Im Zweifel für die Stellungnahme

Berichten Medien über ein Gerichtsurteil, müssen sie gemäss Presserat dem Beschuldigten keine Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dies gilt gemäss Presserat auch bei einem nicht rechtskräftigen Strafbefehl. Ein Fehlentscheid.

Am 28. Januar 2019 veröffentlichte «Blick» einen Artikel mit dem Titel «Dentalassistentin Sadia H.* (20) kritisiert ihren Ex-Chef auf Google. Jetzt muss sie 1400 Fr zahlen». Darin warf die Dentalassistentin Sadia H. ihrem früheren Chef vor, seine Angestellten und Patienten schlecht behandelt, unnötige Behandlungen vorgenommen und Hygienestandards nicht eingehalten zu haben. Der Zahnarzt habe seine Mitarbeiterinnen zudem wie «Sklaven» behandelt. Sadia H. habe deshalb gekündigt und ihre Lehre in einer anderen Praxis fortgesetzt.

Auf Google habe die Auszubildende eine Rezension über ihren früheren Arbeitgeber verfasst, um vor ihm zu warnen. Dabei hielt sie fest, er hasse seinen Job und breche Zahnbehandlungen bei Kindern auch dann nicht ab, wenn diese weinten oder fast erstickt seien. Der Zahnarzt sei «ganz schlecht» und die Praxis «echt gefährlich», schrieb sie.

Für diese Äusserungen wurde Sadia H. per Strafbefehl wegen Ehrverletzung verurteilt. Blick stützte seinen Bericht auf diesen Strafbefehl, der zum Zeitpunkt der Publikation noch nicht rechtskräftig war.

Der Presserat wies deshalb eine Beschwerde des Zahnarztes ab (der dafür den Verein Fairmedia beauftragte): Die Berichterstattung des Blick gehe nicht über die im Strafbefehl geschilderten Details hinaus. Deshalb habe die Zeitung auch keine Stellungnahme des Zahnarztes einholen müssen (Stellungnahme 64/2019).

Der Presserat stellt also einen Strafbefehl einem Urteil medienethisch gleich. Das ist falsch. 

Bei einem Strafbefehl findet keine öffentliche Verhandlung statt. Zudem müssen Strafbefehle nicht begründet werden, und weder die Sicht des Opfers noch jene des Anzeigeerstatters oder Beschuldigten kommen im Strafbefehl zum Ausdruck, da oft – wie im konkreten Fall – keine Einvernahmen stattfinden.

Damit ist der Strafbefehl einseitig und die Sicht der Betroffenen kommt nirgends zum Ausdruck. In einem solchen Fall kann das amtliche Dokument zwar das Wahrheitsgebot erfüllen, nicht aber die Pflicht zur Stellungnahme ersetzen. Eine Stellungnahme ist somit bei Strafbefehlen immer einzuholen (sofern nicht oder nicht genügend anonymisiert darüber berichtet wird).

Grundsätzlich ist bereits die Praxis des Presserates zu kritisieren, dass bei einem Urteil keine Stellungnahme einzuholen ist. Sie ist allzu pauschal.

Ein rechtskräftiges Urteil gilt zwar als harte Quelle, die es erlaubt, das Gebot der Wahrheit zu erfüllen. Das Fairnessgebot muss aber zusätzlich beachtet werden. Dies kann meist dadurch erfüllt werden, dass die Sicht des Beschuldigten aufgrund der (öffentlichen) Gerichtsverhandlung oder der schriftlichen Begründung des Urteils geschildert werden kann. Ist dies aber nicht möglich, besteht die Pflicht des Journalisten, dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, zu den schweren Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Und nebenbei: Betroffene anzuhören, ist nicht nur eine grundsätzliche medienethische Pflicht, sondern schlicht auch interessant und bereichert jeden journalistischen Beitrag. Deshalb gilt die Faustregel: Im Zweifel für die Stellungnahme.

Vereinbarung erspart Ärger mit Zitaten

Am Telefon spricht der Politiker Klartext, dann schreibt er das wortgetreue Zitat, das ihm die Journalistin zugemailt hat, aber völlig um. Das Zitat wird zur unverbindlichen Worthülse. Was gilt nun?

Hat ein Gesprächspartner in ein Zitat eingewilligt, kann er dies in der Regel nicht mehr widerrufen, ausser wenn im Zitat oder Interview an sich geschützte Tatsachen – zum Beispiel Informationen aus der Geheim- oder Privatsphäre – preisgegeben werden. Es muss immer abgewogen werden, ob die Einwilligung höher zu gewichten ist als der Schaden, den eine Veröffentlichung anrichten kann. Aber die Schwelle für einen zulässigen Widerruf ist hoch (vgl. etwa Andreas Meili im Basler Kommentar zu Art. 28 ZGB, Rz. 48). Ein Politiker muss sich also in der Regel auf seinen ursprünglichen Klartext behaften lassen.

Soweit so juristisch. Praktisch stellen sich trotzdem Probleme:

  1. War die mündliche Aussage bereits als Zitat gedacht? Hat die Politikerin also beim Sprechen tatsächlich eingewilligt, dass eine Aussage zitiert wird? Oder war dies nur lautes Nachdenken? Die Antwort auf diese Frage erschliesst sich meist aus den Umständen: Wenn eine Politikerin mit einem Journalisten spricht, der sie klar erkennbar als Journalist im Hinblick auf ein Zitat befragt, willigt sie implizit ein, dass ihre Aussagen zitiert werden können.
  2. Kann der Journalist beweisen, dass das Zitat stimmt? Das kann mitunter für Print- und Onlinejournalisten schwierig sein, denn Gespräche darf man nur mit Einwilligung des Gesprächspartners aufzeichnen. Entweder hat der Politiker auch dazu eingewilligt, oder es können Kollegen helfen, die das Gespräch mitgehört haben. Ansonsten steht Aussage gegen Aussage. Und das kann Folgen haben: Kann man die Wahrheit einer Information nicht beweisen, hat man bei einer Persönlichkeits- oder gar Ehrverletzung (Art. 28 ZGB; Art. 173ff StGB) schlechte Karten. Aber eben: Nicht jedes knackige Zitat eines Politikers ist eine Ehrverletzung. Und genau in solchen Fällen wird ein Widerruf des Zitates zulässig sein.

Trotzdem: Auch wenn klar war, dass eine Aussage als Zitat gedacht war und man Inhalt und Wortlaut beweisen kann, lohnt es sich, das Gespräch zu suchen und die Auskunftsperson daran zu erinnern, was sie mündlich gesagt hat. Will man es mit der zitierten Person nicht ganz verderben, ist ein solches Gespräch eh unumgänglich.

Eine Musterformulierung für den Umgang mit Zitaten

Entscheidend in einem solchen Gespräch wird sein, ob die Journalistin zu Beginn des Recherchegesprächs oder Interviews eine Abmachung über den Umgang mit Zitaten/Interviewantworten getroffen hat.

