Urs Paul Engelers Kampf für den Quellenschutz: Strafverfahren droht eingestellt zu werden.

Journalisten erfahren nie, dass ausgewertet wurde, wann, wo und wie lange sie mit einem Informanten telefoniert oder gemailt haben (sogenannter Beifang). Werden die Randdaten eines Informanten erhoben, wissen die Staatsanwälte hingegen, welcher Journalist mit wem, wann und wo digital kommuniziert hat. So wird der Quellenschutz ausgehebelt. Zwar muss ein Zwangsmassnahmegericht diese Daten aussondern, tut dies aber erst fünf Tage später – und manchmal gar nicht. Und dann sind Journalisten machtlos: Sie können solche Entscheide mangels Parteistellung nicht anfechten.

Das musste und muss der renommierte Rechercheur Urs Paul Engeler erleben: Die Staatsanwaltschaft hat all seine Recherchegespräche mit Informanten im Fall Hildebrand ausgewertet und im Strafverfahren gegen Christoph Blocher sowie in jenem gegen Rechtsanwalt Hermann Lei und den Bankangestellten Reto T. verwendet. Engeler wusste davon bis zu Prozessbeginn nichts und erfuhr es erst durch Zufall.

Darauf reichte er Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung ein. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren aber am 5. September ein. Begründung gemäss Engeler:

a) Im Falle der Publikation der Randdaten aus dem Verfahren Blocher handle es sich tatsächlich um eine Verletzung des Amtsgeheimnisses, allerdings könne jetzt nicht mehr eruiert werden, wer dafür verantwortlich sei. „Befragungen hat er, keine vorgenommen“, kritisiert Engeler.

b) Im Falle der Publikation seiner Kommunikationsinhalte mit Lei hätten Lei und dessen Anwalt Landmann ja die Einwilligung zur Verwendung im Strafverfahren gegegeben. Mithin liege da kein Verstoss gegen irgendeine Norm vor. Auf Engelers Argument, dass Lei nicht als Herr seiner Daten auftreten könne, ging der Staatsanwalt nicht ein.

Urs Paul Engeler hat die Einstellungsverfügung am 29. September angefochten und dafür einen Kostenvorschuss von 4000 Franken bezahlt. Rechtliche Hintergründe zu diesem Fall habe ich in einem früheren Blogpost geschildert. Der Fehler liegt beim Zwangsmassnahmegericht, das die Kommunikationsdaten Engelers nicht aussonderte, obwohl es dies gemäss Art. 271 Abs. 3 StPO hätte tun müssen. Eine Aufsichtsbeschwerde wäre angebracht.

Mehr zu den rechtlichen Hintergründen des Falles hier und hier.

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