In einem neuen Leitentscheid zum Prinzip der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV) hat das Bundesgericht festgehalten, dass Gerichte auch Einsicht in nicht rechtskräftige Urteile gewähren müssen. Damit ist wohl auch die weit verbreitete Praxis von Staatsanwaltschaften verfassungswidrig, Strafbefehle erst nach Rechtskraft zugänglich zu machen.
Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung hält lapidar fest, dass „Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung öffentlich“ sind. Daraus hat das Bundesgericht in den letzten Jahren in konstanter Rechtsprechung eine Praxis entwickelt, die konsequent der Transparenz verpflichtet ist:
- Nicht nur Urteile, sondern auch Strafbefehle und Einstellungsverfügungen nach Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) sind öffentlich zu machen.
- Der Zugang zu Urteilen ist zeitlich unbefristet zu gewähren.
- Urteile sind nicht erst ab Rechtskraft, sondern bereits ab Erlass öffentlich zu machen.
Diesen letzten dritten Punkt hat das Bundesgericht mit seinem Entscheid vom 21. Juni 2016 geklärt (1C_123/2016 BGE_Zugang_zu_nichtrechtskräftigen_Urteilen_16_06_21), den Stefanie Hablützel, SRF-Redaktorin und Co-Präsidentin investigativ.ch, erfolgreich erstritten hat. Es hält darin unmissverständlich fest: „Mit ihrer Praxis, die Einsicht auf rechtskräftige Urteile zu beschränken, untergräbt die Vorinstanz die Kontrollfunktion der Medien.“ Die Praxis, nur rechtskräftige Urteile öffentlich zu machen, habe zwei Nachteile. Zum einen: „Bei schriftlich geführten Verfahren ohne mündliche Urteilsverkündung wird eine zeitnahe Gerichtsberichterstattung ausgeschlossen.“ Zum andern: „Bei von der Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Urteilen wird den Medien eine Kenntnisnahme sogar gänzlich verunmöglicht, obwohl sich die Justizkritik auch auf aufgehobene Urteile beziehen kann.“
Und in einer Klarheit, die ins Stammbuch aller Gerichte und Staatsanwaltschaften gehört, schreiben die höchsten Bundesrichter : „Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Urteile grundsätzlich generell bekanntzugeben oder zur Kenntnisnahme bereitzuhalten sind.“
Klar macht das Bundesgericht auch, dass schriftliche Urteile zu veröffentlichen sind, auch wenn sie in öffentlicher Verhandlung gefällt wurden: Die verschiedenen Formen, ein Urteil zu verkünden, seien „gleichwertig“. Dazu gehöre auch „die nachträgliche Gewährung der Einsicht auf Gesuch hin.“(Erw. 3.6)
Damit sagt das Bundesgericht indirekt auch, dass der Zugang zu anonymisierten Urteilen zeitlich unbeschränkt ist – wie dies bereits das Obergericht Schaffhausen festgestellt hat.
Dieser Entscheid hat Signalwirkung nicht nur für die Bündner Gerichte, die im konkreten Fall betroffen sind und ihre Praxis ändern müssen, sondern auch für zahlreiche andere kantonale Gerichte.
Und auch für jene Staatsanwaltschaften, die nur rechtskräftige Strafbefehle öffentlich auflegen – etwa in den Kantonen Luzern, Bern und Zürich sowie in der Bundesanwaltschaft. Sie sollten nun ihre Praxis überdenken. Die Staatsanwaltschaften der Kantone St. Gallen und Basel-Stadt legen Strafbefehle bereits heute ab Erlass auf.
Zwar könnte man – wie etwa Ex-NZZ-Bundesgerichtskorrespondent Markus Felber – argumentieren, Strafbefehle würden erst mit Rechtskraft urteilsähnlich und unterstünden somit erst ab da Art. 30 Abs. 3 BV. Doch stützt sich diese Rechtsauffassung weder auf einen Verfassungs- noch einen Gesetzesartikel noch ein höchstrichterliches Präjudiz. Im Gegenteil: Sie widerspricht unter anderem Art. 69 Abs. 2 StPO, der erklärt, Strafbefehle seien öffentlich einsehbar, um damit den Mangel zu heilen, dass Strafbefehle nicht wie Urteile öffentlich verkündet werden. Die Einsicht in Strafbefehle ist also ein Surrogat zur öffentlichen Verkündigung, die notabene nicht rechtskräftige Urteile betrifft. Zudem würden die vom Bundesgericht in obigem Entscheid aufgezeigten schweren Mängel der Justizkontrolle bei Strafbefehlen bestehen bleiben: Über nicht rechtskräftige Strafbefehle wäre dann keine zeitnahe Berichterstattung möglich oder der Zugang zu den nicht rechtskräftigen Strafbefehlen wäre gar ganz unterbunden, wenn die Rechtsmittelinstanz den Strafbefehl aufhebt – dann wird er nämlich nie rechtskräftig.