Eine Musterformulierung als Vorschlag (Danke Katrin Oller für den Input!): «Es gilt das gesprochene Wort. Das Gegenlesen dient dazu, Missverständnisse zu vermeiden, Versehen zu korrigieren und Unklarheiten zu präzisieren. Es ist nicht zulässig, Zitate inhaltlich umzugestalten, Antworten zu ändern und tatsächlich gemachte Aussagen zurückzunehmen.»

Eine solche Vereinbarung sollte man zu Beginn eines Interviews auf Band aufnehmen. (Für die Aufnahme muss man aber ebenfalls die Einwilligung des Gesprächspartners haben). So macht man die Abmachung beweisbar. Bei einem Recherchegespräch sollte man sie für jene Passagen vereinbaren, die man daraus zitieren möchte. Dabei wird die Unterscheidung, was jetzt off- und was on-the-record war, für zusätzliche Diskussionen sorgen.

Die Vereinbarung mailt man dem Gesprächspartner auch wieder zu, wenn man ihm die Gesprächspassagen/das Interview zur Autorisierung unterbreitet. So wird sie zur Richtschnur für die Diskussion über zulässige Abänderungen, und die Journalistin kann besser klar machen, weshalb sie bei der ursprünglichen Version bleiben will.

Juristisch gilt eine solche Abmachung als Vertragsschluss, die der Interviewpartner, die Auskunftsperson nicht einfach so über den Haufen werfen kann. Die sachlich nicht begründete Abänderung oder der willkürliche Rückzug eines Interviews kann rechtsmissbräuchlich sein und falls sie zur Unzeit geschehen – also kurz vor der Ausstrahlung oder der Publikation – schadenersatzpflichtig machen.

P.S.

Den blossen Inhalt einer Aussage (ohne Zitat) kann der Journalist immer publizieren, wenn er ihn belegen kann. Denn der Informationsgehalt alleine ist durch das Recht am eigenen Wort nicht geschützt. Auch in indirekter Rede kann man eine Aussage ohne Einwilligung wiedergeben, weil das Recht am eigenen Wort nur das konkrete Zitat zwischen Anführungs- und Schlusszeichen schützt.

PPS. Analoges fordert auch die Branchenvereinbarung zu Inteviews der Wirtschaftsjournalisten vom März 2019, die von Kommunikationsverantwortlichen grundsätzlich positiv aufgenommen wurde. https://www.persoenlich.com/medien/branchenvereinbarung-soll-wildwuchs-eindammen

Die Medienfreiheit auf dem Prüfstand

Die  Journalistin Jana Avanzini wurde zuerst für kriminell erklärt, obwohl sie nur ihren Job machte. Dann brachte sie einen Staatsanwalt zum Nachdenken. Mit ungewissem Ausgang.

Darüber ist kein Gras gewachsen. Nein, es sind Dornen. Dichte Brombeertriebe breiten sich über die Wiese im parkartigen Garten hinter dem Metallzaun aus. «Vor drei Jahren hatte es hier noch keine einzige Brombeerstaude», sagt Jana Avanzini und schaut hinüber zur Villa des Industriellen Jørgen Bodum an der Obergrundstrasse 99 in Luzern. «Da waren Garten und Haus noch nicht verlottert». Heute flattern Plastikblachen auf dem Dach, blättert der Verputz von den Aussenmauern, und die Fenster des ehemals herrschaftlichen Hauses wurden mit Holzbrettern verbarrikadiert.

Vor dieser Villa begann vor rund drei Jahren, was die sorgsam gekleidete Frau mit Oberarmtatoo und silbrigem Septum bald vor ein Gericht bringen wird – zum ersten Mal in ihrem Leben. Polizei und Staatsanwälten ist sie bereits begegnet in den letzten Monaten. Und das hat Spuren hinterlassen. Die 31-jährige Kultur- und Gesellschaftsjournalistin kam ins Grübeln über Staat, Strafbefehle und die Rolle der Medien. Und über die erstaunliche Wirkung, die Mutterschaft in öden Einvernahmeräumen auslösen kann.

23. November 2015: Avanzini publiziert im Onlinemagazin Zentralplus einen Text über drei Villen an der Obergrundstrasse in Luzern. Sie fragt sich, weshalb die prächtigen alten Häuser leer stehen. „Lassen Sie esunsere Sache sein“, zitiert sie die Bodum Invest AG, die zwei der drei Häuser besitzt. Und die Stadtluzerner Baudirektorin erklärt: „Wir sind mit den Grundeigentümern im Gespräch.“ Die Villen unterstehen Auflagen des Ortsbildsschutzes. Ein Abbruch ist nur zulässig, „wenn eine Sanierung aus statischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismässig wäre.“ (Art. 17 Abs. 2 BZR). Avanzini schliesst ihren Text mit der Hoffnung, dass die Besitzer die Villen nicht absichtlich verlottern lassen, um später einen Abbruch aufgrund „unverhältnismässiger Sanierungen“ zu begründen.

9. April 2016: Die Gruppe „Gundula“ besetzt die Bodum-Villa an der Obergrundstrasse 99. Sie wolle „Freiräume ohne Konsumzwang“ schaffen, „die allen Menschen unabhängig von Geschlecht, Einkommen und Herkunft offenstehen“. Das Haus wird zum Politikum und zum Treffpunkt. Hunderte von Personen gehen ein und aus.

20. April 2016: Das besetzte Grundstück steht kurz vor der Räumung. Zentralplus schickt Avanzini vor Ort und publiziert die Reportage „Ein Besuch in der Besetzung ‚Gundula’ – Auf ein Bier mit Besetzern und Alt-68ern.“ Darin schildert die Journalistin das Leben im besetzten Haus, den baulichen Zustand und eine „Notfallsitzung“ vor der Räumung. Am selben Tag reicht Bodums Rechtsanwalt eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs gegen Unbekannt ein. Sie richtet sich gegen Alle, die seit dem 13. April 2016 die Villa und den Park betreten haben. Avanzinis Reportage belegt: Auch sie war auf dem Grundstück. Damit beginnt ein juristisches Seilziehen, das bis heute dauert – und weiter andauern wird.

16. August 2016: Einvernahme auf dem Polizeiposten am Hirschengraben in Luzern. Ein sehr zweckmässiger Raum: ein Tisch mit Computer, ein paar Stühle. Avanzini sitzt mit dem Rücken zum Fenster, hinter ihr ihre Anwältin und Bodums Anwalt, vor ihr der Polizist am Computer. Auf Anraten ihrer Anwältin verweigert sie die Aussage. „Ein komisches Gefühl, denn das Schweigen fühlt sich an, als wäre man schuldig.“ Sie findet das ganze Strafverfahren schräg, kann es nicht richtig ernstnehmen. Sie hat ja nur ihren Job gemacht, war als Journalistin vor Ort, um herauszufinden, was genau dort passiert und wie es um die Bausubstanz tatsächlich steht. Was der Hauptstreitpunkt ist: Baufällig heisst abbruchfähig, Ortsbildschutz hin oder her. Sie muss sich als Journalistin dazu eine eigene Meinung vor Ort bilden. Während der Einvernahme realisiert sie, dass sie jetzt „in dem Ding drin ist“.

