Heikle Kommunikation mit der Bundesanwaltschaft

Stellen Medienschaffende einem Staatsanwalt Fragen, müssen sie künftig damit rechnen, dass ihre Kommunikation in den Verfahrensakten landet und so auch mutmasslichen Tätern bekannt wird. Das hat das Bundesstrafgericht entschieden. Wie es dazu kam, wie Redaktionsgeheimnis und Persönlichkeitsschutz trotzdem gewahrt werden können und weshalb Journalisten jetzt anfechtbare Verfügungen verlangen müssen.

Gemäss Bundesstrafgericht gehören Medienanfragen zu den Verfahrensakten und müssen den Parteien herausgegeben werden. Der Grund: Wenn eine Strafverfolgungsbehörde in der Kommunikation mit Medienschaffenden die Unschuldsvermutung verletze, könne dies ein Strafminderungs- und ein Befangenheitsgrund darstellen. Deshalb sei die Korrespondenz für das Verfahren relevant und offen zu legen. Aus diesem Grund wies das Bundesstrafgericht im April 2016 die Bundesanwaltschaft an, einem Anwalt und seinem Mandanten die Korrespondenz mit Journalisten zugänglich zu machen (BB.2015.128 20160428_BB_2015_128).

Das Bundesstrafverfahren dreht sich um einen ehemaligen Vertreter der Atomenergiebehörde der Ukraine, der verdächtigt wird, Schmiergelder in zweistelliger Millionenhöhe kassiert und in der Schweiz deponiert zu haben. Das Bundesstrafgericht liess in diesem ersten Entscheid ausdrücklich offen, ob die Namen der Journalisten abgedeckt werden dürfen. Die Bundesanwaltschaft hatte nämlich gewarnt, dass viele Journalisten in bestimmten Ländern – u.a. in der Ukraine – ihre Arbeit nicht mehr sinnvoll und gefahrlos verrichten können, wenn die Namen und die konkreten Anfragen standardmässig Eingang ins Aktendossier finden würden.

Nach diesem ersten Entscheid des Bundesstrafgerichts gab die Bundesanwaltschaft dem Anwalt nur ihre Sprachregelungen («Wordings») heraus, die Staatsanwalt und Medienbeauftragte für allfällige Medienanfragen erstellt hatten. Die konkreten Anfragen der Journalisten und deren Namen legte sie hingegen nicht offen. Der Eingang einer E-Mail eines Journalisten könne nicht dazu geeignet sein, die Unschuldsvermutung zu verletzen, meinten die Strafverfolger des Bundes.

Doch auf Beschwerde des Anwalts hin rüffelte das Bundesstrafgericht die Bundesanwaltschaft erneut: Es «ist jede Korrespondenz mit den Journalisten betreffend das Strafverfahren in die Strafakten aufzunehmen unabhängig davon, ob sie eine anfragespezifische Antwort oder eine Standardantwort (…) enthält. Selbstredend sind dabei, soweit vorhanden, die Originalurkunden und im Fall von E-Mail-Verkehr etc. die unveränderten Ausdrucke in die Akten aufzunehmen», schrieb das Gericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 2016 (BB.2016.270 BStG 2016-12-19_BB_2016_270).

Die Bundesanwaltschaft prüft nun, wie sie das Urteil konkret umsetzen soll. «Der Entscheid ist für alle beteiligten Akteure eine Herausforderung», meint Mediensprecher André Marty. Bei der Medienarbeit der Bundesanwaltschaft seien verschiedene, teilweise gegenläufige Interessen zu beachten: Persönlichkeitsschutz, der Opfer- sowie Täterschutz, die Verfahrenstaktik, das öffentliche Informationsbedürfnis und die Verhältnismässigkeit. «Es besteht eine Pflicht zur Abwägung aller Interessen im Einzelfall.»

Auch rechtlich sind die zentralen Fragen nicht beantwortet: Zwar weist das Bundesstrafgericht die Bundesanwaltschaft unmissverständlich an, «Originaldokumente und im Falle von E-Mail-Verkehr etc. die unveränderten Ausdrucke in die Akten aufzunehmen». Doch die Bundesanwaltschaft muss bei der Akteneinsicht gemäss Strafprozessordnung die erforderlichen Massnahmen treffen, um «berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen» (Art. 102 Abs. 1 StPO) und kann das rechtliche Gehör einschränken, wenn es «für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.» (Art. 108 Abs. 1 Bst. b StPO). Zudem muss sie die Medienfreiheit und das daraus abgeleitete Redaktionsgeheimnis (Art. 17 BV, Art. 10 EMRK) berücksichtigen. Gestützt darauf können die Strafverfolger des Bundes im konkreten Fall Namen und Textstellen einschwärzen, die Rückschlüsse auf Journalisten und Informanten möglich machen würden.

