Zürcher Staatsanwaltschaft: Blamage wird noch grösser

Das Zürcher Obergericht hat heute einen weiteren Jugendlichen freigesprochen, den die Zürcher Polizei im September 2011 verhaftetete und die Staatsanwaltschaft nach langer U-Haft wegen Landfriedensbruch mit hohen Strafen verurteilen wollte.

Das Zürcher Obergericht hat einen (reduzierten) Schuldspruch des Bezirksgerichts in einen Freispruch umgewandelt. Wer bei einem Krawall bloss zusieht, begeht keinen Landfriedensbruch, urteilen nun auch die Oberrichter. Die Betroffenen erhalten Genugtuungen von mehreren tausend Franken wegen ungerechtfertigter Haft.

Damit zeichnet sich eine totale Blamage von Zürcher Polizei und Staatsanwaltschaft ab: Die Rechtsauffassung von Polizei und Staatsanwaltschaft, wonach auch blosse Zuschauer Landfriedensbruch begehen, erweist sich als völlig unhaltbar. Bereits das Bezirksgericht hatte vier Jugendliche freigesprochen, wovon einer vom Obergericht ebenfalls heute bestätigt wurde. Damit wurden fünf von sechs Jugendlichen freigesprochen, die Polizei und Staatsanwaltschaft mit hohen Strafen verurteilt sehen wollten.

Damit rüffeln die Gerichte die Strafverfolger durchs Band und vehement. Die Aktion vom letzten September, bei der 33 Jugendliche mit teilweise hohen Strafen belegt wurden, war völlig unverhältnismässig. Bloss 7 haben die Strafbefehle angefochten, 6 davon sind bereits freigesprochen.

Bei der Berichterstattung im unmittelbaren Nachgang fiel der Tages-Anzeiger durch eine undifferenzierte Berichterstattung und naive Kommentierung auf, welche die Argumentation von Polizei  und Staatsanwaltschaft unkritisch übernahm und ausdrücklich verteidigte.

Statt die Aktion von Polizei und Staatsanwaltschaft nun endlich kritisch zu würdigen, weil sie Straftatbestände überdehnte und unverhältnismässig war, stellt das Tages-Anzeiger online Portal die Jugendlichen auch jetzt noch tendenziell als Täter dar. So schreibt die Zeitung im Lead zum jüngsten Freispruch: „Die Geständnisse der Männer reichten aber nicht aus, um sie zu verurteilen.“

Gestanden haben die jungen Männer nur, um aus der U-Haft freizukommen. Das nennt man eigentlich Beugehaft.

Blamage für Zürcher Polizei und Staatsanwaltschaft

Die Schlappe von Zürcher Polizei und Staatsanwaltschaft wird immer grösser: Das Bezirksgericht Zürich hat schon den vierten Jugendlichen freigesprochen, den die Strafverfolger wegen Landfriedensbruchs mit hohen Strafen bestraft sehen wollten, obwohl die Beschuldigten nur aus der Ferne einem Krawall zusahen.

Der Krawall am Central von letztem Herbst wird zur Blamage der Zürcher Strafverfolger. Am 14. Juni wurde auch Thomas Haupt (Name geändert) vom Bezirksgericht Zürich freigesprochen.

Haupt war am Samstag 17. September 2011 um Mitternacht  am Central auf rund 1000 Partybesucher und 50 Polizisten getroffen. In Einsatzwagen warteten weitere Gesetzeshüter. Was als Party angekündigt war, sollte sich zur Strassenschlacht entwickeln. Einzelne Krawallanten warfen Bierflaschen gegen Polizisten, die Beamten antworteten mit Wasserwerfern und Gummischrot. Die Auseinandersetzungen dauerten fast zwei Stunden.

Thomas Haupt wich in Nebengassen aus, blieb aber in der Nähe, weil er «das Terrain nicht der Willkür der Polizei überlassen» wollte. Gegen halb zwei Uhr nachts wurde er wegen Landfriedensbruchs verhaftet und danach 14 Tage lang wegen Verdunkelungsgefahr in U-Haft behalten, obwohl er nur aus Distanz den Polizeieinsatz beobachtet hatte..

Haft und Strafe wurden zu Unrecht verhängt, befand das Bezirksgericht Zürich . Das Gericht sprach Thomas Haupt vollumfänglich frei. Blosses Gaffen sei nicht Landfriedensbruch, argumentierten die Richter wie in den drei  Freisprüchen vom Frühling, und gewährten Haupt eine erhöhte Genugtuung von 4000 Franken wegen der unrechtmässiger Haft.

Die Bilanz sieht für Polizei und Staatsanwaltschaft katastrophal aus: In vier der sechs vom Bezirksgericht beurteilten Fälle haben die Richter die Beschuldigten vollumfänglich freigesprochen. In einem Fall reduzierte ein Bezirksrichter das Strafmass von 160 auf 90 Tagessätze erheblich. Nur einmal wurde die von der Staatsanwaltschaft ausgefällte Strafe bestätigt (90 Tagessätze).