Damals weiss Avanzini noch nicht, dass sich in ihrem Bauch gerade Zellen teilen, ein Neuralrohr entsteht, ein Mutterkuchen die Versorgung eines neuen Wesens übernimmt. Sie ist schwanger. Das bestimmt die nächsten Wochen und Monate. Mehr als das Geschehen im Verhörzimmer.

  1. April 2017: Ein Fax der Anwältin liegt auf ihrem Büropult.

„Strafbefehl.

Avanzini Jana, Ruth,

Sie haben sich schuldig gemacht des Hausfriedensbruchs. Dem von Ihnen verfassten und am 21. 04. 2016, 19.54, auf der Webseite von Zentralplus publizierten Bericht ist zu entnehmen, dass Sie sich im Zeitraum vom 20.4.2016 bis 21.04.2016, 19.54 Uhr, auf der Liegenschaft Obergrundstrasse 99 in Luzern aufgehalten haben, obschon Sie gewusst haben, dass diese Liegenschaft zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt illegal besetzt und das Betreten der Liegenschaft untersagt war.“ (Strafbefehl SA1 1672 1812 vom 21.4.2017). …

Zwei Seiten Beamtensprache. Trocken, schnörkellos und kaum begründet. Avanzini wird zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu 90 Franken und einer Busse von 100 Franken verurteilt.

Da sitzt ihr plötzlich etwas auf der Brust. Für den Staat ist sie jetzt eine Kriminelle. Und im Hinterkopf der dauernde Gedanke: Sie kostet die Redaktion viel Geld, auch das Honorar der eigenen Anwältin muss bezahlt werden. Die Frage beginnt zu bohren: Tickt unsere Gesellschaft so? Darf eine Journalistin nicht mehr ihren Job machen? Ein Crowdfunding der Redaktion erlaubt es, gegen den Strafbefehl Einsprache zu erheben. Das geschieht in der Schweiz selten. Viele Betroffene akzeptieren Strafbefehle, weil eine Einsprache Zeit und Geld kostet. Hätte Zentralplus die Anwältin nicht bezahlt, hätte auch Avanzini akzeptiert, eine verurteilt zu sein. Denn die 10 Tage Beschwerdefrist sind auch die letzten zehn Tage ihrer Schwangerschaft. Und damit keine Zeit des Kämpfens.

3. Mai 2017. Jana Avanzinis Sohn kommt zur Welt.

26. Juni 2017. „Sie müssen ihr Handy draussen lassen“, sagt der Staatsanwalt zu Beginn der Einvernahme. Jana Avanzini entgegnet: „Mein Partner muss mich erreichen können, wenn unser Kind gestillt werden will“. Und plötzlich dreht die Stimmung im Zimmer. Von nun an fühlt sich Avanzini als Mensch wahrgenommen. Selbst der Anwalt von Bodum erkundigt sich: „Ah ja, wie alt ist es denn?“ Und jetzt erlaubt ihr die Anwältin zu reden. Avanzini erklärt, dass sie gemeint habe, als Journalistin Park und Villa betreten zu dürfen. Sie habe das Haus ja nicht besetzen, sondern sich nur vor Ort ein Bild der Verhältnisse machen wollen. Zudem habe sie die Information gehabt, dass die Besetzung weitere drei Tage geduldet werde.

11. Juni 2018. Wieder liegt ein Fax der Anwältin auf dem Pult am Arbeitsplatz. Den Entscheid hat derselbe Staatsanwalt gefällt, der sie mit Strafbefehl bestrafen wollte. Mit dem Leuchtstift liest ihn die Journalistin, streicht mehr als 20 Sätze stabilo-gelb an: Da! Genau. So! Ja! Genau so muss es in einer Gesellschaft sein, in der sie leben will. Sie konnte es all den Juristen erklären. „Endlich verstehen sie.“

„Einstellungsverfügung.

Die Strafuntersuchung gegen Jana Ruth Avanzini wegen Hausfriedensbruchs wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt. (…) Jana Avanzini betrat das seit längerem leerstehende und nun besetzte Gebäude in ihrer Funktion als Journalistin, in der Absicht – solange dies noch möglich war – über die Besetzung, die Stimmung die Zustände im Haus Informationen zu sammeln und das Haus sogleich wieder zu verlassen; dies im Glauben, dass die Besetzung noch bis Samstag (23.4.2016) geduldet werde. Dies ist mit der Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung nach Art. 186 StGB nicht zu vereinbaren.“

Und damit nicht genug. Der Staatsanwalt wird grundsätzlich: „Die Presse hat eindeutig die Pflicht, über Themen von allgemeinem Interesse zu informieren. (…) Die Berichterstattung lag zweifelsohne im öffentlichen Interesse und war durch die Medien- und Pressefreiheit grundrechtlich geschützt, womit diese letztlich auch unter dem Aspekt der Wahrung berechtigter Interessen nicht als unrechtmässige Handlung klassifiziert werden sollte.“

Avanzinis Einsprache hat den Staatsanwalt also zum Nachdenken gebracht. Solche Einstellungsverfügungen sind von immenser Bedeutung. Doch man erfährt von ihnen nur durch Zufall. Erst dann nämlich, wenn – wie im konkreten Fall – Betroffene sie öffentlich machen oder sie angefochten werden. Einstellungsverfügungen sind so wichtig wie Strafbefehle, denn sie zeigen, wo und warum die Strafverfolger keine Straftat erkennen. Betrifft dies etwa einen Justizdirektor, der im Verdacht stand, eine Urkundenfälschung begangen zu haben? Dann wirft eine Einstellung wichtige Fragen auf: Hat der Staatsanwalt den Prominenten begünstigt? Oder hat er korrekt ermittelt?

Was in Einstellungsverfügungen steht, ist also eminent wichtig. Und trotzdem erfährt kaum jemand von Einstellungsverfügungen, denn sie werden nicht vor Ort aufgelegt, geschweige denn in einem Verzeichnis aufgeführt. Deshalb fordern Rechtswissenschafter:  Einstellungsverfügungen müssen in einem öffentlichen Register aufgelistet werden. Erst dann seien auch sie korrekt verkündigt, wie die Bundesverfassung es verlangt.

Genau hinschauen, was die Strafverfolger machen, gebietet sich auch aus einem weiteren Grund: In Luzern etwa wurden 2017 nur rund 11 Prozent aller Strafuntersuchungen eingestellt. Bei den Staatsanwaltschaften Zürich Limmat und Zürich Sihl waren es rund 50 Prozent. Glücklich, wer in Zürich beschuldigt wird?

