Fall Gut/Sarasin: Tipps für prozessfeste Recherchen bei anonymen Quellen

Medienschaffende, die Vorwürfe und Kritik an Personen nur auf anonyme Quellen stützen, müssen eine Verurteilung wegen Ehrverletzung in Kauf nehmen. Quellenschutz hat die Richter dabei nicht zu interessieren. Das ist juristisch absolut korrekt. Es gibt aber Massnahmen, die das Risiko einer Verurteilung der Medienschaffenden verkleinern.

«Dieses Urteil ist ein Knieschuss gegen die Medienfreiheit», schrieb «10vor10»-Reporter Reto Kohler auf Twitter, als die Verurteilung von Philipp Gut bekannt wurde. Das Zürcher Bezirksgericht hatte den stellvertretenden Weltwoche-Chefredaktor am 30. September 2016 wegen mehrfacher übler Nachrede und mehrfacher Widerhandlung gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt.

Philipp Gut werfe Geschichtsprofessor Philipp Sarasin in seinem Artikel «Helden der Doppelmoral» vor, sich nicht wie «ein charakterlich anständiger Mensch» benommen zu haben, meinte der Einzelrichter. Zudem könne Gut weder beweisen, dass dies wahr ist noch dass er ernsthafte Gründe hatte, die gemachten Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. In Juristendeutsch: Gut hat Sarasins Ehre verletzt, ohne den Wahrheits- oder den Gutglaubensbeweis erbringen zu können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Für Gut gilt die Unschuldsvermutung.

Der Tages-Anzeiger titelte daraufhin: «Er [Philipp Gut] durfte sich nicht auf den Quellenschutz berufen.» Wurde Philipp Gut zu Unrecht verurteilt, weil er sich nicht auf den Quellenschutz berufen durfte? Hätte der Richter den Quellenschutz zu Gunsten des Journalisten gewichten müssen? Ist das Urteil also ein «Knieschuss gegen die Medienfreiheit»?

Juristisch korrekt

Nein. Das Urteil ist da juristisch völlig korrekt. Wer die Ehre eines andern verletzt, kann nichts aus dem Quellenschutz ableiten, um sein Handeln zu rechtfertigen. Er entgeht einer Strafe nur, wenn er beweisen kann, dass seine Behauptungen stimmen oder dass er ernsthafte Gründe hatte, die publizierten Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. Es stellt sich also gar nicht die Frage, ob Gut sich auf Quellenschutz berufen darf oder nicht. Philipp Gut muss den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis erbringen und in diesem Zusammenhang entscheiden, ob er dafür auf seine Quellen zurückgreifen kann. Das ist sein Entscheid.

Der Richter seinerseits darf den Quellenschutz gar nicht berücksichtigen, um eine Ehrverletzung zu rechtfertigen. Er muss einzig beurteilen, ob der Journalist die Wahrheit seiner Äusserungen belegen kann oder zumindest ob er ernsthafte Gründe hatte diese in guten Treuen für wahr zu halten. Anonyme Quellen alleine können dies nicht belegen, denn wer garantiert, dass die geschützten Quellen auch wirklich existieren und sorgfältig vom Journalisten auf Glaubwürdigkeit überprüft worden sind?

Deshalb muss ein Journalist, der seine Story nur oder zur Hauptsache auf anonyme Quellen stützt und diese pflichtgemässs schützt, im Extremfall eine Verurteilung wegen Ehrverletzung in Kauf nehmen. Doch mit ein paar handwerklichen Massnahmen lässt sich dieses Risiko verkleinern.

Tipps für prozessfeste Recherchen bei anonymen Quellen

Da der Richter Beweise frei würdigt, muss der Journalist alles unternehmen, um in seiner Recherche Dokumente zu beschaffen, die seinen guten Glauben belegen.

