertigen. Er entgeht einer Strafe nur, wenn er beweisen kann, dass seine Behauptungen stimmen oder dass er ernsthafte Gründe hatte, die publizierten Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. Es stellt sich also gar nicht die Frage, ob Gut sich auf Quellenschutz berufen darf oder nicht. Philipp Gut muss den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis erbringen und in diesem Zusammenhang entscheiden, ob er dafür auf seine Quellen zurückgreifen kann. Das ist sein Entscheid.

Der Richter seinerseits darf den Quellenschutz gar nicht berücksichtigen, um eine Ehrverletzung zu rechtfertigen. Er muss einzig beurteilen, ob der Journalist die Wahrheit seiner Äusserungen belegen kann oder zumindest ob er ernsthafte Gründe hatte diese in guten Treuen für wahr zu halten. Anonyme Quellen alleine können dies nicht belegen, denn wer garantiert, dass die geschützten Quellen auch wirklich existieren und sorgfältig vom Journalisten auf Glaubwürdigkeit überprüft worden sind?

Deshalb muss ein Journalist, der seine Story nur oder zur Hauptsache auf anonyme Quellen stützt und diese pflichtgemässs schützt, im Extremfall eine Verurteilung wegen Ehrverletzung in Kauf nehmen. Doch mit ein paar handwerklichen Massnahmen lässt sich dieses Risiko verkleinern.

Tipps für prozessfeste Recherchen bei anonymen Quellen

Da der Richter Beweise frei würdigt, muss der Journalist alles unternehmen, um in seiner Recherche Dokumente zu beschaffen, die seinen guten Glauben belegen.

  1. Anonyme Quellen sollten ihre Aussagen gegenüber einem Anwalt wiederholen, der vom Medium und vom Journalisten möglichst unabhängig ist. Dabei ist es sinnvoll, dass der Anwalt Fragen zur Glaubwürdigkeit («Was sind Ihre Motive?») und zur Unabhängigkeit der Quelle stellt. Auf Grund dieses Gespräches erstellt der Anwalt eine so genannte «anwaltliche Versicherung», welche die Aussagen wiedergibt und die Glaubwürdigkeit der Quelle umschreibt. Eine solche anwaltliche Versicherung ist in Deutschland üblich. Sie hat zwar keinen Urkundencharakter oder erhöhte Glaubwürdigkeit, weil sie nicht unter Strafandrohung bei Falschaussage zustande kam, aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann sie für den Richter entscheidend sein, um dem Journalisten den guten Glauben zuzubilligen. Zudem lässt sich der Anwalt auch als Zeuge befragen. Andere Formen wie eidesstattliche Erklärungen oder Unterschriftenbeglaubigungen eines Notars sind hingegen untaugliche Mittel, weil sie nicht anonym abgegeben werden können und der Richter – auch wenn diese eingeschwärzt eingereicht werden – vom Notar verlangen kann, das Original mit Unterschrift herauszugeben. Die «anwaltliche Versicherung» sollte möglichst vor der Publikation, spätestens aber im Stadium der Strafuntersuchung erstellt werden. Ob sie im Fall Gut/Sarasin vor zweiter Instanz noch eingereicht werden kann, hängt davon ab, ob es ein unzulässiger oder ein zulässiger neuer Beweis ist.
  2. Handnotizen von Gesprächen oder E-Mails sollten unbedingt eingereicht werden – am besten in eingeschwärzter, aber notariell beglaubigter Kopie. Philipp Gut hat Zusammenfassungen seiner Handnotizen eingereicht, nicht die eingeschwärzte Kopien der Originale. Dies ist weniger beweiskräftig und kann im Gegenteil Zweifel an der Glaubwürdigkeit erzeugen.
  3. Der Journalist muss alles unternehmen, um seinen übrigen Sorgfaltspflichten nachzukommen: Er sollte etwa die anonymen Quellen und Sachverhalte so genau wie nur möglich umschreiben, im Text die Glaubwürdigkeit der anonymen Quellen reflektieren und der Version des Kritisierten genügend Raum geben.
  4. Es hilft hingegen nicht, die Quelle nur dem Gericht zu offenbaren, denn die Parteien haben dann ein Recht darauf, die Quelle zu kennen und ins Kreuzverhör zu nehmen. Prüfenswert ist deshalb eine Änderung der Strafprozessordnung. Anonyme Quellen sollten ähnlich wie verdeckte Ermittler (Art. 151 StPO) im Strafprozess anonym befragt werden können.

