Gemäss Bundesgericht muss das Zürcher Verwaltungsgericht schnell darüber entscheiden, ob Beobachter und Weltwoche die Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen den Ex-Armeechef Roland Nef einsehen darf.
Mit seinem Machtwort beendet das höchste Schweizer Gericht einen Zuständigkeitsstreit, der zunehmend Züge einer Justizposse trug: Das Zürcher Verwaltungsgericht wollte nicht entscheiden, ob die Einstellungsverfügung im Fall Nef öffentlich gemacht werden darf und erklärte das Zürcher Obergericht für zuständig. Das Obergericht wollte sich mit dem Fall aber auch nicht befassen.
Deshalb gelangten Weltwoche und Beobachter ans Bundesgericht und erhielten nun recht: Die fünf Bundesrichter entschieden einstimmig, dass das Verwaltungsgericht den Fall behandeln muss. Das gehe deutlich aus den Materialien zum Zürcher Gesetz über die Information und den Datenschutz hervor. Und die höchsten Schweizer Richter finden klare Worte: «Das Verwaltungsgericht wird nun nach den erheblichen Verzögerungen, die durch den innerkantonalen Streit über die Zuständigkeitsfrage eingetreten sind, beförderlich zu entscheiden haben», schreiben sie in ihrem Urteil (Urteil im Volltext).
Das Gesuch um Einsicht hat der Beobachter bereits vor mehr als eineinhalb Jahren gestellt. Er will kontrollieren, ob die Zürcher Staatsanwaltschaft Roland Nef bevorzugt behandelte, als es das Strafverfahren gegen ihn im Oktober 2007 einstellte, weil er seiner Ex-Partnerin eine Wiedergutmachung gezahlt hatte. Normalerweise werden solche Verfahren erst nach einer Bewährungsfrist von sechs Monaten eingestellt. Das hätte aber die Wahl Nefs als Armeechef unmöglich gemacht.