  1. Anonyme Quellen sollten ihre Aussagen gegenüber einem Anwalt wiederholen, der vom Medium und vom Journalisten möglichst unabhängig ist. Dabei ist es sinnvoll, dass der Anwalt Fragen zur Glaubwürdigkeit («Was sind Ihre Motive?») und zur Unabhängigkeit der Quelle stellt. Auf Grund dieses Gespräches erstellt der Anwalt eine so genannte «anwaltliche Versicherung», welche die Aussagen wiedergibt und die Glaubwürdigkeit der Quelle umschreibt. Eine solche anwaltliche Versicherung ist in Deutschland üblich. Sie hat zwar keinen Urkundencharakter oder erhöhte Glaubwürdigkeit, weil sie nicht unter Strafandrohung bei Falschaussage zustande kam, aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann sie für den Richter entscheidend sein, um dem Journalisten den guten Glauben zuzubilligen. Zudem lässt sich der Anwalt auch als Zeuge befragen. Andere Formen wie eidesstattliche Erklärungen oder Unterschriftenbeglaubigungen eines Notars sind hingegen untaugliche Mittel, weil sie nicht anonym abgegeben werden können und der Richter – auch wenn diese eingeschwärzt eingereicht werden – vom Notar verlangen kann, das Original mit Unterschrift herauszugeben. Die «anwaltliche Versicherung» sollte möglichst vor der Publikation, spätestens aber im Stadium der Strafuntersuchung erstellt werden. Ob sie im Fall Gut/Sarasin vor zweiter Instanz noch eingereicht werden kann, hängt davon ab, ob es ein unzulässiger oder ein zulässiger neuer Beweis ist.
  2. Handnotizen von Gesprächen oder E-Mails sollten unbedingt eingereicht werden – am besten in eingeschwärzter, aber notariell beglaubigter Kopie. Philipp Gut hat Zusammenfassungen seiner Handnotizen eingereicht, nicht die eingeschwärzte Kopien der Originale. Dies ist weniger beweiskräftig und kann im Gegenteil Zweifel an der Glaubwürdigkeit erzeugen.
  3. Der Journalist muss alles unternehmen, um seinen übrigen Sorgfaltspflichten nachzukommen: Er sollte etwa die anonymen Quellen und Sachverhalte so genau wie nur möglich umschreiben, im Text die Glaubwürdigkeit der anonymen Quellen reflektieren und der Version des Kritisierten genügend Raum geben.
  4. Es hilft hingegen nicht, die Quelle nur dem Gericht zu offenbaren, denn die Parteien haben dann ein Recht darauf, die Quelle zu kennen und ins Kreuzverhör zu nehmen. Prüfenswert ist deshalb eine Änderung der Strafprozessordnung. Anonyme Quellen sollten ähnlich wie verdeckte Ermittler (Art. 151 StPO) im Strafprozess anonym befragt werden können.

Fall Ludovic Rocchi liegt anders

Ähnlich wie Philipp Gut hat sich etwa auch Mathias Ninck (NZZ am Sonntag) im Fall Marko Turina verhalten. Ninck hat dem Herzspezialisten in einem Artikel gestützt auf anonyme und eine namentlich zitierte Quelle vorgeworfen, den Tod einer Frau in Kauf genommen zu haben, der er wissentlich ein Herz mit falscher Blutgruppe implantiert habe. Auch Ninck hat seine Quellen nicht offen gelegt und damit in Kauf genommen, dass er in einen Vergleich mit dem Chefarzt einwilligen musste.

Anders liegt hingegen der Fall des «Le Matin»-Journalisten Ludovic Rocchi, der einem Professoren der Universität Neuenburg vorwarf, Plagiate zu verbreiten. Rocchi berief sich auf den Quellenschutz, als der Staatsanwalt auf dem Umweg einer Ehrverletzungsklage gegen Rocchi versuchte, an die Quellen der Amtsgeheimnisverletzung heranzukommen. Deshalb beurteilte das Zwangsmassnahmengericht Val-de-Ruz die Hausdurchsuchung bei Rocchi und die Beschlagnahme seines Computers für unzulässig. Damit schützt Rocchi seine Quellen und rechtfertigt nicht seine Ehrverletzung. Das Ehrverletzungsverfahren gegen Rocchi ist noch hängig und der Journalist ist guter Dinge, mit Dokumenten den Wahrheitsbeweis anzutreten.

(Erstmals veröffentlicht in der Medienwoche vom 5. 10. 2016)

Strassburg: Busse für Veröffentlichung von Akten aus Vorverfahren zulässig

Die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Strassburg hat es für mit der EMRK vereinbar erklärt, dass das Schweizer Bundesgericht einen Journalisten wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB) zu einer Busse verurteilte.