Fall Ludovic Rocchi liegt anders

Ähnlich wie Philipp Gut hat sich etwa auch Mathias Ninck (NZZ am Sonntag) im Fall Marko Turina verhalten. Ninck hat dem Herzspezialisten in einem Artikel gestützt auf anonyme und eine namentlich zitierte Quelle vorgeworfen, den Tod einer Frau in Kauf genommen zu haben, der er wissentlich ein Herz mit falscher Blutgruppe implantiert habe. Auch Ninck hat seine Quellen nicht offen gelegt und damit in Kauf genommen, dass er in einen Vergleich mit dem Chefarzt einwilligen musste.

Anders liegt hingegen der Fall des «Le Matin»-Journalisten Ludovic Rocchi, der einem Professoren der Universität Neuenburg vorwarf, Plagiate zu verbreiten. Rocchi berief sich auf den Quellenschutz, als der Staatsanwalt auf dem Umweg einer Ehrverletzungsklage gegen Rocchi versuchte, an die Quellen der Amtsgeheimnisverletzung heranzukommen. Deshalb beurteilte das Zwangsmassnahmengericht Val-de-Ruz die Hausdurchsuchung bei Rocchi und die Beschlagnahme seines Computers für unzulässig. Damit schützt Rocchi seine Quellen und rechtfertigt nicht seine Ehrverletzung. Das Ehrverletzungsverfahren gegen Rocchi ist noch hängig und der Journalist ist guter Dinge, mit Dokumenten den Wahrheitsbeweis anzutreten.

(Erstmals veröffentlicht in der Medienwoche vom 5. 10. 2016)

Prekärer Quellenschutz im digitalen Zeitalter


Urs Paul Engeler, preisgekrönter Schweizer Recherchejournalist, hat Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht, weil seine Kommunikation mit den SVP-Politikern Christoph Blocher und Hermann Lei im Fall Hildebrand von Polizei und Staatsanwaltschaft ausgewertet wurde. Die Zürcher Staatsanwaltschaft beteuert, sie habe Engeler nicht überwacht. Seine Kommunikationsdaten seien bloss «Beifang» der Überwachung der beiden Beschuldigten Blocher und Lei gewesen. Müssen Journalisten mit Überwachung rechnen? Taugt der Quellenschutz im digitalen Zeitalter gar nichts mehr? Dürfen sie nicht mehr digital kommunizieren, wenn sie den Quellenschutz ernst nehmen? 6 Fragen und 6 Antworten.

1. Wie gelangte die Abschrift an die Öffentlichkeit?
Wie so oft steht am Anfang einer wichtigen Geschichte der Zufall Nach der Affäre Hildebrand im Januar 2012 liefen gleich drei Strafverfahren parallel: Gegen Reto T., der die geheimen Bankunterlagen Hildebrands beschafft, gegen Hermann Lei, der sie an die Weltwoche weitergegeben haben soll und gegen Christoph Blocher, der sie ermuntert haben soll, die Dokumente weiterzugeben.

Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Computer und Mobiltelefone von allen drei und beschaffte sich über den Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldewesens die Telekommunikations-Randdaten bei den Fernmeldedienstanbietern. Daraus erstellte sie eine 19-seitige Liste der SMS, E-Mails, Combox-Nachrichten und Telefongespräche, die Christoph Blocher, Rechtsanwalt Hermann Lei, die Journalisten Roger Köppel und Urs Paul Engeler sowie weitere Personen ausgetauscht haben. Teilweise steht da nur, wer mit wem wann kommuniziert hat (Randdaten), teilweise ist auch der Inhalt notiert. Schön datiert und geordnet.

