„Unnötige“ Recherche nicht geschützt

Das Bundesstrafgericht hat einem RTS-Journalisten den Schutz der Medienfreiheit verweigert, weil seine Recherche „total unwirksam und unnötig gewesen“ sei und nicht Eingang in seinen Bericht gefunden habe.

Das Urteil ist bedenklich: Zum einen war die kritisierte Recherchehandlung nicht „unnötig“ und zum andern wissen gute Rechercheure nie, welches Resultat eine Methode zeitigt. Gute Rechercheurinnen haben nur Vermutungen, die sie verifizieren oder falsifizieren. Wenn sie wirklich vorurteilslos arbeiten, können sie das Resultat gar nicht kennen.

Für dieses Urteil hat das Gericht in Bellinzona den „Goldenen Bremsklotz“ des Schweizer Recherchenetzwerkes erhalten. Ich habe die Laudatio gehalten.

Laudatio Goldener Bremsklotz 2017

Liebe Bundesstrafrichterinnen, liebe Bundesstrafrichter,
Lieber Einzelrichter David Glassey

ich gratuliere Ihnen zum Goldenen Bremsklotz 2017. Sie haben ihn redlich verdient. Sie haben den Genfer Journalisten Joël Boissard bestraft, weil er eine Sicherheitslücke im elektronischen Stimm- und Wahlsystem aufgezeigt hat. Boissard konnte zwei Mal abstimmen – als ehemaliger Auslandschweizer und als Genfer Neuzuzüger. Nach seiner doppelten Stimmabgabe hat er die Genfer Staatskanzlei informiert, damit das Resultat nicht wirklich verfälscht wird.

Aber statt sich zu bedanken, dass da jemand ernsthafte Mängel in einem zentralen System der Demokratie aufzeigt, haben Sie, liebe Bundesstrafrichter, den Journalisten der Radio Télévision Suisse wegen Wahlfälschung verurteilt.

Zwar haben Sie Boissard bloss 2 Tagessätze à 200 Franken bedingte Geldstrafe und die Verfahrenskosten von 2500 Franken aufgebrummt. Das ist ja fast nichts. Doch die Hauptstrafe für den Journalisten ist eine andere: Sein Strafregisterauszug hat nun einen Eintrag: Wahlfälschung. Damit wird Boissard Probleme bei der Stellen- und Wohnungssuche haben. Und bei seinen zukünftigen Recherchen einen Bremsklotz am Bein, einen „Chilling Effect“ auf der Haut.

Der Journalist wird sich zweimal überlegen, ob er mit Recherchen in die Tiefe geht, wenn er dabei die Grenze des Legalen streifen muss. Genau das haben Sie gewollt. Aber genau das schadet dem Journalismus mit Biss, der über Missstände informiert und damit der Demokratie dient. Zum Beispiel ein Wahl- und Stimmsystem verbessert. Ihr Urteil ist Informationsverhinderung erster Klasse.

Ich gratuliere Ihnen auch, weil Sie es geschafft haben, der Recherche eines Medienschaffenden den Schutz der Medienfreiheit (Art. 17 BV) gänzlich abzusprechen. Chapeau. Das braucht ein gerüttelt Mass an juristischer Finesse.

Sie sagen, es habe Boissard gar nichts gebracht, dass er zweimal abgestimmt habe. Er habe danach ja nicht gewusst, ob die Staatskanzlei tatsächlich beide Stimmabgaben gezählt habe. Deshalb sei die doppelte Stimmabgabe für die Recherche „total unwirksam und unnötig gewesen“. Zudem sei die doppelte Stimmabgabe in seinem Bericht auch gar nicht erwähnt worden. Und deshalb könne er sich gar nicht auf die Medienfreiheit berufen.