Juristisch stehen die Urteile des Bundesstrafgerichts auf wackligen Füssen. Zum einen ist zweifelhaft, ob Medienanfragen überhaupt ins Verfahrensdossier gehören. Denn gemäss Strafprozessordnung sind Teil der Akten nur Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle, von der Strafbehörde zusammengetragene und von den Parteien eingereichte Akten (Art. 100 StPO). Medienanfragen gehören in keine der drei Kategorien. Zum andern hat sich das Gericht mit keinem Wort mit dem verfassungsmässigen Recht der Medienfreiheit und dem darin enthaltenen Redaktionsgeheimnis auseinandergesetzt (Art. 17 BV, Art. 10 EMRK). Gestützt auf dieses Menschenrecht verlangt der europäische Gerichtshof für Menschenrechte von Behörden, dass sie Massnahmen unterlassen, die Medienschaffende von Anfragen abhalten, weil diese Nachteile befürchten («chilling effects»). Genau das könnte mit dem Entscheid des Bundesstrafgerichts eintreten. Leider gibt es gegen die beiden Urteile des Bundesstrafgerichts kein Rechtsmittel. Sie sind endgültig und können nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Ein betroffener (ukrainischer oder Schweizer) Journalist könnte aber in einem separaten Verfahren verlangen, dass sein Name abgedeckt und der Wortlaut der Anfrage geschwärzt wird, wenn Rückschlüsse auf Quellen möglich sind. Er kann dies zum Beispiel über Ansprüche des Datenschutz- oder des Verwaltungsverfahrensgesetzes beantragen (zB. Art. 25 VwVG) und sich dabei auf die oben genannten Artikel der Strafprozessordnung, die Medienfreiheit und den Persönlichkeitsschutz berufen.

Was bedeuten die beiden Urteile des Bundesstrafgerichts für künftige Anfragen von Medienschaffenden an Strafverfolgungsbehörden?

  1. Bei Anfragen an die Bundesanwaltschaft müssen sich Journalisten in Zukunft den Wortlaut sehr sorgfältig überlegen, damit keine Rückschlüsse auf Quellen möglich sind. Zudem sollten sie – gestützt auf die Medienfreiheit – standardmässig verlangen, dass ihre Anfragen nicht in den Verfahrensakten abgelegt werden oder ihr Name und die zentralen Teile der Anfragen eingeschwärzt werden. Für den Fall, dass dies nicht gewährt wird, sollten Medienschaffende vorsorglich bereits mit der Anfrage eine anfechtbare Verfügung verlangen. Nur so erfahren Journalisten, wie ihre Anfragen behandelt werden, denn eine allfällige Herausgabe an Parteien wird ihnen nicht mitgeteilt. Und nur so kann man die Frage vom Bundesgericht und schliesslich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überprüfen lassen.
  1. Vom Wortlaut her betreffen die Urteile des Bundesstrafgerichts nur «Korrespondenz» und «E-Mail-Verkehr» mit Journalisten. Es wäre aber blauäugig, daraus zu schliessen, dass telefonische Anfragen nicht bekannt gegeben werden müssen. Denn auch diese Anfragen werden von Strafverfolgungsbehörden meist per Aktennotiz erfasst und abgelegt. Die Argumentation des Bundesstrafgerichts würde auch diese umfassen.
  1. Bis jetzt hat nur das Bundesstrafgericht die Offenlegung von Medienanfragen verlangt. Damit gilt diese Praxis nur bei Strafverfahren, die von diesem Gericht beurteilt werden, also bei so genannten Bundesstrafsachen: etwa Straftaten von oder gegen Bundesbeamte, Sprengstoffdelikte sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität, organisiertem Verbrechen und Geldwäscherei mit interkantonalem oder internationalem Bezug. Mit solchen Strafverfahren können auch kantonale Strafbehörden betraut sein.
  1. Bei normalen Strafverfahren von kantonalen Staatsanwaltschaften entfaltet das Urteil des Bundesstrafgerichts keine direkte Wirkung. Gut möglich aber, dass ein Anwalt auch in einem normalen Strafverfahren Einsicht in die Korrespondenz der Staatsanwaltschaft mit Journalisten verlangt unter Verweis auf den Enscheid des Bundesstrafgerichts. Vorsichtshalber sollte also Punkt 1 auch in solchen Verfahren beachtet werden. Wie dann die kantonalen Gerichte und schliesslich Bundesgericht und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte entscheiden, ist auch nach den beiden Urteilen des Bundesstrafgerichts offen, weil diese Instanzen nicht an die Entscheide des Bundesstrafgerichts gebunden sind.