Hermann Lei und Reto T. akzeptierten, dass die Staatsanwaltschaft sowohl ihre Datenträger wie auch ihre Randdaten vollumfänglich auswerteten. Sie beriefen sich auch nicht auf Quellenschutz. Einzig Christoph Blocher wollte, dass jene Daten auf seinem Computer und Mobiltelefon im Strafverfahren ausgesondert werden, die aus einer Kommunikation mit Journalisten stammen. Und er wehrte sich bis vor Bundesgericht. Deshalb schickte der Staatsanwalt, der gegen Blocher ermittelte, die 19-seitige Liste ans höchste Schweizer Gericht. Das Bundesgericht entschied im Juli 2014, dass die Daten auf Blochers Computer und seinem Mobiltelefon wegen Quellenschutz im Verfahren nicht verwendet werden dürfen (Urteile des Bundesgerichts 1B_424/2013 und 1B_436/2013). Nichts gesagt hat das Bundesgericht aber zur Frage, ob auch die Randdaten aus der rückwirkenden Telefonüberwachung verwendet werden dürfen, weil Blocher es in einer separaten Beschwerdenicht geltend gemacht hat.

Nach diesen beiden Urteilen hat die Zürcher Staatsanwaltschaft nach eigenen Angaben alle Listen versiegelt, die sie noch hatte, und auch Blochers Randdaten nicht verwendet, um dem Anliegen nach weit gefasstem Quellenschutz nachzukommen, wie sie gegenüber der NZZ am Sonntag betonte. Allerdings habe man vergessen auch jene Liste, die vom Bundesgericht erst später zurückgeschickt und in den Verfahrensakten abgelegt wurde, ebenfalls zu versiegeln.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen Blocher im Dezember 2015 ein, brachte aber jene gegen Hermann Lei und Reto T. zur Anklage. Bei der Vorbereitung zum Prozess von Ende März 2016 schaute sich Reto T.s Anwalt die Akten des eingestellten Verfahrens Blocher an und fand die Liste. Der Anwalt verwendete sie bei seinem öffentlichen Plädoyer, der Tages-Anzeiger wertete die Informationen für einen Artikel aus und beschrieb auch die elektronische Kommunikation des Journalisten Urs Paul Engeler.

2. Wieso hat Urs Paul Engeler erst aus der Zeitung erfahren, dass seine Kommunikation aufgezeichnet und ausgewertet wurde?
Die Zürcher Staatsanwaltschaft hat Urs Paul Engelers Telefon und E-Mail nicht direkt überwacht. Die Staatsanwaltschaft konnte seine Kommunikation nur nachverfolgen, weil sie die Kommunikation von Engelers Gesprächspartnern – Hermann Lei und Christoph Blocher – ausgewertet hat. Das bezeichnet die Staatsanwaltschaft als «Beifang». Die Kommunikationspartner werden nie informiert, wenn sie mitüberwacht werden. Deshalb hat Engeler es erst erfahren, als es der Tages-Anzeiger publik gemacht hat. Daraufhin hat der Journalist Anzeige gegen Unbekannt erstattet.

3. Was kann Engeler mit seiner Strafanzeige erreichen?
Nun muss ein Staatsanwalt prüfen, was genau passiert ist, und ob jemand sich strafbar gemacht hat. Dabei stellen sich unter anderem folgende Fragen:

  • Wer ist dafür verantwortlich, dass nicht alle der 19-seitigen Listen mit Kommunikationsdaten aus den Akten von Blochers Strafverfahren entfernt wurden? Ist es der Kanzleibeamte, der die Liste wieder in Blochers Verfahrensakten gelegt hat, als sie vom Bundesgericht zurückkam? Ist es der Staatsanwalt, der dies nicht gemerkt hat? Ist es Blochers Anwalt, der die Liste nicht aus den Akten entfernen liess?
  • Und ist dieser Fehler strafbar? Die Prognose sei gewagt: Für diesen Fehler ist wohl niemand strafrechtlich verantwortlich. Aber die Staatsanwaltschaft muss ihre Aktenverwaltung besser organisieren, damit dies nicht wieder passieren kann.
  • Hätte das Zwangsmassnahmengericht nicht eh von sich aus in allen drei Verfahren alle Kommunikationsdaten mit Journalisten entfernen müssen?

Dabei gilt es zwischen Daten, die auf Computern und Mobiltelefonen liegen, und jenen zu unterscheiden, die via rückwirkende Telefonüberwachung bei den Fernmeldedienstanbietern erhoben werden. Daten auf Computern und Mobiltelefonen sind Eigentum der Quelle. Wenn die Quelle sie von sich aus frei gibt und auf Quellenschutz verzichtet (wie das im konkreten Fall die beiden Beschuldigten Hermann Lei und Reto T. getan haben), kann der Journalist nicht dagegen opponieren. Ein Staatsanwalt kann sie im Verfahren verwenden. Und das Zwangsmassnahmengericht muss sich gar nicht damit befassen.

