Die Begründung, weshalb das Strafverfahren gegen den Milliardär Viktor Vekselberg eingestellt wurde, steht auf wackligen Füssen und wirft neue Fragen auf. Der Beobachter stellt die Einstellungsverfügung ins Internet.
Das eidgenössische Finanzdepartement ermittelte gegen den Milliardär Viktor Vekselberg sowie die österreichischen Investoren Ronny Pecik und Georg Stumpf, weil diese beim Kauf von Sulzer-Aktien die Meldepflicht nach Börsengesetz verletzt haben sollen.
Am 18. Oktober 2010 stellte der Rechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) das Strafverfahren hingegen ein, weil Vekselberg, Pecik und Stumpf je eine Million Franken an die Schweizer Berghilfe und die Schweizer Patenschaft für Berggemeinden sowie weitere 8 Millionen ans EFD gezahlt hatten.
Viele Politiker zeigten sich empört, dass sich die finanzstarken Investoren von einem Strafverfahren freikaufen konnten. SVP-Nationalrat Rudolf Joder fordert deshalb mit einer parlamentarischen Initiative bereits die Streichung der Wiedergutmachung aus dem Strafgesetzbuch.
Das Strafverfahren wurde nach Artikel 53 des Strafgesetzbuches erledigt. Diese Bestimmung aus dem Jahre 2007 erlaubt es, Strafverfahren einzustellen, wenn es um eine Strafe von weniger als 24 Monaten geht, eine Wiedergutmachung geleistet wird und wenn sowohl das Interesse der Geschädigten wie auch jenes der Öffentlichkeit an einer Strafverfolgung gering sind.
Dem Beobachter liegt nun die Einstellungsverfügung mit detaillierter Begründung vor.
Das EFD sieht im Fall Vekselberg alle Voraussetzungen erfüllt. Vekselberg, Pecik und Stumpf hätten einen blanken Strafregisterauszug, deshalb sei eine bedingte Strafe für die Meldepflichtverletzung nach Börsengesetz, die ihnen vorgeworfen wurde, wahrscheinlich gewesen. Damit wäre die Strafe sicher unter 24 Monaten gelegen. Die drei Beschuldigten hätten zudem eine Wiedergutmachung geleistet – zum einen an wohltätige Institutionen, zum andern an das Finanzdepartement, „damit dieser Betrag im Interesse sämtlicher Marktteilnehmer zur Sicherstellung und Stärkung eines funktionierenden Finanzmarktes verwendet wird.“ Damit hätten „die Beschuldigten alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihnen bewirkte Unrecht im Sinne von Art. 53 StGB auszugleichen.“
Das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung von Vekselberg, Stumpf und Pecik stuft das Finanzdepartement zudem als gering ein. Die Strafverfolger kommen zu diesem Schluss, weil 2007, als die Beschuldigten sich strafbar gemacht haben sollen, noch nicht geklärt gewesen sei, ob so genannte „cash settlement Optionen“ auch unter die Meldepflicht des Börsengesetzes fallen. Heute besteht im revidierten Börsengesetz klar eine Meldepflicht. „Das öffentliche Interesse an einer Klärung dieser Fragen basierend auf der Rechtslage im Frühjahr 2007 ist deshalb gering“, folgert nun das EFD.
Diese Argumentation erstaunt: Nur weil heute das neue Recht klar stellt, dass das vorgeworfene Verhalten strafbar ist, entfällt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nach altem Recht nicht. Angesichts der heutigen unmissverständlichen Strafbarkeit der vorgeworfenen Meldepflichtsverletzung würde sich ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung von Vekselberg, Pecik und Stumpf im Gegenteil umso stärker aufdrängen.
Die Verfügung kann unter www.beobachter.ch/vekselberg heruntergeladen werden