Wow. Das ist ein Bravourstück. Sie haben es geschafft, dem Journalisten den Schutz der Medienfreiheit zu entziehen, weil Sie den Recherchealltag gar nicht kennen. Denn auch Recherche muss unter das Grundrecht der Medienfreiheit fallen – und das auch dann, wenn sie im Nachhinein betrachtet nichts, oder fast nichts bringt und nicht Teil eines Berichtes wird. Weil Sie sich nicht in die Haut eines Rechercheurs versetzen können, verweigern Sie den Journalisten ein Grundrecht. Das ist Unwissen und Kurzsichtigkeit.

Journalistinnen und Journalisten kennen nämlich das Resultat eines Rechercheschrittes nicht, bevor sie ihn gemacht haben. Das ist sogar eine Grundvoraussetzung von gutem Journalismus, der ohne Vorurteile Fakten prüft. Und genau das ist das Dilemma jeder Recherche mit Biss: Wenn eine Medienschaffende zum Beispiel eine versteckte Kamera einsetzt, weiss sie noch nicht, ob das, was sie filmt, ihre Vermutung bestätigt – dass zum Beispiel Versicherungsberater ahnungslose Bürger abzocken. Aber alleine durchs Filmen macht sie sich bereits strafbar. Zeigt der Film das Gegenteil – nämlich zum Beispiel eine völlig korrekte Beratung –muss sie auf gnädige Richter hoffen,

Deshalb: Rechercheure müssen eine Methode einsetzen dürfen, wenn diese zum Voraus zumindest nicht als völlig ungeeignet erscheint, um eine wichtige Sache zu überprüfen.

Und da haben Sie gekonnt heruntergespielt, dass die doppelte Stimmabgabe durchaus eine Erkenntnis zu Tage förderte: Das Genfer E-Voting-System blockiert weder eine zweite Stimmabgabe, noch hat es eine Warnfunktion. Das mag ein untergeordnetes Resultat sein, aber es ist ein Resultat. Und das Gegenteil hätte die Recherche sofort beendet.

Ich weiss, Ihnen war beim Urteil nicht ganz wohl. So haben Sie das Strafmass von ursprünglich 10 Tagessätzen, welche die Bundesanwaltschaft verhängen wollte, auf 2 Tagessätze gesenkt. Doch weshalb dann nicht ganz von Strafe Abstand nehmen? Denn im Resultat bleibt Ihr Urteil stossend: Ein Journalist zeigt Mängel in einem zentralen System unserer Demokratie auf, wird aber für seine Recherche abgestraft.

Nun komme ich aber zum Wermutstropfen für Sie: Sie müssen diesen schönen Preis teilen oder dürfen ihn zumindest nur stellvertretend entgegennehmen. Denn Sie sind nicht alleine. Es gibt einige Staatsanwälte und Richter bis hin zu Bundesrichterinnen, die ähnlich mit Journalisten umgehen.

Sie alle sehen wenig Wert in einer Recherche, die mit Biss an die Grenze des Legalen geht. Fast immer wenn eine Recherche einen Straftatbestand erfüllt – illegale Ton- und Filmaufnahmen(etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008), Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1267/2015), illegalen Grenzübertritt (BGE 127 IV 166ff.), Hausfriedensbruch (etwa Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 21. 4. 2017 i.S. Gundula) – gewichtet die Justiz das Strafverfolgungsinteresse höher als die Medienfreiheit und das öffentliche Interesse an der Information. Und so wenden Richter auch den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen fast nie an, obwohl sie damit Journalisten freisprechen könnten, wenn diese wichtige Arbeit machen, von der die Demokratie und die Öffentlichkeit profitieren.

Deshalb möchte ich Ihnen den Goldenen Bremsklotz nicht einfach überreichen, sondern Sie gleichzeitig einladen, sich in Schweizer Rechercheredaktionen ein Bild von der Arbeit von Rechercheurinnen und Rechercheuren zu machen. Wir vermitteln dem Bundesstrafgericht gerne die Kontakte.

Und auf jeden Fall bleibt investigativ an diesem Problem dran. Wir werden uns auch politisch dafür einsetzen, dass Medienschaffende, die berechtigte Interessen wahren, rechtlich besser geschützt werden.