Anders hingegen ist die Rechtslage bei den Daten, die via rückwirkende Telefonüberwachung erhoben wurden. GemässArtikel 271 Absatz 3 der Strafprozessordnung muss das Zwangsmassnahmengericht alle Informationen aussondern, über die ein Berufsgeheimnisträger (also Journalist, aber auch Arzt oder Anwalt) «das Zeugnis verweigern könnte». Diese Informationen sind «sofort zu vernichten; sie dürfen nicht verwendet werden.» Das muss das Zwangsmassnahmengericht spätestens innert fünf Tagen tun, nachdem der Staatsanwalt die Daten verlangt hat. Zu diesem Zeitpunkt weiss die Quelle noch gar nicht, dass ihre Kommunikation rückwirkend erhoben werden soll. Sie erfährt es erst Monate später, spätestens am Ende des Vorverfahrens. Muss das Zwangsmassnahmengericht also von Gesetzes wegen und unabhängig vom Willen der Quelle sämtliche Kommunikationsspuren mit Journalisten vernichten? Der Gesetzeswortlaut sowie Sinn und Zweck des Artikels legen dies nahe. Im konkreten Fall hat es das Zwangsmassnahmengericht nicht getan – weder im Verfahren gegen Reto T., noch gegen Hermann Lei noch gegen Christoph Blocher. Damit hat es die Strafprozessordnung verletzt. Strafbar ist das aber wohl kaum. Urteile zu dieser wichtigen Frage gibt es leider noch keine.

4. Müssen Journalisten mit Überwachung rechnen?
Der Fall Engeler führt Journalisten unangenehme Tatsachen vor Augen:

  • Ja, Journalisten werden überwacht. Die Randdaten ihrer elektronischen Kommunikation werden von den Fernmeldedienstanbietern 6 Monate lang gespeichert.
  • Und ja, Staatsanwälte können sie bei dringendem Verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen einen Beschuldigten sichten (also auch bei Amtsgeheimnis- oder Bankgeheimnisverletzung).
  • Und ja, Staatsanwälte können die Kommunikation auf jeden Fall bis zu fünf Tage lang auswerten. Denn die Daten werden ihnen von den Fernmeldedienstanbietern unverzüglich zugestellt. Das Zwangsmassnahmengericht prüft die Rechtmässigkeit erst nachträglich und nur innert fünf Tagen nach Anordnung der rückwirkenden Telefonüberwachung.
  • Und ja, offenbar sind Zwangsmassnahmengerichte bei der zwingenden Aussonderung von Kommunikationsdaten von Berufsgeheimnisträgern zu wenig am Gesetz orientiert. Deshalb können Strafverfolger solche Kommunikationsdaten oft wochen- oder monatelang nutzen, bis nämlich die Quelle informiert wird und dann allenfalls Beschwerde einlegt. Dringt die Beschwerde durch, kann der Staatsanwalt die Kommunikationsdaten zwar als Beweise nicht verwenden, doch das daraus gewonnene Wissen gibt ihm bei den Ermittlungen einen grossen Vorteil.
  • Und ja, Journalisten müssen nicht informiert werden, wenn ihre Kommunikation mit Quellen nachträglich ausgewertet wird. Sie haben nicht einmal die Möglichkeit, die entsprechenden Entscheide einzusehen, da die Zwangsmassnahmengerichte sie nicht herausgeben.
  • Und ja, auch im Bereich der präventiven Überwachung durch Nachrichtendienste wird Überwachung von Journalisten der Fall sein, wie die Snowden-Enthüllungen gezeigt haben.

5. Können Journalisten den Quellenschutz trotzdem sichern?
Es ist wichtig, dass Journalisten ihren Informanten sagen, dass sie sofort eine Versiegelung verlangen sollen, wenn ein Staatsanwalt Computer oder Mobiltelefone beschlagnahmen will (vgl. dazuInfoblatt für Informanten). Denn das Recht, dass Unterlagen von und (Kommunikations)daten mit Journalisten nicht beschlagnahmt werden, gilt gemäss Gesetz (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO) und einschlägigem Bundesgerichtsentscheid (Urteile 1B_424/2013 und 1B_436/2013) «ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden».

