Heikle Kommunikation mit der Bundesanwaltschaft

Stellen Medienschaffende einem Staatsanwalt Fragen, müssen sie künftig damit rechnen, dass ihre Kommunikation in den Verfahrensakten landet und so auch mutmasslichen Tätern bekannt wird. Das hat das Bundesstrafgericht entschieden. Wie es dazu kam, wie Redaktionsgeheimnis und Persönlichkeitsschutz trotzdem gewahrt werden können und weshalb Journalisten jetzt anfechtbare Verfügungen verlangen müssen.

Gemäss Bundesstrafgericht gehören Medienanfragen zu den Verfahrensakten und müssen den Parteien herausgegeben werden. Der Grund: Wenn eine Strafverfolgungsbehörde in der Kommunikation mit Medienschaffenden die Unschuldsvermutung verletze, könne dies ein Strafminderungs- und ein Befangenheitsgrund darstellen. Deshalb sei die Korrespondenz für das Verfahren relevant und offen zu legen. Aus diesem Grund wies das Bundesstrafgericht im April 2016 die Bundesanwaltschaft an, einem Anwalt und seinem Mandanten die Korrespondenz mit Journalisten zugänglich zu machen (BB.2015.128 20160428_BB_2015_128).

Das Bundesstrafverfahren dreht sich um einen ehemaligen Vertreter der Atomenergiebehörde der Ukraine, der verdächtigt wird, Schmiergelder in zweistelliger Millionenhöhe kassiert und in der Schweiz deponiert zu haben. Das Bundesstrafgericht liess in diesem ersten Entscheid ausdrücklich offen, ob die Namen der Journalisten abgedeckt werden dürfen. Die Bundesanwaltschaft hatte nämlich gewarnt, dass viele Journalisten in bestimmten Ländern – u.a. in der Ukraine – ihre Arbeit nicht mehr sinnvoll und gefahrlos verrichten können, wenn die Namen und die konkreten Anfragen standardmässig Eingang ins Aktendossier finden würden.

Nach diesem ersten Entscheid des Bundesstrafgerichts gab die Bundesanwaltschaft dem Anwalt nur ihre Sprachregelungen («Wordings») heraus, die Staatsanwalt und Medienbeauftragte für allfällige Medienanfragen erstellt hatten. Die konkreten Anfragen der Journalisten und deren Namen legte sie hingegen nicht offen. Der Eingang einer E-Mail eines Journalisten könne nicht dazu geeignet sein, die Unschuldsvermutung zu verletzen, meinten die Strafverfolger des Bundes.

Doch auf Beschwerde des Anwalts hin rüffelte das Bundesstrafgericht die Bundesanwaltschaft erneut: Es «ist jede Korrespondenz mit den Journalisten betreffend das Strafverfahren in die Strafakten aufzunehmen unabhängig davon, ob sie eine anfragespezifische Antwort oder eine Standardantwort (…) enthält. Selbstredend sind dabei, soweit vorhanden, die Originalurkunden und im Fall von E-Mail-Verkehr etc. die unveränderten Ausdrucke in die Akten aufzunehmen», schrieb das Gericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 2016 (BB.2016.270 BStG 2016-12-19_BB_2016_270).

Die Bundesanwaltschaft prüft nun, wie sie das Urteil konkret umsetzen soll. «Der Entscheid ist für alle beteiligten Akteure eine Herausforderung», meint Mediensprecher André Marty. Bei der Medienarbeit der Bundesanwaltschaft seien verschiedene, teilweise gegenläufige Interessen zu beachten: Persönlichkeitsschutz, der Opfer- sowie Täterschutz, die Verfahrenstaktik, das öffentliche Informationsbedürfnis und die Verhältnismässigkeit. «Es besteht eine Pflicht zur Abwägung aller Interessen im Einzelfall.»

Auch rechtlich sind die zentralen Fragen nicht beantwortet: Zwar weist das Bundesstrafgericht die Bundesanwaltschaft unmissverständlich an, «Originaldokumente und im Falle von E-Mail-Verkehr etc. die unveränderten Ausdrucke in die Akten aufzunehmen». Doch die Bundesanwaltschaft muss bei der Akteneinsicht gemäss Strafprozessordnung die erforderlichen Massnahmen treffen, um «berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen» (Art. 102 Abs. 1 StPO) und kann das rechtliche Gehör einschränken, wenn es «für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.» (Art. 108 Abs. 1 Bst. b StPO). Zudem muss sie die Medienfreiheit und das daraus abgeleitete Redaktionsgeheimnis (Art. 17 BV, Art. 10 EMRK) berücksichtigen. Gestützt darauf können die Strafverfolger des Bundes im konkreten Fall Namen und Textstellen einschwärzen, die Rückschlüsse auf Journalisten und Informanten möglich machen würden.

Juristisch stehen die Urteile des Bundesstrafgerichts auf wackligen Füssen. Zum einen ist zweifelhaft, ob Medienanfragen überhaupt ins Verfahrensdossier gehören. Denn gemäss Strafprozessordnung sind Teil der Akten nur Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle, von der Strafbehörde zusammengetragene und von den Parteien eingereichte Akten (Art. 100 StPO). Medienanfragen gehören in keine der drei Kategorien. Zum andern hat sich das Gericht mit keinem Wort mit dem verfassungsmässigen Recht der Medienfreiheit und dem darin enthaltenen Redaktionsgeheimnis auseinandergesetzt (Art. 17 BV, Art. 10 EMRK). Gestützt auf dieses Menschenrecht verlangt der europäische Gerichtshof für Menschenrechte von Behörden, dass sie Massnahmen unterlassen, die Medienschaffende von Anfragen abhalten, weil diese Nachteile befürchten («chilling effects»). Genau das könnte mit dem Entscheid des Bundesstrafgerichts eintreten. Leider gibt es gegen die beiden Urteile des Bundesstrafgerichts kein Rechtsmittel. Sie sind endgültig und können nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Ein betroffener (ukrainischer oder Schweizer) Journalist könnte aber in einem separaten Verfahren verlangen, dass sein Name abgedeckt und der Wortlaut der Anfrage geschwärzt wird, wenn Rückschlüsse auf Quellen möglich sind. Er kann dies zum Beispiel über Ansprüche des Datenschutz- oder des Verwaltungsverfahrensgesetzes beantragen (zB. Art. 25 VwVG) und sich dabei auf die oben genannten Artikel der Strafprozessordnung, die Medienfreiheit und den Persönlichkeitsschutz berufen.