Mit freundlichen Grüssen nach Bellinzona

Ihr Schweizer Recherchenetzwerk investigativ.ch

P.S. Vom Bundesstrafgericht erschien niemand zur Feier, um den Preis entgegenzunehmen. Er geht am 11.5.17 auf die Post.

P.PS. RTS und Joel Boissard haben beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil eingelegt. Es ist somit nicht rechtskräftig.

P.P.P.S. Das Bundesgericht hat die Beschwerde von RTS und Joel Boissard gutgeheissen und den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufgehoben. Es habe dem Journalisten an Vorsatz gefehlt, Wahlfälschung zu begehen. Sein Ziel sei es gewesen, eine Anomalie öffentlich zu machen. (BGer 6B_604/2017 vom 18. April 2018)

Heikle Kommunikation mit der Bundesanwaltschaft

Stellen Medienschaffende einem Staatsanwalt Fragen, müssen sie künftig damit rechnen, dass ihre Kommunikation in den Verfahrensakten landet und so auch mutmasslichen Tätern bekannt wird. Das hat das Bundesstrafgericht entschieden. Wie es dazu kam, wie Redaktionsgeheimnis und Persönlichkeitsschutz trotzdem gewahrt werden können und weshalb Journalisten jetzt anfechtbare Verfügungen verlangen müssen.

Gemäss Bundesstrafgericht gehören Medienanfragen zu den Verfahrensakten und müssen den Parteien herausgegeben werden. Der Grund: Wenn eine Strafverfolgungsbehörde in der Kommunikation mit Medienschaffenden die Unschuldsvermutung verletze, könne dies ein Strafminderungs- und ein Befangenheitsgrund darstellen. Deshalb sei die Korrespondenz für das Verfahren relevant und offen zu legen. Aus diesem Grund wies das Bundesstrafgericht im April 2016 die Bundesanwaltschaft an, einem Anwalt und seinem Mandanten die Korrespondenz mit Journalisten zugänglich zu machen (BB.2015.128 20160428_BB_2015_128).

Das Bundesstrafverfahren dreht sich um einen ehemaligen Vertreter der Atomenergiebehörde der Ukraine, der verdächtigt wird, Schmiergelder in zweistelliger Millionenhöhe kassiert und in der Schweiz deponiert zu haben. Das Bundesstrafgericht liess in diesem ersten Entscheid ausdrücklich offen, ob die Namen der Journalisten abgedeckt werden dürfen. Die Bundesanwaltschaft hatte nämlich gewarnt, dass viele Journalisten in bestimmten Ländern – u.a. in der Ukraine – ihre Arbeit nicht mehr sinnvoll und gefahrlos verrichten können, wenn die Namen und die konkreten Anfragen standardmässig Eingang ins Aktendossier finden würden.

Nach diesem ersten Entscheid des Bundesstrafgerichts gab die Bundesanwaltschaft dem Anwalt nur ihre Sprachregelungen («Wordings») heraus, die Staatsanwalt und Medienbeauftragte für allfällige Medienanfragen erstellt hatten. Die konkreten Anfragen der Journalisten und deren Namen legte sie hingegen nicht offen. Der Eingang einer E-Mail eines Journalisten könne nicht dazu geeignet sein, die Unschuldsvermutung zu verletzen, meinten die Strafverfolger des Bundes.

Doch auf Beschwerde des Anwalts hin rüffelte das Bundesstrafgericht die Bundesanwaltschaft erneut: Es «ist jede Korrespondenz mit den Journalisten betreffend das Strafverfahren in die Strafakten aufzunehmen unabhängig davon, ob sie eine anfragespezifische Antwort oder eine Standardantwort (…) enthält. Selbstredend sind dabei, soweit vorhanden, die Originalurkunden und im Fall von E-Mail-Verkehr etc. die unveränderten Ausdrucke in die Akten aufzunehmen», schrieb das Gericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 2016 (BB.2016.270 BStG 2016-12-19_BB_2016_270).