Der Journalist der Zeitschrift L’illustré hatte 2003 ein Porträt des Beschuldigten im Fall Grand Pont veröffentlicht – unter anderem gestützt auf Einvernahmeprotokolle und Briefe zwischen dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt. Der Autofahrer war 2003 auf das Trottoir der Lausanner Brücke Grand-Pont gerast und hatte dabei drei Menschen getötet und sieben verletzt. Der Text trug die Überschrift «Die Befragung des verrückten Lenkers».

Das Bundesgericht hatte den Journalisten am 29. April 2008 letztinstanzlich zu einer Busse von 4000 Franken verurteilt.

Die zweite Kammer des EGMR hiess die Beschwerde des Journalisten am 1. Juli 2014 gut und verurteilte die Schweiz wegen einer Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK).

Die Schweiz hat den Fall an die grosse Kammer des EGMR weitergezogen und mit dem heutigen Entscheid recht erhalten: Die Verurteilung des Journalisten verletzte die EMRK nicht. Damit ist in diesem Fall das letzte Wort der Justiz gesprochen und die Busse des Journalisten bleibt definitiv bestehen.

Kurze erste Würdigung des Entscheides:

Das heutige Urteil der Grossen Kammer des EGMR ist vor allem der Entscheid in einem Einzelfall. Er ist kein Freibrief für die Verurteilung von Journalisten, die aus Dokumenten des Vorverfahrens einer Strafuntersuchung zitieren, denn entscheidend waren die Details im Fall Grand Pont: Der Journalist der L’illustré hat auf der Grundlage von Einvernahmeprotokollen und Briefen des Beschuldigten an den Untersuchungsrichter ein Porträt des Beschuldigten gezeichnet, das wenig von berechtigten öffentlichen Interessen und viel von Voyeurismus getragen war.

Entscheidend am heutigen Urteil aus Strassburg ist, dass der EGMR von den Gerichten ein sorgfältiges Abwägen der Informations- und der Geheimhaltungsinteressen verlangt. Würde ein Journalist auf der Basis von geheimen Dokumenten eines Vorverfahrens die Untersuchungsführung eines Staatsanwalts (zB. Verschleppung des Verfahrens, grobe prozessuale Fehler etc.) kritisieren, würde der EGMR ein solches Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit schützen. In diesem Sinne ist denn von den Schweizer Gerichten der heutige Art. 293 StGB auch nach dem neuesten Urteils aus Strassburg anzuwenden und noch viel mehr der im Sinn der Rechtskommission des Nationalrats revidierte Artikel 293 StGB, der diese Interessenabwägung explizit ins Gesetz schreibt.

Das Signal an die Journalisten ist aber ebenfalls deutlich: Wenn Medien geheime Dokumente verwenden, müssen sie sorgfältig arbeiten und dürfen dies nur bei berechtigten öffentlichen Interessen machen, welche die Geheimhaltungsinteressen von Staat und/oder Privaten überwiegen.

Damit verfeinert der EGMR die Rechtsprechung zu Art. 293 StGB, die er bereits mit dem Fall Stoll begonnen hat. Die zwei nächsten Fälle (L’illustré: BGer 2012-09-27 StGB 293 Illustre Abuseur d’enfants und NZZ am Sonntag), in denen der EGMR seine Rechtsprechung weiter ausdifferenzieren kann, liegen bereits in Strassburg. Sie werden aber – bei einer durchschnittlichen Verfahrensdauer in Strassburg von sechs Jahren – erst 2018, bzw. 2019 zum Entscheid kommen.

Eine sehr gute Würdigung des aktuellen Urteils im Detail finden Sie hier.