Auch der Verweis auf BGE 133 IV 112, den einige Verwaltungsstrafbehörden anfügen, um erst rechtskräftige Strafbefehle öffentlich zu machen, ist unbehelflich. Der Entscheid hält zwar fest, dass Strafbescheide nach Verwaltungsstrafrecht Parallelen zum Strafbefehl und erst die Strafverfügung als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art.70 Abs. 3 StGB aufweist. Doch betrifft der Entscheid nur verjährungsrechtliche Fragen. Damit ist nicht entschieden, ob ein (nicht rechtskräftiger) Strafbescheid nicht auch Art. 30 Abs. 3 BV – also dem Verkündigungsprinzip – untersteht. Art. 69 Abs. 2 StPO, der gerade festhält, dass eben auch Strafbefehle zu verkündigen sind (obwohl sie nicht öffentlich eröffnet werden), deutet darauf hin, dass Urteile und Strafbefehle vom Gesetzgeber gleich behandelt werden sollen. Das heisst: Genau wie nicht rechtskräftige Urteile sollen auch nicht rechtskräftige Strafbefehle zu verkündigen sein.
Zu diesem Resultat kommen auch Professor Urs Saxer und Simon Thurnherr im Kommentar zu Art. 69 Abs. 2 StPO, RZ 39..
Einmal mehr staunt der Beobachter, dass in der Frage der Justizöffentlichkeit jedes noch so kleine Detail via Bundesgericht herausgeklagt werden muss. Wie wenn die Justizbehörden ihr ureigenes Produkt – das Urteil, den Strafbefehl – vor der Öffentlichkeit möglichst verstecken möchten.
Nachtrag I vom 14. September 2016: Mit dem Bundesgerichts-Entscheid zum Fall Cresta Run habe ich mich auch in Medialex 7-8/2016 befasst und die Tragweite detaillierter (und noch juristischer) ausgeleuchtet: „Mit diesem Urteil vollzieht das Bundesgericht einen eigentlichen Paradigmenwechsel: weg vom reinen Verkündungs- hin zum Kenntnisnahmeprinzip. Entscheidend ist nicht, ob ein Urteil überhaupt einmal öffentlich gemacht worden ist, sondern ob die Art der Verkündung «die verfassungsrechtlich gebotene Kenntnisnahme erlaubt».“ Den ganzen Medialex-Text zum Download: anmerkungen_zu_1c_123_2016_def
Nachtrag II vom 1. März 2017: Nicht rechtskräftige Strafbefehle müssen erst öffentlich zugänglich sein, wenn das Strafbefehlsverfahren abgeschlossen ist. Das hat im Oktober 2016 das Luzerner Kantonsgericht entschieden. Meines Erachtens ist dieser Entscheid juristisch korrekt. In diesem Punkt habe ich meine Meinung geändert und dies in diesem Post begründet.
Die Argumentation übersieht möglicherweise, dass der Strafbefehl erst zum Urteil wird, nachdem die Frist zur Anfechtung unbenutzt abgelaufen ist.
Markus Felber
Lieber Markus, interessanter Einwand (der aber beim entsprechenden Präjudiz 124 IV 234 keine Rolle spielte). Und eine solche Argumentation widerspricht etwa Art. 69 Abs. 2 StPO, der erklärt, Strafbefehle seien öffentlich einsehbar, um damit den Mangel zu heilen, dass Strafbefehle nicht wie Urteile öffentlich verkündet werden. Die Einsicht in Strafbefehle ist also ein Surrogat zur öffentlichen Verkündigung, die notabene nicht rechtskräftige Urteile betrifft. Zudem würden die vom Bundesgericht in obigem Entscheid aufgezeigten schweren Mängel der Justizkontrolle bei Strafbefehlen bestehen bleiben: Keine zeitnahe Berichterstattung oder gar kein Zugang zu den Strafbefehlen möglich (wenn obere Instanz den Strafbefehl aufhebt). Lieben Gruss Dominique
Verstehe die Einwände nicht, aber vielleicht reden wir nicht vom Gleichen. Der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil, wenn die Frist zum Weiterzug unbenutzt abgelaufen ist. Dann muss er zugänglich sein. Wird er angefochten, läuft das ordentliche Verfahren, und es kommt zu einem Urteil, das seinerseits zugänglich ist und auch Aufschluss über die Prozessgeschichte (einschließlich Strafbefehl) gibt.
Die gleiche Argumentation hat Graubünden vorgebracht und ist damit vor Bundesgericht unterlegen: Die Zusammenfassung eines erstinstanzlichen Urteils oder eines Strafbefehls im Urteil der nächsthöheren Instanz genügt eben nicht, um das erstinstanzliche Urteil oder den Strafbefehl unter Art. 30 Abs. 3 BV gültig zu verkünden.