21. Juni 2018. Bodums Anwalt reicht Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ein.  Avanzini fragt sich: Warum nimmt dieser Mann so viel Geld in die Hand? Seine Klientin gebe während laufendem Verfahren keine Auskunft, lässt Bodums Anwalt ausrichten. Avanzini hat zwar keine Angst, dass die Beschwerde gutgeheissen wird, fürchtet aber, dass sie sich bei einer Gerichtsverhandlung nicht mehr an alle Details erinnern kann. Zu viel anderes und wichtigeres ist in ihrem Leben passiert seit jenem ersten Blick auf die Bodum-Villa an der Obergrundstrasse 99, die hinter Brombeerranken weiter zerfällt. Offenbar steht sie kurz vor dem Abbruch. Die Stadt Luzern verhandelt mit Bodum seit Monaten über einen Ersatzbau.

(Fall-Nr: SA1 1672 1812 vom 21.4.2017 und 11.6.2018)

Dieser Text wurde erstmals am 3. Oktober 2018 in der Online-Zeitschrift Republik publiziert.

Nachträge:
Seit dieser Einstellungsverfügung ist einiges passiert:
Das Luzerner Kantonsgerichts hat am 18. Dezember 2018 entschieden, dass ein Gericht über den Fall zu urteilen habe.  Und das Bezirksgericht Luzern hat Jana Avanzini nach öffentlicher Verhandlung am 26. Juni 2019 zu einer Busse von 500 Franken verurteilt. Meinen Kommentar zu diesem Urteil finden Sie ebenfalls bei der Republik. Jana Avanzini hat das Urteil angefochten. Damit wird das Luzerner Kantonsgericht den Fall (erneut) behandeln.

Interessenbindungen des Autors:

Dominique Strebel ist Medienrechts-Dozent (und Studienleiter) an der Schweizer Journalistenschule MAZ, Mitgründer des Schweizer Recherchenetzwerkes investigativ.ch und hat das Crowdfunding von Jana Avanzini unterstützt.

 

 

 

 

Wie man bei laufendem Verfahren zu Auskünften kommt

Diese Antwort eines Staatsanwalts ist so verbreitet wie bei Journalisten unbeliebt: „Laufendes Verfahren. Zu Details gibt es keine Auskunft. Amtsgeheimnis“. Oder noch geheimnisvoller: „Ob ein Verfahren läuft, können wir nicht bestätigen. Amtsgeheimnis.“

Diese Antwort ist grundsätzlich korrekt. Staatsanwält/innen sind bei laufenden Strafverfahren ans Amtsgeheimnis gebunden. Das Vorverfahren ist geheim (Art. 73 StPO).

Doch es bleibt Spielraum. Journalist/innen müssen ihn nur mit guten Argumenten nutzen. Zwei der wichtigsten Argumente für Auskunft:

1.Die Schweizerische Konferenz der Informationsbeauftragten der Staatsanwaltschaften SKIS empfiehlt in Ziffer 6.3 ihrer Empfehlungen zur Medienarbeit:

«Sofern die Untersuchung nicht gefährdet wird, kann richtiges Wissen, nicht aber Spekulationen oder Vermutungen, bestätigt und falsche Vermutungen oder Annahmen können dementiert werden, um der Verbreitung von Gerüchten und Falschmeldungen entgegenzutreten. Bei Zweifeln, ob tatsächlich vertieftes Wissen vorliegt, empfiehlt es sich, dieses im Bereich der bestehenden Möglichkeiten weiter zu hinterfragen.»

2. Zudem haben verschiedene Staatsanwaltschaften diese Empfehlung in ihre internen Weisungen übernommen. Das gilt etwa für den Kanton Zürich, deren Oberstaatsanwaltschaft Analoges in den Weisungen für das Vorverfahren WOSTA festgehalten hat. Ein Blick in analoge Weisungen für den jeweiligen Auskunftskanton kann also hilfreich sein.

 

In 12 Schritten zur wahren Story

Im Nachgang zum Fall Relotius habe ich mir überlegt, wie Storytelling, Wahrhaftigkeit und Recherche im Arbeitsablauf von Journalisten am besten aufeinander abgestimmt werden. Hier zwei Grundsätze und zwölf Schritte zum Umsetzen.

  1. Storytelling hat dienende Funktion. Zentral im Journalismus ist die relevante, faktenbasierte Information.
  2. Aber: Storytelling ist wichtig, denn nur so werden die journalistischen Recherchen und Informationen gelesen

Deshalb empfiehlt sich folgender Arbeitsablauf in 12 Schritten:

  1. Aussagewunsch/Recherchethese formulieren; Mindmap und darauf Rechercheplan erstellen (So ist das Storytelling bereits von Beginn weg integriert)
  2. bedingungslos Recherchieren: mit gleicher Verve den bestätigenden wie den widersprechenden Hinweisen/Indizien nachgehen; Recherchethese laufend anpassen oder über Bord werfen
  3. nur zum Storyinhalt machen, was wir mit mindestens zwei unabhängigen Quellen (oder einer harten Quelle: rechtskräftiges Urteil, amtliche Mitteilung) belegen können
  4. Recherche dokumentieren
  5. Bewusst von Recherche- zu Schreibphase wechseln: Recherchedokumentation, Materialsammlung weglegen; inkubieren – Joggen, Schlafen, um den Block laufen
  6. Story bauen: Fokus, Aussagewunsch formulieren (geschah bereits mit laufend justierter Recherchethese), Helden, Orte, Handlungen, Szenen bestimmen; Einstieg, Mitte, Ende festlegen, Erzählmuster, Plot etc.
  7. Freies Schreiben losgelöst von detaillierten Recherchebelegen (Recherchedoku, Materialiensammlung bewusst in Schublade legen)
  8. Faktencheck: Zu jedem im Text geschilderten Fakt den einen oder die zwei Belege in ein Mäppchen legen oder in der Online-Dok raussuchen
  9. Fairnesscheck: Zu jedem im Text geschilderten schweren Vorwurf die belegte Stellungnahme hervorsuchen
  10. Framing-Check: Habe ich nur dort Worte mit Spin verwendet, wo dies durch die belegten Fakten gedeckt ist?
  11. Storytelling-Check: Gebe ich durch das Storytelling den Faktenelementen einen Zusammenhang, der durch die Fakten gedeckt ist?
  12. Publizieren und gegebenenfalls sofort berichtigen, wenn sich Fakten als falsch erweisen.

Presserat neu auch für Blogger zuständig

Auf Anfang 2019 hat der Presserat sein Geschäftsreglement geändert und erklärt sich neu auch für  journalistische Inhalte zuständig, die individuell publiziert werden. Damit klärt er eine wichtige Frage. Handelt sich aber viele neue Probleme ein.

Gemäss neuem Art. 2 des Geschäftsreglements erstreckt sich die Zuständigkeit des Presserats « – ungeachtet der Verbreitungsart – auf den redaktionellen Teil der öffentlichen, auf die Aktualität bezogenen Medien sowie auf die journalistischen Inhalte, die individuell publiziert werden.»

Gemäss altem Artikel war der Presserat nur zuständig für «den redaktionellen Teil oder damit zusammenhängende berufsethische Fragen sämtlicher öffentlicher, periodischer und/oder auf die Aktualität bezogener Medien.»