Was bedeuten die beiden Urteile des Bundesstrafgerichts für künftige Anfragen von Medienschaffenden an Strafverfolgungsbehörden?

  1. Bei Anfragen an die Bundesanwaltschaft müssen sich Journalisten in Zukunft den Wortlaut sehr sorgfältig überlegen, damit keine Rückschlüsse auf Quellen möglich sind. Zudem sollten sie – gestützt auf die Medienfreiheit – standardmässig verlangen, dass ihre Anfragen nicht in den Verfahrensakten abgelegt werden oder ihr Name und die zentralen Teile der Anfragen eingeschwärzt werden. Für den Fall, dass dies nicht gewährt wird, sollten Medienschaffende vorsorglich bereits mit der Anfrage eine anfechtbare Verfügung verlangen. Nur so erfahren Journalisten, wie ihre Anfragen behandelt werden, denn eine allfällige Herausgabe an Parteien wird ihnen nicht mitgeteilt. Und nur so kann man die Frage vom Bundesgericht und schliesslich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überprüfen lassen.
  1. Vom Wortlaut her betreffen die Urteile des Bundesstrafgerichts nur «Korrespondenz» und «E-Mail-Verkehr» mit Journalisten. Es wäre aber blauäugig, daraus zu schliessen, dass telefonische Anfragen nicht bekannt gegeben werden müssen. Denn auch diese Anfragen werden von Strafverfolgungsbehörden meist per Aktennotiz erfasst und abgelegt. Die Argumentation des Bundesstrafgerichts würde auch diese umfassen.
  1. Bis jetzt hat nur das Bundesstrafgericht die Offenlegung von Medienanfragen verlangt. Damit gilt diese Praxis nur bei Strafverfahren, die von diesem Gericht beurteilt werden, also bei so genannten Bundesstrafsachen: etwa Straftaten von oder gegen Bundesbeamte, Sprengstoffdelikte sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität, organisiertem Verbrechen und Geldwäscherei mit interkantonalem oder internationalem Bezug. Mit solchen Strafverfahren können auch kantonale Strafbehörden betraut sein.
  1. Bei normalen Strafverfahren von kantonalen Staatsanwaltschaften entfaltet das Urteil des Bundesstrafgerichts keine direkte Wirkung. Gut möglich aber, dass ein Anwalt auch in einem normalen Strafverfahren Einsicht in die Korrespondenz der Staatsanwaltschaft mit Journalisten verlangt unter Verweis auf den Enscheid des Bundesstrafgerichts. Vorsichtshalber sollte also Punkt 1 auch in solchen Verfahren beachtet werden. Wie dann die kantonalen Gerichte und schliesslich Bundesgericht und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte entscheiden, ist auch nach den beiden Urteilen des Bundesstrafgerichts offen, weil diese Instanzen nicht an die Entscheide des Bundesstrafgerichts gebunden sind.

Nachtrag vom 4. Mai 2017: Unterdessen haben zwei Tamedia-Journalistinnen die Aussonderung ihrer Anfragen aus den Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft im obgenannten Verfahren verlangt. Die Bundesanwaltschaft hat dies mit anfechtbarer Verfügung verweigert. Beschwerden dagegen liegen seit Anfang April 2017 (wiederum) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Netzpolitik.org: Empörung in Deutschland, Alltag in der Schweiz

In Deutschland wurde das Strafverfahren gegen netzpolitik.org nach lautstarken Protesten eingestellt. In der Schweiz hingegen werden Journalisten wegen ähnlicher Taten verurteilt. Jahr für Jahr. Und kein Hahn kräht danach.

Das Strafverfahren wegen Landesverrats gegen die beiden deutschen Journalisten  Markus Beckedahl und André Meister der Internetplattform netzpolitik.org wurde am 10. August 2015 eingestellt.

Beckedahl und Meister hatten Auszüge aus den Haushaltsplänen des Verfassungsschutzes publiziert, die belegten, dass der Verfassungsschutz 75 zusätzliche Mitarbeiter anstellen will, die das Internet nach verdächtigen Mitteilungen durchsuchen. Am 30. Juli war bekannt geworden, dass der Generalbundesanwalt gegen die Redaktion ermittelt.

Beckedahl fiel aus allen Wolken, als er von den Ermittlungen hörte: „Ich wusste gar nicht, dass Journalisten wegen Landesverrates angeklagt werden können. Ich dachte sowas ist einmal beerdigt worden“, sagte er in einem Interview mit dem „Medienmagazin“ von Radio Eins.

Tja, Markus Beckedahl – in der Schweiz ist das üblich! Da braucht es nicht einmal den Vorwurf des Landesverrats: Pro Jahr ergehen gemäss Polizeistatistik durchschnittlich zwei Anzeigen gegen Journalisten, weil sie aus geheimen Dokumenten zitiert haben. Meist werden sie verurteilt, denn dem Bundesgericht genügt es bereits, wenn Journalisten aus einem Schriftstück zitieren, das für geheim erklärt wurde. Den höchsten Schweizer Richtern ist egal, wenn die ganze Schweiz dieses Geheimnis bereits kennt. Und dabei kann es um Banalitäten gehen – weit weg vom Landesverrat.

Das musste zuletzt ein Journalist der NZZ am Sonntag erfahren, der aus einem (geheimen) Kommissionsprotokoll des Nationalrats Äusserungen der damaligen Justizministerin Eveline Widmer Schlumpf über den damaligen Bundesanwalt zitierte. Das alleine genügte dem Bundesgericht 2013 für eine Verurteilung.

Es war egal, dass die ganze Schweiz wusste, dass die Justizministerin und der Bundesanwalt das Heu nicht auf der gleichen Bühne hatten. Immerhin wurde der Entscheid an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergezogen. Vielleicht muss hier Strassburg der Schweiz ein weiteres Mal beibringen, was Medienfreiheit heisst.  Doch bis zu einem Entscheid dauert es in der Regel rund sechs Jahre.

Denn die Schweiz erscheint im Vergleich zu Deutschland wie ein Entwicklungsland in Sachen Medien- und Pressefreiheit. Der entscheidende Unterschied liegt in Artikel 293 des Schweizer Strafgesetzbuches, der jeden unter Strafe stellt, der aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, zitiert, die als geheim erklärt worden sind. Da braucht es keinen Landesverrat, sondern simpelste Geheimnisse (die manchmal gar keine sind) genügen. Das Parlament diskutiert zwar erneut über diesen Strafartikel, will ihn aber nicht streichen, sondern nur geringfügig modifizieren.