Die Bundesanwaltschaft prüft nun, wie sie das Urteil konkret umsetzen soll. «Der Entscheid ist für alle beteiligten Akteure eine Herausforderung», meint Mediensprecher André Marty. Bei der Medienarbeit der Bundesanwaltschaft seien verschiedene, teilweise gegenläufige Interessen zu beachten: Persönlichkeitsschutz, der Opfer- sowie Täterschutz, die Verfahrenstaktik, das öffentliche Informationsbedürfnis und die Verhältnismässigkeit. «Es besteht eine Pflicht zur Abwägung aller Interessen im Einzelfall.»

Auch rechtlich sind die zentralen Fragen nicht beantwortet: Zwar weist das Bundesstrafgericht die Bundesanwaltschaft unmissverständlich an, «Originaldokumente und im Falle von E-Mail-Verkehr etc. die unveränderten Ausdrucke in die Akten aufzunehmen». Doch die Bundesanwaltschaft muss bei der Akteneinsicht gemäss Strafprozessordnung die erforderlichen Massnahmen treffen, um «berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen» (Art. 102 Abs. 1 StPO) und kann das rechtliche Gehör einschränken, wenn es «für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.» (Art. 108 Abs. 1 Bst. b StPO). Zudem muss sie die Medienfreiheit und das daraus abgeleitete Redaktionsgeheimnis (Art. 17 BV, Art. 10 EMRK) berücksichtigen. Gestützt darauf können die Strafverfolger des Bundes im konkreten Fall Namen und Textstellen einschwärzen, die Rückschlüsse auf Journalisten und Informanten möglich machen würden.

Juristisch stehen die Urteile des Bundesstrafgerichts auf wackligen Füssen. Zum einen ist zweifelhaft, ob Medienanfragen überhaupt ins Verfahrensdossier gehören. Denn gemäss Strafprozessordnung sind Teil der Akten nur Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle, von der Strafbehörde zusammengetragene und von den Parteien eingereichte Akten (Art. 100 StPO). Medienanfragen gehören in keine der drei Kategorien. Zum andern hat sich das Gericht mit keinem Wort mit dem verfassungsmässigen Recht der Medienfreiheit und dem darin enthaltenen Redaktionsgeheimnis auseinandergesetzt (Art. 17 BV, Art. 10 EMRK). Gestützt auf dieses Menschenrecht verlangt der europäische Gerichtshof für Menschenrechte von Behörden, dass sie Massnahmen unterlassen, die Medienschaffende von Anfragen abhalten, weil diese Nachteile befürchten («chilling effects»). Genau das könnte mit dem Entscheid des Bundesstrafgerichts eintreten. Leider gibt es gegen die beiden Urteile des Bundesstrafgerichts kein Rechtsmittel. Sie sind endgültig und können nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Ein betroffener (ukrainischer oder Schweizer) Journalist könnte aber in einem separaten Verfahren verlangen, dass sein Name abgedeckt und der Wortlaut der Anfrage geschwärzt wird, wenn Rückschlüsse auf Quellen möglich sind. Er kann dies zum Beispiel über Ansprüche des Datenschutz- oder des Verwaltungsverfahrensgesetzes beantragen (zB. Art. 25 VwVG) und sich dabei auf die oben genannten Artikel der Strafprozessordnung, die Medienfreiheit und den Persönlichkeitsschutz berufen.

Was bedeuten die beiden Urteile des Bundesstrafgerichts für künftige Anfragen von Medienschaffenden an Strafverfolgungsbehörden?