Die laufende Revision des Artikels 293 StGB wird durch den neuesten Entscheid des EGMR wohl eher gestützt. Die Rechtskommission des Nationalrats will die Veröffentlichung amtlicher Verhandlungen weiterhin für strafbar erklären. Aber nur dann, wenn das öffentliche oder private Interesse, eine Information geheim zu halten, schwerer wiegt als jenes Interesse, diese Information öffentlich zu machen. (E-Art. 293 Abs. 3 StGB im Originalton: „Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat.“)

Wie „Recht brauchbar“ bereits kommentiert hat, sollte Art. 293 StGB für Medienschaffende auf den Schutz des strafrechtlichen Untersuchungsgeheimnisses beschränkt werden – so wie dies Deutschland seit 1980 (und auch nach der neuesten Revision) grundsätzlich tut.

Sieg für Transparenz bei Zürcher Strafbefehlen

Der Zugang zu Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen wird im Kanton Zürich schneller und billiger. Die Zürcher Staatsanwälte verzichten in Zukunft darauf, die Stellungnahmen der Betroffenen einzuholen. Ein Sieg für Justizblog und das Recherchenetzwerk investigativ.ch

Kleine Rückblende: Ab 2011 luden die Zürcher Staatsanwälte die Betroffenen zur Stellungnahme ein, wenn Medien ein Gesuch um Einsicht in einen Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung stellten. Die Betroffenen waren danach berechtigt, gegen den Einsichtsentscheid des Staatsanwaltes Beschwerde zu führen – bis ans Bundesgericht. Deshalb dauerte die Einsicht in die Einstellungsverfügung im Fall Nef mehr als zwei Jahre. Und deshalb musste ein Journalist des Tages-Anzeigers Kosten von 4000 Franken übernehmen, weil sein Gesuch abgelehnt wurde.

Justizblog und investigativ.ch hatten diese Praxis von Anfang an als verfassungswidrig kritisiert, weil es die Justizöffentlichkeit wie sie in Art. 30 Abs. 3 BV vorgesehen ist, faktisch aushebelt: Kaum ein Journalist stellte bei so langwierigen Verfahren mit so hohem Kostenrisiko noch ein Einsichtsgesuch.

Damit ist nun Schluss: Nach Gesprächen von Justizblog und investigativ.ch mit dem Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich erstellte dieser einen Leitfaden Zugang zu Personendaten Dritter, der die Rechtsauffassung der Medien untermauerte. Gemäss Zürcher Informations- und Datenschutzgesetz (§ 17 Abs. 1 Bst. a IDG) ist der Zugang zu sensiblen Personendaten auch ohne Stellungnahme der Betroffenen möglich, wenn dies ein Gesetz vorsieht. Art. 30 Abs. 3 BV ist ein solches Gesetz.

Wegen dieses Grundlagenpapieres hat nun die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft ihre Praxis geändert: „Es ist richtig, dass der Leitfaden „Zugang zu Personendaten Dritter“ des Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich die Praxis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich betreffend Einsicht in Endverfügungen beeinflusst“, schreibt Oberstaatsanwalt Andreas Eckert. „Demnach ist Art. 30 Abs. 3 BV als gesetzliche Grundlage im Sinne von § 17 Abs. 1 lit. a IDG zu qualifizieren, weshalb die Einsicht grundsätzlich zu gewähren ist und nicht von einer expliziten Einwilligung des Beschuldigten abhängt und auch auf eine Stellungnahme weiterer Drittpersonen verzichtet werden kann.“

Eckert betont danach die allgemeinen Voraussetzungen für die Einsicht: Der Gesuchsteller muss ein ernsthaftes Interesse an der Kenntnisnahme glaubhaft machen – dies ergibt sich gemäss Bundesgericht bei Medien von selbst aus ihrer Kontrollfunktion. Anderseits ist daneben auch immer eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei überwiegende öffentliche oder private Interessen dem allgemeinen Informationszugangsrecht Grenzen setzen können, was in jedem Einzelfall zu prüfen ist.

Diese Praxisänderung erleichtert den Medien nun den Zugang zu Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen, die mehr als 95% aller Urteile in der Strafjustiz ausmachen.

Ähnlich offen ist der Zugang in den Kantonen Luzern und Basel-Stadt. In Bern hingegen werden die Betroffenen immer noch um Stellungnahme angefragt, obwohl das Berner Datenschutzgesetz eine analoge Bestimmung zum Zürcher IDG enthält. Wenn ein Gesetz die Einsicht in sensible Personendaten vorsieht, müssen Betroffene nicht zur Stellungnahme eingeladen werden.