In Deutschland wurde ein vergleichbarer Straftatbestand 1980 gestrichen. Das Land lebt gut damit. Verwaltung und Parlament sind nicht zusammengebrochen. Und das Verfahren wegen Landesverrats wirkt wie das letzte Aufbäumen eines alten Staatsverständnisses, das offenbar nur noch wenige teilen – wie die Proteste und Reaktionen der letzten Tage gezeigt haben.

Medienfreiheit: Bundesgericht muss grundsätzlich über die Bücher

Beim Strassburger Entscheid geht es um mehr als nur die versteckte Kamera

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 24. Februar 2015 vier Medienschaffenden recht gegeben: Die Kassensturz-Journalisten durften eine versteckte Kamera einsetzen, um die irreführenden Beratungspraktiken in der Versicherungsbranche aufzudecken. Die Bussen, welche die Schweizer Justiz ausgesprochen hatte, sind EMRK-widrig. Damit erwacht die versteckte Kamera als Recherchemethode aus der Schockstarre, in die sie ein weltfremdes Urteil des Bundesgerichts 2008 versetzt hat. Doch der Entscheid der Strassburger Richter hat Bedeutung weit darüber hinaus.

Medienschaffende, die Recherchen ernst nehmen, stehen regelmässig vor der gleichen Frage: Darf ich Recht brechen, um damit eine Information von öffentlichem Interesse  zu recherchieren und an die Öffentlichkeit zu bringen?

_Diese Frage stellt sich, wenn Medienschaffende mit versteckter Kamera oder Tonband Gespräche aufzeichnen wollen, um einen Missstand glaubwürdig dokumentieren zu können. In der Schweiz ist es strafbar, fremde Gespräche abzuhören oder auf einen Tonträger (Art.179bis StGB) oder Bildträger (Art. 179quater StGB) aufzunehmen.

_Diese Frage stellt sich aber auch, wenn Medienschaffende ein vertrauliches amtliches Dokument in den Händen halten, das brisante Tatsachen belegt, die von öffentlichem Interesse sind. Art. 293 StGB verbietet die Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen.

_Diese Frage stellt sich weiter, wenn sich zum Beispiel ein ausländischer Journalist inkognito von Schlepperbanden über die Schweizer Grenze schleusen lässt, um die Zustände hautnah beschreiben zu können. Das Ausländergesetz qualifiziert dies als illegalen Grenzübertritt.

In all diesen Fällen haben Medienschaffende vor einem Schweizer Gericht nur eine Chance, wenn ihnen der Rechtfertigungsgrund der „Wahrung berechtigter Interessen“ zugestanden wird. Und das Gericht steht immer vor der gleichen Frage: Sind das öffentliche Interesse an der Berichterstattung, aber auch die Medien-, Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit wichtiger als der Schutz der Geheimhaltungsinteressen (Privatsphäre, vertrauliche Dokumente, Untersuchungsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Bankgeheimnis, Amtsgeheimnis etc.)?

Das Bundesgericht gibt in konstanter Praxis der Geheimhaltung mehr Bedeutung als dem öffentlichen Interesse an der Berichterstattung und gewichtet die Kommunikationsgrundrechte wenig. Zudem wirft es den Medienschaffenden regelmässig vor, dass der Medienbericht nicht nötig oder nicht das mildeste Mittel gewesen sei, um das Informationsinteresse zu erreichen (Verhältnismässigkeit).

_Zitieren Journalisten aus vertraulichen Dokumenten werden sie fast immer bestraft (Art. 293 StGB). Bis heute macht das Bundesgericht nicht einmal zwingend eine Abwägung der Geheimhaltungsinteressen mit dem öffentlichen Interesse an einer Information und dem Gewicht der Medienfreiheit. So etwa im Fall eines Journalisten, der über einen Autounfall auf einer Lausanner Brücke berichtete und sich dabei auf Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft stützte. Das Bundesgericht hat eine Busse gegen ihn wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen bestätigt.

_Lässt sich ein ausländischer Journalist von Schleppern über die Schweizer Grenze schleusen, um die dortigen Missstände zu dokumentieren, wird er wegen illegalen Grenzübertritts bestraft. Das Bundesgericht hat das Informationsinteresse und die Medienfreiheit als zu leicht befunden.(BGE 127 IV 166ff

_Setzten Journalisten eine versteckte Kamera ein, um dubiose Beratungspraktiken zu belegen, wurden sie wegen illegalen Aufnahmen verurteilt. Das Informationsinteresse und die Kommunikationsgrundrechte waren dem Bundesgericht weniger wichtig als der Schutz der Privatsphäre.

Genau da – in dieser Grundsatzfrage – widerspricht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dem Bundesgericht. Und das nicht zum ersten Mal. Strassburg verlangt mehr Gewicht für das Interesse an öffentlicher Information und vor allem für die Medien-, Meinungsaussserungs- und Informationsfreiheit. Kein Wunder, denn Strassburg prüft Menschenrechtsverletzungen, das Bundesgericht hingegen die korrekte Anwendung des Strafrechts. Und da hat das höchste Schweizer Gericht oft eine zu enge Optik, die von Strassburg in menschenrechtlicher Hinsicht korrigiert werden muss.

Bereits im Juli 2014 rüffelte Strassburg das Schweizer Bundesgericht, weil es eine Busse gegen einen Journalisten wegen Verletzung von Art. 293 StGB (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen) abgesegnet hat. Der Journalist hatte gestützt auf geheime Verhörprotokolle über einen Autounfall auf einer Lausanner Brücke berichtet. Gemäss Strassburg verletzt dieser Bundesgerichtsentscheid die Medienfreiheit. Der Artikel des Journalisten sei von öffentlichem Interesse gewesen, habe weder die Gerichtsverhandlung beeinflusst noch die Unschuldsvermutung verletzt, urteilten die Richter des EGMR. Das Informationsinteresse und die grundsätzliche Bedeutung der Medienfreiheit schwangen obenauf.  Der Fall wurde allerdings von der Schweiz an die grosse Kammer des EGMR weitergezogen.