Zwei der vier Freisprüche wurden von der Staatsanwaltschaft angefochten. Einer erwuchs in Rechtskraft, im Fall von Thomas Haupt ist noch offen, ob die Staatsanwaltschaft auch ans Obergericht gelangt.

Landfriedensbruch kein Gaffertatbestand

Das Bezirksgericht Zürich pfeift Polizei und Staatsanwaltschaft mehrfach zurück: Wer bei 
Krawallen bloss zusieht, soll 
straflos bleiben.

Die 18-jährige Christine Meier* hat keinen Polizisten beleidigt, kein Tramhäuschen demoliert, keine Bierflasche geworfen. Bloss zugeschaut. Aus rund hundert Metern Entfernung beobachtete die Gymnasiastin letzten Herbst, wie ein Grossaufgebot von Polizisten am Zürcher Central und am Hauptbahnhof gegen Krawallanten vorging, die an einer öffentlichen Party randalierten. «Ich wollte Zeugin sein, wie die Polizei mit Jugendlichen umgeht, also mit meiner Generation, in meiner Stadt.»

Doch Meier wurde von der Polizei mit Wasserwerfern zu den Randalierern getrieben und dort zusammen mit 90 weiteren Personen verhaftet. Nach 14 Tagen Untersuchungshaft brummte ihr die Staatsanwaltschaft eine bedingte Geldstrafe von 170 Tagessätzen à 30 Franken auf – gleich viel wie Heroindealern, schweren Rasern oder notorischen Einbrechern. Der einzige Vorwurf: Die junge Frau sei «Teil einer öffentlichen Zusammenrottung» gewesen und habe «die gewaltbereite Masse mit ihrer physischen Anwesenheit unterstützt» (siehe Justizblog «Krawalle: Hinsehen streng verboten»).

Im Februar nun wurde Christine Meier vom Bezirksgericht Zürich vollumfänglich freigesprochen. Die Videoaufnahmen der Polizei würden belegen, dass sich die Schülerin am Rand des Geschehens bewegt und uninteressiert gewirkt habe, befand der Einzelrichter, der von der SP portiert wurde. Sie sei nur eine Zuschauerin gewesen – und blosses Zuschauen sei in der Schweiz straflos. Für die ungerechtfertigte Haft von 14 Tagen erhielt Meier eine Genugtuung von 2800 Franken.

Bereits Ende Januar war ein 19-jähriger Lehrling von einem Bezirksrichter der SVP vom Vorwurf des Landfriedensbruchs freigesprochen worden. Die Anklage genüge «klipp und klar nicht» für eine Verurteilung, rügte der Richter die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden. An Beweismitteln sei «null und nichts vorhanden».

Die Bilanz sieht für Polizei und Staatsanwaltschaft nicht gut aus: In drei der fünf bisher beurteilten Fälle haben Richter die Beschuldigten vollumfänglich freigesprochen. In einem Fall reduzierte ein CVP-Bezirksrichter das Strafmass von 160 auf 90 Tagessätze erheblich. Nur einmal wurde die von der Staatsanwaltschaft ausgefällte Strafe bestätigt (90 Tagessätze).

In diesem Fall erachtete ein SVP-Richter das blosse Hinschauen für strafbar. «Der Beschuldigte hielt sich während einer längeren Zeit in der gewaltbereiten Menge auf», begründet er sein Urteil. Weil sich der Student nicht aktiv von der gewaltbereiten Gruppe distanziert habe, habe er sich strafbar gemacht. Der 23-Jährige hat den Entscheid ans Obergericht weitergezogen, weil er nie Teil der gewaltbereiten Gruppe gewesen sei, sondern den Krawallanten nur aus Distanz zugeschaut habe.

Schelte für die Staatsanwaltschaft gibt es nicht nur von Richtern, sondern auch vom Zürcher Strafrechtsprofessor Wolfgang Wohlers. Er erachtet Strafen für blosse Zuschauer als «höchst problematisch», hält er in einem Kurzgutachten fest. So werde ein «von allen polizeirechtlichen Grenzen befreites, generelles Rayon-Verbot» ein geführt – ohne Mitsprache von Volk und Gesetzgeber. Zürcher Polizei und Staatsanwaltschaft missbrauchten den Landfriedensbruch als «Gaffertatbestand», den es in der Schweiz eben gerade nicht gebe, so Wohlers. Und weiter: «Blosse Gaffer, auch wenn sie der Polizei lästig fallen, haben straflos zu bleiben.»