Nachtrag vom 4. Mai 2017: Unterdessen haben zwei Tamedia-Journalistinnen die Aussonderung ihrer Anfragen aus den Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft im obgenannten Verfahren verlangt. Die Bundesanwaltschaft hat dies mit anfechtbarer Verfügung verweigert. Beschwerden dagegen liegen seit Anfang April 2017 (wiederum) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Sieg für Transparenz bei Zürcher Strafbefehlen

Der Zugang zu Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen wird im Kanton Zürich schneller und billiger. Die Zürcher Staatsanwälte verzichten in Zukunft darauf, die Stellungnahmen der Betroffenen einzuholen. Ein Sieg für Justizblog und das Recherchenetzwerk investigativ.ch

Kleine Rückblende: Ab 2011 luden die Zürcher Staatsanwälte die Betroffenen zur Stellungnahme ein, wenn Medien ein Gesuch um Einsicht in einen Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung stellten. Die Betroffenen waren danach berechtigt, gegen den Einsichtsentscheid des Staatsanwaltes Beschwerde zu führen – bis ans Bundesgericht. Deshalb dauerte die Einsicht in die Einstellungsverfügung im Fall Nef mehr als zwei Jahre. Und deshalb musste ein Journalist des Tages-Anzeigers Kosten von 4000 Franken übernehmen, weil sein Gesuch abgelehnt wurde.

Justizblog und investigativ.ch hatten diese Praxis von Anfang an als verfassungswidrig kritisiert, weil es die Justizöffentlichkeit wie sie in Art. 30 Abs. 3 BV vorgesehen ist, faktisch aushebelt: Kaum ein Journalist stellte bei so langwierigen Verfahren mit so hohem Kostenrisiko noch ein Einsichtsgesuch.

Damit ist nun Schluss: Nach Gesprächen von Justizblog und investigativ.ch mit dem Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich erstellte dieser einen Leitfaden Zugang zu Personendaten Dritter, der die Rechtsauffassung der Medien untermauerte. Gemäss Zürcher Informations- und Datenschutzgesetz (§ 17 Abs. 1 Bst. a IDG) ist der Zugang zu sensiblen Personendaten auch ohne Stellungnahme der Betroffenen möglich, wenn dies ein Gesetz vorsieht. Art. 30 Abs. 3 BV ist ein solches Gesetz.

Wegen dieses Grundlagenpapieres hat nun die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft ihre Praxis geändert: „Es ist richtig, dass der Leitfaden „Zugang zu Personendaten Dritter“ des Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich die Praxis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich betreffend Einsicht in Endverfügungen beeinflusst“, schreibt Oberstaatsanwalt Andreas Eckert. „Demnach ist Art. 30 Abs. 3 BV als gesetzliche Grundlage im Sinne von § 17 Abs. 1 lit. a IDG zu qualifizieren, weshalb die Einsicht grundsätzlich zu gewähren ist und nicht von einer expliziten Einwilligung des Beschuldigten abhängt und auch auf eine Stellungnahme weiterer Drittpersonen verzichtet werden kann.“

Eckert betont danach die allgemeinen Voraussetzungen für die Einsicht: Der Gesuchsteller muss ein ernsthaftes Interesse an der Kenntnisnahme glaubhaft machen – dies ergibt sich gemäss Bundesgericht bei Medien von selbst aus ihrer Kontrollfunktion. Anderseits ist daneben auch immer eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei überwiegende öffentliche oder private Interessen dem allgemeinen Informationszugangsrecht Grenzen setzen können, was in jedem Einzelfall zu prüfen ist.

Diese Praxisänderung erleichtert den Medien nun den Zugang zu Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen, die mehr als 95% aller Urteile in der Strafjustiz ausmachen.

Ähnlich offen ist der Zugang in den Kantonen Luzern und Basel-Stadt. In Bern hingegen werden die Betroffenen immer noch um Stellungnahme angefragt, obwohl das Berner Datenschutzgesetz eine analoge Bestimmung zum Zürcher IDG enthält. Wenn ein Gesetz die Einsicht in sensible Personendaten vorsieht, müssen Betroffene nicht zur Stellungnahme eingeladen werden.

Also Berner ändert auch ihr Eure Praxis! Dasselbe gilt übrigens für die Bundesanwaltschaft.