  1. Bei Anfragen an die Bundesanwaltschaft müssen sich Journalisten in Zukunft den Wortlaut sehr sorgfältig überlegen, damit keine Rückschlüsse auf Quellen möglich sind. Zudem sollten sie – gestützt auf die Medienfreiheit – standardmässig verlangen, dass ihre Anfragen nicht in den Verfahrensakten abgelegt werden oder ihr Name und die zentralen Teile der Anfragen eingeschwärzt werden. Für den Fall, dass dies nicht gewährt wird, sollten Medienschaffende vorsorglich bereits mit der Anfrage eine anfechtbare Verfügung verlangen. Nur so erfahren Journalisten, wie ihre Anfragen behandelt werden, denn eine allfällige Herausgabe an Parteien wird ihnen nicht mitgeteilt. Und nur so kann man die Frage vom Bundesgericht und schliesslich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überprüfen lassen.
  1. Vom Wortlaut her betreffen die Urteile des Bundesstrafgerichts nur «Korrespondenz» und «E-Mail-Verkehr» mit Journalisten. Es wäre aber blauäugig, daraus zu schliessen, dass telefonische Anfragen nicht bekannt gegeben werden müssen. Denn auch diese Anfragen werden von Strafverfolgungsbehörden meist per Aktennotiz erfasst und abgelegt. Die Argumentation des Bundesstrafgerichts würde auch diese umfassen.
  1. Bis jetzt hat nur das Bundesstrafgericht die Offenlegung von Medienanfragen verlangt. Damit gilt diese Praxis nur bei Strafverfahren, die von diesem Gericht beurteilt werden, also bei so genannten Bundesstrafsachen: etwa Straftaten von oder gegen Bundesbeamte, Sprengstoffdelikte sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität, organisiertem Verbrechen und Geldwäscherei mit interkantonalem oder internationalem Bezug. Mit solchen Strafverfahren können auch kantonale Strafbehörden betraut sein.
  1. Bei normalen Strafverfahren von kantonalen Staatsanwaltschaften entfaltet das Urteil des Bundesstrafgerichts keine direkte Wirkung. Gut möglich aber, dass ein Anwalt auch in einem normalen Strafverfahren Einsicht in die Korrespondenz der Staatsanwaltschaft mit Journalisten verlangt unter Verweis auf den Enscheid des Bundesstrafgerichts. Vorsichtshalber sollte also Punkt 1 auch in solchen Verfahren beachtet werden. Wie dann die kantonalen Gerichte und schliesslich Bundesgericht und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte entscheiden, ist auch nach den beiden Urteilen des Bundesstrafgerichts offen, weil diese Instanzen nicht an die Entscheide des Bundesstrafgerichts gebunden sind.

Nachtrag vom 4. Mai 2017: Unterdessen haben zwei Tamedia-Journalistinnen die Aussonderung ihrer Anfragen aus den Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft im obgenannten Verfahren verlangt. Die Bundesanwaltschaft hat dies mit anfechtbarer Verfügung verweigert. Beschwerden dagegen liegen seit Anfang April 2017 (wiederum) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Bundesrichterwahlen: Die Kandidaten

Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt als Bundesrichter, Bundesverwaltungsrichter oder Bundesstrafrichter werden in der Öffentlichkeit kaum diskutiert. Justizblog versucht das zu ändern.

Wer hat Erfahrungen mit folgenden Personen, die von der Gerichtskommission zur Wahl vorgeschlagen werden? Antworten entweder via Xing oder auf mein Mail (vorname.nachname-at-gmx.ch). Kommentare werden nicht (mehr) aufgeschaltet, da die Gefahr von einseitigen Darstellungen zu gross wurde.

Die Wahl ist bereits am 26. September 2012. Deshalb ist eine Kontrolle erschwert. Im Unterschied zu Bundesratswahlen bleibt sehr wenig Zeit, um die Qualität der Spitzen der 3. Gewalt zu überprüfen.

Hier die am 18. September 2012 von der Bundesverwaltung öffentlich gemachten Namen:

  1. Frau Alexia Heine (SVP), Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, als hauptamtliche Richterin des Bundesgerichts;
  2. Herrn Maurizio Greppi-Erb (SP), leitender Gerichtsschreiber am Kantonsgerichts Basel-Land, und Herrn Jürg Steiger (SVP), Gerichtsschreiber am Bundesverwaltungsgericht, als Richter des Bundesverwaltungsgericht.