Die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft zeigt sich unbeeindruckt. «Offensichtlich beurteilen die Einzelrichter selber die Situation unterschiedlich», sagt Oberstaatsanwalt Andreas Eckert. Bei zwei der Freisprüche habe man Berufung angemeldet. So werden das Obergericht und wohl zuletzt das Bundesgericht die Frage klären, ob man in der Schweiz nicht zusehen darf, wenn die Polizei gegen Krawallanten vorgeht.

Ärgern werden sich jene, die am Central nur zugeschaut hatten, trotzdem verhaftet und mit hohen Strafen belegt wurden, diese aber vor Gericht nicht angefochten haben. Sie bleiben rechtskräftig verurteilt. 27 Personen haben ihre Strafbefehle akzeptiert, nur sechs haben sich gewehrt.

Legalen Hanfanbau torpediert

Ein St. Galler Staatsanwalt 
zerstört die Geschäftsgrundlage 
einer Firma, die völlig legal 
­Cannabis für medizinische ­Zwecke anbauen will.

Dienstag, 17. Januar 2012, morgens kurz nach acht in einem verschlafenen St. Galler Dorf. 20 Polizisten unter der Leitung von Staatsanwalt Jan Duttweiler durchsuchen die Firma Ai ­Fame, die in Indoor-Anlagen auf rund 500 Quadratmetern Fläche Hanf anbaut.

Marco Gantenbein, Leiter der Qualitätskontrolle des Betriebs, stellt sich dem Einsatztrupp entgegen. Er beteuert, dass die Firma mit fünf Angestellten nichts Unrechtes tue: Der Hanf werde für medizinische Zwecke angebaut. Gantenbein zeigt dem Staatsanwalt den Inspektionsbericht der Heilmittelkontrolle Ostschweiz vom November 2011, die Bewilligung der Arzneimittelbehörde Swissmedic vom 11. Januar 2012 sowie das versandbereite Gesuch ans Bundesamt für Gesundheit (BAG) für eine Ausnahmebewilligung nach Betäubungsmittelgesetz. Es steht also ein Verfahren für den medizinischen Anbau von Hanf kurz vor dem Abschluss, das die Firma bereits Mitte 2010 eingeleitet hat.

Doch der junge Staatsanwalt Duttweiler hat kein Erbarmen. Er habe das ganze Lager von 250 Kilogramm Hanf, Laptops und selbst den Brief ans BAG mitgenommen, erzählt Firmensprecher Gantenbein. Zwei Tage später macht Duttweiler vollends Ernst: Er lässt auch die Pflanzung roden und weitere rund 250 Kilogramm Hanf abtransportieren. «Diese unverhältnismässige Polizeiaktion hat unsere Firma ruiniert», sagt Gantenbein. Der beschlagnahmte Hanf sei unbrauchbar, weil die Qualitätsvorschriften von Swissmedic nicht mehr eingehalten werden können, wenn die Polizei das Gewächs lagere. Den Schaden beziffert er auf fünf Millionen Franken.

Die Firma Ai Fame baut schon seit Jahren Hanf an und stellt damit einen Likör her – ganz legal. Dies hat das Kantons­gericht St. Gallen im September 2010 festgestellt. Der Hanfanbau sei nur verboten, wenn er dazu diene, Betäubungsmittel zu produzieren, argumentierten die Richter. Das geschehe bei Ai Fame nicht. Mehr noch: Seit dem Jahr 2000 hätten die Untersuchungsbehörden den Geschäftsführer der Firma stetig überwacht, seine Telefonate abgehört und regelmässig Hausdurch­suchungen durchgeführt, ohne irgendein illegales Verhalten festzustellen. Die Kantonsrichter attestierten der Firma denn auch «Ernsthaftigkeit der Bestrebungen im Pharmabereich», weil sie sich intensiv um eine Bewilligung der Swissmedic bemühe.

Dieses Urteil war eine schallende Ohrfeige für die St. Galler Staatsanwaltschaft. Doch dann trat am 1. Juli 2011 schweizweit ein neues Recht in Kraft: Jeglicher Cannabis-Anbau wurde verboten – ausser der Hanf enthält weniger als ein Prozent des halluzinogenen Wirkstoffs THC oder es liegt eine Ausnahmebewilligung des BAG zum Anbau für medizinische Zwecke vor. So wollte der Gesetzgeber kontrollierte Drogenlabors in der Schweiz und die rezeptpflichtige Abgabe von Cannabis für Schmerztherapien ermöglichen. Damit hatte die St. Galler Staatsanwaltschaft eine neue Grundlage, um gegen Ai Fame vorzugehen, denn eine Ausnahmebewilligung des BAG liegt wegen des langwierigen Verfahrens noch nicht vor. Doch haben die Hanfpflanzen auch einen THC-Gehalt von mehr als ­einem Prozent? «Die THC-Analysen der Pflanzen dauern derzeit noch an», erklärt Staatsanwalt Jan Duttweiler freimütig.