Die Unverfrorenheit der digitalen Monopolisten Facebook + Co

Die digitalen Monopolisten Facebook, Google, Twitter + Co werden zur Bedrohung für Demokratie, Rechtsstaat und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Unterdessen ist es ein Gemeinplatz, dass Persönlichkeits-, Datenschutz- und Urheberrechte im Internet ausgehebelt werden, weil sie schlicht nicht vollzogen werden können. Der Staat als Kontroll- und Deutungsinstanz hat abgedankt. Facebook schreibt die Datenschutzgesetze, Musiktauschbörsen machen das Urheberrecht zu Makulatur, und auf Prangerwebistes schwingen sich einzelne Bürger zu selbst ernannten Richtern auf.

Neu ist nun auch die Tendenz, dass internationale Provider und die digitalen Monopolisten die Meinungsäusserungsfreiheit und damit die für die Demokratie zentrale Freiheit der Meinungsbildung beschränken.

So wurde der Betreiber des Blogs www.eschenring.ch von seinem Provider darüber informiert, dass der Blog innert 48 Stunden umgeschrieben werden müsse, weil es fünf Beschwerden gegeben habe.

Der Blogger erfuhr nicht, wer sich beschwert hat, nur worüber: Eschenring.ch hatte der Polizei in einem Mordfall vorgeworfen, Unschuldige verdächtigt und ihnen keine Einsicht in Akten gewährt zu haben. So schrieb der Blogger unter anderem „Ein heimliches Stasi-Datennetzwerk wird damit betrieben!“ oder „skandalöse Geheimbehörden schüren Angst & Schrecken“ oder „Zuger Behörden stecken tief im Sumpf illegaler Machenschaften“.

Diese Sätze seien umzuschreiben, verlangte der Provider. Ansonsten werde der Blog geschlossen. Diese Forderung war ultimativ. Zu den Vorwürfen konnte der Blogger nicht Stellung nehmen.

So zügelte er den Content für 3000 Franken zu einem andern Provider.

Ähnlich ging es einem Beobachter-Journalisten, der über eine Zürcher Firma schrieb, die Gentests vertrieb. Hier schloss die Blog-Plattform den Blog schon mal vorsorglich. Erst nach Tagen wurde er wieder frei geschaltet.

Diese Vorkommnisse sind nicht einfach nur unangenehm für ein paar Schreiberlinge. Nein, sie zeigen, wie Provider die Meinungsäusserungsfreiheit beschränken können. Ähnlich machen es Facebook, das zum Beispiel eine Diskussionsgruppe zur Ölpest im Golf von Mexiko von 800’000 Leuten kurzerhand schliesst, und Flickr, das eine Foto einer Reportage löscht, die ein rauchendes Strassenkind zeigt.

Doch die digitalen Monopolisten beeinflussen die Meinungsbildung noch viel subtiler: So personalisiert Google die Suchanfragen mittels Algorithmen, die sich nach den früheren Suchanfragen des Nutzers richten. Ähnlich schlägt Facebook neue Freunde und Amazon neue Bücher vor. Der Nutzer nimmt nur noch wahr, was seinen früheren Interessen gleicht. Überraschendes, unerwartetes scheint gar nicht mehr auf.

Der eidgenössische Öffentlichkeits- und Datenschutzbeauftragte hält das für bedenklich und fordert gesetzliche Regelungen, auch wenn es um Globalplayer gehe. Ähnliches beabsichtigen FDP-Nationalrat Peter Malama, SP-Nationalrat Jean-Christophe Schwaab und CVP-Nationalrätin Viola Amherd mit parlamentarischen Vorstössen, die ein Social Media-Gesetz vergleichbar dem RTVG, ein Recht auf Vergessen und eine Verpflichtung zur angemessenen Berücksichtigung der Meinungsvielfalt fordern.

Diese Vorstösse sind in den letzten Wochen eingereicht worden. Davor war Netzpolitik in der Schweiz kein politisches Thema. Zum Glück ist die Schweiz aufgewacht.

Mehr dazu im aktuellen Beobachter. Und an der Veranstaltung von Reporter ohne Grenzen am 3. Mai 2012 im NZZ-Foyer in Zürich.

Datenschutz: Aufstand der Ärzte

Um an Patientendaten 
heranzu­kommen, sind der Zürich 
Versicherung viele Mittel 
recht – selbst gesetzeswidrige. 
Jetzt ­reagieren die Ärzte und 
der Datenschutz­beauftragte.

Die Zürich-Versicherung verlangt von Versicherten, dass sie ihre Ärzte ermäch­tigen, die «kompletten, unzensierten» Krankengeschichten herauszugeben – und das oft auf mehrere Jahre zurück.