Genau auf der gleichen Linie liegt nun aber auch das Strassburger Urteil vom 24. Februar 2015 im Fall der versteckten Kamera des Kassensturzes: Der EGMR gewichtet wiederum das öffentliche Interesse höher – diesmal das öffentliche Interesse an einem Bericht über Missstände in der Versicherungsberatung. Und vor allem gibt Strassburg der Medienfreiheit mehr Gewicht und betont ein weiteres Mal die Watchdog-Funktion der Medien. Zudem misst Strassburg der Frage, ob der Bericht nötig oder das mildeste Mittel war, um das öffentliche Interesse an Information zu bedienen, eine geringere Bedeutung bei als das Bundesgericht. Strassburg genügt es, wenn der Medienbericht geeignet war, in einer wichtigen Debatte einen Beitrag zu leisten – unabhängig davon, ob er dieses Ziel auch ganz erreicht („Aux yeux de la Cour, seule importe la question de savoir si le reportage était susceptible de contribuer au débat d’intérêt général et non de savoir si le reportage a pleinement atteint cet objectif.“).

Hingegen legt der Europäische Menschrechtsgerichtshof ein grosses Gewicht auf die journalistischen Sorgfaltspflichten. Nur wenn ein Medienbericht berufsethisch einwandfrei hergestellt, Stellungnahmen eingeholt, die Wahrhaftigkeit angestrebt („veracité“), der Eingriff in die Privatsphäre möglichst klein gehalten wurde (Verpixelung, Stimmverzerrung), ist er für Strassburg des Schutzes würdig. Das wurde übrigens der Sonntagszeitung zum Verhängnis, die auf dem Höhepunkt der Auseinandersetzungen um die nachrichtenlosen Vermögen und das Nazigold zwei Artikel publizierte, in denen einem Schweizer Botschafter gestützt auf ein von ihm verfasstes Strategiepapier vorgeworfen wurde, die Juden zu beleidigen. Die grosse Kammer des EGMR hat die Beschwerde gegen die Verurteilung des Journalisten unter anderem deshalb abgewiesen, weil der Artikel unnötig reisserisch aufgemacht war – und so journalistische Sorgfaltspflichten verletzt hatte. Auf diesem Weg macht Strassburg den Journalistenkodex des Schweizer Presserates zu mitentscheidendem Softlaw.

Weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Medienfreiheit regelmässig höher und die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Privatsphäre oder andere Geheimhaltungsinteressen tiefer gewichtet, haben auch zwei weitere, pendente Fälle gute Chancen in Strassburg: Der Fall des Journalisten der NZZ am Sonntag, der gebüsst wurde, weil er mit Zitaten aus geheimen Kommissionsprotokollen illustrierte, wie Bundesrätin Eveline Widmer Schlumpf über den damaligen Bundesanwalt Erwin Beyeler dachte (Urteil 6B_186/2012). Und der Fall der BAZ-Journalistin, die gebüsst wurde, weil sie gestützt auf den Quellenschutz den Namen eines Hanfhändlers nicht bekannt geben wollte, den sie porträtiert hatte.

In beiden Fällen geht es auch um die Abwägung von Informationsinteresse, Medienfreiheit auf der einen Seite und Geheimhaltungs- oder Strafverfolgungsinteresse auf der andern Seite. Und deshalb ist es absehbar, dass sich auch in diesen beiden Fällen die Unterschiede der beiden Gerichte in der Gewichtung von Informationsinteresse, Medienfreiheit und Verhältnismässigkeitsprinzip auswirken werden.

Das Bundesgericht täte also gut daran, seine Haltung zum Verhältnis von Geheimhaltungsinteressen auf der einen Seite sowie Informationsinteressen und grundsätzliche Bedeutung der Medienfreiheit auf der andern Seite zu überdenken. Was ist wichtiger: Geheimhaltung oder Transparenz und vierte Gewalt? Da sind wir heute definitiv in einer andern Zeit angekommen.

Der Gesetzgeber täte gut daran, den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen ins Strafgesetzbuch zu schreiben. Denn das Bundesgericht hat nur schon deshalb Hemmungen ihn anzuwenden, weil es ihn selbst erfunden hat und er nirgends in einem Gesetz steht.

Geheimnisverrat: Die Angst des Parlaments vor sich selbst

Veröffentlichen Journalisten in der Schweiz geheime amtliche Dokumente, sollen sie weiterhin bestraft werden können. Es sei denn, für die Geheimhaltung besteht kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse. Das will die Rechtskommission des Nationalrats. Der Vorschlag ist ein Rückschritt: Noch 2012 wollte die gleiche Rechtskommission den strittigen Artikel des Strafgesetzbuchs ersatzlos streichen.

Wenn Journalisten heute Informationen aus geheimen Akten, Untersuchungen oder Dokumenten öffentlich machen, erfüllen sie gemäss geltendem Gesetz immer den Straftatbestand der «Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen» (Art. 293 StGB). Ein Freispruch ist nur möglich, wenn sich Medienschaffende mit der «Wahrung berechtigter Interessen» rechtfertigen können. Die Latte für diesen Rechtfertigungsgrund hängt das Bundesgericht aber sehr hoch.

Diese medienfeindliche Regelung wird vom Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seit Jahren gerügt: Strassburg verlangt, dass Richter immer die Geheimhaltungsinteressen des Staates und die Medienfreiheit gegeneinander abwägen.

Um das Strafgesetz dieser Rechtsprechung anzupassen, schlägt die Rechtskommission des Nationalrats nun vor, Artikel 293 StGB mit einem neuen Absatz 3 zu ergänzen: «Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat». Im Klartext: Strafbar sollen Medienschaffende nur noch sein, wenn das Interesse der Beamten, Politiker oder Justizbehörden an der Geheimhaltung der Dokumente grösser ist, als das Interesse der Öffentlichkeit an der Information.

Zuerst das Positive an diesem Vorschlag: Tritt er in Kraft, müssen Richter immer auch die Interessen der Öffentlichkeit an Information und die Medienfreiheit berücksichtigen. Und damit macht die Rechtskommission vor allem dem Bundesgericht Beine: Noch im Januar 2013 verurteilten die höchsten Richter einen Journalisten der NZZ am Sonntag nur schon deshalb, weil er geheime Kommissionsprotokolle des Nationalrats öffentlich gemacht hatte (Urteil 6B_186/2012).

Den höchsten Schweizer Richtern genügte für die Verurteilung, dass der Journalist aus Schriftstücken zitiert hatte, die vom Parlamentsgesetz für geheim erklärt werden. Zwar wog das Bundesgericht am Schluss des Urteils die Geheimhaltungsinteressen doch noch gegen das Interesse der Öffentlichkeit an Information ab, doch war dies für den Entscheid nicht mehr relevant. Dabei kamen die Bundesrichter übrigens zum gleichen Schluss: Der Journalist habe sich strafbar gemacht, als er Äusserungen der damaligen Justizministerin Eveline Widmer Schlumpf über den damaligen Bundesanwalt Erwin Beyeler wörtlich aus dem Kommissionsprotokoll zitiert hat. Der Streit zwischen den beiden sei hinlänglich bekannt gewesen, meinten die Bundesrichter. Die wörtlichen Zitate hätten deshalb für die Öffentlichkeit nur geringen Informationswert gehabt.