Im Klartext: Die Strafermittler haben die Illegalität der Plantage vor der Razzia nicht gründlich abgeklärt. Gemäss Ai-Fame-Mitarbeiter Marco Gantenbein haben Messungen vor einem Monat einen THC-Gehalt der nunmehr beschlagnahmten Pflanzen von weniger als 0,5 Prozent ergeben. Was, wenn diese Messung stimmt? «Falls der Hanf weniger als ein Prozent THC enthält, wird es zur Haftungsfrage», sagt Jan Duttweiler lapidar. Will heissen: Der Kanton St. Gallen müsste zahlen.

Marco Gantenbein findet das Vorgehen des Staatsanwalts auch deshalb stossend, weil das Bewilligungsverfahren gemäss BAG in zwei Monaten abgeschlossen gewesen wäre. «Wieso konnte der Staatsanwalt diesen Entscheid nicht abwarten? Er hätte ja zum Beispiel die Räume versiegeln können.» Die Firma hätte sich auf das neue Recht halt einstellen müssen, entgegnet Staatsanwalt Duttweiler. «Nur weil kein Übergangsrecht erlassen wurde, muss ein Staatsanwalt nicht zuwarten.»

Hinschauen gleich schlimm wie dealen

Wer bei Krawallen aus der Distanz zuschaut, verdient die gleiche Strafe wie jemand, der mit 25 Gramm 
Heroin handelt oder mehrere Einbrüche begeht – urteilen die Zürcher Strafbehörden.

Christine Meier* und Thomas Haupt* werden Anfang Jahr vor Gericht stehen. Sie haben niemanden verletzt und auch sonst keinerlei Schaden angerichtet. Vorgeworfen wird ihnen, sie seien Mitte September 2011 am Central in Zürich «Teil einer öffentlichen Zusammenrottung» gewesen und hätten damit «die gewaltbereite Masse mit ihrer physischen Anwesenheit unterstützt». Landfriedensbruch heisst das im Juristenjargon.

Der 18-jährigen Christine droht eine bedingte Geldstrafe von 170 Tagessätzen à 30 Franken und zusätzlich eine Busse von 1600 Franken. Der 20-jährige Thomas soll 120 Tagessätze à 30 Franken und eine Busse von 800 Franken bezahlen. Damit fordert die Staatsanwaltschaft mehr als dreimal so hohe Strafen, wie sie sonst bei Landfriedensbruch üblich sind.

Für das gleiche Strafmass könnte Christine Meier mit 25 Gramm Heroin handeln, ein paar Einbruch- oder Entreissdiebstähle begehen, schwer betrunken Auto fahren oder sich mit 125 Kilometer pro Stunde innerorts blitzen lassen. «Die Strafen mögen von aussen betrachtet hoch erscheinen», gesteht der Zürcher Oberstaatsanwalt An­dreas Eckert ein. «Aber die Ausschreitungen am Central wollten wir konsequent ahnden.»

Die beiden Schweizer Jugendlichen, die noch nie straffällig geworden sind, verstehen die Welt nicht mehr. «Ich habe doch nichts Unrechtes getan», sagt Christine Meier. Sie hat in jener Nacht keine einzige Bierflasche geworfen, in keiner Art randaliert, sondern nur dagestanden und geschaut. Sie wollte Zeugin sein, wie die Polizei mit Jugendlichen umgeht, also mit ihrer Generation, in ihrer Stadt. «Und jetzt will man mich zur Kriminellen machen.»

Für Meier hatte alles Mitte Juli an einem Fest unter der Zürcher Duttweilerbrücke begonnen. Die junge Frau, die politisch nicht aktiv ist, schätzt solche Outdoor-Partys, weil sie nicht vom Kommerz gesteuert sind, der Eintritt nicht 30 Franken, nicht jeder Drink 15 und nicht jedes Bier zehn Franken kostet wie in einem Club. An jener Party im Hochsommer in einem kaum bewohnten Gebiet habe die Polizei mit einem Grosseinsatz die Musikanlage beschlagnahmt und grundlos mit Tränengas und Gummischrot in die Menge geschossen. Deshalb ging die 18-Jährige Mitte September ans Central, «um ein Zeichen zu setzen gegen solch sinnlose Gewalt der Polizei».

Auch Thomas Haupt ist Freiraum wichtig. «Freiraum heisst, sich vom Druck des Geldes zu befreien, von der Profitgier.» An jenem 17. September 2011 erfuhr er von Freunden per SMS, dass es in Zürich am Central eine Strassenparty gebe. Weil er an jenem Tag nach Zürich umzog, dachte er, es sei eine gute Gelegenheit, am neuen Wohnort Leute kennenzulernen.