Geschädigtenanwältinnen und Geschädigtenanwälte meldeten innert 48 Stunden vor allem Bedenken gegenüber Alexia Heine an, die als Hardlinerin im Sozialversicherungsrecht gelte. Die 3. Kammer des Zürcher Sozialversicherungsgerichts, die Heine derzeit präsidiert, falle durch harte bis kleinliche Urteile auf.

So schildert ein Geschädigtenvertreter den Fall eines Ergänzungsleistungs-Bezügers, dem diese 3. Kammer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert habe mit dem Argument, nach Anrechnung des Freibetrages würden ihm ja monatlich noch 170 Franken Überschuss bleiben. In einem andern Fall habe die 3. Kammer einem Anwalt die Gerichtskosten auferlegt, als er gegen eine zu geringe Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung ans Sozialversicherungsgericht rekurrierte. Das Gericht zog für ihre neue Praxis eine Analogie zum Arbeitsrecht heran, um eine unbestrittene Praxis zu ändern. Die Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht in klaren Worten gutgeheissen, wie am 21. September bekannt wurde.

Zum Vorwurf der Hardlinerin meint Heine gegenüber Justizblog: „In der Regel wird ein Urteil am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich von drei Richterinnen oder Richtern gefällt, die ausschliesslich dem Recht verpflichtet sind.“ Der ordentliche Spruchkörper der 3. Kammer des Sozialversicherungsgerichts bestehe neben ihr aus Frau Verena Daubenmeyer (SP) und Frau Dr. Esther Annaheim (SP). „Rückschlüsse auf Parteizugehörigkeit bei einem Dreiergremium ist deshalb abwegig, zumal grundsätzlich die Urteilsanträge durch die Gerichtsschreiber verfasst werden und wir RichterInnen, wenn möglich mit der nötigen Zurückhaltung Korrekturen vornehmen.“

Von Insidern des Zürcher Sozialversicherungsgerichts wird dies relativiert. Die beschriebene Zusammensetzung der 3. Kammer treffe nur formell zu. Oft Entscheide Heine auch mit dem SVP-Ersatzrichter Vogel zusammen, der sowohl als Gerichtsschreiber und als Ersatzrichter amte.

Klare Rückschlüsse auf Heines Haltung lassen sich aus einem Interview ziehen, das die Richterin im Jahre 2008 dem Zürcher SVP-Blatt „Zürcher Bote“ gab. Dort kommt durchaus eine harte Haltung gegenüber Sozialversicherungsbegügern zum Ausdruck.

Interessant ist auch, dass Heine die Lebenspartnerin von Alexander Segert ist, dessen Werbeagentur verschiedene SVP-Kampagnen entworfen hat und für das Minarett-Attack-Spiel verantwortlich ist. Deshalb musste sich Segert in Österreich wegen Volksverhetzung vor Gericht verantworten.

Die hobbymässige Dressurreiterin Heine (Jahrgang 1969, Schwester von Ruderer Xeno Müller) machte eine steile juristische Karriere. Dazu das vorläufige Resultat einer SMD-Recherche:

Dissertation 1996 an der HSG unter dem ledigen Namen Alexia Petra Müller zu „Der europäische Gerichtshof im Spannungsfeld von Subsidiarität und Integration“.

