Zugang zu Urteilen – Bunkermentalität der Gerichte ändert sich nur langsam

Mitte Mai 2015 hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen einen wegweisenden Entscheid zur Einsicht in Urteile gefällt: Jedermann kann Urteile zeitlich unbeschränkt einsehen. Doch dies ist erst ein Etappensieg für die Justizöffentlichkeit. Das Verfahren ist ein Lehrstück in drei Akten.

Zusammenfassung für eilige Leser:

_ Urteile sind im Kanton Schaffhausen in Zukunft zeitlich unbefristet und von jedermann einsehbar. Es kann eine Kopie gegen eine mässige Gebühr verlangt werden.

_Für den Zugang zu Urteilen braucht es kein schutzwürdiges Interesse.

_Aus Rücksicht auf die Privatsphäre der betroffenen Privatpersonen werden die Urteile anonymisiert.

_Der Einsichtsanspruch betrifft das ganze Urteil mit Rubrum, Sachverhalt, Begründung und Dispositiv, einschliesslich Bekanntgabe des Spruchkörpers, nicht aber das Verhandlungsprotokoll, welches den ganzen Ablauf der Verhandlung von deren Eröffnung bis zum Urteilsspruch nachzeichnet.

_Wird ein Urteil nur mündlich begründet, besteht ein Anspruch auf Zugang zum Urteilsdispositiv und zu einer allfälligen Protokollbegründung, nicht aber zu persönlichen Notizen der Richter oder zu nicht autorisierten Tonaufzeichnungen des Gerichts.

_Grundsätzlich gilt dieser zeitlich unbeschränkte Anspruch auch für die Entscheide der Schaffhauser Staatsanwaltschaften (Strafbefehl, Einstellungsverfügungen, Nichtanhandnahmeverfügungen).

_Die Akten eines Strafverfahrens unterliegen hingegen dem Archivrecht und damit langen Sperrfristen von 50 bis 100 Jahren. Zugang ist auch für Journalisten in der Regel nicht möglich (Ausnahme z. B. wissenschaftliche Arbeit).

_Die Tragweite des Entscheides ist rechtlich auf den Kanton Schaffhausen beschränkt. Die entsprechenden Richtlinien des Kantonsgerichts vom 29. April 2013 müssen überarbeitet werden. Zudem muss das Kantonsgericht seine Praxis ändern, dass die Richter, die für das Strafverfahren zuständig waren, auch die Einsichtsgesuche beurteilen.

_Für Gerichte und Staatsanwaltschaften anderer Kantone hat der Entscheid nur – aber immerhin – Signalwirkung.

 

  1. Akt: Engagierte Journalisten prallen auf befangenen erstinstanzlichen Richter.

Eine Journalistin des Radio Munot, ein Redaktor des Landboten (März und April 2013) und etwas später ein Journalist des Beobachters (Juli 2013) wollten ein rechtskräftiges Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen einsehen, mit dem ein Physiotherapeut im August 2012 wegen mehrfacher sexueller Nötigung und Belästigung zu 22 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der Physiotherapeut behielt trotz dieser Verurteilung seine Praxisausübungsbewilligung. Das Gesundheitsamt, das für Erteilung und Entzug zuständig ist, hatte vom Urteil nichts erfahren. Die Journalisten wollten die Abläufe überprüfen, die Justiz kontrollieren und so ihre Rolle als 4. Gewalt wahrnehmen.

Doch Kantonsrichter Markus Kübler, der auch das Strafverfahren gegen den Physiotherapeuten präsidiert hatte, wies die Einsichtsgesuche ab. Seine Begründung: Da das Verfahren öffentlich verhandelt, das Urteil mündlich öffentlich verkündet und das Strafurteilsdispositiv 30 Tage lang auf der Gerichtskanzlei zur allgemeinen Einsicht aufgelegt worden war, sei das Urteil ja bereits korrekt öffentlich verkündet worden. Deshalb behandelte der Kantonsrichter nicht nur die Verfahrensakten, sondern sogar das Urteilsdispositiv als Archivgut und beurteilte die Gesuche nach der kantonalen Archivverordnung.