Damit ändert einiges:

  1. Der Presserat ist für Publikationen auf allen Verbreitungskanälen zuständig – also in Radio, TV, Print, Online, Social Media, Alexa etc..
  2. Der Presserat ist auch für nicht periodische Publikationen zuständig.
  3. Der Presserat ist nicht nur für Publikationen im redaktionellen Teil von Medien zuständig, sondern auch für journalistische Inhalte, die individuell publiziert werden.

Damit beschränkt der Presserat seine Zuständigkeit also nicht (mehr) auf Redaktionen und Inhalte, die einen redaktionellen Produktionsprozess durchlaufen haben, sondern weitet sie ausdrücklich auch auf journalistische Inhalte aus, die individuell publiziert werden (Stellungnahmen 1/2019 und 2/2019). Und damit wird der Presserat grundsätzlich auch für Publikationen von Bloggern, Youtubern etc. zuständig oder kann einzelne Social-Media-Posts beurteilen.

Entscheidend für die Zuständigkeit ist einzig und allein, ob die Publikation einen «journalistischen Charakter»hat.

Als Veröffentlichung mit journalistischem Charakter gilt gemäss Presserat «jede Publikation, die aus einer Tätigkeit resultiert, welche aus unabhängiger Warte Material sammelt, auswählt, formatiert, interpretiert oder kommentiert.» (Stellungnahme 1/2019).

Ob eine Publikation journalistisch ist, beurteilt der Presserat zudem neu anhand des gesamten Charakters der Publikation. Weder Presseausweis der Informationsersteller noch Selbstdeklaration («Ich mache Journalismus») genügen für sich alleine: «Weder der Besitz eines Presseausweises noch die Erzielung eines Einkommens überwiegend aus journalistischer Tätigkeit oder andere quantitative Kriterien können als alleinige Referenz dienen. Die freiwillige Unterstellung unter die Regeln der ‚Erklärung’, wie sie der Presserat bisweilen in Betracht gezogen hat, ist ebenfalls nicht ausreichend, und sei es nur, weil dies zur Folge hätte, dass diejenige Person, die behauptet, nicht der ‚Erklärung’ zu unterstehen, dieser e contrario auch nicht unterstehen würde.» (Grundsatzstellungnahme 1/2019).

Damit kehrt der Presserat von seiner Praxis ab, auf die blosse Selbstdeklaration des Mediums abzustellen. Noch 2017 trat der Presserat auf eine Beschwerde gegen den Blog «www.1dex.ch» nicht ein, obwohl der Blog vom Auftritt her in den Augen des Presserates «wie ein journalistisches Onlinemedium» daherkam. Als Indiz dafür wertete der Presserat etwa die Überschrift «Pour un Valais critique et libertaire». Der Hauptblogger ist ein Anwalt aus Sion, weitere Beiträge schreiben Angehörige verschiedener Berufsgattungen, darunter auch Ex-Journalisten. Die Beiträge sind – mit einzelnen Ausnahmen – nur abonnierten Nutzern zugänglich. Trotzdem kam der Presserat zum Schluss, dass es sich dabei nicht um einen journalistischen Blog handelte, der dem Journalistenkodex untersteht. Grund: Es werde nirgends behauptet, dass der Blog Journalismus betreiben wolle (Stellungnahme 48/2017).

Und noch im Frühjahr 2018 tratt der Presserat auf eine Beschwerde gegen die Online-Plattform www.lapravda.ch ein, weil die Online-Plattform für sich in Anspruch nehme, eine Plattform für Journalisten zu sein, die kein Blatt vor den Mund nehmen, und ausdrücklich erkläre, den Journalistenkodex zu beachten (Stellungnahme 10/2018)

Diese Korrektur des Presserates ist zu begrüssen. Als der Presserat vorwiegend auf die Selbstdeklaration der Publikation abstellte, hatten es Medien weitgehend selbst in der Hand, ob sie dem Journalistenkodex unterstanden oder nicht. Und es konnte wie im Fall «www.1dex.ch» passieren, dass ein Produkt mit augenscheinlich journalistischem Charakter dem Journalistenkodex nicht unterstand, wenn das Produkt nicht ausdrücklich behauptete, nach journalistischen Kriterien zu arbeiten. Das war aus der Sicht der Leserinnen und Leser unbefriedigend.

Offen bleibt, nach welchen Kriterien der Presserat genau beurteilt, ob eine Publikation einen journalistischen Charakter hat. Einige Guidelines lassen sich aus der bisherigen Praxis des Presserates und aus den Grundsatzstellungnahme 1 und 2/2019 ableiten:

_Hat ein Inhalt einen redaktionellen Produktionsprozess durchlaufen, ist dies ein starkes Indiz für den journalistischen Charakter der Publikation. So müssen «journalistische Medien» etwa den Journalistenkodex immer einhalten, auch wenn sie auf Social Media publizieren (Stellungnahme 2/2019). Doch bei vielen Publikationen lassen sich die internen Abläufe von aussen kaum beurteilen.

_Objektive Kriterien wie Aufbau und Präsentation der Publikation werden eine wichtigere Rolle spielen, wenn es darum geht, den journalistischen Charakter einer Publikation zu beurteilen. Was gilt etwa, wenn Aufbau und Präsentation einen Durchschnittsleser (wie etwa im Fall «www.1dex.ch») glauben lassen, dass ihm Informationen mit journalistischem Charakter geboten werden? Die Praxis des Presserates darf mit Spannung erwartet werden.

Sonderfall Journalist: Journalistinnen und Journalisten sind grundsätzlich verpflichtet, die berufsethischen Regeln einzuhalten – auch wenn sie unabhängig von einer Redaktion journalistische Inhalte über Social Media verbreiten. Diese Pflichten beschränken sich aber ebenfalls auf Beiträge journalistischer Art, die sie verbreiten und gelten nicht, wenn sie sich zu Fragen äussern, die ihr Privatleben betreffen.  Zudem ist gemäss Presserat dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, besonders ist die charakteristische Spontaneität sozialer Netzwerke zu berücksichtigen und die dort praktizierte breite Meinungsfreiheit (Stellungnahme 2/2019). Auch dazu wird die Praxis des Presserates Klarheit schaffen müssen.

Der Twitter-Entscheid des Presserates vom Mai 2018 ist durch diese Änderungen des Reglements weitgehend obsolet geworden. Damals entschied der Presserat aufgrund des alten Geschäftsreglements auf eine Beschwerde gegen einen Tweet eines Journalisten der «Basler Zeitung» nicht einzutreten, weil er sich nur für Beschwerden gegen Redaktionen zuständig erachtete oder gegen Journalisten, deren Handlungen einer Redaktion zuzurechnen waren.

 

Schnelleinstieg und Überblick zum Bundesgesetz über elektronische Medien

Für einen Workshop beim Reporterforum habe ich die wichtigsten Neuerungen im Entwurf des Bundesgesetzes über elektronische Medien und die Reaktionen von Parteien, Medienorganisationen und Gewerkschaften im Überblick dargestellt. Vielleicht verhilft das auch andern zu mehr Durchblick. Kommentare und Hinweise welcome!