Dies sei notwendig, um abzuklären, welche Leistungen den Versicherten zustehen, begründet dies die Versicherung. Die „Zürich“ droht dabei mit der gesetzlichen Pflicht, am Verfahren mitzuwirken. Würde dies nicht eingehalten, werde sie aufgrund der Akten verfügen – was sich aufgrund von «Beweislosigkeit» zu Ungunsten der Versicherten auswirken werde.

Diese Praxis rüffelt nun Hanspeter Thür, eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, in einer neuen Stellungnahme. Darin hält er fest, dass die Zürich-Versicherung ihr Vorgehen «weder auf gesetzliche Grund­lagen noch auf die Praxis des Bundesgerichts abstützen kann». Eine Versicherung habe nur Anspruch auf «diejenigen Informationen, die für den konkreten Fall nötig sind». Thür will die «Zürich» deshalb zu «rechtskonformem Verhalten auffordern».

Dieser Rüffel an die Adresse der Zürich-Versicherung hat auch die Verbindung der Schweizer Ärzte FMH auf den Plan gerufen. «Erhalten Ärzte von ihren Patienten den Auftrag, umfassende, unzensierte Krankengeschichten an die Versicherer herauszugeben, können und sollen sie den Patienten nun sagen, dass dies gesetzwidrig ist», erklärt FMH-Jurist Hanspeter Kuhn.

Die FMH empfiehlt künftig folgendes Vorgehen: Die Ärzte sollen die Patienten auffordern, die umfassende Vollmacht zu ­widerrufen und durch eine auf die nötigen Angaben beschränkte zu ersetzen. Möglich ist auch eine Vollmacht, die den Arzt anweist, die integrale Krankengeschichte direkt an den Gutachter, aber keinesfalls an die Versicherung zu schicken. Eine entsprechende Information an die Ärzte wird die FMH demnächst in der «Schweizer Ärztezeitung» publizieren.

Die Zürich-Versicherung weist jede Kritik von sich. Sie verhalte sich gesetzeskonform. «Die ‹Zürich› holt Krankengeschichten nur im Einzelfall ein, wenn Hinweise bestehen, dass die Gesundheits­störung nicht allein Folge des Unfalles ist», schreibt die Medienstelle. «Unsere Ein­willigungserklärungen beziehen sich nur auf die zur Bearbeitung des Falles erforderlichen Daten.» Zudem verlange man nicht, dass die Krankengeschichten an die Ver­sicherung geschickt würden, sondern an deren Vertrauensärzte.

Doch in einem Fall, der Justizblog vorliegt, stimmt dies gerade doppelt nicht. «Wir er­suchen Sie daher, uns Ihre komplette und unzensierte Krankengeschichte raschmöglichst zuzustellen», schreibt der «Zürich»-Sachbearbeiter an die Ärztin einer Versicherten und verlangt somit die Übermittlung sämtlicher Daten direkt an die Versicherung – also nicht an den Vertrauensarzt.

Der Artikel im Volltext.

Sieg für die Transparenz in St. Gallen

Im Kanton St. Gallen müssen Strafbefehle an Medien herausgegeben, wenn nicht ein überwiegendes privates Interesse dagegensteht. Ein Sieg für die Medienfreiheit – erkämpft vom Beobachter.

Der erste Staatsanwalt des Kantons St. Gallen, Thomas Hansjakob, hatte Anfang Jahr einen Bürger den Beobachter und Justizblog mit knappen Sätzen abgewimmelt: Nein, den Strafbefehl gegen zwei Jugendliche, die mit Tempo 260 auf der Autobahn und 160 innerorts vor der Polizei geflohen sind, dürfe man nicht einsehen, denn darauf bestehe kein Anspruch.

Dagegen wehrte sich der Beobachter – mit Erfolg: Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen hat Ende Juni 2011 festgehalten, dass in Strafbefehle grundsätzlich «Einsicht zu gewähren ist, sofern keine überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen». Im konkreten Fall haben die Richter diese Interessenabwägung gleich selbst gemacht: Weil der Beobachter nur einen anoymisierten Entscheid verlange, gebe es gar kein Interesse, den Strafbefehl geheim zu halten. Fazit: «Die Staatsanwaltschaft hat den Strafbescheid in anonymisierter Form auszuhändigen.»

Damit ist auch klar, dass die Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Einsicht und der Geheimhaltung in Zukunft vom Staatsanwalt allein gemacht werden muss – ohne dass der Beschuldigte zur Stellungnahme eingeladen wird.
Das ist erfreulich. Der Entscheid ist rechtskräftig.

Damit kann man unterdessen im Kanton St. Gallen wie in Luzern und Basel Strafbefehle innert nützlicher Frist und ohne Kosten einsehen. In den Kantonen Zürich, Zug und Bern hingegen wird weiterhin ein langwieriges kostspieliges Verfahren durchgeführt, das Justizkontrolle verunmöglicht.