Um Mitternacht traf Haupt am Central auf rund 1000 Partybesucher und 50 Polizisten. In Einsatzwagen warteten weitere Gesetzeshüter. Was als Party angekündigt war, sollte sich zur Strassenschlacht entwickeln. Einzelne Krawallanten warfen Bierflaschen gegen Polizisten, die Beamten antworteten mit Wasserwerfern und Gummischrot. Die Auseinandersetzungen dauerten fast zwei Stunden. Thomas Haupt wich in Nebengassen aus, blieb aber in der Nähe, weil er «das Terrain nicht der Willkür der Polizei überlassen» wollte. Gegen halb zwei Uhr nachts wurde er verhaftet.

Christine Meier stand gegen ein Uhr nachts mit Kollegen am Neumühlequai und beobachtete über die Limmat hinweg, wie Randalierer vor dem rund 100 Meter entfernten Hauptbahnhof ein Tramhäuschen demolierten. 20 Minuten später wurde sie mit Wasserwerfern Richtung Platzspitz getrieben, wo sie von beiden Seiten eingekesselt und danach verhaftet worden ist – wie Dutzende anderer Jugendlicher auch (siehe «September 2011: Die Bilanz einer Massenverhaftung», links).

Thomas Haupt und Christine Meier verbrachten 14 Tage in Untersuchungshaft – wegen «Verdunkelungsgefahr». Sie erlebten diese Internierung als Druckmittel, als Beugehaft. «Am dritten Tag forderte mich ein Staatsanwalt auf, eine Strafe wegen Landfriedensbruchs zu akzeptieren», sagt Meier. Sie käme dann mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen davon. Das kam für Meier aber nicht in Frage, «weil ich ja gar nichts Unrechtes gemacht hatte». Als die Staatsanwaltschaft Meier nach der 
Untersuchungshaft zu 170 Tagessätzen – also fast der doppelten Strafe – verurteilen wollte, erschien ihr die Justiz wie ein Bazar. Sie hat den Strafbefehl vor Gericht angefochten. «Beugehaft ist verboten», widerspricht Oberstaatsanwalt Andreas Eckert. Ein Staatsanwalt zeige einem Beschuldigten nur Varianten auf. Das sei normal.

Christine Meier ist noch heute überzeugt, dass die Polizei eine wichtige Funktion habe, aber sie ist von der sinnlosen Gewalt ernüchtert, die diese einsetzt.

Die Stadtpolizei Zürich sieht die Ereignisse im Sommer 2011 anders. Bei der Party unter der Duttweilerbrücke, an der die Polizei unverhältnismässig Gewalt angewendet haben soll, hätten die Jugendlichen mit der Aggression begonnen und Flaschen geworfen. Erst dann hätten die Beamten Gummischrot eingesetzt. Und den Vorwurf, beim Central Unschuldige verhaftet zu haben, kontert Polizeisprecher Marco Cortesi mit der Aussage: «Wer sich stundenlang in einem Gebiet aufhält, wo es 
zu Ausschreitungen kommt, muss damit rechnen, eingekesselt und verhaftet zu werden. Wenn Krawalle länger andauern, muss man sich halt entfernen.»

Diese Auffassung hat zur Konsequenz, dass Teilnehmer Demonstrationen oder öf­fentliche Feste verlassen müssen, wenn Ein­zelne über längere Zeit Gewalt anwenden. So kann die Versammlungsfreiheit durch Krawallanten ausser Kraft gesetzt werden.

Mitverantwortlich für diese Situation ist das Bundesgericht. Es erklärte im Grundsatzentscheid zum Landfriedensbruch, der noch aus dem Jahr 1982 stammt, einzig für straffrei, wer sich als «bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet». Weil diese offene Formulierung zu ungerechten Verhaftungen führen kann, fordern Strafrechtler wie Günter Stratenwerth oder Stefan Trechsel, dass «blosse Gaffer, auch wenn sie der Polizei lästig fallen, straflos bleiben».

Ähnlich sieht es Jugendanwalt Beat Fritsche, Mediensprecher der Zürcher Jugendstrafrechtspflege. «Wenn sich beweisen lässt, dass ein Beschuldigter am Neumühlequai stand und über die Limmat hinweg zuschaute, wie am Bahnhofquai ein Tramhäuschen demoliert wurde, kann man ihn nicht wegen Landfriedensbruchs verurteilen», meint er deutlich.

Die Jugendanwaltschaft, die minderjährige Straftäter beurteilt, hat denn auch anders reagiert als die Staatsanwaltschaft. Von 20 Strafverfahren im Zusammenhang mit den Ereignissen am Central hat sie bereits sieben eingestellt und nur fünf Strafbefehle erlassen. Acht Verfahren sind noch pendent. Erste Entschädigungen wegen ungerechtfertigter Haft wurden ausbezahlt.