Also Berner ändert auch ihr Eure Praxis! Dasselbe gilt übrigens für die Bundesanwaltschaft.

Datenschutz: Aufstand der Ärzte

Um an Patientendaten 
heranzu­kommen, sind der Zürich 
Versicherung viele Mittel 
recht – selbst gesetzeswidrige. 
Jetzt ­reagieren die Ärzte und 
der Datenschutz­beauftragte.

Die Zürich-Versicherung verlangt von Versicherten, dass sie ihre Ärzte ermäch­tigen, die «kompletten, unzensierten» Krankengeschichten herauszugeben – und das oft auf mehrere Jahre zurück.

Dies sei notwendig, um abzuklären, welche Leistungen den Versicherten zustehen, begründet dies die Versicherung. Die „Zürich“ droht dabei mit der gesetzlichen Pflicht, am Verfahren mitzuwirken. Würde dies nicht eingehalten, werde sie aufgrund der Akten verfügen – was sich aufgrund von «Beweislosigkeit» zu Ungunsten der Versicherten auswirken werde.

Diese Praxis rüffelt nun Hanspeter Thür, eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, in einer neuen Stellungnahme. Darin hält er fest, dass die Zürich-Versicherung ihr Vorgehen «weder auf gesetzliche Grund­lagen noch auf die Praxis des Bundesgerichts abstützen kann». Eine Versicherung habe nur Anspruch auf «diejenigen Informationen, die für den konkreten Fall nötig sind». Thür will die «Zürich» deshalb zu «rechtskonformem Verhalten auffordern».

Dieser Rüffel an die Adresse der Zürich-Versicherung hat auch die Verbindung der Schweizer Ärzte FMH auf den Plan gerufen. «Erhalten Ärzte von ihren Patienten den Auftrag, umfassende, unzensierte Krankengeschichten an die Versicherer herauszugeben, können und sollen sie den Patienten nun sagen, dass dies gesetzwidrig ist», erklärt FMH-Jurist Hanspeter Kuhn.

Die FMH empfiehlt künftig folgendes Vorgehen: Die Ärzte sollen die Patienten auffordern, die umfassende Vollmacht zu ­widerrufen und durch eine auf die nötigen Angaben beschränkte zu ersetzen. Möglich ist auch eine Vollmacht, die den Arzt anweist, die integrale Krankengeschichte direkt an den Gutachter, aber keinesfalls an die Versicherung zu schicken. Eine entsprechende Information an die Ärzte wird die FMH demnächst in der «Schweizer Ärztezeitung» publizieren.

Die Zürich-Versicherung weist jede Kritik von sich. Sie verhalte sich gesetzeskonform. «Die ‹Zürich› holt Krankengeschichten nur im Einzelfall ein, wenn Hinweise bestehen, dass die Gesundheits­störung nicht allein Folge des Unfalles ist», schreibt die Medienstelle. «Unsere Ein­willigungserklärungen beziehen sich nur auf die zur Bearbeitung des Falles erforderlichen Daten.» Zudem verlange man nicht, dass die Krankengeschichten an die Ver­sicherung geschickt würden, sondern an deren Vertrauensärzte.

Doch in einem Fall, der Justizblog vorliegt, stimmt dies gerade doppelt nicht. «Wir er­suchen Sie daher, uns Ihre komplette und unzensierte Krankengeschichte raschmöglichst zuzustellen», schreibt der «Zürich»-Sachbearbeiter an die Ärztin einer Versicherten und verlangt somit die Übermittlung sämtlicher Daten direkt an die Versicherung – also nicht an den Vertrauensarzt.

Der Artikel im Volltext.

Sieg für die Transparenz in St. Gallen

Im Kanton St. Gallen müssen Strafbefehle an Medien herausgegeben, wenn nicht ein überwiegendes privates Interesse dagegensteht. Ein Sieg für die Medienfreiheit – erkämpft vom Beobachter.

Der erste Staatsanwalt des Kantons St. Gallen, Thomas Hansjakob, hatte Anfang Jahr einen Bürger den Beobachter und Justizblog mit knappen Sätzen abgewimmelt: Nein, den Strafbefehl gegen zwei Jugendliche, die mit Tempo 260 auf der Autobahn und 160 innerorts vor der Polizei geflohen sind, dürfe man nicht einsehen, denn darauf bestehe kein Anspruch.