Beobachter lanciert das Schweizer Wikileaks

Wer Missstände im Betrieb oder in der Verwaltung öffentlich macht, wird entlassen und bestraft – obwohl damit Steuern gespart werden und Korruption in Betrieben bekämpft wird. Deshalb handelt der Beobachter und lanciert eine rechtliche Beratung für Whistleblower, vermittelt spezialisierte Anwälte und bietet unter www.sichermelden.ch eine Internetplattform an, die auch anonyme Meldungen ermöglicht.

Der Staat bleibt derweil untätig. Seit fast eineinhalb Jahren liegt ein Whistleblower-Gesetz samt abgeschlossener Vernehmlassung in der Schublade des EJPD. Und die zweite ergänzende Vorlage zur Verbesserung des Kündigungsschutzes erleidet nun bereits seit fast 6 Monaten dasselbe Schicksal.

Solange der Gesetzgeber zaudert und Betriebe keine professionellen Anlaufstellen einrichten, die wirksam Anonymität gewährleisten, bleibt es somit den Medien überlassen, Meldungen von Missständen entgegenzunehmen und öffentlich zu machen, falls sich die Vorwürfe erhärten.

Medienanwalt Glasl eilt Staatsanwälten zu Hilfe

Rechtsanwalt Daniel Glasl redet die Transparenz der Staatsanwaltschaften schön. Die Medienfreiheit sei nicht in Gefahr, titelte er am 10. Mai 2011 in einem Gastbeitrag der NZZ. Und zeigte damit seine Naivität.

Medienanwalt Glasl reagiert mit seinem Kommentar auf einen Artikel in der NZZ, in dem ich schilderte, wie die Staatsanwaltschaften seit Anfang Jahr mit überlangen Verfahren und prohibitiven Kosten, die Medien davon abhalten, die Arbeit der Strafverfolger zu kontrollieren. Glasl referiert des langen über die Persönlichkeitsrechte, analysiert drei Fälle oberflächlich, hat aber von der eigentlichen Problematik wenig begriffen.

Denn mir und andern Medienschaffenden geht es nicht darum, eine Abwägung mit den Persönlichkeitsrechten zu verhindern. Aber diese Abwägung soll der Staatsanwalt ohne langes Stellungnahmensverfahren machen – genau wie es die Gerichte seit Jahrzehnten zur vollen Zufriedenheit von Betroffenen und Medien machen und die Strafverfolger gemacht haben. Diese effizienten Einsichtsentscheide dauern meist nur Stunden oder ein, zwei Tage, kosten kaum etwas und erlauben die umfassende Sicherung der Persönlichkeitsrechte in der Interessenabwägung der in solchen Fragen erfahrenen Richter und Staatsanwälte.

So lief die Einsicht in Strafbefehle jahre- und jahrzehntelang problemlos. Erst seit Entscheiden des Bundesgerichts, welche die Rechte der Medien stärkten, haben die Staatsanwaltschaften zu mauern begonnen. Zumindest in Zug und Zürich – den finanzkräftigen Zentren mit Firmen und Privatpersonen, die sich nicht in die Karten schauen lassen wollen – vor allem wenn sie sich von Strafverfahren via Art. 53 StGB loskaufen. Und denen sich Glasl offenbar mit seinem Text empfehlen will. Greift diese Praxis um sich, ist die Geheimjustiz im Vormarsch und die Medienfreiheit eben doch in Gefahr.

In Basel und neu auch Luzern hingegen geht es übrigens anders: Da entscheiden die Staatsanwälte wie bisher selbst über Einsichtsgesuche – ohne langes Verfahren und mit minimalen Kosten für die Medien. Es geht also. Rechtlich lässt sich diese Lösung darauf stützen, dass Einsicht in sensible Personendaten gewährt wird, wenn das Gesetz (Art. 30 Abs. 3 BV und EMRK 6) dies erlaubt. Es braucht also keine Einwilligung des Betroffenen wie dies in Zürich und Zug neu konstruiert wird. Ansonsten müsste man konsequenterweise dasselbe prohibitive Einsichtsverfahren für die Einsicht in Urteile einführen – und davon ist das Bundesgericht, das seine Entscheide fast vollständig im Internet publiziert (!) weit entfernt.

Also Staatsanwälte: Stellt Eure Strafbefehle und Einstellungsverfügungen ins Internet. Denn gemäss Bundesgericht gibt es unter dem Aspekt von Art. 30 Abs. 3 BV keine nennenswerten Unterschiede zwischen Urteilen und Strafbefehlen.