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Hausfriedensbruch einmal anders

Ein 70-jähriger Schweizer wird innert zwei Monaten drei Mal wegen Hausfriedensbruchs verurteilt. Es ist immer dasselbe Haus. Es steht in Zürich am Kreuzplatz 11. Wieso er das tut, bleibt ein Rätsel.

Ort: Zürich
Zeit: 21. Dezember 2017 bis 28. März 2018
Fall-Nr: STAZL B-6 STR 2017 10034343 vom 24.10.2017, 10036353 vom 20.11. 2017 und 10040203 vom 21.12.2017
Thema: Strafbefehle wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs

In schöner Regelmässigkeit wird Erwin Küng* gegen Monatsende bestraft: Am 24. Oktober, am 20. November und am 21. Dezember 2017. Immer wegen des gleichen Delikts: Hausfriedensbruch. Der 70-Jährige hat also ein Haus betreten, obwohl er das nicht durfte.

Zuerst verurteilt ihn die Staatsanwaltschaft Zürich/Limmat zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 30 Franken. Dann zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen. Und das dritte Mal nochmals zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen. Offenbar hat er noch öfter ohne Einwilligung ein Haus betreten: Gemäss Strafbefehl weist «der Beschuldigte 8 Vorstrafen wegen Hausfriedensbruch auf». Was hat der Mann für ein Problem?

Wie Justizblog und die Republik kürzlich berichteten, kommt man an die Strafbefehle erst nach einem langen und zähen Hürdenlauf. Dann ist klar: Das Haus, das Küng trotz Verbot immer und immer wieder betritt, steht am Kreuzplatz 11 in Zürich. Es ist ein Züri-WC.

"Der Beschuldigte wurde am 17. Oktober 2017, am 19. Oktober 2017 und am 7. November 2017 in der Toilette der Züri-WC am Kreuzplatz 11 in 
8032 Zürich angetroffen, und es wurde festgestellt, dass der 
Beschuldigte die Nächte vom 16. Oktober 2017 auf den 17. Oktober, vom 18. Oktober auf den 19. Oktober 2017 sowie vom 6. November 2017 auf den 7. November in besagter Toilette verbracht hatte. Der 
Beschuldigte tat dies, obwohl er wusste, dass gegen ihn mit Schreiben vom 30. März 2015 (dem Beschuldigten am 30. März 2015 persönlich 
ausgehändigt) für sämtliche Züri-WC ein gültiges Hausverbot besteht."

Auszug aus dem Strafbefehl B-6/2017/10036353 vom 20. November 2017

Zürich ist – gemäss Rating des Beratungsunternehmens Mercer – die Stadt mit der zweithöchsten Lebensqualität der Welt. Trotzdem übernachtet ein 70-jähriger Schweizer in einem WC und wird deshalb ins Gefängnis gesperrt. Unbedingt. 30 Tage lang.

Erwin Küng ist ein «Obdachloser». Eigentlich wohnt er in einem Haus für betreutes Wohnen des Sozialdepartements der Stadt Zürich. Aber offenbar zieht er die Toilette am Kreuzplatz 11 vor. «Niemand muss in der Stadt Zürich unfreiwillig draussen übernachten», sagt Seraina Ludwig, Mediensprecherin der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich. «Grundsätzlich liegt es aber in der Entscheidung des Einzelnen, ob er oder sie unsere Angebote in Anspruch nimmt oder nicht.» Weshalb übernachtet Erwin Küng lieber in einem WC als in der städtischen Unterkunft? Weitere Angaben kann Ludwig «aus Gründen des Persönlichkeits- und Datenschutzes» nicht machen.

Pro Jahr spricht das Amt für Umwelt- und Gesundheitsschutz, das für die Züri-WC zuständig ist, ein bis zwei Hausverbote für städtische Toiletten aus. Die häufigsten Gründe: «Regelmässige Belästigungen von Kunden, Kundinnen oder Mitarbeitenden oder regelmässige, vorsätzliche Sachbeschädigungen», erklärt Mediensprecherin Bärbel Zierl. Was ist der Grund im Fall Erwin Küng? Wieso reicht Züri-WC gegen einen 70-jährigen Obdachlosen Strafanzeige ein? Auch Zierl kann aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes keine konkreten Angaben machen.

Was nützen 30 Tage Knast bei einem 70-jährigen Obdachlosen, der eine Toilette einem Haus für betreutes Wohnen vorzieht? Eine Strafe soll die Leute abschrecken, eine Straftat überhaupt zu begehen. Und sie soll einen Täter davon abhalten, erneut straffällig zu werden. Beides lässt sich bei Erwin Küng wohl nicht erreichen. Wieso wird er trotzdem bestraft? Warum etwa nimmt sich kein Sozialarbeiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) seiner an? Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich «nimmt keine Stellung zur Strafart und zur Strafzumessung in Einzelfällen», erklärt Christian Philipp, stellvertretender Leiter der Kommunikation.

Da zeigt sich ein Grundproblem des Schweizer Strafrechts: Urteilen Richter, müssen sie ihr Verdikt im Detail erklären. Urteilen hingegen Staatsanwälte – und das tun sie unterdessen in sagenhaften 98 Prozent aller Strafverfahren –, müssen sie ihre Strafbefehle nicht begründen. So erfährt die Öffentlichkeit nicht, weshalb genau Erwin Küng ein «Hausverbot» in Züri-WC hat und wer da genau wovor geschützt werden muss. Die unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Tagen leitet die Staatsanwaltschaft rein formaljuristisch her:

"Aufgrund des Verschuldens von Erwin Küng, seines Vorlebens und 
seiner persönlichen Verhältnisse (der Beschuldigte weist 8 Vorstrafen wegen Hausfriedensbruch auf) sind die Voraussetzungen für eine 
bedingte Strafe nicht gegeben. Vielmehr ist davon auszugehen, Erwin 
Küng sei nicht bereit, sich rechtskonform zu verhalten. Eine 
Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit als Sanktionen kommen nicht 
infrage, da diese nicht vollzogen werden können, weil Erwin Küng 
weder über ein ausreichendes Einkommen noch über einen festen 
Wohnsitz in der Schweiz verfügt."

Auszug aus dem Strafbefehl B-6/2017/10036353 vom 20. November 2017

8. April 2018, 17.45 Uhr, Züri-WC am Kreuzplatz 11. «Platz» trifft es eigentlich nicht, es ist eher eine kleine Rettungsinsel im Verkehrsfluss, der sich von Zürich-Forch und Witikon in die City wälzt. Die Nummer 11 ist ein alter Sandsteinbau mit Schieferdach. Vier Säulen und eine ausgemalte Rundkuppel zeugen von altem Glanz. Unter der Rundkuppel duckt sich ein Kiosk, mit Graffiti versprayt. Und drei Züri-WC. Zwei davon sind gratis, in Vollchromstahl und hyperfunktional. Ein Trichter dient als Klosett und Lavabo in einem. Die WC-Brille schwenkt nach oben, wenn man sein Geschäft erledigt hat. Wer hier übernachten will, muss sich mit einer Grundfläche von einem Quadratmeter begnügen. Und einer Matratze aus Stahlgitter. Für den Eintritt ins dritte WC muss man einen Franken einwerfen, dafür hat es Heizung, ein separates Lavabo, eine fest montierte Klobrille und eine Grundfläche von vier Quadratmetern. An der Wand ein Schild:

"INFORMATION

Benützungszeit 15 Min.
Mit Eurokey 30 Min.
Achtung!
Tür öffnet 3 Minuten nach Aufleuchten der Warnlampe automatisch.
SOS-Taste nur im Notfall drücken."