Sollen bei Krawallen auch Zuschauer bestraft werden können, das übliche Strafmass verdreifacht und Untersuchungshaft als Druckmittel eingesetzt werden dürfen? Diese Fragen werden ab Anfang Jahr Gerichte verhandeln – die aller Erfahrung nach die Grundrechte höher einschätzen als Polizei und Staatsanwaltschaft.

September 2011: Die Bilanz einer Massenverhaftung

In der Nacht vom 17. auf den 18. September 2011 hat die Polizei in der Stadt Zürich 91 Jugendliche verhaftet, als es bei einer Party auf öffent­lichem Grund zu Krawallen kam.

  • 25 Jugendliche wurden umgehend wieder freigelassen, weil offensichtlich nichts Straf­bares vorlag.
  • 9 Jugendliche erhalten definitiv keine Strafe, da das Verfahren mangels Beweisen bereits eingestellt wurde.
  • 31 Jugendlichewurden von Staats- und Jugendanwälten zu bedingten Geldstrafen verurteilt. Das Strafmass liegt zwischen 120 und 180 Tagessätzen bei volljährigen Beschuldigten und zwischen 400 Franken Busse und einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei minderjährigen Beschuldigten.22 dieser Strafbefehle wurden rechtskräftig, 9 wurden bereits angefochten und gelangen somit vor Gericht.
  • 26 Strafverfahren sind noch hängig, das heisst, es ist 
unklar, ob sie eingestellt werden, 
in einen rechtskräftigen Strafbefehl münden oder vor Gericht verhandelt werden. Ein Strafverfahren wurde 
an einen anderen Kanton ab­getreten.

Bundesgericht zu ausserordentlichem Staatsanwalt

Das Bundesgericht verlangt, dass ein ausserordentlicher Staatsanwalt den umstrittenen Polizeieinsatz in Wohlen AG untersuchen muss.

Ende Mai 2009 schoss ein Polizeigrenadier dem Serben Zeljko B. zwei Mal in den Bauch, als dieser betrunken in seiner Wohnung herumzeterte und drohte, sich umzubringen. Der Polizist berief sich auf Notwehr, weil der Mann ihn mit einem Küchenmesser bedroht habe.

Den Einsatz von sechs schwer bewaffneten Polizeigrenadieren der Sondereinheit Argus hatte der Einsatzleiter angeordnet – mit ausdrücklicher Genehmigung des Aargauer Kripo-Chefs Urs Winzenried. Winzenried erlaubte auch den Schusswaffeneinsatz. Sowohl der Einsatz der Sondereinheit wie auch von Schusswaffen seien unverhältnismässig gewesen, kritisierte der renommierte Basler Polizeiexperte Markus Mohler in einem Gutachten, das auch verschiedene Verfahrensmängel bei der laufenden Untersuchung aufzeigt.

Das Bundesgericht verlangt nun, dass ein neuer, ausserordentlicher Staatsanwalt sämtliche Strafverfahren führt: jenes gegen die Polizisten, jenes gegen Zeljko B. und allfällige Verfahren gegen den Einsatzleiter und den Kripo-Chef Urs Winzenried.  Damit ist die Untersuchung des Falls Zeljko B. nach mehr als zwei Jahren wieder am Ausgangspunkt.

Das Aargauer Obergericht hatte sich wiederholt dagegen gewehrt, einen ausserordentlichen Staatsanwalt einzusetzen, obwohl dies Zeljko B.s Anwalt, Regierungsrat Urs Hofmann, die zuständige Staatsanwältin und die Aargauer Oberstaatsanwaltschaft verlangt hatten (vgl. Justizblog).

Zeljko B. zeigte sich gegenüber der Aargauer Zeitung erleichtert über den Entscheid des Bundesgerichts: „Ich bin sehr glücklich. Wir haben über zwei Jahre dafür gekämpft“.

Der Entscheid des Bundesgerichts (1B_471/2011) ist aber nicht das erhoffte Grundsatzurteil. Die höchsten Schweizer Richter entschieden nur den konkreten Fall, nicht aber allgemein, unter welchen Voraussetzungen ausserordentliche Staatsanwälte bei Strafverfahren gegen Polizisten zwingend eingesetzt werden müssten. Damit fehlt es auch in Zukunft in dieser heiklen Frage an Rechtssicherheit.

Volkes Stimme: Kugel in den Bauch ist ok.

Krakelt ein betrunkener Serbe einsam in seiner Wohnung herum, dürfen in Nahkampf trainierte, hoch gerüstete Polizeigrenadiere seine Tür rammen und ihm zwei Kugeln in den Bauch schiessen, wenn er mit einem 11cm langen Küchenmesser einen Ausfallschritt gegen einen der kugelgesicherten Polizisten macht. So Volkes Meinung in Leserreaktionen.