Diese Erwägungen des Bundesgerichts zeigen deutlich: Der neue Gesetzesvorschlag wird die Situation der Journalisten kaum verbessern, denn das Bundesgericht ist in Sachen Art. 293 StGB nicht gerade medienfreundlich. Es gewichtet die Geheimhaltungsinteressen des Staates meist höher als die Interessen der Öffentlichkeit an Information. Dies bestätigt ein Strassburger Entscheid vom Juli 2014. Darin wirft der EGMR dem Bundesgericht vor, die Medienfreiheit verletzt zu haben. Die Bundesrichter hatten eine Strafe für einen Journalisten der Zeitschrift «Illustré» gutgeheissen, weil er gestützt auf Verhörprotokolle über das Strafverfahren gegen einen Autofahrer berichtet hatte, der in Lausanne von einer Brücke gestürzt war. Gemäss Strassburg verletzt dieses Bundesgerichtsurteil die Medienfreiheit. Der Artikel des Journalisten sei von öffentlichem Interesse gewesen, habe weder die Gerichtsverhandlung beeinflusst noch die Unschuldsvermutung verletzt, urteilten die Richter des EGMR.

Damit fällt ein erstes Fazit zum Vorschlag der Rechtskommission des Nationalrats durchzogen aus: Die Gesetzesänderung ist zwar ein notwendiger Schritt, aber kein hinreichender, weil das Bundesgericht mit der Medienfreiheit Mühe hat. Rechtssicherheit für Medienschaffende – wie es die Kommission behauptet – ist mit dem neuen Absatz 3 noch lange nicht erreicht.

Die einzige Lösung ist die Abschaffung des umstrittenen Artikels 293 des Strafgesetzbuches – genau wie es der Bundesrat, die Rechtskommissionen von National- und Ständerat bereits 1996 vorgeschlagen und die beiden Räte 1997 beinahe beschlossen haben. Wäre da nicht der Fall Jagmetti dazwischengekommen. Am Höhepunkt der Auseinandersetzungen um die nachrichtenlosen Vermögen und das Nazigold erschienen in der «Sonntagszeitung» zwei Artikel von Martin Stoll, in denen Botschafter Carlo Jagmetti gestützt auf ein von ihm verfasstes Strategiepapier vorgeworfen wurde, die Juden zu beleidigen.

Diese Texte führten zu einem Sinneswandel im Parlament, das die Streichung von Artikel 293 StGB in der Folge knapp ablehnte. Darauf wartete die Politik auf die Justiz. Das Bundesgericht verurteilte den Journalisten wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen, eine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erklärte diesen Entscheid 2006 für konventionswidrig, da er die Medienfreiheit verletze. Die Schweiz zog den Entscheid an die grosse Kammer des EGMR weiter, welche dann 2007 zu einem andern Schluss kam und das Urteil des Bundesgerichts schützte. Entscheidend für dieses zweite Strassburger Urteil war unter anderem die unnötig reisserische Aufmachung der Artikel – nicht aber deren eigentlicher Inhalt.

Trotzdem hatte der Gerichtsentscheid politische Wirkungen: Der Bundesrat änderte seine Meinung und erklärte 2008, die Streichung von Artikel 293 StGB sei keine angemessene Lösung. Die Rechtskommission des Nationalrats hingegen blieb zuerst bei ihrer Haltung und schlug noch 2012 die Streichung vor. Erst im November 2014 schwenkte auch sie um und will Art. 293 jetzt nicht mehr abschaffen, sondern nur noch präzisieren. Der Grund: Es gebe eben doch Geheimnisse des Staates, die wichtig sind und für die selbst der Europäische Gerichtshof Strafen zulasse, wenn sie zu Unrecht öffentlich gemacht werden.

Diese Entstehungsgeschichte des aktuellen Vorschlags zeigt, dass er von sachfremden Motiven beeinflusst ist – von Emotionen in einer heissen politischen Auseinandersetzung – und vom Orakeln über einen Entscheid Strassburgs. Not tut aber eigenständiges Denken.

Es gibt viele Gründe, die dafür sprechen, Art. 293 StGB zu streichen:

  • Nicht die Urheber des Geheimnisverrats werden bestraft – also meist die Parlamentarier selbst, sondern die Journalisten als Überbringer der Botschaft. Medienschaffende müssen leiden, weil Parlamentarier oder Beamte ihren Laden nicht im Griff haben. Man schlägt den Sack und meint den Esel.
  • Art. 293 StGB wird von Parlament und Verwaltung sehr selektiv eingeklagt: Viele Indiskretionen bleiben ungeahndet – nur einzelne missliebige Journalisten werden ins Visier genommen. Diese Willkür ist eines Rechtsstaats nicht würdig.
  • In einem Staat, der stolz ist auf seine direktdemokratischen Elemente darf es keine «Geheimnisse» der Verwaltung oder des Parlaments geben, die strafrechtlich abgesichert werden müssen. Wieso sollen Parlamentarier oder Bundesräte vor Peinlichkeiten geschützt werden, die sie sich in den Kommissionen leisten? Wieso soll schlimmstenfalls sogar ihr Unvermögen der Öffentlichkeit verheimlicht werden? Deshalb braucht es für Parlament und Verwaltung keinen strafrechtlich geschützten Geheimbereich.

Anders liegen die Dinge allenfalls bei der Strafjustiz. Das Untersuchungsgeheimnis dient dazu, die Arbeit der Strafverfolger überhaupt erst möglich zu machen. Wenn Zeugen in den Medien von Aussagen anderer lesen, bevor sie einvernommen wurden, hat die Staatsanwaltschaft ein Problem. Zudem geht es in diesem Bereich oft um persönlichkeitsrechtlich sensible Informationen. Deshalb hat Deutschland 1980 einen mit Art. 293 StGB vergleichbare Bestimmung abgeschafft und durch spezifische Straftatbestände ersetzt, die das Untersuchungsgeheimnis schützen. Eine ähnlich differenzierte und sachlich abgestützte Lösung stünde der Schweiz gut an.