Zudem sollten Journalisten nur mit verschlüsselten E-Mails über Tor-Browser oder per Post mit heiklen Quellen kommunizieren. So schützen sie die Kommunikation gegen rückwirkende Telefonüberwachung. Redaktionen und Verlage müssen ihren Journalisten die nötige Infrastruktur zur Verfügung stellen.

6. Welche Forderungen stellen sich an Justiz und Politik?

  1. Zwangsmassnahmengerichte müssen den Quellenschutz von Amtes wegen zwingend berücksichtigen und entsprechende Kommunikationsspuren von Amtes wegen vernichten. Art. 271 Abs. 3 StPO ist konsequent anzuwenden.
  2. Die Überwachung muss nicht nur dem Beschuldigten, sondern auch dem Geheimnisträger, wie z.B. Journalisten, mitgeteilt werden.
  3. Entscheide von Zwangsmassnahmengerichten müssen öffentlich einsehbar sein, damit wichtige Entscheide wie die Aussonderung von Quellenschutzdaten oder die Bewilligung von Staatstrojanern von der Öffentlichkeit kontrolliert werden können.
  4. Der Gesetzgeber sollte die Vorratsdatenspeicherung abschaffen, da sie mit wichtigen Grundsätzen wie dem Quellenschutz offensichtlich nicht vereinbar ist.

Interessenbindung des Autors: Der Autor ist Co-Präsident des Schweizer Recherchenetzwerkes investigativ.ch und hat beim Dienst für Überwachung des Post- und Fernmeldewesens (Dienst ÜPF) die Löschung seiner Vorratsdaten verlangt. Eine Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung des Dienstes ÜPF liegt zur Zeit vor Bundesverwaltungsgericht.

(Erschienen in http://www.medienwoche.ch vom 11. April 2015)

Vorratsdaten hebeln Quellenschutz aus

Anhand von Natel- und Festnetzdaten, die in der Schweiz 6 Monate lang auf Vorrat gespeichert werden, können Strafverfolgungsbehörden die Identität geheimer Informanten aufdecken. Der journalistische Quellenschutz ist gefährdet.

Für einmal hat selbst Christoph Blocher geschlafen. Da ermittelt die Zürcher Staatsanwaltschaft gegen ihn wegen Gehilfenschaft und Anstiftung zur Bankgeheimnisverletzung im Fall Hildebrand. Sie durchsucht im März 2012 sein Haus, beschlagnahmt Dokumente und Datenträger. Zuerst reagiert Blocher richtig, verlangt die Versiegelung und wehrt sich erfolgreich bis vor Bundesgericht: Die Strafverfolger dürfen keine journalistischen Dokumente der «Weltwoche» verwenden – weder in Papier- noch in Datenform, urteilen die Richter (Urteil vom 22. Juli 2014 1B_424/2013, 1B_436/2013.) Das Präjudiz ist wichtig. Denn in Zukunft sind journalistische Dokumente immer geschützt – egal, wo sie liegen.

Und alert ist der Milliardär auch noch im August 2013, als er erfährt, dass die Strafverfolger die Randdaten seiner Kommunikation mit Handy, Festnetz und E-Mail auswerten wollen – also etwa Adressat und Dauer. Doch dann begeht er einen Fehler. Denn mit keinem Wort verlangt er, dass die Daten der Gespräche mit Journalisten nicht verwertet werden dürfen, weil sie eben auch dem Quellenschutz unterstehen. So weist das Bundesgericht die Beschwerde ab, ohne den Quellenschutz zu erwähnen (Urteil vom 22. Juli 2014 1B_420/2013). Medienschaffende müssen deshalb weiterhin damit rechnen, dass ihre InformantInnen auffliegen, wenn sie ins Visier der Strafverfolger geraten.