Das Informationsverhinderungsgesetz

In den letzten Jahren sorgte das Bundesgericht für mehr Transparenz in der Justiz. Die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft hat aber einen Weg gefunden, um die Geheimjustiz bei Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen weiterzuführen. Absurderweise mit Hilfe des so genannten Informations- und Öffentlichkeitsgesetzes.

Mutig hat das Bundesgericht 1998 entschieden, dass auch Strafbefehle dem Verkündigungsgebot von Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung unterliegen – Medien können sie also wie Urteile einsehen. Ein konsequenter Schritt, denn mehr als 90 Prozent aller Strafurteile werden nicht mehr von Richtern, sondern von den Staatsanwälten gefällt. Eine Entwicklung, die durch die eidgenössische Strafprozessordnung noch massiv verstärkt werden wird.

Einen bedingten Anspruch auf Einsicht gab das höchste Schweizer Gericht den Journalisten 2008 auch bei Einstellungsverfügungen. Und so erfuhr die Öffentlichkeit zum Beispiel, auf wie dürftiger Grundlage das Strafverfahren wegen Nötigung und Pornographie gegen Ex-Armeechef Roland Nef eingestellt wurde. Beobachter und Weltwoche konnten die Einstellung wegen Wiedergutmachung gegen den Willen der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft einsehen. Und prompt löste die Berichterstattung darüber parlamentarische Vorstösse aus, die zum Ziel haben, die Einstellung bei Wiedergutmachung massiv einzuschränken.

Jetzt haben Oberstaatsanwalt Brunner und Co einen Weg gefunden, allzu kritische Journalisten trotzdem fernzuhalten. In einem neuen Entscheid verweigern sie die Einsicht in einen Strafbefehl und eine Einstellungsverfügung und auferlegen dem Journalisten, dessen Gesuch vom entscheidenden Staatsanwalt zuerst gutgeheissen wurde, die Entscheidgebühr von 2000 Franken und eine Parteientschädigung von 4000 Franken. Gegen diesen Kostenentscheid rekurrierte der Tages-Anazeiger-Journalist vergebens vor Zürcher Verwaltungsgericht.

Die Oberstaatsanwaltschaft verfüge in dieser Frage über ein weites Ermessen. Es liege deshalb keine Verletzung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vor, meinten die Richter.

Die Konsequenz für die Journalisten: Sobald gegen ein Einsichtsgesuch rekurriert wird, müssen sie das Gesuch zurückziehen, sonst laufen sie Gefahr bei der eher medienfeindlichen Oberstaatsanwaltschaft ins Kostenmesser zu rennen. Somit hat der Rekursgegner, der die Einsicht verweigern will, ein simples und effizientes Mittel, Transparenz zu unterbinden.

Oberstaatsanwalt Brunner wehrt sich gegen den Vorwurf, so Geheimjustiz zu schaffen. Die Strafbefehle würden einen Monat kostenlos zur Einsicht aufgelegt. Erst wenn man danach Einsicht verlange, würden Kosten auferlegt. Dies genüge den Ansprüchen des Bundesgerichts.

Mag sein, aber es verunmöglicht Justizkontrolle. Denn in wichtigen Fällen – wie zum Beispiel im Fall Nef – wird erst im Nachhinein klar, dass Kontrolle nötig ist.

Die absurde Situation entsteht durch das Zürcher Informations- und Datenschutzgesetz IDG. Denn dieses wird neu angewendet, wenn Journalisten einen Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung herausverlangen. Das heisst, dass das Einsichtgesuch den Betroffenen zur Stellungnahme zugestellt wird. Das verlängert zum einen das Einsichtsverfahren, zum andern macht es eine Beschwerde an die Oberstaatsanwaltschaft erst möglich. Falls diese dann gegen die Einsicht entscheidet, fallen gestützt auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz die prohibitiv hohe Kosten an – wenn es der Oberstaatsanwaltschaft gerade so passt.

Damit aber kann ein bundesverfassungsrechtlicher Anspruch auf Einsicht in Urteile und Strafbefehle durch ein kantonales Gesetz ausgehebelt werden. Das kann nicht richtig sein.

Vergleicht man den Ablauf mit der Einsicht in Urteile wird die stossende Situation sofort klar: Bei der Einsicht in Urteile entscheidet das Gericht darüber – ohne Anhörung der vom Urteil Betroffenen – allein gestützt auf Art. 30 Abs. 3 BV. Die Einsicht wird fast immer gewährt – ausser natürlich zum Beispiel in Vormundschaftssachen. Eine Parteianhörung findet nicht statt. Kosten fallen keine an. Justizkontrolle ist möglich.