Er verneinte das nötige Interesse an einer Einsicht in dieses Archivgut: „Dem Einsichtsgrund der Justizkontrolle (…) ist die Schutzwürdigkeit abzusprechen, weil eine solche zu einem früheren Zeitpunkt umfassend möglich war.“ Auch hier: Pech gehabt. Wer an der öffentlichen Urteilsverkündung nicht dabei war oder auf der Gerichtskanzlei das Urteil angeschaut hat, darf das Urteil nicht mehr sehen. Beim Gesuch des Beobachters sah Kübler zudem kein berechtigtes öffentliches Interesse, weil er in Medienberichten bereits geschildert habe, weshalb die Verurteilung des Physiotherapeuten nicht ans Gesundheitsamt gemeldet worden war: Der Physiotherapeut habe die beiden Nötigungshandlungen nicht als Physiotherapeut, sondern als Pfleger in einer Institution, und nicht an Insassen, sondern an einer Mitarbeiterin begangen. Zudem arbeite der Pfleger unterdessen auf dem Bau. Der einzige auffindbare Medienbericht wurde erst nach den Gesuchen von Landbote und Radio Munot publiziert und stützte sich nur auf Erklärungen Küblers (siehe Infosperber vom 18. April 2013).

Kommentar: Die Argumentation von Kantonsrichter Markus Kübler ist typisch für die Bunkerhaltung, die in Justizkreisen noch immer verbreitet ist. Dabei übersehen die Richter, dass sie befangen sind, wenn es darum geht zu beurteilen, ob es im öffentlichen Interesse ist, ihre Arbeit zu kontrollieren. Gerade erstinstanzliche Richter verneinen oft das schutzwürdige Interesse an Einsicht in Urteile und halten ihre mündlichen Auskünfte, die sie notabene erst unter Druck abgeben, sogar für einen Ersatz. Die Praxis des Kantonsgerichts, dass der für das Strafverfahren zuständige Richter auch die Einsichtsgesuche beurteilt, ist zudem untauglich und verstösst gegen den Anspruch auf einen unbefangenen Richter.

 

  1. Akt: Medienfreundliches Obergericht schafft ein Präjudiz

Das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Mai 2015 hält fest, „dass das Bundesgericht heute aus dem Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung gemäss Art. 30 Abs. 3 BV (…) ein zeitlich nicht beschränktes Einsichtsrecht in die ergangenen Urteile ableitet, wobei ein Gesuchsteller kein besonderes oder schutzwürdiges Interesse nachweisen muss.“

Wird ein Urteil nur mündlich verkündet, nicht aber schriftlich begründet, haben Journalisten, aber auch beliebige Dritte, einen Anspruch auf das (anonymisierte) Urteilsdispositiv und die Protokollbegründung. „Dem Sinn des Verkündungsgebots von Art. 30 Abs. 3 BV, welches die gerichtlichen Urteilssprüche zugänglich und nachvollziehbar machen will, entspricht es unter diesen Umständen, auch eine teilweise Einsicht ins Verhandlungsprotokoll, nämlich in die erwähnte Protokollbegründung, zu gewähren bzw. diesen Teil in Kopie herauszugeben.“

Die Namen der betroffenen Privatpersonen sind zu anonymisieren, wenn Journalisten im Nachhinein Einsicht in die Urteile verlangen.

Verfahrensakten unterstehen hingegen dem Archivrecht und sind nur bei besonderen Ausnahmen (zum Beispiel ein nachgewiesenes prozessuales oder wissenschaftliches Interesse) einsehbar.

Das Obergericht begründet sein wegweisendes Urteil mit Verweis auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 26. März 2013 (139 I 129 ) und gestützt auf den St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung. Der Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid ist gewagt, denn dieser höchstrichterliche Entscheid bezieht sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das gerade nicht öffentlich verkündet und nur teilweise publiziert worden war. Daraus kann nicht ohne weitere Begründung abgeleitet werden, dass auch das Urteilsdispositiv eines mündlich verkündeten Urteils oder eines vollständig öffentlich aufgelegten Urteils nachträglich auf Gesuch hin herausgegeben werden muss. Zudem stützt sich das Obergericht auf den St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung. Darin kommt Gerold Steinmann, ehemaliger langjähriger Gerichtsschreiber des Bundesgerichts und hervorragender Jurist, zum Schluss, dass „der Zugang zu Urteilen (mündliche Eröffnung, Einsicht, Herausgabe) nach Art. 30 Abs. 3 BV von keinem besonderen oder gar schutzwürdigen Interesse abhängig ist.“ Und dass Private – somit auch Journalisten – ohne besonderes Interesse einer mündlichen Urteilsverkündung beiwohnen und „die Bekanntgabe bei (…) abgeschlossener Verkündung verlangen“ können.