Der Bericht über das Strafverfahren gegen den Polizeigrenadier, der den betrunkenen Serben Zeljko B., der bloss sich selbst umzubringen drohte, mit zwei Kugeln in den Bauch invalid schoss, hat zahlreiche Zuschriften ausgelöst. Alle gleich im Ton: „ich bin der meinung das zeljko b. ganz selber schuld ist daran was passiert ist.“, schreibt etwa Monika Steimer aus Au. „hätte er nicht getrunken, nicht randaliert, so dass seine familie zu nachbarn flüchten mussten, so wäre das alles nicht passiert. ich finde der polizist hat völlig zu recht gehandelt.“

Und ganz grundsätzlich wird Hans L. Cattaneo aus Winterthur: „Auf das Getue der Juristen und den Menschenrechts-Juristen in Strassburg können wir diesem Fall aber wirklich verzichten. Freuen wir uns, dass ausser dem Bauch des Täters niemand etwas abbekommen hat.“

Ungefilterte Stimmen, die allen Praktikern im Justizapparat zum Nachdenken empfohlen seien. Nicht weil sie richtig sind, sondern weil sie ausdrücken, was offenbar viele Schweizer glauben. Es zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, Strafrecht und entsprechende Urteile immer wieder in einfacher Sprache zu erklären. So haben die Leserbriefschreiber im konkreten Fall in ihrem Reflex nicht einmal wahrgenommen, dass es derzeit „bloss“ um ein faires Verfahren geht.

Für faire Strafverfahren gegen Polizisten

Im Fall der Aargauer Sondereinheit Argus bahnt sich ein höchstrichterliches Präjudiz darüber an, wann in Strafverfahren gegen Polizisten ausserkantonale Staatsanwälte eingesetzt werden müssen.

Strafverfahren gegen Polizisten sind oft besondere Verfahren: Da werden Polizisten nicht als Zeugen einvernommen, sondern dürfen schriftliche Berichte abliefern – mit der Gefahr, dass die Schilderungen abgesprochen sind. Und die Untersuchung führt ein Staatsanwalt, der tagtäglich mit eben jenen Polizisten zusammenarbeiten muss, gegen die er ermittelt.

Der Fall des Serben Zeljko B., der in Wohlen AG alkoholisiert, aber alleine in seiner Wohnung herumzeterte, dann von sechs Polizeigrenadieren der Sondereinheit Argus umstellt und mit zwei Kugeln in den Bauch ausser Gefecht gesetzt wurde, könnte nun zu einem höchstrichterlichen Präjudiz führen.

Nicht nur Zeljko B.’s Verteidiger, sondern auch Justizdirektor Urs Hofmann, die zuständige Staatsanwältin und die Aargauer Oberstaatsanwaltschaft forderten bisher erfolglos einen ausserkantonalen Staatsanwalt für die Untersuchung. Das Aargauer Obergericht weigerte sich in mehreren Entscheiden, einen solchen einzusetzen.

Zuletzt im Juli 2011, als es den Antrag des leitenden Oberstaatsanwalts Philipp Umbricht ablehnte: Nur in einem allfälligen Strafverfahren gegen den Aargauer Kripochef Urs Winzenried, der in den Einsatz von Argus und den Gebrauch von Schusswaffen ohne Auflagen einwilligte, erachtet das Obergericht einen ausserkantonalen Staatsanwalt für nötig. Ein allfälliges Strafverfahren gegen den Einsatzleiter könne ein Staatsanwalt aus einer andern Region führen, jenes gegen die beiden schiessenden Polizisten könne bei der Staatsanwältin der Region Muri-Bremgarten bleiben.

Umbricht und Zeljko B.’s Verteidiger rekurrierten gegen diesen Entscheid. Der leitende Staatsanwalt erachtet den Entscheid des Obergerichts für realitätsfremd:«So wären vier unterschiedliche Staatsanwälte mit demselben Sachverhalt befasst!» Das führe zu riesigem Aufwand und zu einem Rattenschwanz von juristischen und praktischen Problemen. «Welcher Staatsanwalt darf einen Zeugen zuerst einvernehmen? Kann man einem Zeugen zumuten, zu den genau gleichen Fragen vier Mal einvernommen zu werden?», fragt Umbricht.

Hoffentlich nimmt das Bundesgericht den Fall zum Anlass, um ein Präjudiz darüber zu fällen, wann solche Verfahren von ausserordentlichen, allenfalls ausserkantonalen Staatsanwälten geführt werden müssen. Der Entscheid dürfte demnächst fallen.

Häusliche Gewalt: Repressiver Kanton Zürich

Häusliche Gewalt wird von Kanton zu Kanton unterschiedlich angepackt: Im Kanton Zürich verhängt man oft repressive Massnahmen, im Kanton St. Gallen vertraut man eher auf eine erste Intervention, lässt dieser aber seltener Kontakt- oder Rayonverbote folgen.