Strassburg schränkt Justizöffentlichkeit ein

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) rügt den Generalstaatsanwalt des Kantons Genf: Wird ein Strafverfahren wegen Verjährung eingestellt, dürfen die Strafverfolger den Beschuldigten in der Begründung nicht in der Sache trotzdem für schuldig erklären. Dieses Urteil ist richtig, hat aber Folgen für die Recherche in der Schweiz: Einstellungsverfügungen sind in Zukunft als Informationsquelle weniger ergiebig, weil Staatsanwaltschaften sie aus Vorsicht weniger detailliert begründen werden.

Der Generalstaatsanwalt hatte in der Einstellungsverfügung festgehalten, dass der Betroffene die Tat zwar begangen habe, aber eben wegen Verjährung nicht zur Rechenschaft gezogen werden könne. Gemäss dem neuen Entscheid des EGMR verletzt dies die Unschuldsvermutung.

Im Januar 2008 hatte der Generalstaatsanwalt des Kantons Genf gegen einen katholischen Priester ein Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen eröffnet, es im September aber wegen Verjährung gleich wieder eingestellt. In der Begründung schrieb der oberste Strafverfolger des Kantons Genf:

« Au vu de ce qui précède, il doit être considéré comme établi que [le requérant] a commis à tout le moins sur les personnes de [victime no 1] et [victime no 2] des actes d’abus de la détresse, (…). »

« Il en découle qu’il existait manifestement un lien de subordination et de dépendance, dont [le requérant] a profité de manière éhontée pour commettre les actes décrits par les victimes. »

« L’action pénale (…) ne pourra s’exercer en raison de la prescription même si les faits conduisent au constat qu’une infraction a bel et bien été commise sur les victimes. »

Die Presse griff die Einstellungsverfügung auf und schrieb, der Priester habe die Straftaten begangen und zugegeben.

Gemäss Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte verstösst der Wortlaut der Einstellungsverfügung gegen die Unschuldsvermutung. Deshalb verurteilt er die Schweiz und spricht dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von 12.000 Euro als Genugtuung und von 15’000 Euro für Verfahrenskosten zu.

Dieser Entscheid ist juristisch zu begrüssen, hat aber Konsequenzen für Rechercheure in der Schweiz: Einstellungsverfügungen werden in Zukunft wohl entscheidende Informationen zu Strafermittlungen nicht mehr enthalten. Wichtige investigative Artikel wie zum Beispiel der Artikel im Bieler Tagblatt über den prominenten Geschäftsmann und Lokalpolitiker Theo Griner können in Zukunft nicht mehr geschrieben werden.

Humanrights hat eine gute Zusammenfassung auf Deutsch und einen Kommentar aus Sicht der NGO veröffentlicht.

Crowdfunding unter Anwälten

Erstmals in der Schweiz wurde eine Klage über Crowdfunding finanziert: 100 Anwälte zahlten je 50 Franken für die Beschwerde ihres Kollegen Philipp Stolkin an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen das Wagnis-Urteil des Bundesgerichts (BGE 138 V 522). Initiiert hat die unübliche Finanzierung die Mailingliste für Anwälte Swisslawlist mit einem Interview auf Facebook.

Gemäss Stolkin soll das Geld nicht verwendet werden, um sein Honorar zu finanzieren, sondern es soll jenem heute 24-jährigen Mann zu Gute kommen, dessen Kürzung der Unvallversicherungsleistungen das Bundesgericht guthiess, indem es den Sprung aus 4 Metern Höhe in einen Fluss als Wagnis gemäss Art. 39 UVG qualifizierte. Allenfalls wird damit auch ein Gutachten fianziert.

Stolkin ist der Meinung, dass dieses Urteil an Bosheit nicht zu überbieten sei und die Schweizer Unfallversicherung aushöhle.

Wyler/Zopfi akzeptieren Urteil

Die beiden Whistleblowerinnen ziehen ihren Fall nicht an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiter, weil die Chancen in Strassburg zu gering seien. 

„Die Gefahr für eine Niederlage ist zu hoch“, begründet Esther Wyler den definitiven Verzicht auf den Gang nach Strassburg. „Das wäre für alle künftigen Whistleblower kontraproduktiv.“ Sie stützt ihren Entscheid auf ein Kurzgutachten des emeritierten Berner Staatsrechtsprofessors Jörg Paul Müller. Der EMRK-Spezialist kam zum Schluss, dass die Chancen einer Beschwerde an den EGMR „nur sehr gering“ sind (vgl. Auszug aus der Stellungnahme von Prof. Jörg Paul Müller).

Die Praxis des Strassburger Gerichts unterscheidet sich beim Whistleblowing kaum von jener des Bundesgerichts. Im Juli letzten Jahres hat der EGMR zwar einer Frau aus Deutschland recht gegeben, die Missstände in einem Pflegeheim öffentlich gemacht hatte. Doch war die Pflegerin zuvor auch an die Staatsanwaltschaft als externe Anlaufstelle gelangt. Das hatten Esther Wyler und Margrit Zopfi nicht gemacht – was ihnen das Bundesgericht vorwarf. „Heute würde ich an die Whistleblower-Beratung des Beobachters oder direkt an den Staatsanwalt gelangen, bevor ich an die Medien ginge“, meint Esther Wyler.

Damit bleibt es bei den Strafen, die das Zürcher Obergericht verhängt und das Bundesgericht Mitte Dezember 2011 bestätigt hatte: Die beiden ehemaligen Mitarbeiterinnen des Zürcher Sozialamtes wurden wegen Amtsgeheimnisverletzung zu bedingten Geldstrafen von je 20 Tagessätzen à 80 Franken verurteilt

Margrit Zopfi und Esther Wyler fordern vom Parlament, dass es nun den Schutz von Whistleblowern verbessert. Bereits diese Woche wird FDP-Nationalrat Filippo Leutenegger eine parlamentarische Initiative einreichen, die das Strafgesetzbuch zu Gunsten von Whistleblowern ändern will. Leutenegger lässt aber offen, ob Whistleblower vor dem Gang an die Medien an eine externe Meldestelle gelangen müssen, um straffrei zu bleiben. Das müsse der Gesetzgeber entscheiden, meint er auf Anfrage.

Zwei Gesetzesvorschläge, die den Kündigungsschutz von Whistleblowern verbessern wollen, liegen im Justizdepartement von Simonetta Sommaruga auf Eis, obwohl das Vernehmlassungsverfahren bereits vor mehr als einem Jahr abgeschlossen wurde.