An einem Ort, wo niemand lange bleiben will, wo Klobrillen in die Höhe schwenken, um nicht viel Platz einzunehmen, und Türen sich nach einer Viertelstunde automatisch öffnen, will der 70-jährige Erwin Küng auf einem Stahlrost von einem Quadratmeter oder einem Betonboden von vier Quadratmetern übernachten. Die Vollchromstahl-Einrichtung wirkt unzerstörbar. Von tätlichen Übergriffen ist nichts bekannt. Die Öffentlichkeit kann in dieser Zeit eines der drei WC nicht benutzen, und eine Putzequipe muss danach vielleicht sauber machen. Züri-WC und Staatsanwaltschaft geht das zu weit. Erwin Küng sitzt erst einmal 30 Tage im Knast.

* Name geändert

Dieser Text erschien erstmals am 25.4.2018 in der Onlinezeitung http://www.Republik.ch

Gutes Skript zum öffentlichen Medienrecht

Das einfach verständliche, aber doch profunde Skript in öffentlichrechtlichem Medienrecht von Professor Franz Zeller ist nun als Open Source in aktualisierter Fassung 2018  im Internet erhältlich: https://edoc.unibas.ch/61154/

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Zürcher Strafverfolger verletzen die Bundesverfassung

Strafbefehle müssen öffentlich einsehbar sein, damit es keine Geheimjustiz gibt. Im Kanton Zürich erhält man erst nach einem monatelangen Hürdenlauf Zugang. Der zweite Teil der dreiteiligen Serie zur Praxis der Einsicht in Strafbefehle.Ort: Zürich

Zeit: 21. Dezember 2017 bis 28. März 2018
Fall-Nr.: STAZL B-6 STR 2017 10034343, 10036353 und 10040203
Thema: Strafbefehle

Der Fall von Erwin Küng* ist ein Rätsel. Und er muss es vorerst bleiben.

Innert zweier Monate hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Erwin Küng dreimal wegen Hausfriedensbruchs bestraft. Der 70-jährige Schweizer wird also durchschnittlich alle zwei bis drei Wochen verurteilt, stets wegen des gleichen Delikts. Warum? Das kann die Öffentlichkeit nur nach einem Hürdenlauf erfahren. Denn trotz vieler Telefonate und zweier Besuche bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ist es monatelang nicht möglich, die Strafurteile in seinem Fall einzusehen. Damit verletzen die Zürcher Strafverfolger die Bundesverfassung, Art. 30 Abs. 3: Urteile und Strafbefehle müssen öffentlich zugänglich sein. Doch die Verfassung wird nicht nur im Fall von Erwin Küng verletzt, das Zürcher System ist grundsätzlich verfassungswidrig. Es grenzt an Schikane.

Das zeigt das Protokoll eines Hürdenlaufs in fünf Etappen: mit drei Anläufen, einer Aufwärm- und einer Dehnphase. Und einem Prolog.

Prolog

Mehr als 98 Prozent der Strafurteile fällen in der Schweiz nicht Richter, sondern Staatsanwälte. Die Strafverfolger dürfen Freiheitsstrafen bis sechs Monate und Geldstrafen bis 180 Tagessätze aussprechen, ohne dass ein Richter sich deren annehmen müsste. Einsam in ihrem Büro vor dem Computer. Ihre Urteile heissen Strafbefehle. So haben im Jahr 2016 die Staatsanwaltschaften Zürich-Sihl und Zürich-Limmat 463 Anklagen vor Gericht erhoben, im gleichen Zeitraum aber 6059 Strafbefehle gefällt und 6412 Strafverfahren eingestellt oder sistiert.

Immerhin: Diese Strafbefehle müssen wie Urteile öffentlich verkündigt werden, damit keine Geheimjustiz entsteht. Bürgerinnen und Bürger sollen kontrollieren können, ob alles mit rechten Dingen zugeht, wenn der Staat jemandem eine Strafe aufbrummt. Das wollen Bundesverfassung, Strafprozessordnung und Bundesgericht so. Doch wer den Staatsanwälten im Kanton Zürich auf die Finger schauen will, muss viele Hürden überwinden.

Aufwärmen: Dezember 2017 und Januar 2018

Leicht gekürzter Mailwechsel mit Corinne Bouvard, Mediensprecherin der Oberstaatsanwaltschaft Zürich:

Justizblog: Ich möchte im Januar 2018 die Strafbefehle des Kantons Zürich anschauen. Wie gehe ich genau vor?
Bouvard: Die Strafbefehle liegen jeweils bei den Amtsstellen auf, Sie müssten sich telefonisch kurz anmelden, und dann können Sie Einsicht in die entsprechenden Listen nehmen.
Justizblog: Wo genau findet ein Bürger im Internet diese Informationen?
Bouvard: Fragen – welcher Natur auch immer – können an jede Amtsstelle, welche über ein entsprechendes Kontaktmail verfügt (ersichtlich auf der Homepage), gerichtet werden. Ansonsten sind auch die Wosta aufgeschaltet, welche für vieles Antworten liefern.

Wer die «Wosta» sucht, findet sie schliesslich. Es sind die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren – ausgebreitet auf 279 Seiten. Bürgernähe sieht anders aus.

Erster Anlauf: 1. Februar 2018

Der Sitz der Staatsanwaltschaften Zürich-Limmat und Zürich-Sihl an der Stauffacherstrasse ragt mächtig auf. Alter Sandstein aussen, hohe Gänge und Stuckatur innen. Man schreitet durch Türstürze aus schwarzem Marmor, rosarot ummalt. Hier wird über die Straftaten in Zürich gerichtet.

Der Gerichtssaal? Ein Amtsschalter in Zimmer 72, Parterre, mit Schild «Archiv». Und die öffentliche Verkündigung hat das Gesicht eines Archivars. Er schiebt zehn eng bedruckte Seiten unter dem Schalterfenster durch: die Liste der 724 Strafbefehle, die in der Stadt Zürich zwischen dem 15. Dezember 2017 und dem 31. Januar 2018 rechtskräftig wurden. Der hilfreiche Archivar verabschiedet sich: «Ich mues jetzt go vernichte. Schöne Tag no.» Er meint damit die Akten, die älter als fünfzehn Jahre sind und die er im Keller schreddert, um Platz für neue zu schaffen.