Dabei bezieht sich Steinmann auf das oben erwähnte Urteil sowie auf zwei Bundesgerichtsentscheide zu den Einsichtsgesuchen in Einstellungsverfügungen nach Art. 53 StGB in Sachen Fifa (Urteil 1B_68/2012 vom 3. Juli 2012) und Roland Nef .

Die grundsätzliche Einschätzung Steinmanns ist richtig. Doch sind auch die zwei weiteren Entscheide, die Steinmann zitiert, keine präzisen Präjudizien: In beiden Fällen geht es um Einsicht in Entscheide, die (nach damaliger Praxis) nicht verkündet worden waren. Der Anspruch auf unbefristeten nachträglichen Zugang zu einem korrekt öffentlich verkündeten Entscheid kann sich also nur bedingt auf diese höchstrichterlichen Präjudizien stützen. Als Journalist hätte man sich vom Schaffhauser Obergericht eine detailliertere Begründung gewünscht.

 

  1. Akt: Nur Schaffhauser Journalisten können aufatmen

Das Urteil des Schaffhauser Obergerichts ist rechtskräftig: Für die Einsicht in Urteile braucht es zukünftig also kein schutzwürdiges öffentliches Interesse mehr. Jedermann – also auch Nicht-Journalisten – kann im Kanton Schaffhausen grundlos (anonymisierte) Urteile herausverlangen und dies zeitlich unbefristet. Deshalb muss das Kantonsgericht nun auch seine Richtlinien über die Einsicht in Entscheide ändern. (Bis Redaktionsschluss ist dies noch nicht geschehen).

Da das Bundesgericht den Zugang zu Urteilen der Gerichte und zu den Entscheiden der Staatsanwaltschaften gleich behandelt (BGE 124 IV 234; 137 I 16; Urteil 1B_68/2012; vgl. dazu auch Gerold Steinmann im St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, Art. 30, Rz 64), kann aus dem Entscheid des Schaffhauser Obergerichts auch ein zeitlich unbefristeter Zugang zu Strafbefehlen, Einstellungsverfügungen und Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaften des Kantons Schaffhausen abgeleitet werden.

Die gerügte Praxis des Kantonsgerichts Schaffhausen ist in einigen andern Kantonen ebenfalls üblich. So werden etwa im Kanton Aargau gemäss einem Kreisschreiben des Obergerichts Urteile vier Wochen lang öffentlich aufgelegt, danach muss ein begründetes Interesse nachweisen, wer Einsicht nehmen will.

Ändert das Urteil des Obergerichts Schaffhausen etwas an solch restriktiven Regelungen? Rechtlich leider nein. Das Urteil des Obergerichts Schaffhausen ist zwar rechtskräftig, bindet aber nur die Gerichte des Kantons Schaffhausen (sowie deren Staatsanwaltschaften). Und das Schaffhauser Urteil bezieht sich nicht auf präzise Präjudizien des Bundesgerichts, aus denen auch für andere Kantone zwingend rechtliche Ansprüche abgeleitet werden könnten.

Bis das Bundesgericht einen eigentlichen Leitentscheid zu dieser Frage gefällt hat, hat der Entscheid des Obergerichts Schaffhausen immerhin eine Signalwirkung für andere Kantone, denn – diese Einschätzung sei gewagt – das Bundesgericht hätte gleich entschieden wie die Schaffhauser Oberrichter. Das zeigt die grundsätzliche Haltung, die oben erwähnte Bundesgerichtsurteile prägte: Das höchste Schweizer Gericht will eine möglichst offene Justiz. Und das zeigen auch die Worte des ehemaligen Bundesrichters Heinz Aemisegger in seinem Vortrag an einer Veranstaltung zur Kommunikation der Gerichte im Juni 2013: „Was einmal öffentlich ist, bleibt öffentlich. Öffentlich verkündete Urteile bleiben deshalb öffentlich zugänglich.“

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