Suisa erlässt flugs neuen Tarif

Nachdem die Suisa mit ihrer Urheberrechtsabgabe für Ferienwohnungsbesitzer vor Bundesgericht gescheitert ist, hat sie die umstrittene Regelung flugs in einen neuen Zusatztarif gepackt. Er wurde von der eidgenössischen Schiedskommission genehmigt und auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt (GT3aZusatz_2013-2013_GER).

Der Preisüberwacher hat eine schriftliche Begründung verlangt und die Frist für eine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht läuft. Hauptkritikpunkt: Nur eine marginale Zahl der Ferienwohnungsbesitzer  war Vertragspartei. Nämlich nur jene, welche ihre Ferienwohnungen  klassifizieren lassen und das Zurverfügungstellen eines TVs oder eines  Radios zu Werbezwecken verwenden. Der Aufwand für eine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist für eine Privatperson gross. Alternativ steht die Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde ans Institut für geistiges Eigentum offen. Ob eine Beschwerde ergriffen wird, steht derzeit noch offen.

Deshalb gilt vorerst:
Die Vergütung für Nutzungen nach diesem Tarif in Ferienwohnungen, Ferienappartements oder Ferienhäuser beträgt unabhängig von der Fläche der Räumlichkeiten und der Anzahl Geräte, je nach Dauer der effektiven Vermietung pro Kalendermonat und vermieteter Einheit:

Vermietdauer                   Urheberrechte  Verwandte Schutzrechte                             Zusammen
10 – 12 Monate/Jahr      CHF 299.70        CHF 99.90                                          CHF 399.60
7 – 9 Monate/Jahr          CHF 224.775      CHF 74.925                                        CHF 299.70
4 – 6 Monate/Jahr          CHF 149.85        CHF 49.95                                          CHF 199.80
bis 3 Monate/Jahr          CHF 74.925        CHF 24.975                                        CHF 99.90

Zur Berechnung der Vergütung werden die Wochen, in denen das Objekt effektiv vermietet wird, zusammengezählt. Der Vermieter meldet der SUISA für welche Dauer pro Jahr das Objekt üblicherweise effektiv vermietet wird bzw. für wie viele Monate er die Rechte erwerben will.

Suisa muss Gebühren zurückzahlen

Die Suisa hat von Ferienhausbesitzern, Hotels und Spitälern jahrelang Urheberrechtsgebühren einkassiert – ohne Rechtsgrundlage. Dies hat das Bundesgericht (2C_580_2012) am 13. November 2012 entschieden, wie heute bekannt gegeben wurde.

Rund 400 Franken musste der 81-jährige Hans Wehrli pro Jahr an Urheberrechtsgebühren bezahlen, weil er sein Ferienhaus auch an Dritte vermietete. Sein Sohn wunderte sich und wollte die gesetzliche Grundlage nachschlagen. Doch die fand er nicht. Und auch die Suisa konnte sie nicht nennen. Zwar behauptete sie, das sei im Tarif vermerkt. Doch da fand sich nichts.

Darum machte der alte Mann mit Hilfe seines Sohnes eine Aufsichtsbeschwerde ans Institut für geistige Eigentum (IGE). Auch Gastrosuisse hatte gerügt, dass es für die Erhebung von Urheberrechtsgebühren in Hotels und Spitalzimmern keine gesetzliche Grundlage gebe. Prompt erhielten die Beschwerdeführer vom IGE recht.

Dadurch liessen sich Suisa und die Verwertungsgesellschaften sowie die einkassierende Billag nicht beirren. Sie kassierten munter weiter und beschrieben in ihren Briefen an die Ferienhausbesitzer die Rechtslage sogar falsch.

Erst als die Suisa auch vor Bundesverwaltungsgericht verlor, sistierte sie die Rechnungen. Trotzdem stehen jetzt grosse Rückforderungen an. Die Suisa schätzt sie auf 250’000 Franken pro Jahr. Unklar sei, für wie viele Jahre die Zahlungen zurückgefordert werden können.

Eigentlich ist das meines Erachtens ziemlich klar: Es handelt sich um eine vertragliche Forderung, die nach 10 Jahren verjährt. Somit können die Zahlungen der letzten 10 Jahre zurückgefordert werden: 2,5 Millionen Franken also. Und das ist noch konservativ gerechnet. Mussten doch alleine die Ferienhausbesitzer 400 Franken pro Jahr zahlen. Gemäss Billag waren 1400 Ferienhausbesitzer abgabepflichtig. Somit ergibt sich pro Jahr eine Rückforderungssumme von 560’000 Franken. Auf 10 Jahre zurück also 5,6 Millionen Franken. Alleine für die Ferienhausbesitzer.