Dagegen wehrte sich der Beobachter – mit Erfolg: Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen hat Ende Juni 2011 festgehalten, dass in Strafbefehle grundsätzlich «Einsicht zu gewähren ist, sofern keine überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen». Im konkreten Fall haben die Richter diese Interessenabwägung gleich selbst gemacht: Weil der Beobachter nur einen anoymisierten Entscheid verlange, gebe es gar kein Interesse, den Strafbefehl geheim zu halten. Fazit: «Die Staatsanwaltschaft hat den Strafbescheid in anonymisierter Form auszuhändigen.»

Damit ist auch klar, dass die Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Einsicht und der Geheimhaltung in Zukunft vom Staatsanwalt allein gemacht werden muss – ohne dass der Beschuldigte zur Stellungnahme eingeladen wird.
Das ist erfreulich. Der Entscheid ist rechtskräftig.

Damit kann man unterdessen im Kanton St. Gallen wie in Luzern und Basel Strafbefehle innert nützlicher Frist und ohne Kosten einsehen. In den Kantonen Zürich, Zug und Bern hingegen wird weiterhin ein langwieriges kostspieliges Verfahren durchgeführt, das Justizkontrolle verunmöglicht.

Medienanwalt Glasl eilt Staatsanwälten zu Hilfe

Rechtsanwalt Daniel Glasl redet die Transparenz der Staatsanwaltschaften schön. Die Medienfreiheit sei nicht in Gefahr, titelte er am 10. Mai 2011 in einem Gastbeitrag der NZZ. Und zeigte damit seine Naivität.

Medienanwalt Glasl reagiert mit seinem Kommentar auf einen Artikel in der NZZ, in dem ich schilderte, wie die Staatsanwaltschaften seit Anfang Jahr mit überlangen Verfahren und prohibitiven Kosten, die Medien davon abhalten, die Arbeit der Strafverfolger zu kontrollieren. Glasl referiert des langen über die Persönlichkeitsrechte, analysiert drei Fälle oberflächlich, hat aber von der eigentlichen Problematik wenig begriffen.

Denn mir und andern Medienschaffenden geht es nicht darum, eine Abwägung mit den Persönlichkeitsrechten zu verhindern. Aber diese Abwägung soll der Staatsanwalt ohne langes Stellungnahmensverfahren machen – genau wie es die Gerichte seit Jahrzehnten zur vollen Zufriedenheit von Betroffenen und Medien machen und die Strafverfolger gemacht haben. Diese effizienten Einsichtsentscheide dauern meist nur Stunden oder ein, zwei Tage, kosten kaum etwas und erlauben die umfassende Sicherung der Persönlichkeitsrechte in der Interessenabwägung der in solchen Fragen erfahrenen Richter und Staatsanwälte.

So lief die Einsicht in Strafbefehle jahre- und jahrzehntelang problemlos. Erst seit Entscheiden des Bundesgerichts, welche die Rechte der Medien stärkten, haben die Staatsanwaltschaften zu mauern begonnen. Zumindest in Zug und Zürich – den finanzkräftigen Zentren mit Firmen und Privatpersonen, die sich nicht in die Karten schauen lassen wollen – vor allem wenn sie sich von Strafverfahren via Art. 53 StGB loskaufen. Und denen sich Glasl offenbar mit seinem Text empfehlen will. Greift diese Praxis um sich, ist die Geheimjustiz im Vormarsch und die Medienfreiheit eben doch in Gefahr.

In Basel und neu auch Luzern hingegen geht es übrigens anders: Da entscheiden die Staatsanwälte wie bisher selbst über Einsichtsgesuche – ohne langes Verfahren und mit minimalen Kosten für die Medien. Es geht also. Rechtlich lässt sich diese Lösung darauf stützen, dass Einsicht in sensible Personendaten gewährt wird, wenn das Gesetz (Art. 30 Abs. 3 BV und EMRK 6) dies erlaubt. Es braucht also keine Einwilligung des Betroffenen wie dies in Zürich und Zug neu konstruiert wird. Ansonsten müsste man konsequenterweise dasselbe prohibitive Einsichtsverfahren für die Einsicht in Urteile einführen – und davon ist das Bundesgericht, das seine Entscheide fast vollständig im Internet publiziert (!) weit entfernt.