Was das Bundesgericht sagte, betrifft Urteile. Ein angefochtenes oder aufgehobenes erstinstanzliches Urteil ist ein Urteil. Ein angefochtener Strafbefehl aber ist laut bundesgerichtlicher Lesart KEIN Urteil.
Der nächste Pilotfall ist somit programmiert.
[…] Bericht und Kommentar von Dominique Strebel in „Recht brauchbar“: hier. […]
Spannend. Ein erlassener, aber noch nicht rechtskräftiger Strafbefehl ist ein rechtliches Zwitter-Ding; einerseits noch nicht rechtskräftiges Urteil, andererseits eine Anklageschrift. Momentan sehe ich aber in Bezug auf die Justizöffentlichkeit keinen Grund, zwischen einem verkündeten Urteil und einem erlassenen Strafbefehl zu unterscheiden.
Es geht um die Macht der Richter durch eine Verhinderung von zeitnaher Transparenz eine Kontrolle durch die Medien und die Öffentlichkeit zu verhindern. Wenn jemand beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine öffentliche Gerichtsverhandlung beantragt, wird das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bei den Gründen, warum es diesen Antrag ablehnt sehr „kreativ“. Das Bundesgericht muss regelmässig das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zwingen öffentliche Gerichtsverhandlungen durchzuführen. Leider schreibt kein Journalist über diese Missstände. Anbei eine kleine Auswahl an Bundesgerichtsurteilen, in denen das SVGer Zürich zu vom Bundesgericht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung gezwungen wurde:
http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=14.12.2015_8C_757/2015&lang=de
http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=16.11.2015_8C_515/2015&lang=de
http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=23.04.2015_8C_426/2014&lang=de
http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=30.01.2013_9C_854/2012&lang=de
http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=25.08.2011_9C_359/2011&lang=de
http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=21.06.2011_8C_138/2011&lang=de
http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=11.10.2010_9C_677/2010&lang=de
http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=30.04.2010_8C_71/2010&lang=de
Erstaunlich ist auch wie tief die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichts an die Pflicht zur Begründung der Höhe der Parteientschädigung sind. Die dem Versicherten zugesprochene Parteientschädigung stellt im Sozialversicherungsrecht den Ersatz des Schadens in Form von Kosten für die Vertretung des Versicherten durch einen Rechtsbeistand dar, welche notwendig wurden weil der Versicherungsträger Fehler gemacht hat. Obwohl der Anspruch auf Parteientschädigung in Art. 61 lit. g ATSG bundesrechtlich ist, ist die Rechtsprechung so kreativ, dass die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung angeblich kantonales Recht ist, dass vom Bundesgericht praktisch nur wegen eines Verstosses gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) angefochten werden kann. Wenn die Richter aber nicht gezwungen sind Kürzungen der Parteientschädigung beim mit Honorarnote geltend gemachten Stundensatz oder bei der gelten gemachten Anzahl Stunden zu begründen oder mit formelhaften faktisch einer fehlenden Begründung gleichkommenden Begründunen davonkommen, ist eine wirksame Rechtskontrolle nicht gewährleistet und haben die Sozialversicherungsträger ökonomisch keinen ausreichenden Anreiz durch die Anstellung über ausreichende Überwachung von fachlich kompetentem Personal in die Vermeidung von Fehlern zu investieren, weil sie den durch ihre Fehler verursachten Schaden ohnehin nicht oder nicht voll bezahlen müssen. Auch hier hätte ich ein paar Gustostücke anzubieten mit welch nichtssagenden Begründungen zur Kürzung der Parteientschädigung man vor Bundesgericht durchkommt.
[…] Justizöffentlichkeit: «Es geht um die Macht der Richter durch eine Verhinderung von zeitnaher Tran… […]
[…] Schweizer Gericht feststellte, dass auch nicht-rechtskräftige Urteile zu veröffentlichen sind. Justizblog hat daraus die Forderung abgeleitet, dass dieses Urteil auch für nicht-rechtskräftige […]
Wie muss der normale Bürger genau vorgehen um ein erfolgtes Bundesgerichtsurteil zu erhalten oder zum lesen zu bekommen, wenn nur der Name des Gerichtsurtelsempfänger bekannt ist, der Wohnort der beurteilten Sache und der Standort des beurteilten Falles
Guten Tag Herr Giudicetti, unter http://www.bger.ch finden Sie alle ergangenen Bundesgerichtsurteile (-> Rechtsprechung ->Rechtsprechung gratis -> Urteile ab 2000). Allerdings sind dort nur anonymisierte Urteile aufgeschaltet. Falls Sie den Anwalt kennen, haben Sie aber gute Chancen, da diese Namen nicht anonymisiert werden. Und auch wenn Sie weitere Details zum Fall kennen, die im Urteil aufscheinen (müssen), können Sie erfolgreich sein. Allenfalls lohnt sich auch eine direkte Anfrage beim Gericht via info@bger.ch. In der Hoffnung, Ihnen weitergeholfen zu haben Dominique Strebel