Whistleblowing: Jetzt müssen Gesetzgeber und Ämter ran

Das Urteil des Bundesgerichts im Fall Wyler/Zopfi ist juristisch korrekt, ist aber mutlos und setzt das falsche Signal. Jetzt braucht es ein griffiges Gesetz sowie Kantone und Gemeinden, die Whistleblower besser schützen.

Leute, die Missstände in Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung melden – so genannte Whistleblower – , sind wichtig. Für die Gesellschaft und für die Wirtschaft. Nur mit ihrer Hilfe können Fehler erkannt und Missstände behoben werden.

Doch Whistleblower leben gefährlich. Sie werden als „Nestbeschmutzer“ gemobbt, entlassen und verurteilt. Das mussten auch Esther Wyler und Margrit Zopfi erleben, die beiden ehemaligen Angestellten des Zürcher Sozialdepartementes. Das Zürcher Obergericht hat sie Anfang 2011 wegen Amtsgeheimnisverletzung verurteilt, weil sie interne Dossiers an die Weltwoche weitergegeben hatten, ohne die Missstände zuvor an externe Stellen gemeldet zu haben.

Esther Wyler und Margrit Zopfi wollten das ändern. Sie wollten, dass nicht mehr die Überbringer der Meldungen bestraft werden, sondern jene, die für Missstände verwantwortlich sind. Deshalb legten sie gegen das Urteil Beschwerde ein.

Doch nun hat das Bundesgericht die Verurteilung der beiden Whistleblowerinnen bestätigt. Es hält an seiner Rechtsprechung von 1969 fest, die hohe Hürden aufstellt, wenn Staatsangestellte Missstände öffentlich machen wollen: Zuerst müssen Missstände intern gemeldet werden. Wenn dann nichts passiert, müssen sie Meldung an Stellen ausserhalb der Amtshierarchie wie einen Rechtsdienst, Ombudspersonen oder Geschäftsprüfungskommissionen machen. Erst dann dürfen Staatsangestellte die Vorkommnisse den Medien melden.

Dieses Urteil ist grundsätzlich richtig, wenn auch in seiner Wirkung fatal. Das Bundesgericht hätte nämlich den Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung aushöhlen müssen – mit einem Rechtfertigungsgrund der von den Richtern im luftleeren Raum erfunden wurde: Der Wahrung berechtigter Interessen. Dass die Richter bei diesem aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund vorsichtig sind, ist nur verständlich, weil es Sache des Gesetzgebers ist, festzulegen, was strafbar ist und was nicht. Richter können halt nicht alles richten. Sie sollen eingreifen, wenn Willkür herrscht, Gesetze oder Grundrechte verletzt werden, nicht aber neue Gesetze erfinden.

Enttäuschend ist aber, dass die Bundesrichter so tun, wie wenn alles paletti wäre. Mit keinem Wort erwähnen sie, dass die heutige Gesetzeslage und die Praxis der Verwaltungen zu stossenden Resultaten führen. Denn Whistleblower sind vor Kündigung und Mobbing nicht geschützt, wenn sie intern oder extern Meldung erstatten. Zudem müssen weder staatliche Ämter noch Unternehmen taugliche Anlaufstellen für Whistleblower einrichten oder ihre Mitarbeiter auf diese Stellen aufmerksam machen, falls solche existieren.

Die Erfahrung des Beobachters zeigt, dass Rechtsdienste, Ombudspersonen und Geschäftsprüfungskommissionen mit Meldungen von Whistleblowern oft überfordert sind. Es passiert nichts oder bloss Untaugliches. Mitunter wurde der Whistleblower sogar seinen Vorgesetzten ans Messer geliefert.

Deshalb entmutigt dieser höchstrichterliche Entscheid und setzt das falsche Signal. Verwaltungen können sich zurücklehnen, weil es Angestellte kaum mehr wagen werden, Missstände zu melden. Und der Gesetzgeber nimmt an, mit dem Urteil des Bundesgerichts sei die Rechtslage geklärt.

Dabei dauert die stossende Ungerechtigkeit für Whistleblower an. Und das Bundesgericht hätte es ganz einfach besser machen können: Es hätte an seiner grundsätzlich richtigen Rechtsprechung festhalten, aber die Beschwerde von Esther Wyler und Margrith Zopfi trotzdem gutheissen können. Mit der Begründung, dass man von Whistleblowern nur dann verlangen kann, an externe Stellen zu gelangen, wenn diese tauglich sind, Anonymität zu gewährleisten und Missstände effizient aufzuklären, und wenn die Mitarbeiter auf diese Anlaufstellen tatsächlich auch hingewiesen wurden. Ein solches Urteil hätte auf lange Sicht den Behörden, den Whistleblowern und der ganzen Gesellschaft geholfen – ohne die rechtsstaatlichen Prinzipien aufzugeben.

Und solche Anlaufstellen gibt es bereits. Zum Beispiel in der Bundesverwaltung. Der Bund hat bereits 2003 eine kompetente Anlaufstelle für Whistleblower eingerichtet und schützt seine Angestellten seit Anfang Jahr umfassend gegen Nachteile und Kündigungen, wenn sie Missstände melden.

Als Whistleblower-Anlaufstelle des Bundes wirkt die eidgenössische Finanzkontrolle. Dies ist eine Einheit der Bundesverwaltung, die weder vom Parlament noch vom Bundesrat Weisungen empfängt, über 90 kompetente Revisoren und Juristinnen verfügt, die Zugang zu den Dokumenten der ganzen Verwaltung haben und so unabhängig und effizient Missstände abklären können.

Dieses Jahr erhielt sie 62 Meldungen von Whistleblowern. In einigen Fällen wurden Strafverfahren eröffnet. Entlassen, gekündigt oder gemobbt wurde kein einziger Whistleblower. Mit einer Informationsoffensive will die Eidgenössische Finanzkontrolle sämtliche 30’000 Bundesangestellten im ersten Halbjahr 2012 erneut darauf hinweisen, dass sie Missstände problemlos melden können und keine Nachteile fürchten müssen.

Erst wenn in sämtlichen kantonalen und kommunalen Verwaltungen vergleichbare Zustände herrschen, ist das Urteil des Bundesgerichts nicht nur juristisch korrekt, sondern auch befriedigend. Deshalb braucht es ein Bundesgesetz, das Unternehmen und Verwaltungen verpflichtet, kompetente Anlaufstellen einzurichten.