Also Staatsanwälte: Stellt Eure Strafbefehle und Einstellungsverfügungen ins Internet. Denn gemäss Bundesgericht gibt es unter dem Aspekt von Art. 30 Abs. 3 BV keine nennenswerten Unterschiede zwischen Urteilen und Strafbefehlen.

Erschreckendes aus dem Vormundschaftsrecht

Die Schweiz hat die Bedeutung der Grund- und Menschenrechte erst vor 30 Jahren erkannt. Und Überbleibsel des alten paternalistisch-repressiven Staatsverständnisses finden sich noch heute.

Zur Zeit schreibe ich an einem Buch über administrative Anstaltseinweisungen von „Arbeitsscheuen“, „Liederlichen“ und „Müssigängern“. Bis 1981 konnten Laien im Amt eines Vormundes solche Menschen in Anstalten einweisen, auch wenn sie keine Straftat begangen hatten und ohne dass diese angehört wurden oder sich vor Gericht dagegen hätten wehren können. Erst unter dem Druck der Europäischen Menschenrechtskonvention wurden diese elementaren Verfahrensgarantien in der Schweiz eingeführt.

Eine erste Erkenntnis: Grundrechte wie die persönliche Freiheit oder der Anspruch auf rechtliches Gehör sind sehr junge Errungenschaften unserer Rechtskultur.

Noch heute gilt „liederlicher Lebenswandel“ als Entmündigungsgrund. Und noch heute haben unter 16-Jährige kein Recht, sich vor einem Gericht gegen eine Einweisung in eine geschlossene Anstalt zu wehren.

Das wird erst die aktuelle Revision des Vormundschaftsrecht beseitigen, die 2008 vom Parlament beschlossen wurde, aber erst im Jahr 2013 in Kraft treten wird. Aber auch in Zukunft werden Kinder bei einer Anstaltseinweisung kein Recht haben, einen unabhängigen Kinderanwalt beizuziehen.

Immerhin werden mit der aktuellen Revision die Laienbehörden im Vormundschaftswesen der Vergangenheit angehören, obwohl sich die Gemeinden noch immer dagegen wehren, dass professionelle Behörden für so sensible Entscheide zuständig sein sollen.

Eine zweite Erkenntnis: Die Mühlen des Vormundschaftsrechts mahlen äusserst langsam.

Zürcher Polizei: Videokameras im Schlafzimmer

Heute entschied das Bundesgericht, dass  es verfassungswidrig ist, wenn die Polizei nach neuem Zürcher Polizeigesetz generell mit Videokameras offen oder verdeckt den öffentlichen Raum überwachen kann. Wie die Zürcher Kantonspolizei auf Private Druck ausübt, um Videokameras im privaten Raum für die verdeckte Überwachung installieren zu können, zeigt der aktuelle Beobachter.

Das Bundesgericht hat gestern das neue Zürcher Polizeigesetz, das erst am 1. Juli in Kraft getreten ist, in drei Punkten für verfassungswidrig erklärt. Hauptsächlich betrifft dies den Paragraphen über die Videoüberwachung. Dieser erlaubte der Polizei eine offene oder verdeckte Überwachung im öffentlichen Raum.  Gemäss Bundesgerichtsurteil von gestern 30. September 2009 ist das aber ein unzulässiger Eingriff in die persönliche Freiheit und die Privatsphäre der Bürger.

Wie die Zürcher Polizei vorging, um in privaten Räumen Videokameras zu installieren, die ihr erlauben sollten, den öffentlichen Raum zu überwachen, erlebte der 39-jährige Francesco Spano.

Anfang August klingelt es morgens an seiner Wohnungstüre in Zürich. Ein Mann in Zivil stellt sich als Kantonspolizist vor, kommt in die Wohnung und will das Schlafzimmer sehen. Da werde für sechs Wochen eine Videokamera der Zürcher Kantonspolizei installiert, um den Platz vor dem Haus zu überwachen. «Ich sagte ihm deutlich, dass ich das nicht wolle», erzählt Spano, ein Secondo, der als Magaziner in der Migros arbeitet. Doch der Beamte habe ihn belehrt, er sei verpflichtet, die Videokamera zu dulden.