Fall Nef: Grundsatzfrage vor Bundesgericht

Ex-Armeechef Roland Nef geht ans Bundesgericht, um zu verhindern, dass die Medien die Einstellungsverfügung einsehen können, mit der das Strafverfahren gegen ihn durch eine Wiedergutmachung kurz vor seinem Amtsantritt als Armeechef beendet wurde. Er hat den Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts, welches Einsicht gewähren wollte, angefochten.

Damit erhält das Bundesgericht Gelegenheit, die Frage zu entscheiden, ob kantonale Datenschutzgesetze bei der Einsicht in Einstellungsverfügungen überhaupt anzuwenden sind. Dies ist problematisch, weil viele kantonale Öffentlichkeitsgesetze verlangen, dass die Parteien zum Einsichtsbegehren angehört werden.

Die Parteianhörung verlängert die Einsicht in richterliche Entscheide von 24 Stunden auf zwei und mehr Jahre. Denn Staatsanwälte entscheiden nicht mehr selbständig, ob Einsicht gewährt wird, sondern haben ein im Endeffekt jahrelanges Verfahren einzuleiten, das faktisch auf eine Vereitelung des Einsichtsanspruchs von Art. 30 BV hinausläuft.

Damit würde genau jene Transparenz verhindert, welche das Bundesgericht mit seinem Präjudiz vom April 2008 auch bei Einstellungsverfügungen herstellen wollte.

Und: Wer sagt, dass nicht bald auch bei der Einsicht in Strafbefehle, ja sogar in Urteile die Parteien angehört werden müssen und die Einsichtsgesuche erst nach Jahren entschieden sind? Damit würde Justizkritik massiv erschwert.

Dignitas und das Mehrwertsteuergeheimnis

Die eidgenössische Steuerverwaltung verweigert Einsicht ins Mehrwertsteuerregister – aus Angst vor Denunziantentum. Erst der Gang zur Rechtsabteilung schafft Transparenz.

Bereits 2005 machte die Sterbehilfeorganisation Dignitas einen „Umsatz“ von mehr als 100’000 Franken. Der Verein von Ludwig A. Minelli begleitete in jenem Jahr nämlich 138 Sterbewillige in den Tod – und das zu einem Preis von je 3000 Franken. Da Sterbebegleitung gemäss Auskunft der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu einem Satz von 7,6 Prozent als mehrwertsteuerpflichtig gilt, stellte sich die Frage, ob denn Dignitas seine Mehrwertsteuer korrekt deklariert hat.

Doch die zuständige Stelle der ESTV will nur bestätigen, dass Dignitas grundsätzlich im Mehrwertsteuerregister verzeichnet ist, aber nicht ab wann. Steuergeheimnis, haucht der zuständige Beamte in den Hörer und mailt die gesetzliche Grundlage. Art. 74 MwStG.

Wer sich nicht abspeisen lässt und den Gesetzesartikel liest, staunt. Da steht nämlich in Absatz 2 Buchstabe d des angerufenen Artikels 74: „Keine Geheimhaltungspflicht gilt: für die Auskunft, ob jemand im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder war.“

Bingo. Also will ich wissen, ob Dignitas im Jahr 2001 eingetragen war, im Jahr 2002 eingetragen war, etc, im Jahr 2005 eingetragen war. Der verwirrte Beamte meint am Telefon, das „war“ heisse nur, dass man Auskunft darüber verlangen könne, ob eine Person einmal eingetragen war, wenn sie es heute nicht mehr ist. Sonst könne ja jeder kommen, das Denunziantentum würde in der Schweiz um sich greifen etc.

Ich ersuche ihn, mir seine interessanten Ausführungen doch in einer anfechtbaren Verfügung mitzuteilen. Er verweist mich an die Rechtsabteilung. Zuerst müsse ich ein schriftliches Einsichtsgesuch stellen. Gesagt getan.

Und zwei Tage später, lese ich im Antwortbrief der Rechtsabteilung die nette Antwort: Der Verein Dignitas verfügt erst seit 2006 über eine Mehrwertsteuernummer. Danke, wieso nicht gleich.

Eine Story ist das aber trotzdem nicht. Nach altem Mehrwertsteuergesetz war ein Unternehmen erst im Jahre nach dem Überschreiten der Umsatzschwelle meldepflichtig. Dignitas hat sich also korrekt angemeldet, wenn erst 2005 die Umsatzschwelle von 100’000 Franken überschritten wurde. Und das ist der Fall: Erst ab dann wurden nämlich neben Mitgliederbeiträgen auch eigentliche Sterbebegleitungsbeiträge verlangt.

So sterben Stories – und entstehen Blogeinträge.