Im Kanton Zürich rückte die Polizei im Jahr 2010 bei Fällen von häuslicher Gewalt 1666 mal aus oder intervenierte in irgendeiner Form. Danach wurden 883 Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz wie Kontakt- oder Rayonverbote verhängt, davon wurden 693 Fälle Gegenstand einer Strafuntersuchung.

Im Kanton Sankt Gallen intevenierte die Polizei im Jahr 2010 total 1034 mal, Massnahmen wurden aber nur 165 verhängt (davon aber beträchtliche 33 fürsorgerische Freiheitsentziehungen!), Strafanzeigen wurden in 377 Fällen von häuslicher Gewalt eingereicht.

Drückt man das in Prozent aus, ergreift die Zürcher Polizei in 53 Prozent der gemeldeten Fälle eine Massnahme, die St. Galler Polizei hingegen nur in 16 Prozent der Fälle. Das wirft Fragen auf: Ist die Zürcher Polizei zu massnahmefreudig? Offenbar genügt im Kanton St. Gallen auch eine geringere Zahl von Massnahmen. Oder schützt die St. Galler Polizei die Opfer häuslicher Gewalt zu wenig? Eine vertiefte Untersuchung wäre angebracht.

Von vermehrter Haft für drohende Männer hält der Gerichtspsychiater Martin Kiesewetter übrigens wenig. Das führe letzlich zur präventiven Verwahrung ohne Delikt. Er plädiert im Interview mit dem Beobachter für verstärkten präventiven Opferschutz.

Nebenverdienst für Polizisten

Hüter von Recht und Ordnung bekommen Geld, wenn sie vor Gericht als Zeugen auftreten müssen – weil es für sie „nicht angenehm ist, kritische Fragen beantworten zu müssen.“  

Zwei Polizisten in Uniform sitzen mit dem Beschuldigten Christian Stübi im Zofinger Gerichtssaal. Stübi soll ohne Sicherheitsgurten gefahren sein. Der Automobilist sieht das anders und hat die Busse angefochten.

Die Verhandlung beginnt mit einer Überraschung: Gerichtspräsident Peter Wullschleger drückt den Hütern von Recht und Ordnung Formulare in die Hand, damit sie nach der Einvernahme bei der Gerichtskasse ihr Zeugengeld abholen können. Und wirklich: Nach kurzer Verhandlung bestätigt der Richter die Busse und auferlegt Stübi neben Gerichtskosten und Kanzleiauslagen auch 48 Franken Zeugengeld für die Polizisten.

Beide Polizisten waren im Dienst, als sie vor Gericht erschienen. Der eine musste im gleichen Gebäude einen Stock höher steigen, da sich die Regionalpolizei im gleichen Gebäude befindet. Der andere fuhr mit dem Dienstwagen an. «Das geht doch nicht», empört sich Christian Stübi. «Polizisten, die mit ihrer Anzeige eine Verhandlung überhaupt erst ausgelöst haben, die im Dienst sind und keine Auslagen haben, bekommen noch Geld für eine Zeugenaussage!» Da müsse sich ja jeder Beamte freuen, wenn ein Automobilist eine Busse nicht akzeptiere, weil er so zusätzlich verdienen könne.

Gerichtspräsident Wullschleger widerspricht. «Es ist für Polizisten nicht angenehm, vor Gericht kritische Fragen beantworten zu müssen», erklärt er. Gemäss Gesetz hätten deshalb auch Polizisten grundsätzlich Anspruch auf 13 Franken Zeugengeld pro Stunde, genauso wie jeder andere Zeuge. Auch im Kanton Bern erhalten Polizisten Zeugengeld. Und auch Christine Schaer, Gerichtspräsidentin des Kreisgerichts Bern-Laupen, verteidigt die gesetzliche Regelung: «Es gehört ja nicht zu den normalen Tätigkeiten eines Polizisten, Zeuge zu sein.»

In Zürich sieht man das indes anders. «Polizisten können weder Lohnausfall noch Spesen geltend machen, weil eine Zeugenaussage zu ihrem Job gehört», sagt Hans Jost Zemp, der als stellvertretender Statthalter des Bezirks Zürich auch Bussenverfahren durchführt. «Und eine Entschädigung wegen der seelischen Unbill, vor Gericht als Zeuge auftreten zu müssen, sprechen wir Polizisten nicht zu.»

Seit Anfang Jahr sollte eigentlich in der ganzen Schweiz das gleiche Strafverfahrensrecht gelten. Doch was zu den normalen Tätigkeiten eines Polizisten gehört, ist offenbar noch immer umstritten. Immerhin: Vor Bezirksgericht Zofingen verzichten gemäss Gerichtspräsident Peter Wullschleger rund die Hälfte der vorgeladenen Polizisten freiwillig auf das Zeugengeld. Im Fall des mutmasslichen Verkehrssünders Christian Stübi taten sie es nicht.