Anhand dieser Randdaten können Strafverfolger nicht nur ablesen, wer mit wem, wann und wo gemailt und per Natel oder Festnetz telefoniert hat, sondern sogar, wo sich die Person aufgehalten hat. Die Mobilfunkantennen übermitteln periodisch, welche Handys sich in der Nähe befinden. Diese Daten werden sechs Monate lang gespeichert. Es sind in Wirklichkeit nicht Rand-, sondern Kerndaten – wenn man im Sprachbild bleiben will. Und die Rechtslage in Sachen Quellenschutz ist ungeklärt. Zwar muss der Staat von sich aus alle Daten aussondern, die ein Berufsgeheimnis verletzen (Art. 271 StPO), und der Quellenschutz fällt unter diese Regelung. Doch das nützt nichts; denn die Behörde, die aussondert, müsste paradoxerweise auch wissen, dass die Person die geheime Quelle eines Journalisten ist. Und wer (als Journalistin oder Informant) verlangt, dass bestimmte Daten ausgesondert werden, deckt die Quelle gerade auf. Das Problem sieht man selbst beim Bund: «Je nachdem, wer die Quelle ist und wie oft diese Quelle auch sonst mit Journalisten Kontakt hat, ist das vermutlich ein mehr oder weniger starkes Indiz», bestätigt Nils Güggi, Informationsbeauftragter des Dienstes für Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (ÜPF).

Was können Medienschaffende tun? Verschlüsselt mailen genügt nicht, Absenderin und Empfänger bleiben dabei erkennbar, nur der Inhalt ist nicht lesbar. Um sich zu schützen, bräuchte es komplexe Technologie (wie das «Tor»-Netzwerk). Medienschaffende können aber ihre InformantInnen anweisen, beim Dienst ÜPF präventiv die Löschung der gemeinsamen Kommunikation zu verlangen – sofort, und nicht erst wenn ein Verfahren zur nachträglichen Telefonüberwachung läuft. Sinnvoller ist es, die Vorratsdatenspeicherung ganz abzuschaffen, denn sie ist ein unverhältnismässiger Grundrechtseingriff – wie der Europäische Gerichtshof Anfang April festgestellt hat.

P.S. Die publizierten Chatprotokolle im Fall Geri Müller wurden übrigens im Rahmen einer normalen Beweisaufnahme erhoben. Und dass die Uni Zürich im Fall Ritzmann/Mörgeli die Mails an die Strafverfolger weitergegeben hat, ist ein Patzer, der noch vor Gericht beurteilt wird. In beiden Fällen geht es nicht um Vorratsdaten.

Der Text erschien erstmals in WoZ 47/2014 vom 20. November 2014

Die Fehler des Alex Baur

Ich habe bisher Alex Baurs Texte geschätzt. Sie sind unbequem, aber gut recherchiert. Jetzt sind mir aber Zweifel gekommen, ob das stimmt, weil ich in einem konkreten Text genau überprüfen kann, wie der Journalist arbeitet.

In der Weltwoche vom 8. März 2012 schreibt Baur, ich hätte im Beobachter einen Text verfasst, der in der Vermutung gegipfelt habe, „dass mehr als die Hälfte der Täter zu Unrecht in der Verwahrung sitzen.“ Die Anführungszeichen stammen vom Weltwoche-Text. Baur erweckt damit den Eindruck, es werde eine Aussage von mir zitiert.

Das ist falsch. Die Originalpassage lautet: „Sogar renommierte Psychiater wie die Deutschen Norbert Nedopil oder Wilfried Rasch vermuten, dass mehr als die Hälfte der Täter zu Unrecht in der Verwahrung sitzen.“ Statt sich mit den Argumenten dieser Experten auseinanderzusetzen, spielt Baur auf den (falschen) Mann und verbirgt sein eigenes Denken. So mailte mir Baur im August 2010 folgenden Satz: „Ich habe den Eindruck, dass die Gefahr heute sehr gross ist, dass Verdächtige auf Vorrat weg gesperrt werden – einfach weil kein Psychiater das geforderte Unbedenklichkeitszertifikat ausstellen mag.“

Baur behauptet in seinem Weltwoche-Text von Anfang März 2012 weiter, ich hätte einen naiv wohlwollenden Text über den Serienvergewaltiger Markus Wenger geschrieben.  Auch das ist falsch, denn der Text über Markus Wenger stammte nicht von mir, sondern von einer Ex-Weltwoche-Journalistin.

Leider hat mich Baur zu diesen Vorwürfen vorgängig nicht Stellung nehmen lassen. Mit seinem Text verletzte der Recherchejournalist mehrfach die Wahrheits- und Fairnessgebote des Presserates.

Ich werde in Zukunft Baurs Texte vorsichtiger lesen. Auch mehrfach leicht daneben kann in der Summe schwer daneben ergeben.