Eingeklemmt zwischen Eingangstür und Schalter, auf einem Ablagebrett von einem Quadratmeter, darf die Öffentlichkeit die Liste der Strafbefehle studieren. Aufgeführt sind Strafbefehlsnummer, Name des Verurteilten, Geburtsdatum und Bezeichnung des Delikts. Aber kein Wort, was sich da dereinst zugetragen hat und wie der Staatsanwalt sein Urteil begründet. Kontrolle der Justiz? Nur schwerlich möglich.

Lässt sich vielleicht wenigstens auswerten, welche Delikte in der Stadt Zürich die häufigsten sind?

«Wir können die Computerliste nicht nach Tatbeständen durchsuchen», sagt ein zweiter Archivar hinter dem Schalter, während der erste im Keller Akten schreddert. Der zweite – grauer Wollpullover über kariertem Hemd – hat es beim Chef (Leiter Abteilung Geschäftskontrolle) extra abgeklärt und zuckt mitfühlend die Schultern. So zählt denn die Öffentlichkeit von Hand die einzelnen Verurteilungen – auf dem Holzbrett im engen Raum zwischen Schalterfenster und Tür.

Die zwei Stunden dauernde Auswertung ergibt für die Stadt Zürich ein völlig anderes Bild der Alltagskriminalität als zum Beispiel für das ländliche Sursee. Die meisten Namen auf der Zürcher Liste sind ausländisch (in Sursee waren kaum welche dabei). Kein Wunder: Ein Drittel aller Verurteilungen betrifft Ausländer, die sich illegal in der Schweiz aufhalten und am Hauptbahnhof Zürich gestrandet sind (243 von 724 Strafbefehlen). Es folgen Delikte wie Diebstahl (113), grobe Verletzung der Verkehrsregeln (42) und Fahren in fahrunfähigem Zustand (33). Wegen Pornografie (6) und Exhibitionismus (4) wurden nur Leute mit Schweizer Namen verurteilt.

Und eben auffällig: Ein Erwin Küng, geb. 19.11.1947, wird innert zweier Monate dreimal wegen Hausfriedensbruchs bestraft. Am 24. Oktober, am 20. November und am 21. Dezember 2017. Was hat dieser Mann für ein Problem?

Die Öffentlichkeit kann einzelne Strafbefehle im Wortlaut bestellen, indem sie diese auf der Liste der 724 ankreuzt. Der Archivar holt das Dokument aber nicht sofort, er schickt es mitsamt allen Akten zuerst an den leitenden Staatsanwalt. Der prüft, ob die Öffentlichkeit den Strafbefehl einsehen darf. Nach knapp einer Woche folgt ein Anruf des Archivars, muss ein zweiter Termin vereinbart werden, reist man erneut an, um die Strafbefehle einzusehen.

Zweiter Anlauf: 8. Februar 2018

Wieder Zimmer 72, Parterre, im mächtigen Bau mit schwarz-rosaroten Türstürzen. Wieder der Archivar im grauen Wollpullover. Man kennt sich mittlerweile am Schalter. Er schiebt 13 der 18 bestellten Strafbefehle durchs Fenster. «5 kann ich Ihnen noch nicht geben, weil die Akten samt Strafbefehl von einer Amtsstelle zurzeit benötigt werden.» Das sei etwa der Fall, wenn eine Geld- in eine Freiheitsstrafe umgewandelt oder jemand erneut straffällig geworden sei. Ist es denn nicht möglich, Kopien der rechtskräftigen Strafbefehle einzusehen? «Nein», sagt der Archivar. Warum, weiss er nicht. Er lächelt entschuldigend.

Unter den 5 unter Verschluss gehaltenen Strafbefehlen sind die 3 des Erwin Küng, 19.11.1947, der innert zweier Monate dreimal wegen Hausfriedensbruchs verurteilt wurde. Es wird also ein dritter Termin nötig, um diese Strafbefehle einzusehen. Und wer weiss, wenn der 70-jährige Erwin Küng weiterhin ohne Einwilligung in fremde Wohnungen, durch umzäunte Gärten oder Gebäude schreitet, sind die Strafbefehle möglicherweise nie einsehbar, weil sie dauernd für ein Nachverfahren benötigt werden.

Dritter Anlauf: 22. Februar 2018

Ein Telefonat mit dem Archivar ergibt: Die Strafbefehle des Erwin Küng sind noch immer nicht im Archiv eingetroffen. Der Archivar verspricht zurückzurufen, sobald sie da sind. Was bis zum Redaktionsschluss am 28. März nicht geschehen ist.

Dehnen: 22. Februar bis 28. März 2018

Im Kanton Zürich braucht es mehrere Telefonate, sicher zwei, mitunter sogar drei Besuche vor Ort und mehr als zwei Monate, um Strafbefehle einzusehen. Kaum jemand nimmt das auf sich. In den letzten eineinhalb Jahren – seit der einzige freischaffende Zürcher Gerichtsreporter gestorben ist – hat niemand im Archiv Einsicht genommen. Das hürdenreiche Prozedere verletzt das verfassungsmässige Gebot der Justizöffentlichkeit, weil es den Zugang zu Strafbefehlen faktisch aushebelt.

Im Kanton St. Gallen können Journalistinnen Strafbefehle zu Hause am Computer einsehen. Sie erhalten zuerst per Mail die Liste der rechtskräftigen Entscheide, wählen die Strafbefehle aus, die sie interessieren, und erhalten die Dokumente als PDF innert Stunden zugeschickt. Wieso ist das in Zürich so kompliziert?

Für die Mediensprecherin der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft ist es «nachvollziehbar, dass Journalisten, die am Recherchieren sind, möglichst zeitnah Einsicht nehmen wollen». Darum bemühe sich die Staatsanwaltschaft Zürich, diesem Anliegen «im Rahmen des Möglichen» Rechnung zu tragen. Aber mailen wie in St. Gallen könne man Listen und Strafbefehle nicht, weil es sich um «besonders schützenswerte Personendaten» handle. Man halte sich an die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz, «welche festhalten, dass die Einsichtnahme auf der Amtsstelle erfolgt». Dabei irrt die Mediensprecherin. Die Empfehlungen sehen nicht vor, dass die Einsicht vor Ort geschehen muss, sie legen nur fest, dass es «unter der Aufsicht der Kanzleien der Staatsanwaltschaften» geschehen soll. Wie auch immer: Solche Empfehlungen legitimieren eine Verfassungsverletzung aber nicht.

Und wann kann die Öffentlichkeit die 3 Strafbefehle gegen Erwin Küng, geb. 19.11.1947, endlich einsehen? Corinne Bouvard verweist an Daniel Kloiber, den leitenden Staatsanwalt Zürich-Sihl. Der ruft umgehend zurück, verspricht die 3 Strafbefehle – als PDF per Mail. Ausnahmsweise.

PS: Die 3 eingeforderten Strafbefehle trafen nach Redaktionsschluss ein. Sie werden Thema sein meiner nächsten Kolumne, die am 25. April 2018 in der http://www.republik.ch erscheinen wird.
PPS: Der Text wurde in der http://www.republik.ch vom 4. April 2018 erstmals publiziert.

* Name geändert