Weiter will der Gesetzeshüter einen Wohnungsschlüssel und Spanos Arbeitsplan, damit die Polizei den Film der Kamera alle zwei Tage auswechseln kann. Im Übrigen solle er die Sache niemandem erzählen, auch dem Hauswart nicht. Nachmittags kommt ein zweiter Polizist, um mit Spano einen Termin für die Installation zu vereinbaren. Erneut wehrt sich dieser vergeblich. Spano geht zur Hauptwache der Kantonspolizei, um sich zu erkundigen, ob das alles rechtmässig sei. Ja, alles korrekt, sagt man ihm am dortigen Informationsschalter.

Eingeschüchtert bittet Spano seine Kollegin Cinzia Guardia, ihm beizustehen. Guardia informiert sich beim BeobachterBeratungszentrum und erfährt, dass es ohne richterliche Anordnung keine Pflicht gibt, eine Videokamera der Polizei im Schlafzimmer zu dulden.

Deshalb fordert Guardia eine richterliche Verfügung, als der dritte Polizist zum vereinbarten Termin an der Haustür läutet. Die habe er nicht, meint er. Alles sei aber bereits mit Herrn Spano abgesprochen. Nein, sei es nicht, widerspricht Guardia. Ihr Bekannter wünsche keine Videokamera im Schlafzimmer. Basta. Spano nickt.

In dem Fall könne man nichts machen, sagt der Polizist und tritt den Rückzug an. Offenbar gebe es ein Missverständnis. «Dann hat er sich für die schlechte Arbeit seiner Kollegen entschuldigt», erzählt Guardia. Und fügt bei, sie sei nicht prinzipiell gegen Polizei, aber gegen solch amateurhaftes Vorgehen. «Da hat doch die Polizei versucht, einen einfachen Bürger zu übertölpeln.»

Die Polizei sieht keine Fehler im Verhalten ihrer Korps-Mitglieder. «Unsere Mitarbeiter fragten Herrn Spano an und erläuterten ihr Anliegen», meint der Mediensprecher. «Er zeigte Verständnis und war aus freien Stücken bereit, mit der Kantonspolizei zu kooperieren.» Als plötzlich erkennbar geworden sei, dass die Freiwilligkeit nicht mehr gegeben war, habe sich die Kantonspolizei zurückgezogen. Druckversuche habe es zu keiner Zeit gegeben.

Aussage steht gegen Aussage. War das Ganze vielleicht nur ein Missverständnis – wenn auch dreimal dasselbe? «Nein», erwidert Francesco Spano. «Ich verstand bereits beim ersten Mal sehr gut, was die Polizei wollte.» Und: «‹Nein› ist auch in Deutsch kein sehr schwieriges Wort.»

Googles Augenwischerei

Die Löschfunktion von Googles StreetView taugt nichts: Wer das gegenüber liegende Haus eingibt, die Ansicht um 180 Grad dreht, sieht das scheinbar gelöschte Haus noch immer.

Löschen von Häusern auf StreetView geht ganz einfach. Unten links auf dem angewählten Bild drückt man den Button „Neues Problem melden“, verlangt die Löschung des Hauses und wenige Stunden später erscheint nur noch ein schwarzes Loch anstelle des Bildes. Das ist ja eigentlich super.

Nur: Wählt man sich beim Nachbarhaus ein und spaziert virtuell die Strasse etwas rauf und runter, kann man das gelöschte Haus problemlos weiterhin einsehen. So wird Googles Löschfunktion zur reinen Augenwischerei.

Wer seine Privatsphäre bedroht sieht, müsste eigentlich sämtliche Häuser im Umfeld des eigenen Hauses löschen. Und erstaunlich: Das ist grundsätzlich auch möglich, denn Google prüft nicht, ob ein Löschungsantragsteller auch wirklich berechtigt ist. So kann man jedermanns Haus löschen. Macht das Schule, wird Google Streetview zu Makulatur.