1999 Personalchefin beim Basler Chemie-Unternehmen Clariant. Geschäftsführerin des Schweizer Sportmuseums.

Später Leiterin des Rechtsdienstes für die Arbeitslosenkasse in Winterthur,

Gerichtsschreiberin am damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht in Luzern,

2007 Kandidatin für den Nationalrat auf der SVP-Liste des Kantons Zürich,

2008 Wahl ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,

Im Juni 2008  sorgte Heine für Wirbel mit der Kritik an der Zusammensetzung des Spruchkörpers beim Einbürgerungsentscheid des Bundesgerichts. Darauf wurde in der NZZ vom 19. Juni 2008 der Leserbrief eines „Dr. iur. Peter Rudolf (Basel)“ publiziert:

„Sollten die Berichterstattung über die Tagung der Zürcher SVP (NZZ 9. 6. 08) und die Ausführungen von Alexia Heine zutreffen, handelt es sich um skandalöse Aussagen der Richterin. Die Vorstellung, im Einzelfall die Kammern des Bundesgerichts nach politischen Gesichtspunkten und nach Proporz zusammenzusetzen, ist inakzeptabel. Der Verweis auf die Tatsache, dass ein Bündner Richter an einem Entscheid, welcher der SVP Zürich nicht passt, mitgewirkt hat, disqualifiziert Frau Heine für jede richterliche Tätigkeit. Die Wähler im Kanton Zürich sind gefordert.“

Zu diesem Wirbel meint Heine heute auf Anfrage, der Leserbrief beziehe sich auf ihr Referat an der erwähnten SVP-Tagung, das von der NZZ verkürzt und verfälscht widergegeben worden sei. In ihrem Vortrag über die richterliche Unabhängigkeit und den Parteienproporz habe sie sich mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass in der Schweiz  Richter und Richterinnen auf Kantons- und Bundesebene nach dem Parteienproporz gewählt würden. Durch diesen Mechanismus würden unter anderem auch die Kastenbildung, wie wir sie aus anderen Ländern kennen, verhindert, beschreibt Heine die Vorteile dieses Vorgehens. Zudem könne die Proporzwahl der RichterInnnen dazu beitragen, dass Gerichtsentscheide eine höhere Akzeptanz bei den politischen Parteien und dadurch bei der Bevölkerung finden.

„In meinem Referat an der erwähnten SVP-Tagung ging es genau um diese Frage“, erklärt Heine. „Am Beispiel des Urteils über die Einbürgerung, habe ich versucht deutlich zu machen, dass die Akzeptanz des Urteils innerhalb der SVP vielleicht eher gegeben gewesen wäre, wenn ein SVP-Richter das Urteil mitgetragen hätte.“ Dabei sei ihr durchaus bewusst, dass der Parteienproporz weder auf Bundesebene noch auf kantonaler Ebene bis in die einzelnen Abteilungen runtergebrochen werden könne, weil die Unabhängigkeit der Judikative oberste Priorität habe und auch in der eigenen Organisation gegeben sein müsse.

Ab Juli 2009 war Heine Mitglied der Geschäftsleitung des Zürcher Sozialversicherungsgerichts,

November 2009 Wahl ins siebenköpfige Aufsichtsgremium der SRG-Deutschscheiz („aufgrund unseres Druckes“ – wie SVP-Nationalrat Ulrich Giezendanner dem „Sonntag“ erklärt),

Juli 2010 Vizepräsidentin des Sozialversicherungsgerichts Zürich

Juli 2011 Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts Zürich.

Am 26. September 2012 mit 154 von 174 Stimme zur Bundesrichterin gewählt.

Einheitliches Prozessrecht hat auch Nachteile

2011 stehen Meilensteine des Schweizer Rechts an: Die eidgenössische Strafprozessordnung und die eidgenössische Zivilprozessordnung treten Anfang 2011 in Kraft. Das hat nicht nur Vorteile.

Endlich ist fertig mit dem Kantönligeist. Endlich ermitteln nur noch Staatsanwälte und keine Untersuchungsrichter mehr. Endlich gilt für alle Kantone das gleiche Verfahrensrecht.

Mit dem neuen Recht ist dem Bundesgericht aber die Möglichkeit genommen, weiter so dynamisch und kreativ auf die Entwicklung von Verfahrensgrundsätzen einzuwirken, wie es dies in den letzten 30 Jahren gemacht hat.