Ein zusätzliches Problem ergibt sich, wenn die Urheberrchtsentschädigungen bereits an die Musiker und beteiligten Künstlerinnen ausgeschüttet wurden. Viel Juristenfutter also – auch wegen der sturen Haltung der Suisa weiterzukassieren während laufendem Verfahren.

Am 22. November 2012 teilte die Suisa in einer Pressemitteilung mit, dass per 1. Januar 2013 ein Zusatztarif zum GT3a in Kraft treten soll. In diesem sind Hotelzimmer, Ferienwohnungen etc. explizit aufgeführt. Die Suisa „hofft nun, dass wir bald eine rechtlich ausreichende Grundlage haben, um für diese Nutzungen die Urheber entschädigen zu können.“ Auch da werden wohl Preisüberwacher, Institut für geistiges Eigentum und die Gerichte noch ein Wort mitzureden haben.

Nachtrag vom 2. Januar 2013: Die Suisa hat die umstrittene Regelung nach dem Bundesgerichtsurteil flugs in einen neuen Zusatztarif gepackt (GT3aZusatz_2013-2013_GER), der am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Die eidgenössische Schiedskommission hat den Tarif genehmigt, der Preisüberwacher hat eine schriftliche Begründung verlangt und die Frist für eine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht läuft.

Suisa geht vor Bundesgericht

Die Suisa hat den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für vermietete Ferienwohnungen keine Urheberrechtsentschädigung erhoben werden darf, vor Bundesgericht angefochten. Trotzdem verzichtet sie vorerst auf die Erhebung der umstrittenen Gebühr. Bereits versendete Rechnungen wurden storniert.

Dies teilt die Suisa den Eigentümern von Ferienwohnungen in einem Schreiben mit. Sie betont darin aber auch, dass „die Verwertungsgesellschaften an ihrer Tarifauslegung festhalten“. Nach Auslegung der Suisa gibt es im aktuellen Urheberrechtstarif durchaus eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Urheberrechtsgebühren auch für Radio- und Fernsehempfang in vermieteten Ferienwohnungen und Hotelzimmern.

Ein betroffener Ferienhauseigentümer hatte dies mittels Aufsichtsbeschwerde ans Institut für Geistiges Eigentum bestritten. Das IGE gab ihm im Juni 2011 Recht  und untersagte den Verwertungsgesellschaften, Urheberrechtsgebühren für vermietete Ferienwohnungen zu erheben, da eine gesetzliche Grundlage dafür fehle.

Suisa, Swissperform, Swissimage + Co fochten den Entscheid vor Bundesverwaltungsgericht an und erhoben die Gebühren weiterhin. Doch das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Verwertungsgesellschaften am 14. Mai 2012 ab. Diesen Entscheid überprüft nun das Bundesgericht.

Falls das Bundesgericht die Beschwerde ebenfalls abweist, müssen Suisa + Co all jene Gebühren zurückerstatten, die sie in den letzten 10 Jahren eingezogen haben. Dabei geht es um hunderttausende von Franken.

Suisa hat zu viel kassiert

Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts schlägt Wellen: Ferienhausbesitzer können Hunderttausende, wenn nicht gar Millionen von Franken zurückfordern.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 14. Mai 2012 entschieden, dass es keine Rechtsgrundlage gibt, um für Radio und Fernsehen in Ferienwohnungen, Hotel- und Spitalzimmern Urheberrechtsgebühren zu erheben. Der geltende Tarif beziehe sich nur auf Hintergrund-Unterhaltung in öffentlich zugänglichen Räumen, jedoch nicht auf „Sendeempfang in Hotel- und Spitalzimmern sowie Ferienhäusern und Ferienwohnungen“, urteilten die Bundesverwaltungsrichter.

Die Urheberrechtsgesellschaften haben seit Jahren von Ferienhausbesitzern Gebühren verlangt, wenn Wohnungen an Dritte vermietet werden und dort Radio und Fernseher zur Verfügung stehen. Auch von Hotels und Spitälern forderten die Verwertungsgesellschaften seit Anfang 2011 entsprechende Entschädigungen.