Davon ist man aber – gerade in der Stadt Zürich, die gegen Esther Wyler und Margrit Zopfi gewonnen hat – meilenweit entfernt: Der Stadtrat hat es noch Ende Juli abgelehnt, eine zentrale Meldestelle für Whistleblower einzurichten. Und statt einer Verordnung, welche die Informationswege geregelt hätte, will er bloss ein Merkblatt für Mitarbeiter erarbeiten.

Da bleibt Whistleblowern ausserhalb der Bundesverwaltung eigentlich nur ein Weg: Die anonyme Meldung eines Missstandes an sichere Meldestellen wie die Whistleblower-Plattform www.sichermelden.ch

Bundesgericht: Illegale dürfen heiraten

Das Bundesgericht hat sich gegen ein generelles Heiratsverbot für Sans-Papiers ausgesprochen. Eine so rigide Auslegung von Art. 98 Abs. 4 ZGB verstosse gegen die EMRK.

Die Fremdenpolizeibehörden müssen gemäss Bundesgericht dem Recht auf Eheschluss und dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung  tragen und den Betroffenen gegebenenfalls für das Eheverfahren eine provisorische Aufenthaltsbewilligung ausstellen (Urteil 2C_349/2011 BGE_Heiratsverbot).

Dazu müssen laut Gericht allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Einerseits dürfen keine Indizien für einen Missbrauch – also eine Scheinehe – vorliegen. Andererseits muss feststehen, dass die ausländische Person nach dem Eheschluss die Bedingungen für einen nunmehr rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz erfüllt.

Umgekehrt gibt es nach Ansicht des Bundesgerichts keinen Grund, den Aufenthalt einer Person zwecks Heirat zu verlängern, wenn sie die Schweiz danach trotzdem verlassen müsste. Mit dieser Einschränkung werde denn auch dem Willen des Gesetzgebers nachgekommen.

Der konkrete Fall betrifft ein Paar aus dem Kanton Waadt, bei dem die Zivilstandbehörden nun prüfen müssen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Präjudiz wird auch Auswirkungen auf das hängige Verfahren im Kanton Zürich haben: Dort hat das Stadtzürcher Zivilstandsamt einem Irlaner die Ehe mit einer Schweizerin alleine aus dem Grund verweigert, weil er keine gültige Aufenthaltsbewilligung vorweisen konnte. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich hob den Entscheid auf, weil er menschenrechtswidrig den Spielraum von Art. 98 Abs. 4 ZGB nicht ausschöpfe. Das Bundesamt für Justiz hat den Entscheid vor Zürcher Verwaltungsgericht angefochten, weil Art. 98 Abs. 4 ZGB gar keinen Interpretationsspielraum lasse. Diese Argumentation wird durch das Präjudiz aus Lausanne obsolet.

Heiratsverbot unter Druck

Seit Anfang 2011 gilt in der Schweiz ein Heiratsverbot für Sans Papiers. Jetzt opponieren die Gerichte, weil dies die EMRK verletzt. Die Verfassungsgerichtsbarkeit light könnte damit zum Politikum werden.

Das Heiratsverbot wurde vom Parlament beschlossen, weil neben den Hardlinern im Ausländerrecht einige Mitte-Parlamentarier der Meinung waren, dass das Heiratsverbot in Artikel 98 Abs. 4 ZGB menschenrechtskonform ausgelegt werden könne. Auch der Bundesrat führte aus, dass die neuen Gesetzesartikel verfassungs- und EMRK-konform seien.

Doch die Praxis zeigt nun ein anderes Bild: Versucht eine Behörde wie das Zürcher Gemeindeamt, das ZGB menschenrechtskonform auszulegen, opponiert sofort das Bundesamt für Justiz.

Das Zürcher Gemeindeamt hob Anfang September 2011 einen Entscheid des Zivilstandsamtes der Stadt Zürich auf, das einem Iraner den Aufenthalt zur Ehevorbereitung alleine deshalb verweigerte, weil er keine Aufenthaltsbewilligung hatte. Gemäss dem Amt der Zürcher Justizdirektion könne man das nicht pauschal annehmen, sondern müsse prüfen, ob eine Scheinehe vorliege (Gemeindeamt_ZH_Teil1; Gemeindeamt_ZH_Teil2). Gegen diesen Entscheid legte das Bundesamt für Justiz beim Zürcher Verwaltungsgericht ein. Nein, es gebe keinen Ermessensspielraum der Behörden, befindet das Amt aus dem Departement von Simonetta Sommaruga. Wer keine Papiere habe, könne nicht heiraten (Beschwerde_BJ). Damit stellt sich das BJ gegen die Meinung des Bundesrates.

Im Kanton Bern hat das Verwaltungsgericht die Frage bereits entschieden. Ja, es gebe beim Heiratsverbot einen Interpretationsspielraum für die Behörden. In jedem Einzelfall müsse geprüft werden, ob die öffentlichen Interessen die privaten Interessen überwögen – besonders ob es Anhaltspunkte für einen Missbrauch der massgebenden Bestimmungen über den Familiennachzug des Ehegatten gebe. Im konkreten Fall beurteilte das Gericht die Zulassungsvoraussetzungen nach der Heirat aus prospektiver Sicht für erfüllt (Entscheid Heiratsverbot_Verwaltungsgericht_Bern).

Radikaler fielen die Entscheide im Kanton Waadt: Da erklärte das Kantonsgericht Artikel 98 Abs. 4 ZGB schlicht und einfach für nicht anwendbar, weil die Bestimmung gegen die EMRK verstosse und es keinen Spielraum für eine menschenrechtskonforme Auslegung gebe.

Erst ein Präjudiz des Bundesgerichts wird die Rechtsunsicherheit beheben, die durch diese unterschiedlichen Urteile entstanden ist.

Doch gibt das Bundesgericht der EMRK beim Heiratsverbot das den Menschenrechten zustehende Gewicht, wird es in der Schweiz politisch stark unter Druck kommen. Denn die Praxis, Bundesgesetzen die Anwendung zu versagen, wenn sie gegen die EMRK verstossen, diese Verfassungsgerichtsbarkeit light, haben die Richter durch eine kreative Auslegung selbst eingeführt. Für eine entsprechende öffentliche Debatte sollten sich die Befürworter eines starken höchsten Schweizer Gerichts am besten schon heute wappnen.

Nachtrag vom 8. Dezember 2011: Das Präjudiz des Bundesgerichts ist erfolgt. Es verlangt von den Zivilstandbehörden eine menschenrechtskonforme Auslegung von Art. 98 Abs. 4 ZGB. Der Artikel biete Spielraum dafür. Mehr dazu im Justizblog vom 8. Dezember.