Denn an das Recht des Bundes ist das Bundesgericht gebunden, auch wenn es grundrechtswidrig wäre. Neu kann das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts aber immerhin direkt mitgestalten bei der Rechtsüberprüfung.

Mal schauen, ob dieser Vorteil den obgenannten Nachteil auf die Dauer überwiegt.

Interessant jedenfalls, dass sich das Bundesgericht bei der Evaluation der neuen Bundesrechtspflege darüber beschwert, dass es „in wichtigen Gebieten Fälle nicht beurteilen“ kann.

Polanski gefährdet Fussfesseln

Flieht Polanski, müssen Strafvollzugsbehörden plötzlich erklären, weshalb Fussfesseln im normalen Strafvollzug trotzdem sinnvoll sind. Das ist ein unnötiges Spiel mit dem Feuer.

Der Regisseur Roman Polanski sitzt derzeit in seinem Chalet in Gstaad und wartet auf seine Auslieferung in die USA, wo ihn möglicherweise ein Strafverfahren erwartet, weil er vor 32 Jahren ein Mädchen missbraucht haben soll.

Es bestehe „hohe Fluchtgefahr“, stellte selbst das Bundesstrafgericht am 24. November 2009 fest, als es Polanski erlaubte, vom Winterthurer Gefängnis nach Gstaad zu zügeln (RR.2009.329). Deshalb musste der Regisseur 4,5 Millionen Franken bar hinterlegen, seine Ausweise abgeben und eine Fussfessel anziehen.

Damit entstand in der Öffentlichkeit der Eindruck, diese elektronische Fussfessel könne eine Flucht verhindern oder zumindest der Polizei helfen, einen flüchtenden Polanski schnell einzufangen.

Das ist falsch und möglicherweise fatal. Eine Fussfessel ist schnell abgeschnitten. Da würde auch ein GPS nichts helfen. Sie erleichtert der Polizei nur die Kontrolle, ob Polanski noch in seinem Chalet sitzt. So schreiben denn auch die Bundesstrafreichter ganz offenherzig in Ihrem Entscheid, mit Fussfesseln könne man „eine Flucht nicht verhindern, sondern lediglich (nachträglich) feststellen.

Im normalen Strafvollzug ist das kein Problem, weil die Fussfesselträger kein Interesse an einer Flucht haben. Die elektronische Fussfessel ermöglicht es ihnen nämlich, sozial integriert zu bleiben. Sie können zuhause wohnen und arbeiten gehen, sind nur in ihrer Freizeit am Abend und am Wochenende eingeschränkt. Oft weiss der Arbeitgeber nicht, dass sein Arbeitnehmer im Strafvollzug ist.

Würde ein solcher Täter fliehen, würde er seine Situation erst öffentlich und damit erst richtig schlimm machen. Deshalb sind seit 1999, als die Fussfesseln in sieben Pilotkantonen eingeführt wurden, kaum Verurteilte geflohen. Und diese Art des Strafvollzugs hat sich bewährt. So hat der Bundesrat die Versuchsphase soeben bis 2015 verlängert.

Ganz anders liegt der Fall aber bei Auslieferungs- oder Untersuchungshaft: Da besteht meist die Gefahr, dass ein mutmasslicher Täter fliehen könnte – wie bei Polanski. Trotzdem hat das Bundesgericht die elektronische Fussfessel in der Auslieferungshaft am 13. Oktober 2009 erlaubt (BGE 1C_381/2009), und die neue eidgenössische Strafprozessordnung sieht diese Art des Vollzuges ab 2011 auch bei Untersuchungshaft vor.

Das ist ein Spiel mit dem Feuer, denn flieht je einmal ein Auslieferungshäftling aus dem Hausarrest, geraten Fussfesseln generell in die Kritik, und dies könnte auch ihr Ende im normalen Strafvollzug bedeuten, wo sie durchaus sinnvoll sind.