Ein Ferienhausbesitzer und der Verband Gastrosuisse haben diese Gebühren angefochten, weil sie weder in einem Gesetz noch in einem Tarif vorgesehen seien. Darauf hat das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) den Urheberrechtsgesellschaften im Juni 2011 verboten, solche Gebühren zu erheben (vgl. Beobachter 13/2011).

Die Urheberrechtsgesellschaften fochten die Verfügung des IGE beim Bundesverwaltungsgericht an, und die Billag zog in deren Auftrag die Beträge weiter ein. Billag und Suisa behaupteten zudem in Kundenbriefen, nur die Gebühren für Hotels seien vom IGE sistiert worden, hingegen nicht jene für Ferienhäuser (vgl. Beobachter 23/2011). Das war schlicht falsch, wie sich jetzt auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zeigt.

Beim Streit um die Urheberrechtsgebühren geht es um viel Geld: So beziffert das Bundesverwaltungsgericht die Summe, die Ferienhausbesitzer in den letzten zehn Jahren zu Unrecht zahlen mussten, auf 300’000 Franken. Es stützt sich dabei aber auf die Angaben der Verwertungsgesellschaften und bemerkt, dass dieser Betrag „im Vergleich zum jährlichen Gesamtumsatz von CHF 1,45 Millionen Franken recht niedrig ist“.

Darauf lässt auch folgende einfache Rechnung schliessen: Die Urheberrechtsgebühr für Ferienhausbesitzer beträgt derzeit pro Jahr rund 400 Franken. Gemäss Angaben der Billag gibt es 1400 Ferienhausbesitzer, von denen die Gebühr erhoben werden kann. Jedes Jahr wurden also bis zu 560’000 Franken zu Unrecht einkassiert. Da die Gebühren für die letzten zehn Jahre zurückgefordert werden können, geht es um eine Summe von mehreren Millionen Franken.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (B-3896_2011) ist noch nicht rechtskräftig, da es noch ans Bundesgericht weitergezogen werden kann.

Nachtrag vom 15. August 2012: Suisa + Co haben das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor Bundesgericht angefochten.

Schlappe für Suisa + Co

Die Verwertungsgesellschaften Suisa, Swissperform, Suissimage, ProLitteris und SSA wollten von Vermietern von Ferienwohnungen Urheberrechtsgebühren einziehen. Zu Unrecht: Sie werden von der Aufsichtsbehörde zurückgepfiffen.

Der 81-jährige Hans Wehrli (Name geändert) ist ein Ausbund an Gesetzestreue. Er meldete seine Ferienwohnung in der Lenk sofort der Billag, nachdem das Bundesgericht Anfang 2010 entschieden hatte, dass man Radio- und TV-Gebühren auch für Ferienwohnungen zahlen muss, wenn sie vermietet werden.

Aber dann fiel Wehrli aus allen Wolken: Es kam nicht nur die normale Billag-Rechnung für Radio- und Fernsehempfang, sondern noch eine zusätzliche für «Urheberrechtsentschädigungen» in der Höhe von nochmals rund 400 Franken. Die Billag zieht nämlich für die Verwertungsgesellschaft Suisa die Entschädigungen für Musik ein, die ausserhalb der Privatsphäre ausgestrahlt wird. Diese Gebühren verteilt die Suisa an Komponisten und Autorinnen.

Dagegen wollte sich Hans Wehrli wehren. Nicht weil er den Künstlern das Geld nicht gönnt, sondern weil er gesetzestreu ist: in keinem Gesetz und in keinem Tarif steht nämlich, dass Ferienwohnungsbesitzer eine Urheberrechtsgebühr zahlen müssen.

Deshalb gelangte Wehrli an die Aufsichtsbehörde – das Institut für geistiges Eigentum (IGE) in Bern. Mit Erfolg: Die Gebühr für Ferienwohnungen sei unzulässig, weil sie im Urheberrechts-Tarif nicht vorgesehen sei, entschied das IGE Mitte Juni. Das gelte im Übrigen auch für Hotel- und Spitalzimmer. Die Fläche dieser Zimmer dürfe nicht zur Berechnung der Urheberrechtsgebühren herangezogen werden.

Ferienhausbesitzer, die der Billag Urheberrechtsgebühren gezahlt haben, können das Geld zurückfordern, wenn der Entscheid des IGE rechtskräftig wird. Gemäss einer Schätzung der Billag betrifft dies rund 1400 Ferienhausbesitzer. Pro Jahr müssten also gesamthauft 560’00o Franken rückerstattet werden.

Die Verwertungsgesellschaften haben den Entscheid des IGE ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen.